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Findok · Richtlinien

UStR 2000 Rz 2604

19.1.3. Übergang der Steuerschuld bei Lieferungen im Sicherungseigentum, Vorbehaltseigentum und Zwangsversteigerungsverfahren

überholte Fassung (bis 23.10.2007)RichtlinieBMF-010219/0426-VI/4/2006gilt ab 03.11.2006

Inhaltsverzeichnis der UStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 03.11.2006 bis 23.10.2007.

Wortlaut laut Findok

19.1.3. Übergang der Steuerschuld bei Lieferungen im Sicherungseigentum, Vorbehaltseigentum und Zwangsversteigerungsverfahren Randzahl 2603: derzeit frei. 19.1.4. Übergang der Steuerschuld bei Gas- und Stromlieferungen (§ 19 Abs. 1c UStG 1994) Rz 2604: Rechtslage ab 1. Jänner 2005 (zur Rechtslage bis 31. Dezember 2004 siehe Rz 2601a und Rz 2601b): Bei Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz oder von Elektrizität durch einen Unternehmer, der im Inland weder Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat, an einen Abnehmer, der im Inland für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst ist, ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner (§ 19 Abs. 1c UStG 1994). Der liefernde Unternehmer haftet für diese Steuer. Randzahl 2605: derzeit frei

Normen und Schlagworte

Übergang der SteuerschuldSicherungseigentumVorbehaltseigentumZwangsversteigerungsverfahrenLieferung von Gas oder Elektrizität

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010219/0426-VI/4/2006
GZ der Erstfassung
09 4501/58-IV/9/00
Stammnummer
19969
Enthalten in Fassung
2 (geltend: 22)
Gültig
03.11.2006 bis 23.10.2007
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF