Findok · Richtlinien
VereinsR 2001 Rz 715–716
5.2 Der Verein im Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht
überholte Fassung (bis 30.01.2025)RichtlinieBMF-010216/0002-IV/6/2017gilt ab 04.12.2017
Inhaltsverzeichnis der VereinsR 2001
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 04.12.2017 bis 30.01.2025.
Wortlaut laut Findok
5.2 Der Verein im Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht
Randzahlen 700 bis 714: entfallen
5.3 Der Verein im Grunderwerbsteuerrecht
Rz 715:
Dem Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG 1987) unterliegen Erwerbsvorgänge (wie beispielsweise Kaufverträge, Tauschverträge oder Schenkungen) über inländische Grundstücke.
Rz 716:
Die Grunderwerbsteuer beträgt grundsätzlich 3,5% des Wertesvom Wert der Gegenleistung (§ 7 Z 3 GrEStG 1987 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 GrEStG 1987); ist keine Gegenleistung vorhanden (zB Erbschaft oder Schenkung) oder liegt diese - etwa bei einer gemischten Schenkung - unter dem Dreifachen des Einheitswertes (§ 4 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987), ist der dreifache Einheitswert mindestens vom Grundstückswert (§ 4 Abs. 1 GrEStG 1987die Bemessungsgrundlage). Bei einem Kaufvertrag ist die Gegenleistung beispielsweise der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen (§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987). Allgemein ist unter Gegenleistung die Summe dessen zu verstehen, was der Erwerber an wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, dass er das Grundstück erhält.
Im Bereich der Grunderwerbsteuer bestehen keine Sondervorschriften für (begünstigte) Vereine.
5.4 Der Verein im Kapitalverkehrsteuerrecht
Rz 717:
Von den im Kapitalverkehrsteuergesetz (KVG) geregelten SteuernGibt es keine Gegenleistung oder beträgt sie nicht mehr als 30% des Grundstückswertes, nämlich Gesellschaftsteuerliegt ein unentgeltlicher Erwerb vor, Börsenumsatzsteuer und Wertpapiersteuer, wird seit 1auf den der Stufentarif anzuwenden ist (§ 7 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Z 2 lit. a GrEStG 1987). Oktober 2000 nur mehrIn diesem Fall beträgt die Gesellschaftsteuer erhoben. Der Gesellschaftsteuer unterliegen im Wesentlichen der Erwerb von Gesellschaftsrechten und bestimmte Leistungen von Gesellschaftern an Aktiengesellschaften (AG)Grunderwerbsteuer für die ersten 250.000 Euro 0,5%, Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und Kommandit(-Erwerbs)gesellschaften, zu deren persönlich haftenden Gesellschaftern eine GmbH oder AG gehört (GmbH & Co K(E)G, AG & CO K(E)G) (§ 2 in Verbindung mit § 4 KVG). Besteuert wird im Ergebnisfür die Kapitalzufuhr an Kapitalgesellschaften iSd KVGnächsten 150.000 Euro 2% und zwar mit einem Steuersatz von 1%darüber hinaus 3,5% vom Grundstückswert.
FürBeträgt die Beteiligung eines Vereines an einer Kapitalgesellschaft sieht das KVG keine SpezialvorschriftenGegenleistung mehr als 30%, aber nicht mehr 70% des Grundstückswertes, liegt ein teilentgeltlicher Erwerb vor, bei dem auf den unentgeltlichen Teil der Stufentarif und auf den entgeltlichen Teil der fixe Steuersatz von 3,5% anzuwenden ist.
Rz 718:
Dient die KapitalgesellschaftErwirbt ein Verein, der der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (siehe Abschnitt 1.1), sindnach Maßgabe der §§ 34 bis 47 BAO die in § 2 KVG bezeichneten Rechtsvorgänge von der Gesellschaftsteuer befreit (§ 6 Abs. 1 lit. a KVG)jeweils geltenden Fassung dient, unentgeltlich ein Grundstück, ist dieser Erwerbsvorgang gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 GrEStG 1987 sachlich von der Grunderwerbsteuer befreit.
Randzahlen 717 und 718: derzeit frei
Normen und Schlagworte
- § 4 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 7 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- §§ 34 bis 47 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 3 Abs. 1 Z 3 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 7 Abs. 1 Z 1 lit. a GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Erbschafts- und SchenkungssteuerrechtGrunderwerbsteuerrechtKaufverträgeTauschverträgeinländische GrundstückeKapitalverkehrsteuerrechtGesellschaftsteuerBörsenumsatzsteuerWertpapiersteuer
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010216/0002-IV/6/2017
- GZ der Erstfassung
- 06 5004/10-IV/6/01
- Stammnummer
- 19960
- Enthalten in Fassung
- 7 (geltend: 8)
- Gültig
- 04.12.2017 bis 30.01.2025
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF