Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0241-L/05
Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Unfallrenten für 2003
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0241-L/05vom 05.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des K.S., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Linz vom 12.01.2005 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
I)
Sachverhalt:
Der Berufungswerber (in der Folge kurz: Bw.) erhob gegen
den am 12.01.2005 ergangenen Einkommensteuerbescheid für 2003 Berufung und
führte zu deren Begründung im Wesentlichen aus: Auf Grund des
Gleichheitsgrundsatzes und des Vertrauensgrundsatzes sei es gesetzlich nicht
gedeckt, ein und dasselbe Objekt - nämlich eine Unfallrente - in einem Jahr
der Besteuerung zu unterwerfen und in einem anderen Jahr nicht. Die
Unfallrente sei eine Schadenersatzleistung für ein bei einem Unfall
erlittenes Gebrechen und daher eine Ausgleichsleistung und kein zu versteuernder
Zuverdienst oder Einkommensmehrwert. Damit sei auch die Einbeziehung der
Unfallrente seiner Gattin in die Verdienstgrenze für den
Alleinverdienerabsetzbetrag gesetzlich nicht gedeckt und somit unzulässig.
II) Über die Berufung
wurde erwogen:
Die gegenständliche Berufung richtet sich gegen die
Einbeziehung der vom Bw. bezogenen Unfallrente in die Einkommensbesteuerung
für das Jahr 2003. Die Entwicklung der Rechtslage betreffend die
Besteuerung von Unfallrenten stellt sich wie folgt dar: Bis zum Jahr
2000 waren Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 von der Einkommensteuer
befreit. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I 2000/142 vom
29. Dezember 2000, entfiel die Befreiungsbestimmung bzw. wurde sie
durch das Euro-Steuerumstellungsgesetz, BGBl. I 2001/59 vom 26.
Juni 2001 dahingehend abgeändert, dass nur mehr
Erstattungsbeträge für Kosten im Zusammenhang mit der
Unfallheilbehandlung oder mit Rehabilitationsmaßnahmen, einmalige
Geldleistungen aus einer gesetzlichen und einer gleichartigen ausländischen
Unfallversorgung (die nicht laufende Zahlungen abfinden) sowie Leistungen aus
Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der
selbständig Erwerbstätigen erfasst wurden. Leistungen aus einer
gesetzlichen Unfallversorgung galten daher ab 1. Jänner 2001
gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988 als
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Über Antrag eines
Drittels der Mitglieder des Nationalrates zog der VfGH die bezeichnete Regelung
über die Unfallrentenbesteuerung in Prüfung. Ergebnis der Prüfung
des VfGH ist das Erkenntnis vom 7.12.2002, G 85/02: Der VfGH stellt
zunächst fest, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die
Behandlung von Versehrtenrenten aus einer gesetzlichen Unfallversorgung als
einkommensteuerpflichtige Bezüge bestehen. Dem Gesetzgeber stünde es
offen, die Versehrtenrente unter Bedachtnahme auf ihre eigenständige
Rechtsnatur in die Einkommensbesteuerung mit einzubeziehen. Eine Ausnahme
von der Steuerpflicht sei auch nicht im Hinblick auf die schadenersatzrechtliche
Funktion der Rente geboten. Auch Entschädigungen für entgehende
Einnahmen zählten gemäß
§ 32 Z 1 lit. a EStG
1988 zu den steuerpflichtigen Einkünften, ebenso wie wiederkehrende
Bezüge und Renten iS. des § 29 Z 1 EStG 1988. Auch wenn man
davon ausgehe, dass die Versehrtenrente einen Verdienstentgang aufgrund eines
Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit ausgleiche, entspreche es durchaus
der Systematik des Einkommensteuerrechtes, die Bezüge aus der gesetzlichen
Unfallversorgung nicht anders zu behandeln, als einkommensersetzende
Schadensrenten. Auch der Blick auf andere sozialpolitische Funktionen
könne die Bedenken der Antragsteller nicht erhärten. Die
Versehrtenrente sei eine öffentlich-rechtliche Transferleistung, die
ungeachtet dieser Funktionen mit einer nicht wiederkehrenden
einkommensteuerfreien Schadenersatzleistung nicht vergleichbar sei. Dem
Geschädigten werde vielmehr ein Ausgleich für eine Minderung der
Erwerbsfähigkeit gewährt, der von einem fiktiven Schadenersatzanspruch
vollkommen losgelöst sei. Der Gesetzgeber habe aber dadurch, dass er
die bezeichneten Bestimmungen ohne jede einschleifende Übergangsbestimmung
und "überfallsartig" eingeführt habe, gegen den aus dem allgemeinen
Gleichheitssatz erfließenden Grundsatz des Vertrauensschutzes
verstoßen. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 (idF
des Euro-Steuerumstellungsgesetzes, BGBl. I 2001/59) sei (teilweise) als
verfassungswidrig aufzuheben gewesen, da bestehende Einkommen plötzlich
dadurch gekürzt worden seien, dass ein bisher steuerfrei belassener Teil
des Einkommens ohne Übergangsregelung voll in die Einkommensteuerpflicht
miteinbezogen worden sei. Der Härteausgleich im Rahmen des
Bundesbehindertengesetzes sei darauf ohne Einfluss gewesen. Eine Maßnahme
durch die Einkommen monatlich um mindestens 10 % absinken würden,
könne nicht als geringfügiger Eingriff qualifiziert
werden. Durch den für die Betroffenen ohne Übergangszeitraum
erfolgten Eingriff des Gesetzgebers, sehe sich der VfGH veranlasst, von der
Befugnis des Artikel 140 B-VG Abs. 7 zweiter Satz Gebrauch zu machen und
auszusprechen, dass die aufgehobenen Teile des § 3 Abs. 1
Z 4 lit. c EStG 1988 für Einkommensteuerbemessungen betreffend
die Jahre 2001 und 2002 (unter Bedachtnahme auf mittlerweile durchgeführte
Abgeltungen nach dem Bundesbehindertengesetz) nicht mehr anzuwenden
seien. Zum anderen sei eine Frist bis zum 31. Dezember 2003 zu
setzen, um allfällige legistische Vorkehrungen zu ermöglichen. Dieser
Ausspruch stütze sich auf Artikel 140 Abs. 5 vorletzter und letzter Satz
B-VG. Aufgrund des angeführten Judikates des VfGH bleibt die
Steuerpflicht für Unfallrenten nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates im Jahr 2003 unzweifelhaft weiter bestehen: Das Argument
des Bw. - Schadenersatzleistungen dürften nicht besteuert werden - hat der
VfGH selbst entkräftet und in diesem Punkt die Argumente der Antragsteller
nicht aufgegriffen: Unter Hinweis auf die Besteuerung anderer
Entschädigungen (§ 32 EStG 1988) und Renten (§ 29 EStG
1988) führte er aus, dass die Besteuerung der Unfallrenten (ebenso wie die
der einkommensersetzenden Schadensrenten) durchaus der Systematik des
Einkommensteuerrechtes entspricht. Aus dieser Passage des Erkenntnisses vom
7.12.2002 ergibt sich, dass die von der Bw. behauptete Gleichheitswidrigkeit in
diesem Punkt nicht vorliegen und somit bei den Höchstgerichten auch nicht
geltend gemacht werden kann. Gemäß Artikel 140 Abs. 5
B-VG tritt die Aufhebung eines Gesetzes mit Ablauf des Tages der Kundmachung
(der Aufhebung durch ein Erkenntnis) in Kraft, wenn nicht der VfGH für das
Außerkrafttreten eine Frist bestimmt. Diese Frist darf 18 Monate nicht
überschreiten. Hat der
VfGH in einem
aufhebenden Erkenntnis eine
Frist gemäß
Abs. 5 gesetzt, so ist das
Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser
Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles
anzuwenden. Gemäß
Abs. 7 ist das aufgehobene Gesetz auf die vor der Aufhebung verwirklichten
Tatbestände (mit Ausnahme des Anlassfalles) weiterhin anzuwenden, sofern
der VfGH nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Diese
Ermächtigung des Abs. 7 ist verbal nicht begrenzt, es können
daher hinsichtlich der vor der Aufhebung verwirklichten Sachverhalte
verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten - bis hin zu differenzierten
Rückwirkungen - gewählt werden. Der VfGH hat die Geltung des
verfassungswidrigen Gesetzes mit dem Ablauf des 31. Dezember 2003
begrenzt. Alle bis zu diesem Zeitpunkt verwirklichten Sachverhalte unterliegen
demnach der Steuerpflicht. Gemäß Artikel 140 Abs. 7 B-VG hat der
VfGH jedoch (nur) die steuerpflichtigen Fälle der Jahre 2001 und 2002 von
der Besteuerung ausgenommen. Im Jahr 2003 sind daher alle bezahlten Unfallrenten
in die Veranlagung mit einzubeziehen.
Die Vorgangsweise des VfGH ist auch - betrachtet man die
Gründe der Aufhebung der strittigen gesetzlichen Bestimmung - konsequent:
Die Aufhebung erfolgte nicht deshalb, weil die Besteuerung der Unfallrenten an
sich verfassungswidrig wäre, sondern weil der Neuregelung eine Legisvakanz
oder Einschleifregelung hätte vorangehen müssen. Durch die Herausnahme
der Zeiträume 2001 und 2002 aus der Besteuerung der Unfallrenten, hat der
Gerichtshof selbst eine Art zweijährige "Legisvakanz" erzeugt. Betreffend
das Jahr 2003 war ein weiterer begünstigender Ausspruch deshalb nicht
vonnöten, weil sich alle betroffenen Personen aufgrund der mittlerweile
verstrichenen Zeit auf die neue Rechtslage einstellen konnten, sodass für
diesen Zeitraum von einer "überfallsartigen" Besteuerung nicht mehr
gesprochen werden kann. Da aus den angeführten Gründen im Jahr
2003 Unfallrenten der Einkommensteuer unterliegen, sind sie auch bei der
Ermittlung des maßgeblichen Grenzbetrages an Einkünften des
Ehepartners für die Frage des Anspruches auf den
Alleinverdienerabsetzbetrag im Sinne des
§ 33 Abs 4 EStG mit einzubeziehen. Die
steuerpflichtigen Bezüge der Ehegattin des Bw. haben laut dem von der
Sozialversicherungsanstalt der Bauern für das Jahr 2003 ausgestellten
Lohnzettel 3.362,16 € betragen und somit den Grenzbetrag für den
Alleinverdienerabsetzbetrag von 2.200,00 €
überschritten. Das
Finanzamt hat daher den Alleinverdienerabsetzbetrag für 2003 zu Recht nicht
gewährt.
Aus den bezeichneten Gründen war die Berufung
abzuweisen.
Linz, am 5.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0241-L/05
- Stammnummer
- 19751
- Gültig
- 05.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF