Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0975-S/02
Berufung gegen die Abweisung eines Ansuchens um Nachsicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0975-S/02vom 24.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Verzichtet eine Gesellschaft gegenüber ihren Gesellschaftern auf Einnahmen, so liegt in der Besteuerung dieser verdeckten Gewinnausschüttung und der daraus folgenden Einhebung der Abgaben keine unbeabsichtigte Strenge der Abgabenvorschriften vor, die durch Billigkeitsmaßnahmen zu beseitigen oder zu mildern wären.
Insoweit die Gesellschaft aufrund der Fremdüblichkeit auf Mittel verzichtet hat, stellt die Unmöglichkeit der Entrichtung der Abgaben, da diese auf die von der Gesellschaft gewählten Gestaltungsmöglichkeit zurückzuführen ist, keine Unbilligkeit dar. Daran kann der aufgrund der vorgeschriebenen Steuern drohende Konkurs nichts ändern.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Ralf Schatzl und die weiteren
Mitglieder HR Dr. Peter Meister, Dr. Martin Neureiter und Mag. Gottfried Warter
im Beisein der Schriftführerin Frau Renate Zankl über die Berufung der
F, in A, vertreten durch Dr. Axel Werner, Wirtschaftstreuhänder,
5020 Salzburg, Fürbergstraße 60/59, vom 31. August 2001
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch Mag. Josef
Nussbaumer, vom 9. Juli 2001 betreffend Nachsicht gemäß
§
236 BAO 2001 nach der am 9. November 2005 in 5026 Salzburg-Aigen,
Aignerstraße 10, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Anbringen vom 19. März 2001 suchte die
Berufungswerberin (Bw) F um Nachsicht eines Teilbetrages des derzeit
aushaftenden Rückstandes in Höhe von S 945.500,-- an. Die
Höhe des Nachsichtsbetrages sei auf Grund der Bilanz zum 31. Dezember 2000
derzeit noch in Bearbeitung und werde in Kürze nachgereicht.
Mit ergänzendem
Schriftsatz (nach Mängelbehebungsauftrag) vom 31. Mai 2001 wurde ein
Jahresabschluss für das Jahr 2000 betreffend die Bw vorgelegt. Aus
diesem Jahresabschluss ergeben sich Forderungen der Bw von insgesamt S
266.607,15, welche zum überwiegenden Teil aus der Verrechnung mit der H
GmbH & Co KG stammen. Von diesem Betrag wäre die
Mindestkörperschaftsteuer für das Jahr 2001 in Höhe von S
24.080,-- in Abzug zu bringen. Für die ordnungsgemäße
Liquidation des Unternehmens wären für Notarkosten und
Firmenbuchkosten ca. S 15.000,- zu veranschlagen, sodass ein freier Restbetrag
von ca. S 225.000,-- verbliebe. Die Bw könne zur Abstattung des derzeitigen
Rückstandes von S 984.979,-- diesen gesamten Betrag von S
225.000,-- anbieten, sodass der nachzusehende Betrag S 759.979,-- betragen
würden.
Die Bw hätte diesfalls
sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Mittel bis auf die
Liquidationskosten zur Abdeckung der Finanzamtsschulden verwendet. Darüber
hinaus gehende Mittel stünden der Bw nicht mehr zur Verfügung. Sollte
die Nachsicht nicht im beantragten Ausmaß gewährt werden,
bestünde für die Bw nur die Möglichkeit, einen Konkursantrag zu
stellen.
Dieses Ansuchen wurde mit
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 9. Juli 2001 als unbegründet
abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,
dass aufgrund der Prüfung der Geschäftsführerhaftung es nicht
ausreichend sei die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung lediglich bei der Bw
darzustellen. Aber auch bei Vorliegen einer Unbilligkeit wäre im
Rahmen des Ermessens eine Nachsicht zu versagen, da sich die Abgabennachsicht
ausschließlich zu Lasten der Finanzverwaltung und zugunsten anderer
Gläubiger auswirken würde.
Gegen diese Entscheidung erhob
die Bw durch ihren ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom 31. August 2001
das Rechtsmittel der Berufung in der die Aufhebung dieses Bescheides und
Gewährung der Nachsicht beantragt wurde.
In der Begründung wurde
ausgeführt, dass im Zuge der seinerzeitigen Betriebsprüfung vom
Finanzamt ein fiktiver Ertrag der GmbH der Besteuerung unterzogen wurde. Die
Gesellschaft habe niemals über die entsprechenden Beträge verfügt
und habe auf Grund des Zivilrechtes keinerlei Möglichkeit bestanden, zu
irgendeinem Zeitpunkt diese fiktiven Erträge wem gegenüber auch immer
geltend zu machen. Im Zuge der Schlussbesprechung wurde der seinerzeitige
Verhandlungsleiter auf diese Tatsache hingewiesen, jedoch habe dieser
erklärt, dass er nur einen Sachverhalt zu ermitteln hätte, mit der
Einhebung hätte er nichts zu tun. Außerdem wäre die
Angelegenheit sowieso durch eine Nachsicht zu erledigen. Es sei somit zum
damaligen Zeitpunkt auch den ermittelten Beamten klar gewesen, dass die Bw nicht
über die entsprechenden Mittel verfügte und eine Entrichtung somit
unmöglich wäre.
Wie bereits aus einem Schreiben
vom 27. Juli 2001 betreffend eine Geschäftsführerin hervorgehe,
würden seitens der Geschäftsführung keinerlei Pflichtverletzungen
vorliegen, da sämtliche zur Verfügung stehende Mittel der Bw zur
Abdeckung von Finanzamtsverbindlichkeiten verwendet wurden.
Die Bw habe immer nur
Einkünfte in Höhe der Haftungsvergütung seitens der H GmbH &
Co KG, somit S 25.000,-- pro Jahr, erzielt. Inklusive der angebotenen
Abschlagszahlung an das Finanzamt hätte die Gesellschaft somit das gesamte
einbezahlte Stammkapital und alle Erträge der Gesellschaft zur Bedeckung
von Finanzamtsverbindlichkeiten inklusive Mindestkörperschaftsteuer der
vergangenen Jahre verwendet. Es sei nicht erklärlich, wie das Finanzamt zu
der im bekämpften Bescheid ausgeführten Ansicht gelangen
konnte.
Diese Berufung wurde seitens
des Finanzamtes Salzburg-Land mit Berufungsvorentscheidung vom 4. Oktober 2002
als unbegründet abgewiesen.
Darin führt das Finanzamt
zusammengefasst aus, dass weder eine sachliche - noch eine persönliche
Unbilligkeit gegeben sei, weshalb mangels Vorliegens des vom Gesetz geforderten
Tatbestandes nur abweislich entschieden werden konnte.
Daraufhin stellte die Bw durch
ihren ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom 7. November 2002 den Antrag,
die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen. In der
Begründung wurde ergänzend ausgeführt, dass die Feststellung des
Finanzamtes, wonach sämtliche Verbindlichkeiten des Unternehmens bereits
abgedeckt wurden nicht mehr der Richtigkeit entspreche, da die Honorarnote des
steuerlichen Vertreters noch offen ist. Auf die Ausführungen
betreffen die Abdeckung des Rückstandes auf dem Bankkonto der Bw wird
verwiesen.
Zur Feststellung der
Abgabenbehörde, dass sie sich Einbringungsmaßnahmen gegenüber
potenziell haftungspflichtigen Personen, nämlich der derzeitigen und
ehemaligen Geschäftsführerin vorbehalten müsse, sei anzumerken,
dass gemäß den Bestimmungen der BAO lediglich schuldhaftes Verhalten
der Geschäftsführung zu einem Haftungsanspruch der Abgabenbehörde
führen könne. Wie bereits mehrfach ausführlich dargelegt,
seien die vorgeschriebenen Beträge an Gewerbe - und
Körperschaftsteuer auf den Ansatz eines fiktiven Gewinnes der Bw
zurückzuführen. Diese fiktiven Gewinne habe die Bw niemals bezogen und
daher auch keine dementsprechenden Mittel zur Begleichung dieser
Abgabenfestsetzung gehabt. Die einzigen Zuflüsse, die der Bw im Laufe ihres
Bestehens zugekommen seien, seien die Haftungsvergütungen als
Komplementärgesellschaft der H GmbH & Co
KGgewesen. Diese Beträge von je
S 25.000,-- jährlich seien zur Begleichung der Vermögenssteuer
bzw. der Mindestkörperschaftsteuer verwendet worden. Kein einziger
Schilling sei je zur Ausschüttung an Gesellschafter verwendet worden. Was
an Mitteln übrig geblieben sei, sei im vergangenen Jahr zur Begleichung der
aus der Betriebsprüfung resultierenden Kapitalertragsteuer verwendet
worden. Es sei also festzuhalten, dass sämtliche Mittel, die der Bw bisher
zugekommen seien, ausschließlich zur Begleichung von
Finanzamtsverbindlichkeiten verwendet wurden. Wo hierbei eine schuldhafte
Pflichtverletzung der Geschäftsführung erblickt werden könne, sei
unverständlich. Es würden daher die in der Berufung gestellten
Anträge aufrechterhalten.
In der am 9. November 2005
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung führte der Vertreter der
Bw ergänzend aus, dass sich der nachzusehende Betrag um
Mindestkörperschaftsteuer der Folgejahre auf ca. € 64.000,--
erhöht habe. Weiters seien Firmenbuchgebühren zu begleichen gewesen.
Für den zusätzlich offenen Betrag müsse in Ergänzung des
bisherigen Nachsichtsansuchens wohl ein weiteres Nachsichtsansuchen gestellt
werden.
Über Befragen gab der
Vertreter der Bw weiters an, dass die Bw seit dem Jahr 2000 keine aktive
Tätigkeit mehr ausübe. Es gehe letztendlich primär um die Frage
ob eine ordentliche Liquidation des Unternehmens möglich sei oder aber auf
Grund der Vorschreibungen des Finanzamtes ein Antrag auf Eröffnung des
Konkurses gestellt werden muss. Es wäre nämlich für die
Firmengruppe H jedenfalls nachteilig, wenn die Bw in Konkurs ginge, da in diesem
Fall ein Hinweis auf den ursprünglichen Namen der Bw und somit auf die
bestehende Firmengruppe erfolgen würde.
Die Parteien halten ihre
bisherigen Anträge aufrecht.
Aus dem Akteninhalt werden noch
folgende Feststellungen getroffen:
Wie aus dem BP-Bericht vom 11.
Jänner 1993 hervorgeht hat die Bw ihre bestehenden Kapitalanteile an der H
GmbH & Co KG mit Vertrag vom 26. November 1989, wirksam per 1. Jänner
1989, an ihre damaligen Gesellschafter übertragen. Die Abtretung der
Kommanditbeteiligung ist zu Buchwerten erfolgt. Da an beiden Firmen
ausschließlich Familienmitglieder (einschließlich des
Geschäftsführers) beteiligt waren untersuchte das Finanzamt diesen
Vorgang auf seine Fremdüblichkeit. Dabei wurde festgestellt, dass
der gemeine Wert der Kapitalanteile die zum Nominalkapital vorgenommene
Veräußerung bei weitem überschritt. Es wurde daher eine
verdeckte Gewinnausschüttung an die Gesellschafter in Höhe der
Differenz des tatsächlich bezahlten Kaufpreises zu dem von der
Betriebprüfung geschätzten Wert angenommen. Diese in Höhe der
verdeckten Gewinnausschüttung (der Bw) entzogenen Erträge wurden daher
bei der Bw versteuert. Für die Jahre 1986 und 1988 wurden ebenfalls
verdeckte Gewinnschüttungen aufgrund einer geänderten Gewinnaufteilung
zwischen der Bw und der H GmbH & Co KG angenommen. Diese
Vorgangsweise wurde mit Berufungsentscheidung der FLD für Salzburg vom 21.
März 2000, GZ. RV-035.94/1-8/94 dem Grunde nach bestätigt, wobei
hinsichtlich der Schätzung für das Jahr 1989 eine teilweise Stattgabe
erfolgte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
mit Beschluss vom 22. September 2000, Zln. 2000/15/106 u. 107, das
Beschwerdeverfahren eingestellt, da nach Mängelbebung nicht erkennbar
gewesen sei, welche Beschwerdepunkte vorliegen würden.
Aus dem Abgabenkonto ist zu
ersehen, dass die gesamten zur Vorschreibung gebrachte Kapitalertragsteuern der
Jahre 1986, 1988 und 1989 sowie Teile der Gewerbesteuer 1989 entrichtet
wurden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236
Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des
Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn
ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Gemäß Abs. 2 leg.
cit. findet Abs. 1 auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten
sinngemäße Anwendung.
Zunächst ist in einer
ersten Verfahrensphase der maßgebliche Rechtsbegriff der Unbilligkeit im
Sinne des § 236 BAO näher zu untersuchen. Dabei ist der Zweck dieser
Rechtsnorm zu beachten. Durch § 236 BAO soll die Möglichkeit
geschaffen werden, eine im Einzelfall eingetretene und vom Gesetzgeber nicht
beabsichtigte Strenge der Abgabenvorschriften durch Billigkeitsmaßnahmen
entweder zu beseitigen oder doch zu mildern.
Vorweg ist auszuführen,
dass der Ansicht des Finanzamtes nicht gefolgt werden kann, wenn es davon
ausgeht, dass eine Unbilligkeit aufgrund der Prüfung von
Geschäftsführerhaftungen nicht vorliege. Eine derartige Prüfung
ist unabhängig von der Nachsichtsentscheidung zu sehen und kann allenfalls
bei einer vom Finanzamt zu treffenden Ermessensentscheidung zum Tragen
kommen. Dem Finanzamt kann auch nicht gefolgt werden, wenn es eine
Nachsicht, wenn auch in einer Ermessensentscheidung, deshalb nicht gewähren
will, weil sich die Nachsicht ausschließlich zu Lasten der
Finanzverwaltung und zugunsten anderer Gläubiger auswirken würde, weil
bereits sämtliche anderen Verbindlichkeiten abgedeckt wurden. Dies deshalb,
da die übrigen Schulden in Bezug auf die Höhe der Schulden beim
Finanzamt als völlig untergeordnet anzusehen sind (ca. S 1 Mio. beim
Finanzamt zu ca. S 15.000 Notars - und Firmenbuchkosten, sowie S
6.600,-- Bankverbindlichkeiten). Wenn dem Finanzamt in der Folge neben der
Bezahlung der jährlichen Mindestkörperschaftsteuer der aus den
Forderungen sich ergebende Restbetrag von ca. S 225.000,-- angeboten und in der
Folge auch entrichtet wird, kann von einer Schlechterstellung des Finanzamtes
nicht gesprochen werden.
Jedoch wird auch durch das
Vorbringen des Bw keine Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO
aufgezeigt.
Eine Unbilligkeit des
Einzelfalles ist nämlich dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung
der allgemeinen Rechtslage vorliegt, also die vermeintliche Unbilligkeit
für die davon Betroffenen aus dem Gesetz selbst folgt und für deren
Hintanhaltung der Gesetzgeber selbst hätte vorsorgen
müssen. Zum gegenständlichen Sachverhalt liegt eine
rechtskräftige Entscheidung des Berufungssenates der Finanzlandesdirektion
für Salzburg vor. Es ist daher von der Richtigkeit dieser Entscheidung
auszugehen. Der Entscheidung der FLD für Salzburg liegt die Annahme einer
verdeckten Gewinnausschüttung an die Gesellschafter der Bw zugrunde. Dabei
wurde festgestellt, dass Gesellschaftsanteile im Wert von mehr als 1 Mio.
Schilling zum Nominalwert von S 230.000,-- übertragen wurden, was einem
Fremdvergleich nicht standhielt. Die Besteuerung der von der Bw bezeichneten
"fiktiven Gewinne" die tatsächlich niemals bezogen worden seien,
ist daher als zu Recht und den Gesetzen entsprechend richtig erfolgt.
Das Ergebnis der Besteuerung
und die daraus folgende Einhebung dieser Steuern stellt daher keine
unbeabsichtigte Strenge der Abgabenvorschriften dar, die durch
Billigkeitsmaßnahmen zu beseitigen oder zu mildern wären. Vielmehr
liegt eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vor. Eine sachliche
Unbilligkeit ist somit nicht gegeben. Daran kann auch eine nicht näher
dokumentierte Aussage eines für Nachsichtsangelegenheiten nicht
zuständigen Finanzbeamten nichts ändern.
Wenn die Bw in weiterer Folge
darauf verweist, dass ihr jährlich eine Haftungsvergütung von
lediglich S 25.000,-- zur Verfügung stand (persönliche Unbilligkeit),
sodass eine Entrichtung der gegenständlichen Steuern im beantragten
Ausmaß nicht möglich war, ist darauf hinzuweisen, dass die Bw selbst
auf entsprechende Einnahmen verzichtet hat, die auf die verwandtschaftlichen
Beziehungen zurückzuführen sind. Es ist davon auszugehen, dass bei
entsprechender fremdüblicher Vorgangsweise (wie vom Finanzamt zu Recht
angenommen) der Bw entsprechende Mittel zugeflossen wären, sodass für
die Abgabenentrichtung Vorsorge hätte getroffen werden können. Es kann
daher auch nicht als Unbilligkeit angesehen werden, wenn die Bw nach der
Betriebsprüfung auch zivilrechtlich keine rechtlichen Möglichkeiten
gegenüber den Gesellschaftern gehabt hat. Dazu ist auch auf die
ständige Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach bei einer Nachsicht zu
berücksichtigen ist, ob ein außergewöhnlicher Geschehensablauf
vorliegt, der vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbar war. Die im
gegenständlichen Fall erfolgte Übertragung von Kapitalanteilen wurde
von der Bw selbst gewählt, sodass von ungewöhnlichen vom
Steuerpflichtigen nicht beeinflussbaren Geschehensabläufen nicht gesprochen
werden kann. Es hat daher in weiterer Folge auf die Beurteilung der
Unbilligkeit keinen Einfluss, ob für die Bw eine ordentliche Liquidation
möglich ist oder ob Konkursantrag gestellt werden muss.
Zusammenfassend ist
auszuführen, dass im gegenständlichen Fall eine Unbilligkeit in der
Einhebung der gegenständlichen Abgaben im Sinne des § 236 BAO nicht
vorliegt. Dieses vorliegende Nachsichtsverfahren ist daher bereits in der
ersten Phase (der rechtlichen Gebundenheit) als gescheitert anzusehen und konnte
auf eine Ermessensentscheidung nicht eingegangen werden.
Der Berufung kommt somit keine
Berechtigung zu, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Salzburg, am
24. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
UnbilligkeitFremdüblichkeitverdeckte Gewinnausschüttungfiktive GewinneGestaltungsmöglichkeitKonkursGesellschaft mbH
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0975-S/02
- Stammnummer
- 19590
- Gültig
- 24.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF