Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0080-S/05
Vorauszahlungen von Körperschaftsteuer (Mindestkörperschaftsteuer) bei einer im Konkurs befindlichen GmbH
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0080-S/05vom 21.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des MV, S, vom 11. Februar 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes X, vertreten durch MN, vom
7. Jänner 2005 hinsichtlich des Antrages vom 13. Oktober 2004
betreffend Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für das Jahr 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Beschluss des LG ist mit Datum xx.yy.zzzz über das
Vermögen der S-GmbH der Konkurs eröffnet worden. Herr
RA Dr. Y wurde zum Masseverwalter bestellt.
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2004 ersuchte MV die zuletzt
eingemahnte Vorschreibung der vierteljährlich zu leistenden
Körperschaftsteuer in Höhe von € 437,00 zu stornieren, mit
der Begründung, dass Massearmut vorliege. Als Beilage zur Berufung wurde
eine Kopie des Auszugs des Massekontos vom 17. Mai 2004 vorgelegt, wonach der
Kontostand ein Guthaben in Höhe von € 4.390,90
aufwies.
Das Finanzamt forderte den Masseverwalter mit Schreiben vom
11. November 2004 auf, bis zum 20. Dezember 2004 einen aktuellen
Auszug des Massekontos vorzulegen.
Mit Datum vom 7. Jänner 2005 erließ das
Finanzamt einen abweisenden Bescheid mit der Begründung, dass der Vorhalt
unbeantwortet geblieben sei.
Gegen diesen abweisenden Bescheid brachte MV (in der Folge
als Berufungswerber (Bw.) bezeichnet) Berufung ein mit folgender
Begründung:
Die Behörde habe die Abweisung damit begründet,
dass der Vorhalt vom 11. November 2004 nicht beantwortet worden sei. Dies
sei unrichtig. Tatsächlich habe der Bw. mit Schreiben vom 30. November
2004 einen Kontoausdruck im Original vom 15. November 2004, unterzeichnet
von der Bank, am 15. November 2004 vorgelegt. In der Anlage werde eine
Kopie dieses Schreibens vom 30. November 2004 sowie die des Kontoausdruckes
übermittelt. Da dieses Schreiben offenbar bei der Erstbehörde
nicht vorliege, bestehe nur die Möglichkeit, dass dieses entweder auf dem
Postwege oder aber innerhalb der Sphäre der Erstbehörde in
Verstoß geraten sei. Jedenfalls habe er dieses Schreiben persönlich
zur Post gebracht. Unabhängig davon werde jedoch ein neuer aktueller
Kontoauszug vom 14. Jänner 2005 in Kopie vorgelegt, aus welchem sich
weiterhin die bestehende Massearmut ergebe. Es werde der Antrag gestellt,
die Vorschreibungen an Körperschaftsteuer zu stornieren und keine
Körperschaftsteuer aufgrund der vorliegenden Massearmut mehr
vorzuschreiben.
Der in der Anlage der Berufung vorgelegte Kontoauszug des
Massekontos wies per 31. Dezember 2004 ein Guthaben von
€ 4.418,40 auf, per 14. Jänner 2005 ein Guthaben von
€ 4.178,40.
Die Berufung wurde vom Finanzamt mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen. Dies mit folgender
Begründung:
Die Mindestkörperschaftsteuerpflicht bestehe auch nach
der Konkurseröffnung weiter. Im Rahmen der Abwicklung durch den
Masseverwalter im Konkursverfahren ende die
Mindestkörperschaftsteuerpflicht mit der vollständigen Abwicklung des
Konkurses (Verteilung des Massevermögens). Entsprechend dem
vorgelegten Kontoauszug habe das Massekonto zum 31.12.2004 über ein
Guthaben von € 4.418,40 verfügt, sodass von einer Massearmut
nicht gesprochen werden könne. Ergänzend wurde in der
Berufungsvorentscheidung noch angemerkt, dass eine Kopie des Schreibens vom
30. November 2004 durch einen Kollegen am 24. Jänner 2005
persönlich ausgehändigt worden sei.
Der Bw. stellte in der Folge den Antrag auf Entscheidung
der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Eine weitere
Begründung enthielt dieser Antrag nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 24 Abs. 4 Z 1 Körperschaftsteuergesetz 1988
(KStG 1988) in der für den streitgegenständlichen Zeitraum
geltenden Fassung legt fest:
(4) Für
unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften gilt
folgendes:
1. Es ist
für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten
Steuerpflicht eine Mindeststeuer in Höhe von 5% eines Viertels der
gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals (§ 7 des
Aktiengesetzes 1965, § 6 des GmbH Gesetzes) zu entrichten. Ändert sich
die für die Mindeststeuer maßgebliche Rechtsform während eines
Kalendervierteljahres, so ist dafür die am Beginn des Kalendervierteljahres
bestehende Rechtsform maßgeblich.
Die Mindestkörperschaftsteuer trifft die
Kapitalgesellschaft auch im Konkurs bis zu ihrer Vollbeendigung (vgl.
VwGH 27.2.2001, 2001/13/0030).
Unbestritten steht im Berufungsfall fest, dass die
Vorschreibung von Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer grundsätzlich
rechtmäßig (im Sinne der aufgezeigten Rechtslage) war.
In seinem Schreiben vom 13. Oktober 2004 beantragte
der Bw., die zuletzt eingemahnte Vorschreibung der Vorauszahlung an
Körperschaftsteuer zu stornieren, mit dem Hinweis darauf, dass so genannte
Massearmut vorliege. Zum Beweis der Massearmut wurde im Berufungsverfahren die
Ablichtung eines Bankauszuges betreffend das Massekonto vom 14. Jänner
2005 vorgelegt, aus dem per 31. Dezember 2004 ein Guthaben von
€ 4.418,40 ersichtlich ist, per 14. Jänner 2005 ein Guthaben
von € 4.178,40 zu ersehen war.
Gemäß
§ 124 Abs. 1 Konkursordnung 1914 (KO) in der
für den streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung sind die
Massegläubiger ohne Rücksicht auf den Stand des Verfahrens zu
befriedigen, sobald ihre Ansprüche feststehen und fällig
sind.
Reicht die Konkursmasse nicht aus, um die Masseforderungen
zu erfüllen, hat dies der Masseverwalter unverzüglich dem
Konkursgericht anzuzeigen. Das Konkursgericht hat die Masseunzulänglichkeit
öffentlich bekannt zu machen (siehe § 124a KO, der durch die
Insolvenzrechts-Novelle 2002, BGBl. I 2002/75, mit Wirksamkeit vom
1. Juli 2002 (auch für laufende Konkursverfahren) in die
Konkursordnung eingefügt worden ist).
In seiner Berufung hat der Bw. lediglich das Vorliegen von
Massearmut vorgebracht, wobei aus dem vorgelegten Kontoauszug betreffend das
Massekonto vom 14. Jänner 2005 per 31. Dezember 2004 ein Guthaben
von € 4.418,40 ersichtlich ist, per 14. Jänner 2005 ein
Guthaben von € 4.178,40. Dass eine dem Gericht anzuzeigende
Masseunzulänglichkeit vorliege, wurde vom Bw. nicht vorgebracht.
Die Abweisung des Antrages vom 13. Oktober 2005 auf
Stornierung der zuletzt eingemahnten Vorschreibung an Körperschaftsteuer
(bzw. des Antrages in der Berufung, keine weiteren Vorauszahlungen an
Körperschaftsteuer vorzuschreiben) ist somit zu Recht erfolgt.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Salzburg, am
21. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 4 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 124 Abs. 1 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0080-S/05
- Stammnummer
- 19470
- Gültig
- 21.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF