Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0895-L/05
Zurückweisung eines nicht fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0895-L/05vom 02.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der F-GmbH, vertreten durch den
Geschäftsführer GH, vom 27. Mai 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Linz vom 28. April 2005 zu StNr. 000/0000 betreffend
Zurückweisung eines Vorlageantrages (§ 276 BAO)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom 19.12.2003 setzte das Finanzamt die
Umsatz- und Körperschaftsteuern für die Jahre 2001 und 2002
fest.
Gegen diese Bescheide wurde mit Eingaben vom 19.1.2004 und
21.1.2004, beide persönlich beim Finanzamt eingebracht am 21.1.2004,
Berufung erhoben.
Zu dieser Berufung erging am 21.5.2004 ein
Mängelbehebungsauftrag, dem nicht (fristgerecht) entsprochen wurde. Das
Finanzamt sprach daher mit Bescheiden vom 25.6.2002 aus, dass die Berufung gegen
die angeführten Bescheide als zurückgenommen gilt.
Gegen diese Bescheide wurde mit Eingabe vom 25.7.2004
"Einspruch" erhoben. Das Finanzamt wies diese Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 1.3.2005, zugestellt am 7.3.2005, als
unbegründet ab.
In einem undatierten, beim Finanzamt persönlich am
11.4.2005 eingebrachten Schreiben, wurde "Einspruch" gegen den
"Ablehnungsbescheid" erhoben.
Da sich diese Eingabe aus dem Inhalt sowie dem
Verfahrensgang erkennbar gegen die Berufungsvorentscheidung vom 1.3.2005
richtete, wertete das Finanzamt dieses Schreiben als Vorlageantrag im Sinne des
§ 276 BAO, und wies diesen mit Bescheid vom 28.4.2005, zugestellt am
6.5.2005, als verspätet zurück, da die Antragsfrist bereits am
7.4.2005 abgelaufen sei.
Gegen diesen Zurückweisungsbescheid wurde mit Eingabe
vom 27.5.2005 "Einspruch" erhoben. Der Vertreter der Berufungswerberin
führte darin aus, dass er von 1.4.2005 bis einschließlich 8.4.2005 in
ärztlicher Behandlung gewesen sei, und ihm so eine "fristgerechte
Erledigung des Einspruchs inklusive der entsprechenden Begründung"
nicht möglich gewesen sei. Vor seiner Erkrankung habe er auch noch einen
Unfall gehabt. Der Berufungswerber bot dazu die Vorlage entsprechender
ärztlicher Bestätigungen an.
Mit einem Ergänzungsersuchen vom 1.6.2005 forderte das
Finanzamt den Berufungswerber auf, für die ärztliche Behandlung vom
1.4.2005 bis 8.4.2005 und für den Unfall entsprechende ärztliche
Bestätigungen vorzulegen. Die Art der Erkrankung sowie die Art und der Tag
des Unfalls mögen bekannt gegeben werden.
Mit einer undatierten, beim Finanzamt am 21.6.2005
eingelangten Eingabe legte der Berufungswerber Nachweise für
Zahnarztbesuche in der Zeit vom 1.4.2005 bis 8.4.2005 vor. Er habe im gesamten
Kieferbereich eine massive eitrige Entzündung gehabt, welche durch
Medikamente und "intensiv-mechanische Behandlung" einzudämmen
versucht worden sei. Er stehe noch immer in ärztlicher Behandlung und
müsse Medikamente einnehmen, was selbst jetzt seine Arbeit noch massiv
beschränke. Weiters habe er einen Arbeitsunfall (10.2.2005) und einen
Freizeitunfall (Mitte März 2005) gehabt. Ärztliche Bestätigungen
dafür würden nachgereicht.
Nach Erinnerung durch das Finanzamt vom 8.7.2005 wurden mit
einem von der "DGH-Dr. Hermann GmbH" (Fax-Nr. +4373233668815)
gesendeten Fax vom 25.7.2005 zwei ärztliche
Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen für die Zeiten vom 11.2.2005 bis
19.2.2005 und vom 24.3.2005 bis 30.3.2005 vorgelegt. Der Berufungswerber
führte zum "Vorfall vom 19.02.2005" ergänzend aus, dass er
aufgrund starker Schmerzen am "12.2.2005" im Krankenhaus zur Untersuchung
gewesen sei. Beide Unfälle hätten "bezüglich Genesung"
länger gedauert als von den Ärzten angegeben "(jeweils ca. eine Woche
länger)". Da er aber SVG-versichert sei und sohin keinen Anspruch auf
Krankengeld habe, wären "keine Verlängerungen bezüglich der
Krankheitsdauer durch einen erneuten Arztbesuch eingeleitet" worden, "da
dies ja keine Auswirkungen" habe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 25.7.2005 wies das
Finanzamt die als Berufung gewertete Eingabe vom 27.5.2005 ab. Die
Berufungsvorentscheidung vom 1.3.2005 sei am 7.3.2005 zugestellt worden.
Gemäß
§ 276 Abs. 2 BAO könne innerhalb eines Monats ein
Vorlageantrag gestellt werden. Gemäß
§ 276 Abs. 4 BAO sei die
Vorlageantragsfrist verlängerbar. Es sei kein Antrag auf Verlängerung
der Vorlageantragsfrist gestellt worden. Die Vorlageantragsfrist sei daher am
7.4.2005 abgelaufen. Der Vorlageantrag sei verspätet am 11.4.2005
eingereicht worden.
In einem am 23.8.2005 eingelangten "Einspruch" gegen
diesen "Berufungsvorentscheid" führte der Vertreter der
Berufungswerberin aus, dass sehr wohl um Fristverlängerung (zur Einbringung
eines Vorlageantrages betreffend die Berufungsvorentscheidung vom 1.3.2005)
angesucht worden sei. Zum Beweis dafür wurde eine mit 16.3.2005 datierte
Eingabe betreffend "Vorlage für Steuernummer 238/9461" beigelegt, in
der "um Verlängerung des Abgabetermins der Unterlagen um mindestens 1
Woche" ersucht wurde, da der Vertreter der Berufungswerberin
krankheitsbedingt "diesen Termin" nicht einhalten könne. Weiters
wurde die Ablichtung einer Rechnung der Österreichischen Post AG vom
17.3.2005 betreffend ein Postfax vorgelegt. Schließlich wurde die Vorlage
eines entsprechenden Datenträgers "(Änderungsdatum)", auf
welchem das Faxschreiben erstellt worden sei, angeboten.
Mit Ergänzungsersuchen vom 7.9.2005 ersuchte das
Finanzamt um Vorlage des Sendeberichtes für das Fax vom 17.3.2005. Weiters
wies das Finanzamt darauf hin, dass laut Auskunft des Postamtes das Fax vom
17.3.2005 an die Faxnummer 0000/0000 übermittelt worden sei, die für
das Finanzamt Linz nie existiert habe. Laut Auskunft der Telekom Austria
gehöre diese Faxnummer der D-GmbH in L.
In einer am 15.9.2005 beim Finanzamt eingelangten
Stellungnahme führte der Vertreter der Berufungswerberin, der auch
Geschäftsführer der D-GmbH (mit gleicher Anschrift wie die
Berufungswerberin) ist, dazu aus, dass ein Mitarbeiter dieser Gesellschaft ihm
aus dem Büro ein Schreiben geholt habe (gemeint offenkundig: das
Fristverlängerungsansuchen vom 16.3.2004) um es unterschreiben zu lassen.
Daraufhin habe dieser Mitarbeiter das Schreiben vom Postamt weggefaxt.
Irrtümlich habe er dieses Fax offensichtlich anstatt an das Finanzamt "zu
mir ins Büro geschickt", wo dieses Fax als Kopie aufgefasst worden
sei, da ja eigentlich an das Finanzamt gefaxt werden sollte. Daher sei auch dem
Schreiben keinerlei Bedeutung geschenkt worden. Der Mitarbeiter würde dies
jederzeit bezeugen. Da er erkrankt gewesen sei, das
Fristverlängerungsansuchen tatsächlich gefaxt worden sei "(leider an
die falsche Nummer)" und die Fristversäumnis nur vier Tage betrage,
möge dem "Einspruch" stattgegeben werden. Ein Sendebericht für
das Fax vom 17.3.2005 wurde nicht vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 276 Abs. 2 BAO kann gegen eine
Berufungsvorentscheidung innerhalb eines Monats der Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt
werden (Vorlageantrag).
Diese Frist kann gemäß
§ 276 Abs. 4 iVm
§ 245 Abs. 3 BAO verlängert werden. Durch einen Antrag auf
Fristverlängerung wird der Lauf der Vorlageantragsfrist
gehemmt.
Im gegenständlichen Fall wurde die
Berufungsvorentscheidung vom 1.3.2005 am 7.3.2005 zugestellt. Die Frist zur
Stellung eines Vorlageantrages endete daher am 7.4.2005.
Innerhalb dieser Frist wurde weder ein Vorlageantrag noch
ein Ansuchen um Verlängerung der Frist eingebracht. Das mit 16.3.2005
datierte Fristverlängerungsansuchen wurde nicht an das Finanzamt
übermittelt, sondern an die D-GmbH. Eingaben gelten aber nur dann als
eingebracht, wenn sie der Behörde tatsächlich zugekommen sind (Stoll,
BAO, 847). Das war hier nicht der Fall. Es lag daher kein wirksamer und vor
Ablauf der Vorlageantragsfrist eingebrachter Fristverlängerungsantrag vor,
der zu einer Hemmung des Laufes der Vorlageantragsfrist geführt hätte.
Der Vorlageantrag wurde erst am 11.4.2005 und somit verspätet eingebracht.
Die Zurückweisung des Vorlageantrages als
verspätet erfolgte daher gemäß
§ 276 Abs. 4 iVm § 273
Abs. 1 lit. b BAO zu Recht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt
es bei der Beurteilung von Anbringen nicht auf die Bezeichnungen von
Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den
Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes
(Ritz, BAO², § 85 Tz 1 mit Judikaturnachweisen). Unter diesem
Gesichtspunkt könnte in der Eingabe vom 27.5.2005 auch ein Antrag auf
Wiedereinsetzung in die versäumte Vorlageantragsfrist erblickt werden.
Gemäß
§ 308 Abs. 1 BAO ist gegen die
Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung
einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein
unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist
einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung der Frist
zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich
nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Das Verschulden des Vertreters
ist dabei dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten (Ritz, BAO²,
§ 308 Tz 17).
In der Eingabe vom 27.5.2005 hat der Vertreter der
Berufungswerberin vorgebracht, dass er krankheitsbedingt die Vorlageantragsfrist
nicht einhalten habe können. Er hat damit zu erkennen gegeben, dass er
seiner Ansicht nach unverschuldet durch ein unvorhergesehenes Ereignis an der
fristgerechten Stellung des Vorlageantrages gehindert war. Im Übrigen
gingen auch die Erhebungen des Finanzamtes (Vorhalt vom 1.6.2005 und Erinnerung
vom 8.7.2005) in die Richtung einer Überprüfung des vom Vertreter der
Berufungswerberin geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes.
Krankheiten kommen als Wiedereinsetzungsgründe aber
nur dann in Betracht, wenn sie zur Dispositionsunfähigkeit führen und
so plötzlich und schwer auftreten, dass der Erkrankte nicht mehr in der
Lage ist, die nach der Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen, wie z.B.
bei Gehirnschlag. Eine die Dispositionsfähigkeit ausschließende
Erkrankung liegt somit nur dann vor, wenn jemand außerstand ist, als
notwendig erkannte Handlungen fristgerecht zu setzen (Ritz, BAO², §
308 Tz 11 mwN).
Dass im vorliegenden Fall eine solche die
Dispositionsfähigkeit ausschließende Erkrankung vorgelegen wäre,
wurde vom Vertreter der Berufungswerber mit dem Hinweis auf die Kieferbehandlung
sowie den Krankenstand ab 24.3.2005 (der Krankenstand vom 11.2.2005 bis
19.2.2005 betraf einen Zeitraum vor Zustellung der Berufungsvorentscheidung vom
1.3.2005 am 7.3.2005) aber nicht dargetan.
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in
jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des
Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde. Dabei kann nur auf jene Gründe
bedacht genommen werden, die im Wiedereinsetzungsantrag selbst bzw. innerhalb
der Wiedereinsetzungsfrist vorgebracht werden. Ein Auswechseln des
Wiedereinsetzungsgrundes im Berufungsverfahren ist unzulässig (Ritz,
BAO², § 308 Tz 20 mwN).
Gemäß
§ 308 Abs. 3 BAO muss der
Wiedereinsetzungsantrag binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören
des Hindernisses eingebracht werden. Fristrelevant ist, wann bei gehöriger
Aufmerksamkeit erstmals die Fristversäumung erkennbar wird. Dies kann z.B.
aus einem wegen Verspätung des Anbringens zurückweisenden Bescheid der
Fall sein, außer der Fristablauf war bereits vorher erkennbar (Ritz,
BAO², § 308 Tz 22 mwN). Dass die Frist zur Stellung eines
Vorlageantrages versäumt worden ist, war für den Vertreter der
Berufungswerberin spätestens mit Zustellung des
Zurückweisungsbescheides vom 28.4.2005 am 6.5.2005 erkennbar. Gleichzeitig
war damit auch erkennbar, dass innerhalb der Vorlageantragsfrist beim Finanzamt
offenkundig kein diese Frist hemmendes Fristerstreckungsansuchen eingelangt war.
Die dreimonatige Frist des § 308 Abs. 3 BAO endete daher am 6.8.2005. Der
Umstand, dass ein Mitarbeiter das Fax vom 17.3.2005, mit dem ein
Fristverlängerungsansuchen vom 16.3.2005 an das Finanzamt übermittelt
werden sollte, nicht an die Abgabenbehörde, sondern an die D-GmbH
übermittelt hat, wurde aber erstmals in der Eingabe vom 15.9.2005 und damit
zum einen verspätet, zum anderen erst im Berufungsverfahren vorgebracht.
Weiters läge in diesem Zusammenhang ein den Vertreter
der Berufungswerberin treffendes, über den minderen Grad des Versehens
hinausgehendes Überwachungsverschulden hinsichtlich des als Bote
fungierenden Mitarbeiters vor. Der Vertreter der Berufungswerberin hatte diesem
keinen Auftrag erteilt, eine Kopie der Eingabe an das Finanzamt "zu ihm ins
Büro" zu faxen. Ein solcher Auftrag wäre auch deswegen
ungewöhnlich, weil die gefaxte Sendung im Original ohnehin beim Sender
verbleibt. Bei Beachtung der im Verkehr mit Behörden und für die
Einhaltung von Terminen und Fristen erforderlichen und nach den
persönlichen Verhältnissen zumutbaren Sorgfalt wäre daher
jedenfalls zu überprüfen gewesen, warum ohne Auftrag eine derartige
Übermittlung erfolgt war und ob die aufgetragene Übersendung an das
Finanzamt tatsächlich vorgenommen worden war. Im Übrigen wurde der vom
Finanzamt im Vorhalt vom 7.9.2005 angeforderte Sendebericht für das Fax vom
17.3.2005 nicht vorgelegt.
Selbst wenn man daher die Eingabe vom 27.5.2005 als
Wiedereinsetzungsantrag wertet, ist für die Berufungswerberin daraus im
Ergebnis nichts zu gewinnen, da aus den angeführten Gründen die
Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne des
§ 308 BAO nicht vorliegen.
Linz, am 2.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 276 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0895-L/05
- Stammnummer
- 19233
- Gültig
- 02.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF