Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0234-K/03
Abgrenzung Darlehensvertrag - Kreditvertrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0234-K/03vom 31.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ungeachtet der Bezeichnung der Urkunde und der Verwendung des Begriffes Darlehen im Vertragstext liegt nach dem maßgeblichen Urkundeninhalt kein Darlehensvertrag, sondern ein Kreditvertrag vor, wenn die Valuta noch nicht zugezählt, sonst aber alle Essentialia eines Kreditvertrages verabredet wurden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Steuerberatungskanzlei, vom 30. Oktober 2003 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Klagenfurt vom 6. Oktober 2003 betreffend Rechtsgebühr
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Dem Finanzamt Klagenfurt (in der Folge: FA) wurde eine als
"Förderungsvereinbarung über die Gewährung eines Darlehens in
Höhe von € 400.000,00" - abgeschlossen zwischen dem
Förderungsgeber (im Folgenden: F.G.) und der Berufungswerberin (Bw.) -
bezeichnete Urkunde übermittelt. Nach Umschreibung des Zweckes finden sich
in der Urkunde über Art und Ausmaß der Förderung nachstehende,
zum Teil wörtlich wiedergegebene, Abreden:
F.G. gewährt der Bw. ein Darlehen in Höhe von
€ 400.000,00 zu nachstehenden Konditionen:
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Laufzeit:
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6 Jahre, davon
2 Jahre tilgungsfrei
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Zinssatz:
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3% p.a. fix
während des tilgungsfreien Zeitraumes
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4% p.a. fix
während der Tilgungszeit
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Rückzahlung:
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in neun
Halbjahresraten
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Ratenverzug:
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Verzugszinsen
4% p.a. über dem Basiszinssatz
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Vorzeitige
Tilgung:
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Die Bw. ist
zur vorzeitigen Tilgung des aushaftenden Darlehens oder eines Teilbetrages
berechtigt.
Im Vertragspunkt III. sind mehrere
Förderungsvoraussetzungen, u.a. verschiedene vorher von der Bw. zu
treffende Regelungen mit ihren Hauptgläubigern, Regelungen über den
Geschäftsbetrieb sowie bestimmte Berichtspflichten an den F.G., normiert,
unter denen das Darlehen gewährt würde.
Gemäß Punkt IV. der Vereinbarung würde
die Zuzählung des Darlehens nach Maßgabe der budgetären
Möglichkeiten unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
Nachweis
durch die Bw., dass die Förderungsvereinbarung beim Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern angezeigt worden ist.
Nachweis
der Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen nach Pkt. III.
Die
Bw. erkläre sich mit sämtlichen nachfolgend angeführten Auflagen
und Bedingungen einverstanden.
Dieser
Vertragspunkt V. "Auflagen und Bedingungen" enthält zahlreiche Abreden
betreffend EU-Wettbewerbsrecht, Einstellung und Rückforderung der
Förderung, Auskünfte und Prüfungen, Aufzeichnungs-, Berichts- und
Meldepflichten der Bw., Veröffentlichungsrechte des F.G., sowie Abtretung,
Anweisung oder Verpfändung der Förderung. Endlich ist darin noch
vereinbart, dass alle mit der Förderung verbundenen Kosten und
Gebühren die Bw. zu tragen habe.
Unterzeichnet wurde die Urkunde von den Organen des F.G. am
7. Februar 2003, von der Bw. am 11. März 2003. In der
Gebührenanzeige an das FA wies die steuerliche Vertreterin der Bw. darauf
hin, dass diese Förderungsvereinbarung noch nicht rechtswirksam sei, da
noch eine Erklärung einer der Hauptgläubigerbanken ausständig
wäre.
Das FA setzte der Bw. gegenüber mit dem nunmehr
angefochtenen Bescheid Gebühr gemäß
§ 33 TP 19
Abs. 1 Z 1 Gebührengesetz 1957 (GebG) in Höhe von
€ 3.200,00 fest.
Mit ihrer dagegen fristgerecht erhobenen Berufung begehrte
die Bw., die Darlehensgebühr erst mit Zuzählung des Darlehens
festzusetzen, da der gegenständliche Darlehensvertrag mangels
Erfüllung der zahlreichen Bedingungen und Zuzählung des Darlehens noch
nicht gültig zustande gekommen sei.
In der Folge übermittelte die Bw. dem FA ein Schreiben
des F.G. vom 5. November 2003, wonach im Hinblick auf die bereits
länger und ergebnislos verstrichene Zeit eine neuerliche
Überprüfung der Voraussetzungen für die
Förderungsgewährung unumgänglich sei. Die bisherige
Förderungsvereinbarung vom 11. März 2003 werde daher mit
sofortiger Wirkung außer Evidenz genommen.
In seiner abweisenden Berufungsvorentscheidung hielt das FA
einleitend fest, dass mit dem angefochtenen Bescheid nicht Darlehensgebühr
nach § 33 TP 8 GebG, sondern eine Gebühr für
Kreditverträge gemäß
§ 33 TP 19 leg. cit.
vorgeschrieben worden sei. Begründend dazu führte das FA aus, dass
nach dem Urkundeninhalt ein Kreditvertrag als Konsensualkontrakt zustande
gekommen sei, weshalb die mangelnde Zuzählung ebenso unbeachtlich sei wie
der Umstand, dass die Ausführung des Rechtsgeschäftes unterblieben
war.
Unter teilweiser Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens
stellte die Bw. innerhalb der Frist des § 276 BAO den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und betonte nochmals, dass aus den vorgelegten Dokumenten eindeutig
hervorgehe, dass die beteiligten Parteien nicht einen Kreditvertrag, sondern
einen Darlehensvertrag abgeschlossen hätten, welcher zivilrechtlich erst
mit der Übergabe der Darlehensvaluta zustande käme. Im
gegenständliche Fall sei eine Zuzählung jedoch nicht erfolgt und werde
dies auch nicht mehr der Fall sein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im
III. Abschnitt des GebG ist unter der Überschrift "Gebühren
für Rechtsgeschäfte", worunter auch Darlehens- und Kreditverträge
fallen, im § 15 Abs. 1 leg. cit. normiert, dass
Rechtsgeschäfte nur dann gebührenpflichtig sind, wenn über sie
eine Urkunde errichtet wird, es sei denn, dass in diesem Bundesgesetz etwas
Abweichendes bestimmt ist.
Nach
§ 16 Abs. 1 Z 1 lit. a GebG entsteht die
Gebührenschuld, wenn die Urkunde über ein zweiseitig verbindliches
Rechtsgeschäft im Inland errichtet und von den Vertragsteilen unterzeichnet
wird, im Zeitpunkte der Unterzeichnung.
Gemäß
§ 17 Abs. 1 GebG ist
für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das
Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgeblich. Nach
§ 17 Abs. 4 leg. cit. ist es auf die Entstehung der
Gebührenschuld ohne Einfluss, ob die Wirksamkeit eines
Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von der Genehmigung eines der
Beteiligten abhängt. Die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des
Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung heben die
entstandene Gebührenschuld nicht auf (§ 17 Abs. 5
GebG).
Nach § 33 TP 19 Abs. 1 Z 1 GebG
unterliegen Kreditverträge, mit welchen den Kreditnehmern die
Verfügung über einen bestimmten Geldbetrag eingeräumt wird, einer
Gebühr von 0,8 vH von der vereinbarten Kreditsumme, wenn der Kreditnehmer
über die Kreditsumme nur einmal oder während einer bis zu fünf
Jahren vereinbarten Dauer des Kreditvertrages mehrmals verfügen
kann.
Aus dem Zusammenspiel dieser gesetzlichen Bestimmungen
erhellt, dass Voraussetzungen für eine rechtsrichtige Vergebührung
eines Rechtsgeschäftes zunächst das Vorliegen eines gültig
zustande gekommenen Rechtsgeschäftes und eine darüber errichtete
Urkunde sind (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel-
und Rechtsgebühren, Rz 40 zu § 15 GebG; Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 26. Juni 1996, 93/16/0077). Daran
anschließend ist zu beurteilen, ob und wann hiefür die
Gebührenschuld entstanden ist.
Im vorliegenden Fall haben die Vertragsparteien nun
Willenseinigung darüber erzielt, dass der F.G. der Bw. eine bestimmte
Geldsumme zur Verfügung stellt und hat sich die Bw. damit einverstanden
erklärt. Die Zuzählung dieser Geldsumme sollte zu einem Zeitpunkt
erfolgen, wenn die Bw. die in der Urkunde aufgelisteten Bedingungen und Auflagen
zur Gänze erfüllt hat. Weiters finden sich in der Vertragsurkunde
detailierte Abreden über die Laufzeit, die Verzinsung, die
Rückzahlungsmodalitäten sowie über allfällige Verzugsfolgen.
Ihren Willen, den Vertrag genau in dieser Form abschließen zu wollen,
haben die Parteien, vertreten durch ihre jeweils handlungsbefugten Organe, dann
auch durch die Unterfertigung am Ende der Urkunde dokumentiert. Das Vorliegen
von Mängeln in dieser Willensbildung oder anderer formeller Mängel hat
die Bw. gar nicht behauptet und ist dies auch dem Akteninhalt nicht entnehmbar.
Damit kann aber für die Abgabenbehörde zweiter Instanz kein Zweifel am
gültigen Zustandekommen eines Rechtsgeschäftes bestehen.
Wenn nun die Bw. einwendet, aus dem Inhalt der vorgelegten
Dokumente gehe eindeutig hervor, dass die Vertragsparteien einen
Darlehensvertrag abgeschlossen hätten, welcher mangels Erfüllung der
Bedingungen und Zuzählung des Geldbetrages noch nicht gültig zustande
gekommen wäre, so ist ihr zumindest in einem kleinen Teilbereich
zuzustimmen. Tatsächlich ist nämlich ein Darlehensvertrag ein
Realvertrag, der durch übereinstimmende Willenserklärungen des
Gläubigers und des Schuldners und durch die Übergabe der als Darlehen
gegebenen Sache zu Stande kommt. Für das Zustandekommen eines
Darlehensvertrages als Realvertrag ist die Zuzählung der Valuta
erforderlich. Die Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag erwächst infolge
seines Charakters als Realkontrakt durch die Übergabe der dargeliehenen
Sache und nicht aus der Urkunde (Erkenntnis des VwGH vom 30. September
2004, 2004/16/0073, m.w.N.).
Demgegenüber handelt es sich beim Kreditvertrag um
einen Konsensualvertrag, der bereits mit der Leistungsvereinbarung und nicht
erst mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen zu Stande kommt.
§ 33 TP 19 Abs. 1 GebG hat alle Kreditverträge im
Sinne des Zivilrechts zum Gegenstand, die dem Kreditnehmer die Möglichkeit
einer Fremdfinanzierung privater oder betrieblicher Bedürfnisse aus
vertraglich hiefür bereit gestellten Mitteln des Kreditgebers
eröffnen. Das Tatbestandsmerkmal, dass dem Kreditnehmer mit dem
Kreditvertrag die Verfügung über einen Geldbetrag eingeräumt
wird, bedeutet dabei nichts anderes, als dass der Kreditnehmer auf Grund des
Kreditvertrages rückzahlbare, verzinsliche Geldmittel des Kreditgebers
vereinbarungsgemäß in Anspruch nehmen kann. Der
gebührenpflichtige Tatbestand erschöpft sich somit in der
Einräumung der Verfügungsmacht über eine bestimmte Geldsumme
(vgl. das bereits zitierte Erk. des VwGH vom 30. September
2004).
Mangels Zuzählung der Valuta ist sohin im
gegenständlichen Fall ein Darlehensvertrag nicht zustande gekommen. Dem
Vorbringen der Bw., aus dem Inhalt der Urkunde gehe eindeutig hervor, dass die
Parteien einen Darlehensvertrag abgeschlossen hätten, ist nun einerseits
der vorangeführte Mangel der Zuzählung entgegenzuhalten. Andererseits
hat der VwGH in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass für die
Entscheidung, welches Rechtsgeschäft nach dem gemäß
§ 17 Abs. 1 GebG maßgeblichen Urkundeninhalt anzunehmen
ist, der von den Parteien gewählten Bezeichnung der vorgelegten Urkunden
und der Verwendung bestimmter Bezeichnungen des Rechtsgeschäftes im
Vertragstext keine überragende Relevanz zuzumessen ist (VwGH vom
10. Juni 1991, 90/15/0129, vom 18. September 2003, 2000/16/0615, und
vom 30. September 2004, 2004/16/0073).
Wollte man der an sich widersprüchlichen Argumentation
der Bw. - es wäre zwar ein Darlehensvertrag abgeschlossen worden,
dieser sei mangels Zuzählung zivilrechtlich aber doch nicht zustande
gekommen - folgen, wäre allenfalls das Vorliegen eines
Darlehensvorvertrages denkbar. Hiezu ist jedoch zu bemerken, dass ein derartiges
Darlehensversprechen ein der Gruppe der Vorverträge zugeordneter
Konsensualvertrag ist. Vom Kreditvertrag unterscheidet sich der
(gebührenfreie) Darlehensvorvertrag dadurch, dass ein solcher Vorvertrag im
Sinne des § 936 ABGB lediglich eine Willensübereinstimmung
über den künftigen Abschluss eines Vertrages mit einem bestimmten
Inhalt enthält. Zentrales Begriffsmerkmal des Vorvertrages ist der
korrespondierende Wille der Parteien, nicht schon den Hauptvertrag
abzuschließen, sondern seinen Abschluss erst zu vereinbaren, also ein
Hinausschieben der entgültigen Verpflichtungen, da die Zeit noch nicht reif
ist (VwGH vom 10. Juni 1991, 90/15/0129, und vom 30. September 2004,
2004/16/0073, m.w.N.). Den maßgeblichen Urkunden lässt sich indes
kein Hinweis entnehmen, dass die Parteien erst in der Zukunft einen Vertrag,
nämlich einen Darlehensvertrag, abschließen wollten. Vielmehr hatte
sich der F.G. bereits durch die gegenständliche Vereinbarung - bei
Erfüllung der Bedingungen und Auflagen durch die Bw. - zur
Zuzählung eines bestimmten Geldbetrages verbunden. Die Bw. ihrerseits hatte
unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf die Geldsumme und die
Verpflichtung übernommen, diese vereinbarungsgemäß wieder
zurückzuzahlen, ohne dass es noch des Abschlusses eines weiteren
Rechtsgeschäftes bedurft hätte. Von einem (gebührenfreien)
Darlehensvorvertrag kann sohin ebenfalls nicht gesprochen werden.
Im Lichte der gerade eben dargelegten Umstände ist
daher von einem gültig zustande gekommenen Kreditvertrag i.S.d.
§ 33 TP 19 Abs. 1 GebG, worüber eine Urkunde errichtet
worden ist, auszugehen, wenn auch die Erbringung der wechselseitigen Leistungen
noch von der Erfüllung bestimmter Bedingungen und Auflagen durch die Bw.
abhängig gemacht worden waren. Diesbezüglich ist auf § 17
Abs. 4 GebG zu verweisen, wonach es auf die Entstehung der
Gebührenschuld ohne Einfluss ist, ob die Wirksamkeit eines
Rechtsgeschäftes von einer Bedingung abhängt.
Die Gebührenschuld für den gegenständlichen
Kreditvertrag ist sohin gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 1
lit. a GebG mit der Unterzeichnung durch die Bw. am 11. März 2003
entstanden.
Daran vermag, wie schon das FA in seiner
Berufungsvorentscheidung richtig erkannt hat, auch der Umstand, dass es in der
Folge zu einer Zuzählung der Valuta gar nicht gekommen ist und nach dem
Inhalt der im Verwaltungsakt einliegenden Korrespondenz auch nicht mehr kommen
wird, nichts mehr zu ändern, da nach § 17 Abs. 5 GebG das
Unterbleiben der Ausführung eines Rechtsgeschäftes die entstandene
Gebührenschuld nicht mehr aufhebt.
Insgesamt gesehen erweist sich der angefochtene Bescheid
daher als dem Gesetz und der hiezu vertretenen herrschenden Ansicht von Lehre
und Rechtsprechung entsprechend, weshalb die dagegen erhobene Berufung als
unbegründet abzuweisen war.
Klagenfurt,
am 31. Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 17 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 17 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 17 Abs. 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 TP 8 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 TP 19 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0234-K/03
- Stammnummer
- 19216
- Gültig
- 31.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF