Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3397-W/02
Schätzung nicht erklärter Einnahmen Nichtanerkennung von Darlehenszinsen als Betriebsausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3397-W/02vom 19.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
des EC, EDV-Beratung, in W, vom 6. Dezember 2001 gegen die Bescheide des
Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk vom 31. Oktober 2001
betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 1997
bis 1999 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog neben seinen
Pensionseinkünften noch Einkünfte aus einer
EDV-Beratungstätigkeit. Für den Streitzeitraum wurden vom Bw. nur
Verluste aus seiner Beratungstätigkeit erklärt, und zwar in folgender
Höhe:
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1997
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1998
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1999
|
Verlust aus EDV-Beratung in
ATS, gerundet
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-30.517
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-32.587
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-34.460
Die Finanzbehörde erließ die Bescheide
entsprechend den abgegebenen Erklärungen.
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung traf
der Prüfer folgende Feststellungen:
Die vorgelegten Aufzeichnungen und Belege waren nicht
vollständig. Eine lückenlose Überprüfung der erklärten
Besteuerungsgrundlagen war anhand der vorgelegten unvollständigen
Aufzeichnungen und Belege nicht möglich. Trotz mehrmaliger Aufforderung
wurden diese fehlenden Unterlagen und Belege nicht vorgelegt und Fragen zu
steuerlich relevanten Sachverhalten nicht beantwortet.
Eine in den vorgelegten Unterlagen gefundene
Ausgangsrechung in der Höhe von 50.000,00 ATS netto wurde lt. den
vorgelegten Aufzeichnungen weder im Jahr 1998 noch im Jahr 1999 bei den
erklärten Einnahmen erfasst. Die Ausgangsrechungen des Pflichtigen waren
nicht nummeriert.
Auf Grund der unvollständigen Erfassung der Einnahmen
und der unvollständigen Vorlage der Unterlagen und der daraus
resultierenden Unsicherheit bei der Einnahmenerfassung wurden zu den bisher
erklärten Einnahmen jährlich 100.000,00 ATS netto
hinzugeschätzt.
Die Vorsteuer für Wirtschaftsgüter, die nicht
für das Unternehmen angeschafft worden waren, wurde nicht zum Abzug
zugelassen.
Mangels betrieblicher Veranlassung waren folgende
Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig (Angaben in
ATS):
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1997
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1998
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1999
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Afa für
Digitalkamera
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749,00
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IFB für
Digitalkamera
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674,00
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GWG Compult
Flash
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1.916,67
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Zinsen
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50.953,36
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62.281,46
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54.480,63
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Kfz-Aufwand
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9.877,08
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1.441,00
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anteilige
Raumkosten
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10.862,85
|
|
insgesamt nicht
abzugsfähig
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50.953,36
|
83.020,85
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59.261,30
Pensionseinkünfte aus
Belgien, die bei Ermittlung des Steuertarifes zu berücksichtigen sind,
wurden für das Jahr 1998 in der Höhe der vorliegenden
Kontrollmitteilung angesetzt. Mangels Bekanntgabe durch den Pflichtigen wurde
der Betrag für das Jahr 1999 in der Höhe des Vorjahres
geschätzt.
Das Finanzamt nahm die Bescheide betreffend die Umsatz- und
Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 1999 wieder auf und erließ
neue Sachbescheide entsprechend den Feststellungen der
Betriebsprüfung.
Gegen diese Bescheide wurde Berufung eingebracht. In dieser
brachte der Bw. vor, dass nun in der Beilage die Kontonachdrucke des Bannkontos
vorgelegt würden, aus denen Einnahmen in folgender Höhe ersichtlich
wären (Angaben in ATS):
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Einnahmen:
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1997
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1998
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1999
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Einnahmen lt.
Erkl.
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66.000,00
|
100.000,00
|
50.000,00
|
Einnahmen lt.
Bankkonten
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70.000,00
|
171.666,66
|
100.000,00
Hinsichtlich des in der Berufung
ebenfalls bekämpften versagten Abzuges der Zinsen als Betriebsausgaben gab
der Bw. über Aufforderung in einem gesonderten Schreiben vom 25.1.2002 (Bl.
17/1999) bekannt, dass er eine Einzahlung von 250.000,00 ATS vorgenommen
habe und dafür seinen Kredit aufgestockt habe. Die Zahlung habe teilweise
die Umsatzsteuern für die Jahre 1994 und 1995 umfasst. Für das
restliche Kreditvolumen sei keine eindeutige Zuordnung zum betrieblichen Bereich
mehr möglich. Es werde daher beantragt, die bekämpften Bescheide
aufzuheben und im Sinne der Berufung neu festzusetzen.
Die Überprüfung der vorgelegten Kontonachdrucke
ergab, dass die auf den Kontonachdrucken ersichtlichen Einnahmen
tatsächlich höher waren als im Berufungsschreiben bekannt gegeben.
Zwecks Übersichtlichkeit siehe folgende Darstellung:
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Einnahmen (netto):
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1997
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1998
|
1999
|
Einnahmen lt.
Erkl.
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66.000,00
|
100.000,00
|
50.000,00
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Einnahmen lt. Bankkonten lt.
Berufung:
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70.000,00
|
171.666,66
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100.000,00
|
Einnahmen lt.
Kontonachdrucke:
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97.416,67
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192.248,33
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144.542,29
Diese Differenzen wurden dem Bw. mit Schreiben vom 8.
Jänner 2002 vorgehalten und dieser zu einer Stellungnahme aufgefordert.
Eine Stellungnahme dazu erfolgte durch den Bw. nicht.
Das Finanzamt entschied mit abweisender
Berufungsvorentscheidung. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die
Berufung samt den Beilagen gezeigt habe, dass die Zweifel der Behörde in
die Vollständigkeit der erklärten Besteuerungsgrundlagen berechtigt
gewesen seien und durch die Berufung bestätigt worden seien. Damit sei
durch die Berufung auch die Nichtordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen
belegt worden und die Schätzungsberechtigung der Behörde gegeben. Das
Unsicherheitsmoment der Vollständigkeit der Einnahmen könne jedoch
auch mit den Bankunterlagen nicht vollständig ausgeräumt werden, da
die Bezahlung der Honorare nicht ausschließlich mit Banküberweisung
erfolgt sei und die Barflüsse auf Grund der mangelhaften
Grundaufzeichnungen nicht vollständig überprüfbar seien.
Hinsichtlich der Fremdkapitalzinsen sei auch im Rahmen der Berufung kein
Nachweis erfolgt, in welcher Höhe die Zinsen betrieblich veranlasst gewesen
sein sollten. Der Rückstand auf dem Abgabenkonto, der mit den Kreditmitteln
getilgt worden sein sollte, habe größtenteils aus
Einkommensteuernachforderungen bestanden. Hierbei komme eine
Abzugsfähigkeit nicht in Betracht, weil es sich bei der Einkommensteuer um
eine Privatsteuer handle.
Der Bw. beantragte die Vorlage der Berufung zur
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Die lückenlose
Bereitstellung der Bankkonten im Zuge der Berufung diente der vollständigen
Dokumentation der Betriebseinnamen. Eine Unsicherheit der Einnahmen sei daher
nicht gegeben, da er die Einnahmen ausschließlich mittels
Verrechnungsschecks vereinnahme. Entgegen den Ausführungen der
Betriebsprüfung habe der Bw. keine einzige Honorarnote bar vereinnahmt. Die
von der Betriebsprüfung angesprochene Rechnung sei im Jahr 1999 auch am
Bankkonto eingegangen. Dies sei durch Markierungen am Bankkonto dargestellt
worden. Hinsichtlich der Fremdkapitalzinsen sei das aufgenommene Fremdkapital zu
26,78 Prozent zur Abdeckung der Umsatzsteuern 1994 und 1995 verwendet
worden. Das restliche Kapitalvolumen sei nicht zuordenbar.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Schätzung:
Bei der Entscheidung über die Berufung wurde von
folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Die Aufzeichnungen und Belege wurden nicht vollständig
vorgelegt.
Bankkonten und Bankbelege wurden nur unvollständig
vorgelegt. Im Zuge des Berufungsverfahrens erfolgte die Vorlage von
Kontonachdrucken von zwei Konten.
Die Überprüfung der vorgelegten
Ausgangsrechnungen ergab, dass eine Ausgangsrechnung in den erklärten
Einnahmen nicht erfasst worden war.
Die Ausgangsrechungen waren nicht nummeriert.
Die in der Einnahmen/Ausgabenrechnung geltend gemachten
Beträge an Einnahmen und Ausgaben waren anhand der vorgelegten Belege und
Aufzeichnungen nicht nachvollziehbar.
Es wurden teilweise höhere Beträge als
Betriebsausgaben geltend gemacht als durch die vorgelegten Belege nachgewiesen
werden konnten.
Die im Zuge des Rechtsmittelverfahrens vorgelegten
Kontonachdrucke wiesen in allen Jahren des Streitzeitraumes deutlich höhere
Einnahmen aus als der Bw. erklärt hatte bzw. er auch in der Berufung unter
Hinweis auf die Kontonachdrucke bekannt gegeben hatte.
Die belgischen Pensionseinkünfte des Jahres 1999
wurden vom Bw. trotz Aufforderung nicht bekannt gegeben.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Feststellungen der
Betriebsprüfung und dem Akteninhalt und ist insoweit
unstrittig.
Rechtliche
Würdigung:
Schätzungsberechtigung:
Laut § 184
Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für
die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen.
Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die
Schätzung von Bedeutung sind.
Gemäß Abs. 2
der Gesetzesstelle ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der
Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen
zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die
für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich
sind.
Gemäß Abs. 3 ist
ferner zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder
Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht
vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind
oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche
Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu
ziehen.
Schätzungsberechtigung
besteht für die Behörde sowohl bei materiellen als auch bei formellen
Unzulänglichkeiten der Aufzeichnungen. Der Umstand, dass
Grundaufzeichnungen nicht mehr vorhanden sind, stellt einen gravierenden
Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer
Buchführung dar, wodurch die Schätzungsbefugnis der Behörde
begründet wird.
Im vorliegenden Fall wurden im
Zuge der Betriebsprüfung zahlreiche Unterlagen (Bankbelege,
Kontoauszüge, Belege betreffend die Betriebsausgaben, Nachweis der
betrieblichen Verwendung des aufgenommenen Fremdkapitals) nicht oder nur zum
Teil vorgelegt. Der Behörde war es dadurch nicht möglich, die
Erfassung der Geschäftsfälle auf ihre Vollständigkeit und
Richtigkeit zu überprüfen. Nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes zählen Belege, die der Kontrolle der Einnahmen
dienen, zu den zu Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belegen oder
zumindest zu den sonstigen Belegen, die für die Abgabenerhebung von
Bedeutung sind, die im Sinne des § 131 Abs. 1 Z 5 BAO und des § 132
Abs. 1 BAO aufzubewahren sind. Die mangelnde Vorlage derselben berechtigt die
Behörde zur Schätzung (vgl. VwGH 23.5.1990, 89/13/0280; VwGH 9.2.2005,
2002/13/0015).
Weiters wurde von der Betriebsprüfung festgestellt,
dass die Beträge aus der Einnahmen/Ausgabenrechnung anhand der vorgelegten
Belege nicht nachvollzogen werden konnten. Die geltend gemachten Beträge an
Betriebsausgaben waren dabei höher als jene Beträge, die mit den
vorgelegten Belegen nachgewiesen werden konnten. Eine Ausgangsrechnung war nicht
in den Einnahmen erfasst. Damit hat sich die eingereichte
Einnahmen/Ausgabenrechnung auch als materiell unrichtig erwiesen.
Wie anlässlich der Vorlage der Unterlagen im Zuge des
Berufungsverfahrens sichtbar wurde, hatte der Bw. die tatsächlich erzielten
Einnahmen nur unvollständig erklärt. Die Zweifel der Behörde in
die Vollständigkeit und Richtigkeit der erklärten
Besteuerungsgrundlagen wurden damit bestätigt.
Der Bw. ist auf viele Fragen des Betriebsprüfers die
Antworten (betriebliche Veranlassung von Aufwendungen, Höhe der belgischen
Pensionseinkünfte, betriebliche Veranlassung der Zinsaufwendungen) schuldig
geblieben. Damit hat er notwendige Auskünfte über steuerlich relevante
Sachverhalte verweigert, welche zur Ermittlung der tatsächlichen
Besteuerungsgrundlagen erforderlich gewesen wären.
Unter Beachtung des Gesamtbildes der Verhältnisse
(Einnahmen nur teilweise erklärt, belgische Pensionseinkünfte nicht
bekannt gegeben), der Unvollständigkeit der vorgelegten Aufzeichnungen der
Belege, die mangelnde Nachvollziehbarkeit der erklärten
Bemessungsgrundlagen aus den vorgelegten Belegen und der mangelnden
Auskünfte des Bw. betreffend die Ermittlung der steuerlichen
Bemessungsgrundlagen, sind die Bedenken in die Richtigkeit und
Vollständigkeit der erklärten Besteuerungsgrundlagen berechtigt. Diese
berechtigten Bedenken begründen die Schätzungsbefugnis der
Behörde.
Dass der Bw. nun vorbringt, er habe im Zuge des
Berufungsverfahrens die Kontonachdrucke vollständig beigebracht, stellt
eine Behauptung dar. Selbst wenn für die beiden Konten, für die
Kontonachdrucke im Zuge des Berufungsverfahrens vorgelegt worden sind,
vollständig sind, ist dies noch kein Nachweis dafür, dass damit
sämtliche Einnahmen der Behörde offen gelegt wurden. Einnahmen
können auch außerhalb der beiden Konten zugeflossen sein. Dass der
Bw. vorbringt, er habe niemals Honorare bar vereinnahmt, ist eine Behauptung des
Bw., die nicht erwiesen ist. Auf Grund der mangelnden Bereitschaft des Bw.,
sämtliche Einnahmen der Besteuerung zu unterwerfen, wie sie aus den obigen
Feststellungen der Betriebsprüfung ersichtlich ist, fehlt den Behauptungen
des Bw. jene Glaubwürdigkeit, wie sie zur Zerstreuung der Bedenken der
Behörde erforderlich wäre. Dieses unerwiesene Vorbringen muss daher
als Schutzbehauptung betrachtet werden.
Höhe der Schätzung:
Ist die Berechtigung zur
Schätzung gegeben, so steht die Wahl der Schätzungsmethode der
Behörde grundsätzlich frei. Diese Wahlfreiheit bei Anwendung der
Schätzungsmethode dient dem Ziel, ohne Bindung an starre Regeln dem
tatsächlichen Betriebsergebnis möglichst nahe kommen zu können.
Letztlich ist jene Schätzungsmethode die richtige, deren mögliches
Ergebnis nach den Gegebenheiten, nach der Lebenserfahrung, nach dem
Maßstab des wirtschaftlich Möglichen und Vernünftigen beurteilt
die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich zu haben
scheint.
Die Bemühungen der
Behörde müssen erkennbar dahin gehen, schon durch die Wahl der
Methode, umso mehr durch Anwendung der gewählten Methode, der Wahrheit so
nahe wie möglich zu kommen. Der Abgabepflichtige muss in dem Ausmaß,
in dem Unklarheiten oder Ungewissheiten in Bezug auf den tatsächlichen
Sachverhalt auf eine Verletzung des Offenlegungsgebotes durch den
Abgabepflichtigen zurückzuführen sind, die mit den Ungewissheiten,
Unklarheiten und Ungenauigkeiten verbundenen Wirkungen der Schätzung
hinnehmen (Stoll, BAO-Kommentar, 1945).
Die Anwendung der Methode der
Schätzung mit Hilfe eines Sicherheitszuschlages gehört zu den
Elementen der Schätzung, denn es kann - ohne gegen die Denkgesetze zu
verstoßen - angenommen werden, dass bei mangelhaften Aufzeichnungen
nicht nur die festgestellten Mängel, sondern auch noch weitere Mängel
gleicher Art in den Jahren des Streitzeitraumes vorgefallen sind. Die Höhe
des jeweiligen Sicherheitszuschlages hängt davon ab, in welchem
Ausmaß sich diese Annahme im konkreten Fall rechtfertigen lässt. Die
Methode der Schätzung mit Hilfe eines Sicherheitszuschlages ist eine
Methode für sich, die der korrigierenden Ergänzung der
Besteuerungsgrundlagen dient, von denen anzunehmen ist, dass sie zu niedrig
ausgewiesen wurden.
Im vorliegenden Fall hat die
Behörde einen gleich bleibenden Sicherheitszuschlag von 100.000,00 ATS
pro Jahr den erklärten Besteuerungsgrundlagen hinzugerechnet. Mangels
vollständiger Unterlagen und Nachvollziehbarkeit der erklärten
Berechnungsgrundlagen aus diesen unvollständigen Unterlagen konnte die
Behörde keine näheren Anhaltspunkte dafür gewinnen, in welchem
Ausmaß die erklärten Einnahmen verkürzt worden waren. Die
Behörde hat sich daher einer griffweisen Schätzung der Höhe des
Sicherheitszuschlages bedient. Wie sich aus den im Zuge des Berufungsverfahrens
nachgereichten Unterlagen ergibt, hat die Behörde mit dieser Schätzung
die nunmehr einbekannten Einnahmen in zwei Jahren ziemlich genau getroffen,
lediglich in einem Jahr (1997) weichen die geschätzten Einnahmen laut
Betriebsprüfung etwas von den nun einbekannten Einnahmen etwas mehr ab. Da
der Bw. aber keinen Nachweis darüber erbracht hat, dass es sich bei den
nunmehr einbekannten Einnahmen tatsächlich um die vollständigen
Einnahmen handelt, stellt diese Abweichung eine Unsicherheit dar, die jeder
Schätzung immanent ist und die derjenige hinnehmen muss, der zur
Schätzung Anlass gibt.
Aufwendungen
für Zinsen:
Sachverhalt:
Der Nachweis der betrieblichen Veranlassung der Zinsen
wurde im Betriebsprüfungsverfahren trotz mehrmaliger Aufforderung nicht
beigebracht. Der Zahlungsfluss der Fremdmittel wurde nicht offen gelegt und die
betriebliche Verwendung derselben nicht nachgewiesen.
Beweiswürdigung:
In einem gesonderten Schreiben über Vorhalt der
Finanzbehörde gab der Bw. bekannt, dass er am 5.2.1998 eine Einzahlung auf
dem Abgabenkonto in der Höhe von 250.000,00 ATS getätigt habe und
dafür seinen bisherigen Kredit aufgestockt habe. Diese Zahlung habe
teilweise die Umsatzsteuern 1994 und 1995 umfasst. Im Zuge des Vorlageantrages
wurde bekannt gegeben, dass das aufgenommene Fremdkapital zu 26,78 Prozent zur
Abdeckung der Umsatzsteuern verwendet worden sei. Die Verwendung des restlichen
Fremdkapitals könnte nicht zugeordnet werden.
Die Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen des Bw. anhand
der vorgelegten Kreditverträge und der Buchungen auf dem Abgabenkonto
ergibt folgende Fakten:
Der Bw. hat der Betriebsprüfung eine Kopie eines
Kreditvertrages vorgelegt, der im März 1996 abgeschlossen worden war.
Kreditnehmer waren laut diesem Vertrag der Bw. und seine Ehegattin. Die
Darlehenssumme betrug 600.000,00, die Rückzahlungen begannen im
April 1996. Eine weitere Kopie über einen weiteren Kreditvertrag wurde
ebenfalls vorgelegt, welche eine Darlehensumme von 875.000,00 ATS ausweist.
Dieser Vertrag wurde im Jänner 1998 abgeschlossen, Kreditnehmer war in
diesem Fall der Bw. alleine. Die Rückzahlungen begannen im März 1998.
Die vom Bw. angeführte Zahlung auf dem Abgabenkonto in der Höhe von
250.000,00 erfolgte am 4.2.1998 und reduzierte den aushaftenden
Abgabenrückstand von 287.084,00 ATS auf 37.084,00 ATS. Dieser
Rückstand setzte sich aus 45.164,00 ATS Umsatzsteuer 1994,
236.229,00 ATS Einkommensteuer 1994 und Einkommensteuervorauszahlungen 1997
und 1998 und 5.691,00 an Nebengebühren (Säumniszuschläge und
Einhebungsgebühren) zusammen. Bei einer anteiligen Aufteilung der
Nebengebühren beträgt der Anteil an Umsatzsteuer an der Tilgung von
250.000,00 18,43 Prozent. Der Anteil an der gesamten Darlehenssumme von
875.000,00 ATS, für die die strittigen Zinsaufwendungen entstanden
sind, - und nur dieser Anteil kommt für eine betriebliche Veranlassung in
Betracht - beträgt überhaupt nur mehr 5,27 Prozent. Der Bw. behauptete
in seinem Vorbringen einen Anteil von 26,78 Prozent. Auch hier zeigt sich wie
bereits im Rahmen der Schätzungsberechtigung ausgeführt, dass das
Vorbringen des Bw. nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt.
Darüber hinaus spricht auch die Tatsache, dass bei dem
ersten Darlehen aus dem Jahr 1996 der Bw. und seine Gattin Kreditnehmer waren,
für eine private Veranlassung der Kreditaufnahme.
Die Zahlung von 250.000,00 ATS erfolgte zwar in
zeitlicher Nähe zur zweiten Kreditaufnahme, doch ist damit die Verwendung
der gegenständlichen Fremdmittel zur Tilgung nicht erwiesen. Einen
entsprechenden Nachweis des Zahlungsflusses blieb der Bw. schuldig. Zudem
lautete der Kreditbetrag auf eine deutlich höhere Darlehenssumme, sodass
auch aus der Höhe der Beträge schon keine zwingende Zuordnung dieser
Mittel zur behaupteten Tilgung herstellbar ist.
Für das Vorbringen, dass mit diesen beiden Darlehen
die erwähnten Umsatzsteuerzahlungen beglichen worden seien, fehlt es daher
weiter an einem entsprechenden Nachweis oder einer hinreichenden
Glaubhaftmachung.
Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Bw. keine
Nachweise der tatsächlichen betrieblichen Verwendung der Darlehensmittel
beigebracht hat, sondern nur Behauptungen aufgestellt hat. Auch für diese
Behauptungen wurden keine Nachweise beigebracht. Die Überprüfung der
Behauptungen auf eine allfällige Glaubwürdigkeit ergab ebenfalls keine
Übereinstimmung mit der auf dem Abgabenkonto feststellbaren Wirklichkeit,
die den Senat von einer betrieblichen Veranlassung der Darlehensmittel zu
überzeugen vermocht hätte. Von einer betrieblichen Veranlassung der
Zinszahlungen kann daher nicht ausgegangen werden.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind
Betriebsausgaben jene Aufwendungen und Ausgaben, die durch den Betrieb
veranlasst sind. Die Aufwendungen müssen also mit dem Betrieb in
Zusammenhang stehen, im Interesse des Betriebes anfallen. Finanzierungskosten
sind nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn die zu Grunde liegende
Schuld betrieblich veranlasst ist.
Im gegenständlichen Fall wurden zwar zwei Darlehen
durch die entsprechenden Verträge nachgewiesen, ein Nachweis der Verwendung
der Darlehensmittel für betrieblich veranlasste Aufwendungen unterblieb
jedoch im gesamten Verfahren.
Der Bw. hat als betriebliche Veranlassung der Verwendung
der Darlehensmittel eine im Februar 1998 erfolgte Tilgung eines
Abgabenrückstandes in der Höhe von 250.000,00 ATS angegeben. Da
die gegenständliche Tilgung erst im Februar 1998 erfolgte, kann eine
allfällige Heranziehung von Fremdmitteln für diese Tilgung keinesfalls
eine betriebliche Veranlassung des Zinsaufwandes für das Jahr 1997
begründen. Für dieses Jahr ist der Bw. daher in jedem Fall den
Nachweis der betrieblichen Veranlassung des Zinsaufwandes schuldig geblieben.
Hinsichtlich des zweiten Darlehens käme allenfalls die vom Bw. vorgebrachte
Tilgung von Umsatzsteuer 1995 in Betracht. Da der Bw. jedoch auch in diesem
Fall keinen Nachweis darüber erbracht hat, dass ein Teil der
verfügbaren Fremdmittel tatsächlich zur Begleichung der
Umsatzsteuerschuld herangezogen worden ist, fehlt es auch für die folgenden
Jahre 1998 und 1999 an der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen für
Zinsen. Die Aufwendungen sind daher nicht abzugsfähig.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 19.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
BelegeBankkontenAusgangsrechnungenGrundaufzeichnungenVollständigkeitRichtigkeitSicherheitszuschlagbetriebliche VeranlassungFremdmittelZahlungsflussZinsaufwand
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3397-W/02
- Stammnummer
- 19090
- Gültig
- 19.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF