Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1005-W/05
Zustellung an Erben als Rechtsnachfolger
geltende FassungSonstiger BescheidRV/1005-W/05vom 18.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn F.S., P., gegen den Bescheid
des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
30. August 2004 betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der
angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Herr I.N. ist am 1. verstorben. Seine Erben sind die Witwe
F.N. zu einem Drittel und sein Sohn E.N. zu zwei Drittel. Von den Erben wurden
bedingte Erbserklärungen abgegeben. Frau F.N. ist am 2., noch vor der
Einantwortung, nach verstorben. Erben sind ihre Kinder P.G., G.G. und F.S., der
Berufungswerber, zu je einem Drittel. Auch in diesem Verlassenschaftsverfahren
wurden jeweils bedingte Erbserklärungen abgegeben. Der Nachlass des am 1.
verstorbenen Herrn I.N. wurde mit Einantwortungsurkunde vom
10. Juli 2003 dem erbl. Sohn E.N. zu zwei Drittel und der
Verlassenschaft nach der am 2. verstorbenen F.N. zu einem Drittel je auf Grund
des Gesetzes eingeantwortet.
Im Verlassenschaftsverfahren nach I.N. wurde Frau F.N. von
Herrn D.B. vertreten. Im vom Gerichtsbeauftragten am 5. September 2002
aufgenommenen Protokoll wurde von den Erben der Frau F.N. mitgeteilt, dass Herr
D.B. in Folge Pensionierung nicht mehr vertritt.
Mit Bescheid vom 30. August 2004 wurde vom
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien Herrn F.S. als Erbe
nach F.N. zu Handen D.B. für den Erwerb von Todes wegen nach I.N. die
Erbschaftssteuer mit insgesamt € 481,09 vorgeschrieben. Am
25. Februar 2005 wurde Herrn E.N. nach einem Anruf von diesem ein
Ausdruck dieses Bescheides übersendet. Da dieser an die Adresse P. gesendet
wurde, kam der Brief mit dem Vermerk "verstorben" an das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern am 10. März 2005
zurück.
Am 3. März 2005 erfolgte auch eine
Zustellung dieses Bescheides an Herrn F.S..
In der von Herrn F.S. am 8. März 2005, beim
Finanzamt eingelangt am 11. März 2005, eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass er und seine beiden Brüder auf das Erbe nach I.N. mit der
Auflage, dass Herr E.N. sämtliche Kosten der Erbschaft nach I.N.
übernehme, verzichtet hätten. Herr E.N. habe ihm fernmündlich
versichert, dass er die gesamte Erbschaftssteuer nach seinem verstorbenen Vater
bezahlt hätte.
Dem vorgelegten Akt ist nicht zu entnehmen, warum die
Erbschaftssteuer für den Erwerb von Todes wegen nach I.N. nur Herrn F.S.
als Rechtsnachfolger nach Frau F.N. zu Handen Herrn D.B. und nicht
sämtlichen Erben entsprechend ihren Erbquoten (je zu einem Drittel der
gesamten Erbschaftssteuer) vorgeschrieben wurde.
Auch hat der weitere Erbe nach I.N., Herr E.N., beim
Finanzamt angerufen und um Bescheidzustellung ersucht. Es wurde zwar der Versuch
einer Zustellung des Bescheides unternommen, dieser kam jedoch mit dem Vermerk
"verstorben" zurück. Ermittlungen, ob dieser Vermerk den tatsächlichen
Verhältnissen entspricht, sind dem Bemessungsakt nicht zu entnehmen. Es ist
leicht möglich, dass der Postbedienstete auf Grund des ähnlichen
Vornamens, da der Bescheid an die Adresse der Verstorbenen zugestellt wurde,
angenommen hat, dass vom Finanzamt am Ende des Vornamens das "A" vergessen wurde
und dieses Schriftstück daher an die Verstorbene gerichtet sei. Ein
neuerlicher Zustellversuch wurde nicht mehr unternommen.
Außerdem wäre zu prüfen, ob mit dem
telefonischen Ersuchen der weitere Erbe nach I.N., Herr E.N., nicht seinen
Wunsch auf Zustellung eines Bescheides (eventuell eines Haftungsbescheides nach
§ 13 Abs. 2 ErbStG) kundgetan hat. Ein Haftungsbescheid wurde nicht
erlassen und es wurden auch keine Ermittlungen in diese Richtung aufgenommen. Es
besteht die Möglichkeit, dass mit der Erlassung eines Haftungsbescheides
das Verfahren zu einem schnellen Ende geführt wird.
Gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung, wenn sie weder
zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2,
§ 86a Abs. 1, § 275) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, §
274) zu erklären ist, durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und
allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der
Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen
(§115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders
lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung
hätte unterbleiben können. Im weiteren Verfahren sind die
Behörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im
Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Durch die Aufhebung des
angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es
sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
Der Unabhängige Finanzsenat macht aus folgenden
Gründen von dem ihm in § 289 Abs. 1 BAO eingeräumten Ermessen
Gebrauch:
Billigkeitsgründe, die gegen eine Ermessensübung
sprechen, liegen nach der Aktenlage nicht vor.
Für die Bescheidaufhebung spricht die Bestimmung des
§ 276 Abs. 6 BAO. Demnach hat die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz nach Durchführung der etwa noch
erforderlichen Ermittlungen zu erfolgen, woraus sich ergibt, dass die Ermittlung
des Sachverhaltes primär der Abgabenbehörde erster Instanz
obliegt.
Gemäß
§ 276 Abs. 7 BAO kommt auch der
Abgabenbehörde erster Instanz, deren Bescheid mit Berufung angefochten ist,
im Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat Parteistellung zu. Bei
Durchführung der noch ausständigen Ermittlungen durch den
Unabhängigen Finanzsenat müssten die Ergebnisse der Amtspartei mit der
Gelegenheit zur Stellungnahme übermittelt werden, weshalb die
Durchführung der Ermittlungen durch den Unabhängigen Finanzsenat zu
zeitlichen Verzögerungen eines Verfahrens führen
würden.
Da die durchzuführenden Ermittlungen eine andere
Erledigung nach sich ziehen können, war der angefochtene Bescheid (unter
Einbeziehung der Berufungsvorentscheidung) gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufzuheben.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 18.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/1005-W/05
- Stammnummer
- 19035
- Gültig
- 18.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF