Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0528-G/02
Rückgezahlte Pflichtbeiträge auf Grund mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0528-G/02vom 10.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Werden mehrere versicherungspflichtige Erwerbstätigkeiten nebeneinander ausgeübt und dafür Pflichtbeiträge entrichtet, betreffen antragsgemäß rückgezahlte Beiträge immer beide Erwerbstätigkeiten und nicht nur eine der beiden.
Wenn daher eine von mehreren versicherungspflichtigen Tätigkeiten zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führte, betrifft die Rückzahlung von Pflichtbeiträgen zumindest teilweise solche, die bei Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten abgezogen wurden. Die rückgezahlten Beiträge sind daher gemäß § 25 Abs.1 Z 3 lit.d EStG 1988 zur Gänze als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen.
Dem Umstand, welcher Sozialversicherungsträger auf Grund der Antragstellung des Versicherten die Rückzahlung im Einzelfall leistet, kommt dabei keine Bedeutung zu.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn K.P., vertreten durch Frau
Dr.S.R., vom 13. Juni 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Leibnitz vom
16. Mai 2002, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001,
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat dem Finanzamt
einen Lohnzettel für das Jahr 2001 übermittelt und damit bekannt
gegeben, dass an den Berufungswerber (Bw) im Jahr 2001 Pflichtbeiträge in
der Höhe von insgesamt 28.820,00 ATS zurückgezahlt worden waren. Davon
war ein Siebentel, das sind 2.974,00 ATS, als sonstige Bezüge bezeichnet
worden und der verbleibende Betrag von 17.846,00 ATS als steuerpflichtiger
Bezug.
Dieser als steuerpflichtig bezeichnete Bezug wurde vom
Finanzamt in die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 einbezogen.
Diese ergab aus diesem Grunde eine Nachforderung, die dem Bw mit dem nunmehr
angefochtenen Bescheid vorgeschrieben wurde.
Die dagegen fristgerecht eingebrachte Berufung wurde vom
Finanzamt mit dem Hinweis abgewiesen, dass im vorliegenden Fall gemäß
§ 41 Abs.1 Z 3 EStG 1988 eine Pflichtveranlagung durchzuführen
sei.
Im Vorlageantrag wird durch die Vertreterin des Bw
ausgeführt, dass die seitens der Sozialversicherungsanstalt der Bauern
zurückgezahlten Pflichtbeiträge ausschließlich aufgrund einer
selbständig ausgeübten Tätigkeit (Land- und Forstwirtschaft) zu
entrichten waren und demnach bei den Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft zu erfassen wären.
Der Bw sei pauschalierter Landwirt und seine Einkünfte
im Jahr 2001 hätten nach der angeschlossenen Einkünfte-Ermittlung den
Veranlagungsfreibetrag nicht überschritten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 25 Abs.1 Z 3 lit. d EStG 1988, in
der für das Jahr 2001 maßgebenden Fassung, sind Rückzahlungen
von Pflichtbeiträgen, soweit diese ganz oder teilweise auf Grund des
Vorliegens von Einkünften im Sinne der Z 1 einbehalten wurden,
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Die auszahlende Stelle hat gemäß
§ 69
Abs. 5 EStG 1988 bei Auszahlung derartiger Bezüge einen Lohnzettel zur
Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren auszustellen
und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem
Lohnzettel sind ein Siebentel der ausgezahlten Bezüge als sonstiger Bezug
gemäß
§ 67 Abs.1 auszuweisen.
Wie das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung
zutreffend ausgeführt hat, ist der Steuerpflichtige gemäß
§ 41 Abs.1 Z 3 EStG 1988 in diesem Fall zu veranlagen.
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus (1471 der
Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX.
GP):
"Erstattete
Pflichtbeiträge stellen als rückgängig gemachte Werbungskosten
steuerpflichtige Einkünfte dar. Sofern diese Pflichtbeiträge (auch
teilweise) auf Grund des Vorliegens von Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit einzubehalten bzw. zu entrichten waren, sind die
er-statteten (rückgezahlten) Beiträge zur Gänze als
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen. Zur Erfassung
dieser Beiträge im Rahmen der Veranlagung soll ein Verfahren eingerichtet
werden, das eine einfache Administration gewährleistet. Sofern die
rückgezahlten Beiträge ausschließlich auf Grund von
selbständig ausgeübten Tätigkeiten zu entrichten waren, kommt es
zu keiner Änderung der steuerlichen Behandlung; diese Beiträge sind
wie bisher als Betriebseinnahmen bei den jeweiligen Einkünften zu
erfassen."
§ 118b des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG),
BGBl. Nr. 599/1978, in der für das Jahr 2001 maßgebenden Fassung,
lautet auszugsweise:
Überschreitet in
einem Kalenderjahr bei versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten nach
diesem Bundesgesetz oder nach diesem Bundesgesetz und nach dem Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetz oder bei versicherungspflichtigen Beschäftigungen
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und selbständigen
Erwerbstätigkeiten in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen
der Pflichtversicherung einschließlich der Sonderzahlungen die Summe der
monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß
§ 48 des
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes für die im Kalenderjahr liegenden
Beitragsmonate der Pflichtversicherung, wobei sich deckende Beitragsmonate nur
einmal zu zählen sind, so gilt der Beitrag zur Pensionsversicherung, der
auf den Überschreitungsbetrag entfällt, wenn nicht nach Abs. 2
Beiträge erstattet wurden, im Rahmen der Bestimmungen des § 29 als
Beitrag zur Höherversicherung.
Der (die) Versicherte
kann bei sonstigem Ausschluss bis zum Ablauf des dem Beitragsjahr drittfolgenden
Kalenderjahres für die im Beitragsjahr fällig gewordenen Beiträge
bei einem der beteiligten Versicherungsträger den Antrag stellen, ihm (ihr)
den auf den Überschreitungsbetrag (Abs. 1) entfallenden Beitrag oder den
gemäß
§ 29 zur Höherversicherung nicht anrechenbaren
Beitrag zu erstatten, wobei der halbe Beitragssatz nach Abs. 1 anzuwenden ist.
Der nach Abs. 1 oder Abs.
2 zu erstattende Betrag ist dem auszahlenden Versicherungsträger aus dem
Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§ 447g des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zu ersetzen.
Daraus wird deutlich, dass die zurückgezahlten
Beiträge nicht nur eine der beiden versicherungspflichtigen
Erwerbstätigkeiten betreffen, sondern immer beide.
Im vorliegenden Fall hat der Bw nebeneinander zwei
versicherungspflichtige Erwerbstätigkeiten ausgeübt. Zum einen hat er
einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb geführt und zum anderen war er
als Dienstnehmer bei einem Dienstgeber tätig. Für beide
Tätigkeiten hat er Pflichtbeiträge entrichtet, von deren Gesamtsumme
ein Teil erstattet wurde.
Es besteht daher kein Zweifel, dass die
zurückgezahlten Beiträge teilweise solche sind, die der Bw auf Grund
seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu leisten hatte. Dem
Umstand, welcher Sozialversicherungsträger auf Grund der Antragstellung die
Rückzahlung im Einzelfall leistet, kann dabei keine entscheidungsrelevante
Bedeutung zukommen.
Der angefochtene Bescheid entspricht daher der Rechtslage,
sodass die Berufung, wie im Spruch geschehen, als unbegründet abzuweisen
war.
Graz, am 10.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 69 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
zurückgezahlte Pflichtbeiträgeversicherungspflichtige ErwerbstätigkeitenBauern-SozialversicherungsgesetzBSVGHöchstbeitragsgrundlage
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0528-G/02
- Stammnummer
- 18939
- Gültig
- 10.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF