Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0204-F/03
Aufwendungen nach einvernehmlicher Scheidung als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0204-F/03vom 06.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufwendungen, die nach einer einvernehmlichen Ehescheidung gemäß § 55a EheG zur Bereinigung aller Ansprüche gemacht werden, erfüllen nach herrschender Lehre und Rechtsprechung mangels Zwangsläufigkeit nicht die für eine Absetzung als außergewöhnliche Belastung erforderlichen Voraussetzungen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich ein Ehegatte durch Handlungen, die der andere setzt, mehr oder weniger zur Scheidung gemäß § 55a EheG gedrängt sah.
Hier: Angeblich "provokatives" Verhalten des anderen Ehepartners
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Peter Steurer und die weiteren
Mitglieder Dr. Gerhild Fellner, Prok. Bernd Feldkircher und Dr. Klaus Holbach
über die Berufung der ADR, vertreten durch Engljähringer & Fleisch
Steuerberater OEG, 6830 Rankweil, Bahnhofstraße 21, vom 22. Mai
2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 24. März 2003
betreffend Einkommensteuer 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der auf den Ergebnissen einer
abgabenbehördlichen Prüfung fußende Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2000 wurde von der Berufungswerberin mit der Begründung
angefochten, es seien Zahlungen von 1,140.000 S, die im Ausmaß von 90% als
außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen gewesen
wären, nicht anerkannt worden. Diese seien Teil eines Betrages, den die
Berufungswerberin anlässlich ihrer Ehescheidung gemäß
§ 55a
EheG an den geschiedenen Gatten BT entrichtet habe. Rechtsgrundlage für die
geleisteten Zahlungen seien die §§ 98 und 100 ABGB.
Die Berufungswerberin gab an,
es sei ihr bekannt, dass Lehre und Rechtsprechung bei Zahlungen, die Folge eines
Verhaltens des Steuerpflichtigen seien, zu dem er sich freiwillig entschlossen
habe (wie etwa im Fall einer einvernehmlichen Scheidung), die für eine
Anerkennung als außergewöhnliche Belastung geforderte Voraussetzung
der "Zwangsläufigkeit" verneinten, jedoch sei die "Einvernehmlichkeit" im
Streitfall durch das Verhalten des Herrn BT quasi zwangsweise herbeigeführt
worden. Das Verschulden für die Ehescheidung liege klar und einzig auf
seiner Seite. Die Berufungswerberin habe sich daher der Zahlung des
Abgeltungsbetrages gemäß
§ 98 iVm § 100 ABGB nicht
entziehen können.
Über Ersuchen des
unabhängigen Finanzsenates legte die Berufungswerberin nach bereits seit
Längerem abgelaufener, erstreckter Frist Unterlagen vor. Diese bestanden
aus a) dem Antrag der Berufungswerberin
und des BT auf einvernehmliche Ehescheidung gemäß
§ 55a EheG vom
27.9.1999 und b) der Vereinbarung
gemäß
§ 55a EheG gleichen Datums sowie
c) mehreren Kontoauszügen der RL,
die Zahlungen der Berufungswerberin von monatlich 20.000 S an BT mittels
Dauerauftrages über einen Zeitraum vom 9.6.2000 bis 10.11.2000 belegten
(insgesamt 120.000 S).
Das für den Fall der Rechtskraft der Scheidung
konzipierte Papier b) enthielt unter
Punkt II die Verpflichtung der Berufungswerberin, an BT den Betrag von 5,000.000
S zur Abgeltung all seiner wie immer gearteten Ansprüche, insbesondere des
Anspruches auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der
ehelichen Ersparnisse sowie des Anspruches auf Abgeltung seines Beitrages zum
Aufbau und Betrieb des Gourmethotels B zu bezahlen. Der Betrag von 5,000.000 S
sei wie folgt fällig:
2,300.000
S binnen 14 Tagen nach Rechtskraft der Scheidung,
1,700.000
S in aufeinanderfolgenden Monatsraten à 20.000 S zum Ende eines jeden
Monats, erstmals zu dem auf die Rechtskraft der Scheidung folgenden
Monatsletzten,
1,000.000
S zu einem von den Scheidungsparteien erst noch zu vereinbarenden Termin,
spätestens jedoch am 31.10.2009.
Später wurden auch der
Beschluss vom 29.5.2000, mit dem die Scheidung ausgesprochen worden war, sowie
ein Schreiben, das u.a. mittels Kontoauszügen die Entrichtung einer
Gesamtsumme von nunmehr 2,431.000 S von A an BT im Jahr 2000 darlegte,
eingereicht.
In der Folge wurde unter Aufrechterhaltung des Antrages auf
Senatsentscheidung auf die mündliche Verhandlung verzichtet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 34 EStG 1988 räumt
dem unbeschränkt Steuerpflichtigen einen Rechtsanspruch auf Abzug
außergewöhnlicher Belastungen bei der Ermittlung des Einkommens nach
der im § 2 Abs. 2 EStG 1988, erster Satz, vorgegebenen Reihung ein, wenn
folgende, im Gesetz aufgezählte Voraussetzungen sämtlich und
gleichzeitig erfüllt sind:
Dem
Steuerpflichtigen erwachsen
Aufwendungen,
die
außergewöhnlich
sind,
die
zwangsläufig sind,
die
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen.
Schon das Fehlen einer
einzigen dieser Voraussetzungen schließt die Anerkennung der geltend
gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung aus und die
Abgabenbehörde ist davon enthoben, zu prüfen, ob auch die anderen
Voraussetzungen zutreffen.
Im Streitfall steht die
Zwangsläufigkeit der geltend gemachten Aufwendungen in Diskussion. Eine
Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen gemäß Abs. 3 des §
34 EStG 1988 zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen,
rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Aus der
Wortfolge, ".....wenn er (der Steuerpflichtige) sich ihr.....nicht entziehen
kann", ergibt sich deutlich, dass freiwillig getätigte Aufwendungen
ebensowenig Berücksichtigung finden können wie Aufwendungen, die auf
Tatsachen zurückzuführen sind, die vom Steuerpflichtigen
vorsätzlich herbeigeführt wurden, oder sonst die Folge eines
Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken
entschlossen hat ( VwGH 18.2.1999, 98/15/0036).
Die
gemäß
§ 55a Abs. 2 EheG als Scheidungsvoraussetzung geforderte
Vereinbarung über familien-, unterhalts- und vermögensrechtliche
Ansprüche und Beziehungen ist ihrem Charakter nach ein Vergleich
(Schwimann, Praxiskommentar zum ABGB, Bd. 1, Wien 1990, Orac, zu § 55 a
EheG). Im Streitfall ist das diesbezüglich vorgelegte Papier (siehe oben
b)) für die Beurteilung der
genannten Beziehungen zwischen der Berufungswerberin und ihrem geschiedenen
Gatten heranzuziehen. In unterhaltsrechtlicher Hinsicht enthält es unter
Punkt III einen wechselseitigen Unterhaltsverzicht, in vermögensrechtlicher
Hinsicht (Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen
Ersparnisse) verpflichtet sich die Berufungswerberin unter Punkt II zur Zahlung
von 5 Millionen Schilling. In diesem Betrag ist auch enthalten die Abgeltung des
Beitrages von BT zum Aufbau des Hotels B.
Nicht
zielführend ist die Argumentation der Berufungswerberin, wonach die
"Vereinbarung" auf den §§ 98 und 100 ABGB beruhe. Schon
grundsätzlich können Abgeltungsansprüche im Sinne der genannten
Gesetzesstellen nach geltender Gesetzeslage nicht das Tatbild einer
außergewöhnlichen Belastung erfüllen. Im Speziellen ist §
98 ABGB, der einen angemessenen Abgeltungsanspruch für jenen Ehegatten
normiert, der im Erwerb des anderen mitwirkt, subsidiär zu § 100 ABGB,
d.h. er kommt nur dann zur Anwendung, wenn keine vertraglichen Ansprüche
des Ehegatten an den anderen aus dem Mit- und Zusammenwirken im Erwerb bestehen,
sei es aufgrund eines Dienst-, Werk- oder Gesellschaftsvertrages (Rummel,
Kommentar zum ABGB, 1. Band, 3. Auflage, Wien 2000, Manz, zu §§ 98 und
100 ABGB). Zweifellos beruhte die Tätigkeit des BT als Chefkoch im Hotel B
auf einem Dienstvertrag und wurde sie entsprechend entlohnt (Lohnzettel
vorliegend). Hat er über seinen Dientvertrag hinaus zum Florieren des
Betriebes beigetragen, so wurde ihm dies unter Punkt II des Vergleichsentwurfes
(Abgeltung des Beitrages zum Aufbau des Hotels) vergütet. Der
diesbezügliche Aufwand würde auch - aus dem Gesamtvergleich
herausgelöst betrachtet - nicht den Tatbestand einer
außergewöhnlichen Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988
verwirklichen, zumal ihm das heute der Berufungswerberin zugute kommende,
erhöhte Renommee des Gourmethotels gegenübersteht. Damit wurde aber
ein Gegenwert geschaffen, der im Kontrast zu einem für die
außergewöhnliche Belastung vorausgesetzten, endgültigen
Wertverzehr steht (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band III, Wien
2005, WUV-Universitätsverlag, TZ 20 zu § 34).
Dass die
Ehescheidung der A und des BT eine einvernehmliche gemäß
§ 55a
EheG war, ist unstrittig und liegt auch der entsprechende Gerichtsbeschluss vom
29.5.2000 vor. Damit ist aber das Schicksal der geltend gemachten Aufwendungen,
die sich als Folge der Scheidung darstellen, bereits entschieden. Nach der
ständigen Rechtsprechung des VwGH (siehe auch VwGH 29.1.1991, 89/14/0088)
gehen sie nämlich in jedem Fall auf ein Verhalten zurück, zu dem sich
sowohl der eine, als auch der andere Eheteil aus freien Stücken
entschlossen haben muss. Hieran vermag auch die von der Berufungsweberin ins
Feld geführte Vorgeschichte des Entschlusses - nämlich das provokative
Verhalten des Herrn BT im Vorfeld der Scheidung - nichts zu ändern. Die
gemäß
§ 55a EheG herbeigeführten Ehescheidung bleibt
beiderseits freiwillig. Den in ihrem Gefolge aufgrund eines Vergleiches zur
Bereinigung aller Ansprüche angefallenen Aufwendungen mangelt es daher an
der gemäß
§ 34 Abs. 3 EStG 1988 geforderten
Zwangsläufigkeit.
Eine weitere
Untersuchung des für die zeitliche Zurechnung einer
außergewöhnlichen Belastung maßgeblichen Abflussprinzips
gemäß
§ 19 Abs. 2 EStG 1988 anhand der belegmäßig
dokumentierten Zahlungen ist nach obigen Ausführungen entbehrlich.
Die Berufung
war insgesamt als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
am 6. Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 55a EheG, Ehegesetz, dRGBl. I S 807/1938
- § 98 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 100 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0204-F/03
- Stammnummer
- 18912
- Gültig
- 06.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF