Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0034-Z1W/02
Einfuhrregelung für Obst und Gemüse
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0034-Z1W/02vom 17.10.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Änderung der Unterposition der KN und damit verbunden zu einer
Erhöhung des Gewichtszollsatzes.
Da bei allen verfahrensgegenständlichen Abfertigungen
der Fallgruppen 1) und 2) ein fob-Preis, der nicht dem tatsächlichen
fob-Preis entsprach, erklärt worden war, hat die Bf. bei allen
verfahrensgegenständlichen Abfertigungen eine wesentliche Verpflichtung aus
dem Art. 5 der VO nicht erfüllt, sodass gemäß Abs. 4 leg. cit.
für die zuständige Behörde - das Hauptzollamt Linz -
zwingend die Anwendung des Art. 220 ZK ins Auge zu fassen war.
Von einer nachträglichen buchmäßigen
Erfassung und Nachforderung des gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrages ist
gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK nur dann abzusehen, wenn der
gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag auf Grund eines Irrtums der
Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser
Irrtum vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig
gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung
eingehalten hat.
Die Abstandnahme von der nachträglichen
buchmäßigen Erfassung ist sohin nur bei der Erfüllung von drei
Voraussetzungen zulässig:
Die Nichterhebung der Abgaben ist auf einen Irrtum der
zuständigen Behörden zurückzuführen.
Der Abgabenschuldner muss alle geltenden Bestimmungen
betreffend die Zollerklärung beachtet haben.
Der Abgabenschuldner muss gutgläubig gehandelt haben,
d.h. er hat den Irrtum der Zollbehörde nicht erkennen
können.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat der
Abgabenschuldner einen Anspruch darauf, dass von einer Nacherhebung abgesehen
wird. Dagegen ist der Antrag auf Absehen von einer Nacherhebung bereits dann
nicht begründet, wenn eine der drei Voraussetzungen fehlt (Urteil des EuGH
vom 4. Mai 1993, Rs C-292/91, Weiß, Slg. 1993, I-2219).
Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob
diese Kriterien nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls erfüllt
sind (vgl. Urteil des EuGH vom 26. Juni 1990, Rs C-64/89, Deutsche Fernsprecher
GmbH Marburg, Slg. 1990, I-2535).
Grundsätzlich wird ein solcher Irrtum nur in den
Fällen des aktiven Irrtums angenommen, der ein aktives Verhalten der
Zollbehörde voraussetzt. Nur dann, wenn die Angaben in der Zollanmeldung
tatsächlich geprüft worden sind und das Ergebnis dieser Prüfung
der Abgabenfestsetzung zu Grunde gelegt wurde, ist ein Irrtum gegeben. Liegen
der zu niedrigen buchmäßigen Erfassung unrichtig angemeldete
Tatsachen zu Grunde, setzt die Annahme eines Irrtums tatsächliche
Feststellungen der Zollbehörde voraus, die sie dann der Abgabenfestsetzung
zu Grunde gelegt haben muss. Bei einer bloßen Annahme einer solchen
Anmeldung ohne tatsächliche Überprüfung trägt allein der
Zollschuldner das Risiko der Erklärung und kann sich bei einer
Unrichtigkeit nicht auf den Irrtum der Zollbehörde berufen (EuGH vom 27.
Juni 1991, Rs C-348/89, Rz 24).
Den Abfertigungsbeamten und Organwaltern des Hauptzollamtes
Linz war durch Vorlage der Rechnungen betreffend den Kauf der Waren vom
Versender bzw. Verkäufer im Ursprungsland, deren Rechnungspreise den
Erklärungen im Feld 22 der jeweiligen Anmeldungen entsprachen, die Wahl des
jeweiligen Einfuhrpreises nach Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a der VO bekannt gegeben
worden. Indizien dafür, dass diese Preise nicht den tatsächlichen
Zahlungen entsprachen und falsch waren, waren bei der Abfertigung nicht
erkennbar. Die Organwalter des Hauptzollamtes Linz übernahmen die Angaben
in der Zollanmeldung zum Einfuhrpreis ungeprüft und es wurden dann diese
Einfuhrpreise der Abgabenberechnung zu Grunde gelegt. Ein aktiver Irrtum der
Zollbehörde bei den jeweiligen Abfertigungen ist nicht festzustellen, weil
erst nach einer Betriebsprüfung zu Tage kam und kommen konnte, dass die
erklärten fob-Preise nicht den tatsächlichen Zahlungen
entsprachen.
Die Bf. als Zollanmelder oder sein Vertreter hat
gemäß Art. 199 ZK-DVO mit der Unterzeichnung der Anmeldung die
Verpflichtung für die Richtigkeit der in der Zollanmeldung enthaltenen
Angaben (z. B. die richtige Einreihung in den Zolltarif, bzw. die korrekte
Wertangabe), die Echtheit der beigefügten Unterlagen und die Einhaltung
aller rechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit der Überführung der
Waren in das betreffende Zollverfahren übernommen. Diese Verpflichtung
erfasst aber nicht nur das Stadium der Zollanmeldung selbst, sondern es wird
auch eine Pflichtenstellung begründet, welche über den Zeitpunkt der
Überlassung hinaus für die Dauer der Rechtsbeziehung zwischen
Zollbeteiligten und Zollbehörde auszudehnen ist.
Wie oben bereits mehrmals festgestellt worden ist, hat die
Bf. bei allen verfahrensggstdl. Abfertigungen als Einfuhrpreis den
gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a der VO gewählt, obwohl die Waren
- wie sie selbst in der Beschwerde vorbringt - im
Konsignationshandel eingeführt werden sollten und dieser Einfuhrpreis daher
im Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht feststand und nicht dem tatsächlichen
Einfuhrpreis entsprach. Es ist daher sowohl ein Verstoß gegen die
Bestimmungen des Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a der VO als auch ein Verstoß
gegen die Verpflichtung des Anmelders oder seines Vertreters bezüglich der
Richtigkeit der in der Zollanmeldung enthaltenen Angaben (siehe auch Witte, Rz 8
zu Artikel 62 ZK) zu konstatieren.
Eine Abstandnahme von der nachträglich
buchmäßigen Erfassung gem. Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK kommt daher
schon mangels Vorliegens der oben ausgeführten Voraussetzungen des Art. 220
Abs. 2 Buchstabe b ZK nicht in Betracht. Ein Eingehen auf die weitere
Voraussetzung, ob der Abgabenschuldner gutgläubig gehandelt hat, kann sich
deshalb in diesem Verfahren erübrigen.
Die Neuberechnungen der jeweils nachgeforderten
Abgabenbeträge wurden stichprobenweise überprüft, wobei sich
keine Mängel ergaben. Bei der Berechnung selbst bildete der für die
Einreihung der Waren herangezogene tatsächliche Einfuhrpreis auch die
Bemessungsgrundlage für die Berechnung des jeweiligen Wertzolles. Es findet
sich die entsprechende Regelung zwar erst im Artikel 5 Abs. 1 b der VO, dort mit
Wirkung ab 18. Juli 1998 eingefügt durch die VO (EG) Nr. 1498/98, doch war
dieser Grundsatz schon vorher der VO immanent aber dort nirgends
ausdrücklich gesagt worden (Müller-Eiselt, EG-Zollrecht,
Zollkodex/Zollwert, Fach 2215.7, Seite 46, Ziffer 15). Bei der Berechnung der
Gewichtszölle ist auf die unbestrittenen Gewichtsangaben in den jeweiligen
schriftlichen Anmeldungen abzustellen gewesen.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass abgesehen von
dem stattgebenden Teil der Entscheidung in den verfahrensgegenständlichen
Fällen der in zu geringer Höhe entrichtete Zollbetrag aus den
angeführten Gründen zu Recht gemäß Art. 220 ZK nacherhoben
worden ist und daher die Voraussetzungen für eine Maßnahme nach Art.
236 ZK nicht gegeben sind.
Die Erstattung der Zinsen hatte insoweit zu erfolgen, als
diese die nicht nachgeforderte Einfuhrumsatzsteuer betrafen.
Die Ausführungen der Bf. zum Rechtsweg und
hinsichtlich der Rechtsbehelfsbefugnis können vom erkennenden Senat nicht
geteilt werden und darf in diesem Zusammenhang auf das bereits ergangene
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Jänner 2005,
Zlen. 2004/16/0269, 0270, 0271 verwiesen werden. Im übrigen ist mit 1.
Jänner 2003 der Unabhängige Finanzsenat zur Erledigung der Beschwerde
zuständig.
Beilage:
1 Berechnungsblatt zu ZRV/0034-Z1W/02, sowie die Berechnungsblätter
Zinsen zu den einzelnen WE-Nrn.
Wien, am 17.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 236 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 5 VO 3223/94, ABl. Nr. L 337 vom 24.12.1994 S. 66
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0034-Z1W/02
- Stammnummer
- 18843
- Gültig
- 17.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF