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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSZ1W ZRV/0034-Z1W/02

Einfuhrregelung für Obst und Gemüse

geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0034-Z1W/02vom 17.10.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Änderung der Unterposition der KN und damit verbunden zu einer Erhöhung des Gewichtszollsatzes. Da bei allen verfahrensgegenständlichen Abfertigungen der Fallgruppen 1) und 2) ein fob-Preis, der nicht dem tatsächlichen fob-Preis entsprach, erklärt worden war, hat die Bf. bei allen verfahrensgegenständlichen Abfertigungen eine wesentliche Verpflichtung aus dem Art. 5 der VO nicht erfüllt, sodass gemäß Abs. 4 leg. cit. für die zuständige Behörde - das Hauptzollamt Linz - zwingend die Anwendung des Art. 220 ZK ins Auge zu fassen war. Von einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung und Nachforderung des gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrages ist gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK nur dann abzusehen, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag auf Grund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat. Die Abstandnahme von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung ist sohin nur bei der Erfüllung von drei Voraussetzungen zulässig: Die Nichterhebung der Abgaben ist auf einen Irrtum der zuständigen Behörden zurückzuführen. Der Abgabenschuldner muss alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung beachtet haben. Der Abgabenschuldner muss gutgläubig gehandelt haben, d.h. er hat den Irrtum der Zollbehörde nicht erkennen können. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat der Abgabenschuldner einen Anspruch darauf, dass von einer Nacherhebung abgesehen wird. Dagegen ist der Antrag auf Absehen von einer Nacherhebung bereits dann nicht begründet, wenn eine der drei Voraussetzungen fehlt (Urteil des EuGH vom 4. Mai 1993, Rs C-292/91, Weiß, Slg. 1993, I-2219). Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob diese Kriterien nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls erfüllt sind (vgl. Urteil des EuGH vom 26. Juni 1990, Rs C-64/89, Deutsche Fernsprecher GmbH Marburg, Slg. 1990, I-2535). Grundsätzlich wird ein solcher Irrtum nur in den Fällen des aktiven Irrtums angenommen, der ein aktives Verhalten der Zollbehörde voraussetzt. Nur dann, wenn die Angaben in der Zollanmeldung tatsächlich geprüft worden sind und das Ergebnis dieser Prüfung der Abgabenfestsetzung zu Grunde gelegt wurde, ist ein Irrtum gegeben. Liegen der zu niedrigen buchmäßigen Erfassung unrichtig angemeldete Tatsachen zu Grunde, setzt die Annahme eines Irrtums tatsächliche Feststellungen der Zollbehörde voraus, die sie dann der Abgabenfestsetzung zu Grunde gelegt haben muss. Bei einer bloßen Annahme einer solchen Anmeldung ohne tatsächliche Überprüfung trägt allein der Zollschuldner das Risiko der Erklärung und kann sich bei einer Unrichtigkeit nicht auf den Irrtum der Zollbehörde berufen (EuGH vom 27. Juni 1991, Rs C-348/89, Rz 24). Den Abfertigungsbeamten und Organwaltern des Hauptzollamtes Linz war durch Vorlage der Rechnungen betreffend den Kauf der Waren vom Versender bzw. Verkäufer im Ursprungsland, deren Rechnungspreise den Erklärungen im Feld 22 der jeweiligen Anmeldungen entsprachen, die Wahl des jeweiligen Einfuhrpreises nach Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a der VO bekannt gegeben worden. Indizien dafür, dass diese Preise nicht den tatsächlichen Zahlungen entsprachen und falsch waren, waren bei der Abfertigung nicht erkennbar. Die Organwalter des Hauptzollamtes Linz übernahmen die Angaben in der Zollanmeldung zum Einfuhrpreis ungeprüft und es wurden dann diese Einfuhrpreise der Abgabenberechnung zu Grunde gelegt. Ein aktiver Irrtum der Zollbehörde bei den jeweiligen Abfertigungen ist nicht festzustellen, weil erst nach einer Betriebsprüfung zu Tage kam und kommen konnte, dass die erklärten fob-Preise nicht den tatsächlichen Zahlungen entsprachen. Die Bf. als Zollanmelder oder sein Vertreter hat gemäß Art. 199 ZK-DVO mit der Unterzeichnung der Anmeldung die Verpflichtung für die Richtigkeit der in der Zollanmeldung enthaltenen Angaben (z. B. die richtige Einreihung in den Zolltarif, bzw. die korrekte Wertangabe), die Echtheit der beigefügten Unterlagen und die Einhaltung aller rechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit der Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren übernommen. Diese Verpflichtung erfasst aber nicht nur das Stadium der Zollanmeldung selbst, sondern es wird auch eine Pflichtenstellung begründet, welche über den Zeitpunkt der Überlassung hinaus für die Dauer der Rechtsbeziehung zwischen Zollbeteiligten und Zollbehörde auszudehnen ist. Wie oben bereits mehrmals festgestellt worden ist, hat die Bf. bei allen verfahrensggstdl. Abfertigungen als Einfuhrpreis den gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a der VO gewählt, obwohl die Waren - wie sie selbst in der Beschwerde vorbringt - im Konsignationshandel eingeführt werden sollten und dieser Einfuhrpreis daher im Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht feststand und nicht dem tatsächlichen Einfuhrpreis entsprach. Es ist daher sowohl ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a der VO als auch ein Verstoß gegen die Verpflichtung des Anmelders oder seines Vertreters bezüglich der Richtigkeit der in der Zollanmeldung enthaltenen Angaben (siehe auch Witte, Rz 8 zu Artikel 62 ZK) zu konstatieren. Eine Abstandnahme von der nachträglich buchmäßigen Erfassung gem. Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK kommt daher schon mangels Vorliegens der oben ausgeführten Voraussetzungen des Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK nicht in Betracht. Ein Eingehen auf die weitere Voraussetzung, ob der Abgabenschuldner gutgläubig gehandelt hat, kann sich deshalb in diesem Verfahren erübrigen. Die Neuberechnungen der jeweils nachgeforderten Abgabenbeträge wurden stichprobenweise überprüft, wobei sich keine Mängel ergaben. Bei der Berechnung selbst bildete der für die Einreihung der Waren herangezogene tatsächliche Einfuhrpreis auch die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des jeweiligen Wertzolles. Es findet sich die entsprechende Regelung zwar erst im Artikel 5 Abs. 1 b der VO, dort mit Wirkung ab 18. Juli 1998 eingefügt durch die VO (EG) Nr. 1498/98, doch war dieser Grundsatz schon vorher der VO immanent aber dort nirgends ausdrücklich gesagt worden (Müller-Eiselt, EG-Zollrecht, Zollkodex/Zollwert, Fach 2215.7, Seite 46, Ziffer 15). Bei der Berechnung der Gewichtszölle ist auf die unbestrittenen Gewichtsangaben in den jeweiligen schriftlichen Anmeldungen abzustellen gewesen. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass abgesehen von dem stattgebenden Teil der Entscheidung in den verfahrensgegenständlichen Fällen der in zu geringer Höhe entrichtete Zollbetrag aus den angeführten Gründen zu Recht gemäß Art. 220 ZK nacherhoben worden ist und daher die Voraussetzungen für eine Maßnahme nach Art. 236 ZK nicht gegeben sind. Die Erstattung der Zinsen hatte insoweit zu erfolgen, als diese die nicht nachgeforderte Einfuhrumsatzsteuer betrafen. Die Ausführungen der Bf. zum Rechtsweg und hinsichtlich der Rechtsbehelfsbefugnis können vom erkennenden Senat nicht geteilt werden und darf in diesem Zusammenhang auf das bereits ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Jänner 2005, Zlen. 2004/16/0269, 0270, 0271 verwiesen werden. Im übrigen ist mit 1. Jänner 2003 der Unabhängige Finanzsenat zur Erledigung der Beschwerde zuständig. Beilage: 1 Berechnungsblatt zu ZRV/0034-Z1W/02, sowie die Berechnungsblätter Zinsen zu den einzelnen WE-Nrn. Wien, am 17. Oktober 2005

Normen und Schlagworte

Einfuhrregelung für Obst und GemüseErstattungEinfuhrpreis

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
Geschäftszahl
ZRV/0034-Z1W/02
Stammnummer
18843
Gültig
17.10.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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