Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0034-Z1W/02
Einfuhrregelung für Obst und Gemüse
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0034-Z1W/02vom 17.10.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. nunmehr vertreten durch Dr.
Gerald Haas, Rechtsanwalt, 4600 Wels, Ringstrasse 14, vom
16. Jänner 2001 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes
Linz vom 10. Jänner 2001, Zl. 500/00331/2001/51, betreffend
Erstattung der Abgaben nach Art. 236 ZK entschieden:
Der Beschwerde
wird teilweise Folge gegeben.
1. Die zur Vorschreibung
gebrachten Zinsen stützen sich auf Art. 5 Abs. 4 der Verordnung
(EG) Nr. 3223/94 in Verbindung mit § 80 ZollR-DG und werden
im Ausmaß von € 350,-- erstattet. Auf das in der Beilage
enthaltene Berechnungsblatt zu GZ. ZRV/0034-Z1W/02 und die angeschlossenen
Berechnungsblätter für Zinsen darf verwiesen werden.
2. Der zur
WE-Nr. 525/000/801096/13/6 buchmäßig erfasste Betrag von
ATS 111,-- an Zoll und ATS 53,-- an Abgabenerhöhung, somit €
11,92 werden erstattet.
3. Zur
WE-Nr. 182/000/900661/01/6 werden ATS 4.345,-- an Zoll und
ATS 750,--, an Abgabenerhöhung, das sind € 370,27, die
buchmäßig erfasst wurden, erstattet. Auf das in der Beilage
enthaltene Berechnungsblatt zu GZ. ZRV/0034-Z1W/02 und das entsprechende
Berechnungsblatt Zinsen wird verwiesen.
4. Im Übrigen wird die
Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Hauptzollamt Linz forderte mit Bescheid vom
16. Dezember 1998, Zl. 500/60296/8/98-32/TV von der
Bf. - nunmehr als Beschwerdeführerin (Bf.)
bezeichnet - gemäß Artikel 220
Abs. 1 Zollkodex (ZK) eine gemäß Artikel 201
Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 ZK entstandene Zollschuld in
der Höhe von ATS 364.970,-- nach.
Die nachträgliche buchmäßige Erfassung der
Einfuhrumsatzsteuer unterblieb
gemäß § 72a ZollR-DG.
Weiters schrieb das Hauptzollamt Linz mit vorstehendem
Bescheid eine Abgabenerhöhung gemäß
§ 108
Abs. 1 ZollR-DG in der Höhe von ATS 62.714,-- zur
Entrichtung vor.
Insgesamt wurden somit ATS 427.684,-- (Zoll
ATS 364.970,-- und Abgabenerhöhung ATS 62.714,--)
gemäß Art. 220 ZK nachträglich buchmäßig
erfasst und mitgeteilt.
Am 25. Mai 2000 brachte die Bf. nachstehend
ausgeführten Antrag auf Erstattung gemäß Art. 236 ZK
ein:
Wir beantragen:
1. Unter Gewährung einer Fristverlängerung die
Einfuhrabgaben gem. Art. 239 ZK zu erstatten, da es sich um einen besonderen
Fall handelt, der nicht auf offensichtliche Fahrlässigkeit oder
betrügerische Absicht zurückzuführen ist.
2. Hilfsweise wird die Erstattung gem. Art. 236 ZK
beantragt, da im Sinne des § 5 ZollR-DG nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht
ist, daß der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung gesetzlich nicht geschuldet
war und kein betrügerisches Verhalten vorliegt. Der Erlaß des
angefochtenen Bescheides war daher rechtswidrig.
B e g r ü n d u n g
Das HZA Linz begründet den Erlaß des
angegriffenen Bescheides damit, daß
1. der fob-Preis im Ursprungsland zuzüglich der
Transport- und Versicherungskosten bis zur Gemeinschaftsgrenze beantragt wurde;
2. anläßlich der Überführung in den
freien Verkehr der Einfuhrpreis gem. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a) der VO (EG)
3223/94 nicht in der richtigen Höhe erklärt wurde; und somit die
falsche Warennummer und - damit verbunden - ein falscher Zollsatz
erklärt wurde (11 Fälle);
3. in anderen Fällen wo die Angabe der Warennummer
richtig erfolgte, jedoch durch die Neuberechnung des Einfuhrpreises neue
Bemessungsgrundlagen für die Berechnung des Zolls und der
Einfuhrumsatzsteuer entstanden sind (2 Fälle);
4. bei der Heranziehung des pauschalen Einfuhrwertes
mangels Vorliegen der Rechnung über den fob-Preis im Ursprungsland bei der
überführten Ware die falsche Warennummer und - damit verbunden
- ein falscher Zollsatz erklärt wurde (1 Fall); insgesamt 14
Fälle.
In der Niederschrift vom 15 12 1998 über die aufgrund
des Prüfungsauftrages des HZA Linz (GZ.: 500/16940/2/98/52 vom 18 08 98)
und auf § 22 ZollR-DG und § 144 BAO gestützte Nachschau
(Betriebsprüfung) wird erklärt, daß der Auszug aus dem
Firmenbuch des G. vom 27 08 98 xxx, die Anmeldungen, Eingangsrechnungen,
Zahlungsbestätigungen, Speditionsabrechnungen, Frachtbriefe und die
internen Firmenaufzeichnungen im Rahmen der Sachverhaltsmitteilungen eingesehen
wurden. In ihr wird vermerkt, daß insgesamt 15 Anmeldungen zur
Prüfung ausgewählt wurden und es sich ausschließlich um
Abfertigungen zum freien Verkehr (Verfahren 4000) handelt, wobei der Zollwert
nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a) der VO (EG) 3223/94 - fob-Preis
zuzüglich Versicherungs- und Transportkosten bis zur Gemeinschaftsgrenze in
Anspruch genommen wurde.
Nach den Prüfungsfeststellungen handelte es sich
ausschließlich um Orangen, die aus der Türkei
mit Präferenzbegünstigung (Code 300) = 14
Fälle und zum allgemeinen Zollsatz (Code 100) = 1 Fall und aus Zypern mit
Präferenzbegünstigung (Code 300) - 1 Fall -
eingeführt wurden; das ergibt insgesamt 16 Fälle und
um Tomaten, die ebenfalls aus der Türkei (5
Fälle) zum allgemeinen Zollsatz (2 Fälle = Code 100) und mit
Präferenzbegünstigung (3 Fälle - Code 300 bzw. TO3 im 5.
Unterfeld der WNR) abgefertigt wurden sowie
um Zitronen aus Zypern mit Präferenzbegünstigung
(1 Fall - Code 300),
um Satsumas aus der Türkei mit
Präferenzbegünstigung (1 Fall - Code 300) sowie
um Gurken aus Bulgarien mit präferenziellem Kontingent
Nr.: 09.5629 - Code 320).
In allen Prüfungsfällen lagen lt. Tz. 3.4.1. =
Orangen, Tz. 3.4.2. - Tomaten, Tz. 3.4.3. = Zitronen, Tz. 3.4.4. =
Satsumas und 3.4.5. = Gurken Proforma-Rechnungen vor.
Daß im Falle der Tz. 3.4.5.2. (Gurken-Abfertigung
WE-Nr.: 182/000/900661/01/6 vom 19 02 96), wie im Bescheid ausgeführt ist,
keine Rechnung vorgelegt wurde, wird in den Prüfungsfeststellungen zu Tz.
3.4.5. (S. 26) der Niederschrift nicht bestätigt.
Als Anmelder trat die FG nach den Ausführungen in der
Niederschrift in 12 Fällen auf. Weitere Zoll- und Zollwertanmelder waren
die FH und die FS. In den Fällen 3.4.3. (Zitronen) und 3.4.5. (Gurken)
lassen die Ausführungen nicht erkennen, wer die Einfuhren bewirkt hat.
Zu 1.:
Die Bf. importiert seit 1990 Marktordnungswaren aus der
Türkei, Ungarn, Südafrika, Zypern, Rumänien, mit
Zollpräferenz (Code 300), allgemeinen Zollsatz (Code 100) sowie Kontingent
(Code 120) und präferenziellem Kontingent (Code 320) ein. In allen
Fällen wurden Lieferantenrechnungen angemeldet (nicht beantragt!), die
allen Anforderungen des Steuer- und Handelsrechts einer
ordnungsgemäßen Einkaufsrechnung und Art. 181 ZK-DVO entsprechen. Sie
wurden von den Abfertigungszollstellen seit Jahren anerkannt. Wenn nunmehr ohne
nähere Begründung davon ausgegangen wird, daß es sich um
Proforma-Rechnungen handelt, fehlt es an den gesetzlichen
Begründungsanforderungen. Dies stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel
dar (Art. 6 Abs. 3 ZK).
Zu 2.:
Der Vorwurf wird zurückgewiesen, da zum
Abfertigungszeitpunkt nur die Lieferantrechnung zur Verfügung stand und
diese in Feld 4 der Zollwertanmeldung mit Nummer und Datum vermerkt wurde.
Insoweit ist auch Art. 17 des GATT-Übereinkommens und der Randnummer 7 des
Protokolls zu diesem Übereinkommen entsprochen worden. Gemäß
Art. 147 ZK-DVO ist eine Zollwertanmeldung lediglich als Indiz für ein
Verkaufsgeschäft zu Ausfuhr in die Gemeinschaft zu bewerten. Dies gilt auch
bei einem Werkvertrag, Werklieferungsvertrag, ungewissen Verkauf oder bei
Konsignationswaren, bei denen die Bestimmung des Zollwerts erschwert ist (s.
auch 3. Begründungserwägung in der VO (EG) 3223/94 sollte der
Einfuhrpreis dem fob-Preis zuzüglich Versicherungs- und Transportkosten bis
zur Zollgrenze der Gemeinschaft dem Zollwert gemäß Art. 30 Abs. 2
Buchst. c) ZK oder dem pauschalen Einfuhrwert dem fob-Preis zuzüglich
Versicherungs- und Transportkosten bis zur Zollgrenze der Gemeinschaft dem
Zollwert gemäß Art. 30 Abs. 2 Buchst. c) ZK oder dem pauschalen
Einfuhrwert entsprechen (vgl. auch Art. 32 der VO (EG Nr.: 2200/96 des Rates vom
28 10 96 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und
Gemüse, in dem eine Überprüfung des Einfuhrpreises bereits
normiert ist).
Diese Norm wird in Art. 36 ZK und Art. 173 ff. ZK-DVO wie
auch durch Art. 5 Abs. 1 b der VO (EG) 3223/94 berücksichtigt, der durch
die VO (EG) Nr.: 1498/98 eingeführt wurde.
Deren 2. Begründungserwägung stellt im Hinblick
auf Art. 32 der VO (EG) 2200/96 des Rates vom 28 10 96 über die gemeinsame
Marktorganisation für Obst und Gemüse klar, "daß die Festsetzung
des Einfuhrwertes voraussetzt, daß die Ergebnisse von zwei Berechnungen
(Zollwert und Einfuhrwert) übereinstimmen. Auf die Notwendigkeit dieser
Übereinstimmung, insbesondere zur Vereinfachung der Zollerklärungen,
sollte in der VO (EG) Nr.: 3223/94 ausdrücklich hingewiesen werden".
Folgerichtig ergibt sich aus dieser Gesetzeslage, daß
das Wahlrecht des Zollwertanmelders erst nach Kenntnis bei der
Berechnungsergebnisse ausgeübt werden kann, die von der Zollstelle durch
zuführen sind, da Art. 5 Abs. 1b der VO (EG) 3223/94 eine Bestimmung des
Zoll- und Einfuhrwertes (und nicht eine Anmeldung) verlangt wird.
Die Zurückweisung des Vorwurfs ist daher
begründet, da wir unserer Mitwirkungspflicht in vollem Umfange nachgekommen
sind.
Zu 3.:
Die Neuberechnung des Einfuhrpreises ist fehlerhaft. Die
Abrechnungen können nicht zur Grundlage der Bestimmung des Einfuhrpreises
gemacht werden, weil der ihnen zugrunde liegende Sachverhalt und die Art des
Kaufgeschäfts nicht dargelegt worden sind. Insbesondere war der in der 3.
Begründungserwägung der VO (EG) 3223/94 ausgesprochenen Vermutung von
amtswegen nachzugehen, ob diese Ware im Konsignationshandel geliefert wurden.
Wie der EuGH in der Rechtssache C-31/98 vom 28 04 1999 betont hat, ist die
Erhebung einer Ausgleichsabgabe grundsätzlich anhand des ursprünglich
zwischen den Parteien vereinbarten Preises nachzugehen. Feststellungen über
derartige Preisvereinbarungen hat die Zollbehörde nicht getroffen und damit
ihrer zumutbaren Amtspflicht zur Sachklärung nicht genügt.
In der Niederschrift wird unter Tz. 3.2. ausgeführt,
daß im Prüfungszeitraum sowohl der pauschale Einfuhrwert (Feld 24 der
Anmeldung: 99) als auch der fob-Preis (Feld 24: 11) angemeldet wurde. Im
Hinblick auf die Bindungswirkung des Art. 177 ZK-DVO wäre eine nähere
Prüfung des Abrechnungspreises veranlaßt gewesen. Die hätte die
Frage aufgeworfen, ob es sich bei ihm nicht um einen Durchschnittspreis handelt,
der für einen variablen Zeitraum unter Berücksichtigung der gesamten
Lieferungen (nicht Partien) handelt, der bei mehreren Abnehmen erzielt wurde.
Bei näherer Betrachtung der ursprünglichen Ermittlungsergebnisse des
Einfuhrpreises hat sich diese Frage direkt aufgedrängt und zu einer
inzidenten Prüfung führen müssen.
Dieser "Kundenpreis" berücksichtigt die Handelsspanne,
die Verwaltungs-, Transport- und alle anderen Fix- und variablen Kosten
(Gemeinkosten), einschließlich die Vergütungen für die Benutzung
der Lagerräume und der Beförderungsmittel. Er kann keiner "Partie"
zugeordnet werden.
In diesem Rahmen war insbesondere die zollwertrechtliche
Beurteilung folgender Punkte nicht geklärt worden:
Berücksichtigung der ARA gem. Art. des FG Hamburg vom
04 06 1996
Kosten der unmittelbaren Umschließung gem.
EuGH-Urteil vom 28 01 1992 - Rs. C-266/90,
Kosten für Kartonagen, STECO-Kosten,
Verpackungsmaterial etc. gem. EuGH-Urteil vom 28 04 99 - Rs. C 31/98,
die Behandlung von Rabatten und Umsatzvergütungen
(Verkaufsprovisionen gem. Art. 32 Abs. 1 Buchst. a) ZK i.V.m. EuGH-Urteil vom 15
12 87 - Rs. 328/85) und
die Einbeziehung von Einkaufsprovisionen und Zinsen, die im
Rahmen einer Finanzierungsvereinbarung mit dem türkischen Lieferanten Bezug
auf den Kauf/Verkauf der eingeführten Waren angefallen sind.
Zu 4.
Da hier der Widerspruch zwischen den Ausführungen im
Bescheid selbst und in der Niederschrift (Blatt 26) besteht, wird die
Stellungnahme zurückgestellt.
Zu den Anträgen:
1. Die Erstattung im Rahmen des Art. 239 ZK i.V.m. Art. 905
- 909 ZK-DVO "als besonderer Fall" wird begehrt, weil Umstände
vorliegen, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche
Fahrlässigkeit unseres Hauses zurückzuführen sind (zum Begriff
der "offensichtlichen Fahrlässigkeit" wird auf das EuGH-Urteil vom 11 11
1999 - Rs. C-48/98 hingewiesen). Nach dieser Entscheidung hat die
Zollbehörde ohnehin von Amts wegen zu prüfen, ob die Sachverhalte und
vorgetragenen Gründe eine Vorlage an die Kommission rechtfertigen. Der in
diesem Zusammenhang gestellte Fristverlängerungsantrag ist aufgrund der
sehr schwierigen rechtlichen und tatsächlichen Umstände und der
zahlreichen Rechtsprechung des EuGH, auch unter Berücksichtigung der
Tatsache, daß
Österreich ab 01 01 1995 der EU beigetreten ist und die
Einfuhren im Zeitraum vom 01 01 1996 - 31 03 1996 stattgefunden haben,
begründet. Hierbei ist auch die Verknüpfung und Überlagerung mit
der BAO und dem ZollR-DG zu berücksichtigen.
2. Da nachgewiesen worden ist, daß die
nachgeforderten Beträge an Zoll im Zeitpunkt der Zahlung wegen fehlender
ausrechender Begründung und offensichtlichen Beurteilungsfehler gesetzlich
nicht geschuldet waren, ist der Betrag von ATS 427.684,00 ggf. nach Art. 236
Abs. 1 ZK zu erstatten. Der Hilfsantrag ist für den Fall gestellt,
daß die beantragte Fristverlängerung zu 1. nicht gewährt wird.
"
Das Hauptzollamt Linz wies mit Bescheid vom 4. Dezember
2000, Zl. 500/11605/2/2000/51, den Antrag der Bf. vom 25. Mai 2000 betreffend
den Bescheid des Hauptzollamtes Linz vom 16. Dezember 1998,
Zl.500/60296/8/98-32/TV gemäß Art. 236 ZK ab.
Mit Eingabe vom 5. Jänner 2001 brachte die Bf. gegen
vorstehenden abweisenden Bescheid das Rechtsmittel der Berufung ein und
führte dazu wie folgt aus:
gegen den Abweisungsbescheid wird das Rechtsmittel der B e
r u f u n g
eingebracht und zur Begründung vorgetragen:
I. Abweisungsgründe
1. Aufgrund einer Prüfung konnten keine Anhaltspunkte
für das Nichtbestehen dieser Abgabenschuld festgestellt werden.
2. Die vorgeschriebenen Einfuhrabgaben Zoll und die Zinsen
waren im Zeitpunkt der Zahlung gesetzlich geschuldet und können nicht nach
Art. 236 ZK erstattet werden.
3. Aus Art. 220 und 236 ZK ist abzuleiten, daß nicht
nur im Falle des Nachweises, daß der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht
gesetzlich geschuldet war, eine Erstattung vorzunehmen ist, sondern auch dann,
wenn der Betrag entgegen Art. 220 Abs. 2 lit b ZK buchmäßig
erfaßt worden ist.
4. Aus Art. 220 Abs. 2 lit b) ZK folgt, daß die zu
niedrige oder unterlassene buchmäßige Erfassung auf einem Irrtum der
Zollbehörden beruht haben muß. Der EuGH verlangt dabei ein Handeln
der Zollbehörde und die Ursächlichkeit dieses Handelns für ihren
Irrtum. Ein Irrtum ist somit jeder Irrtum bei der Auslegung oder Anwendung der
Vorschriften über Eingangsabgaben, falls er auf ein Handeln der
zuständigen Behörden zurückzuführen ist. Der Tatbestand des
Art. 220 Abs. 2 lit. b) ZK und in weiterer Folge der des Art. 236 Abs. 1 ZK ist
somit nicht erfüllt.
II. Rechtsmittelgründe
Zu 1.:
Da Inhalt und Umfang der Prüfung nicht substantiiert
und konkret dargetan wurden, ist die Schlußfolgerung nicht
nachprüfbar. Dadurch wurden unsere Verteidigungsrechte eingeschränkt.
Zu 2.:
Hier handelt es sich um eine Frage der Rechtsanwendung zum
Grund und der Höhe der Eingangsabgaben. Da er nicht ausreichend
erläutert worden ist, kann nicht beurteilt werden, inwieweit dadurch Fragen
der Auslegung des Gemeinschaftsrechtes berührt werden. Im übrigen wird
geltend gemacht, daß das nationale Gericht über die Höhe des
Nachforderungsbetrages und die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu
befinden habe, mit dem die Nacherhebung angeordnet wurde.
Zu 3.:
Es ist nicht ausgeschlossen, daß dem
Erstattungsantrag auf der Grundlage beider Tatbestände stattzugeben ist. Da
im Nacherhebungsbescheid auf das Berechnungsblatt verwiesen wird, dieses jedoch
keine detaillierten Angaben über Art und Höhe der Hinzurechnungs- und
Abzugsbeträge, die durch Rückrechnung vom "Abrechnungspreis" als
"Rechnungspreis" und Einfuhrpreis ermittelt wurden, fehlt es an ausreichenden
Feststellungen, die eine Zuordnung zu den beiden Erstattungstatbeständen
ermöglichen. Die zollwertrechtliche Beurteilung der Preisfaktoren
(Kommission, Verzollungsgebühren, STECO-Kisten, RVG, ARA, Vorfinanzierung,
Abwicklungskosten und Spesen) ist nicht erkennbar und einer Nachprüfung
nicht zugänglich. Soweit in der Berufungsbegründung vom 16. November
1998 der Erstattungsantrag auf Umstände gestützt wird, die auf einen
aktiven Irrtum schließen lassen, kommt eine Erstattung nach Art. 236 Abs.
1 iVM mit Art. 220 Abs. 2 lit. b) ZK in Betracht.
Wir sind auch der Ansicht, daß die Ausübung des
Wahlrechts in Feld 44 des Einheitspapiers zu dokumentieren war und die
Abgabenbescheide unter Verwendung des Vordrucks SCH 750 als nicht
abschließend zu kennzeichnen waren. Ferner war bei der Festsetzung des
Einfuhrwerts der Zollwert ebenso zu bestimmen wie der Einfuhrwert (s. Art. 5
Abs. 1a und 1b der VO (EG) 1306/95).
Zu 4.:
Die Schlußfolgerung, daß im Streitfall -
objektiv betrachtet - kein Irrtum der Zollbehörden gegeben war, der
zu einer niedrigeren oder unterlassenen buchmäßigen Erfassung der
Abgaben geführt hätte, steht in Widerspruch zu den in der
Berufungsbegründung vorgetragenen Sachverhalten. Bis jetzt hat die
Zollbehörde nicht schlüssig und nachvollziehbar erklären
können, welche Erwägungen sie veranlaßt haben, die vorgelegten
"Rechnungen" für Konsignationsware - und nur diese waren
verfügbar - als "Proforma-Rechnungen" zu bewerten und sie zur
Grundlage eines im Abfertigungspunkt "tatsächlich gezahlten Preises" zu
machen. Inzwischen hat die Zollbehörde diese Beurteilung aufgegeben, wie
dies aus der Niederschrift (ohne Datum; zugegangen am 14. Dezember 2000)
für das Prüfungsjahr 1998 - GZ: 500/60290/1/99-32/TV - zu
erkennen ist. Darin wird erklärt, "daß der fob-Preis im Ursprungsland
aufgrund der tatsächlich bezahlten Rechnungen bzw. der Abrechnungen
geprüft wurde". Das "Wie" und mit welchen zollwertrechtlich zu
berücksichtigenden Hinzu- und Abzugsbeträgen wird jedoch nicht
dargelegt, was wiederum für einen Tarifierungsirrtum der Zollbehörde
ursächlich sein kann. Ein Irrtum kann dem Unternehmen nicht angelastet
werden, weil im maßgeblichen Zeitpunkt ihm keine anderen Unterlagen zur
Verfügung standen; denn es konnte keine falsche Vorstellung über den
Inhalt und die Bedeutung auf der Grundlage dieser "Rechnung" haben.
Der Irrtum des HZA, trotz Überlassung der Ware als
zugelassener Empfänger ggf. eine nachträgliche Änderung der
Zollwertanmeldungen zuzulassen, war auch für die Antragstellerin nicht
erkennbar gewesen, die auch keine Zweifel an der Richtigkeit behördlicher
und langjährig praktizierter Maßnahme hätte haben müssen,
zumal Österreich erst am 1. Jänner 1995 Mitglied der EU wurde und die
VO (EG) Nr. 3223/94 erst für die Wirtschaftsjahre 1995/1996 wirksam wurde.
Auf die Unterzeichnung der Niederschrift kann sich die
Zollbehörde nicht berufen. Dieser Umstand läßt das Recht,
Rechtsbehelfe einzulegen, völlig unberührt. Es ist daher nicht
ausreichend nachvollziehbar, aufgrund welcher Überlegungen die
Zollbehörde zu dem Ergebnis gelangt, daß die Voraussetzungen für
einen Vertrauensschutz nach Art. 220 Abs. 2 lit b) ZK nicht vorliegen. Lediglich
eine Aufzählung der drei Voraussetzungen genügt keinesfalls den
Begründungsanforderungen. Vielmehr war zu prüfen, welche
Feststellungen zu dieser Schlußfolgerung geführt haben; eine
bloße Verneinung genügt nicht.
Es wird hilfsweise angeregt, den nach Art. 871 ZK-DVO
vorgesehenen Antrag bei der Kommission zu stellen. "
Mit Berufungsvorentscheidung vom 10. Jänner 2001, Zl.
500/00331/2001/51, wies das Hauptzollamt Linz die Berufung als unbegründet
ab.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung erhob die Bf. als
Rechtsbehelf der zweiten Stufe Beschwerde an den Berufungssenat und führte
diese wie folgt aus:
" Gegen die Berufungsvorentscheidung wird als Rechtsbehelf
der zweiten Stufe gem. Art. 243 Abs. 2 Buchst. b) ZK die
B e s c h w e r d e
eingebracht und beantragt:
1. Den EuGH um Vorabentscheidung darüber zu ersuchen,
ob Art. 243 Abs. 2 Buchst. b) ZK dahingehend auszulegen ist, daß die in
§ 85 c Abs. 1 genannten Berufungssenate als eine unabhängige Instanz
anzusehen sind.
2. Die Berufungsvorentscheidung wird infolge
Rechtswidrigkeit in vollem Umfange aufgehoben.
Zur Begründung wird vorgetragen:
Zum Rechtsweg:
(1) Die angegriffene Entscheidung stützt sich auf Art.
243 Abs. 2 Buchst. b) ZK iVm. mit § 85 b Abs. 3 ZollR-DG. Die
gemeinschaftsrechtliche Vorschrift verlangt eine "unabhängige Instanz,
dabei kann es sich nach dem geltenden Recht der Mitgliedstaaten um ein Gericht
oder eine gleichwertige spezielle Stelle handeln".
(2) Nach Art. 245 ZK ist die Regelungsbefugnis für die
Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens den Mitgliedstaaten überlassen.
Dies ist durch den Erlaß des ZollR-DG geschehen, das in § 85 c Abs. 1
unter Bezugnahme auf Art. 243 Abs. 2 Buchst. b ZK die Beschwerde an den
örtlich und sachlich zuständigen Berufungssenat (§ 85 d Abs. 5
ZollR-DG) als zulässig erklärt.
(3) Die Berufungssenate erfüllen jedoch nicht die
Voraussetzungen richterlicher Unabhängigkeit oder einer gleichwertigen
speziellen Stelle, auch wenn in § 85 d Abs. 7 ZollR-DG als
Verfassungsbestimmung erklärt wird, daß die Mitglieder der
Berufungssenate und der Berufungskommissionen in Ausübung ihres Amtes an
keine Weisungen gebunden sind (vgl. EuGH-Urt. Rs. C-54/96 v. 17. September 1997;
Rs. C-9/97 v. 22. Oktober 1998; Rs. C-103/97 v. 4. Februar 1999 und Rs. C-110/98
bis C-147/98 v. 21. März 2000 zum Begriff des einzelstaatlichen Gerichts i.
S. von Art. 177 des Vertrages).
(4) Es ist daher ernstlich zweifelhaft, ob die im
angegriffenen Bescheid enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung den gesetzlichen
Anforderungen entspricht (§ 93 Abs. 3 Buchst. b), § 85 c Abs. 1
ZollR-DG.
Zur Rechtsbehelfsbefugnis nach Art. 243 ZK:
(1) Nach Abs. 1 dieser Vorschrift kann jede Person einen
Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Zollbehörden auf dem Gebiet des
Zollrechts einlegen, die sie unmittelbar und persönlich betreffen. Das
bedeutet, daß ein derartiges Rechtsschutzbedürfnis
Zulässigkeitsvoraussetzung für die Einbringung eines Rechtsbehelfs
nach dem Gemeinschaftsrecht darstellt (vgl. EuGH v. 12. September 2000 -
Rs. C-46/98P und Nr.: 22 des Änderungsvorschlags des ZK v. 8. Juni 1998).
(2) Dies verlangt das Vorhandensein persönlicher
Betroffenheit; wirtschaftliche Betroffenheit reicht nicht aus. Aus dieser
Begrenzung folgt, daß
über die zollrechtliche Stellung auch nicht im
Wege einer gewillkürten Verfahrens- oder Prozeßstandschaft
verfügt werden kann. Die Vorschrift verlangt jedoch nicht die
Geltendmachung einer Rechtsverletzung. Diese ZK-Regelung, die den nationalen
Regelungen vorgeht, ist insoweit weitergefaßt als die
Rechtsbehelfsbefugnis in § 85 c Abs. 1 Satz 4 ZollR-DG und § 276 Abs.
1 Satz 3 BAO.
Schlußfolgerung: Die auf Art. 243 ZK angegriffene
Berufungsvorentscheidung erfüllt nicht die
Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Einbringung der Beschwerde. Diese
liegen vielmehr beim Abweisungsbescheid gegen den Erstattungsantrag gem. Art.
239 ZK vom 31. August 2000 vor, wie dies auch der EuGH-Rechtsprechung zu
entnehmen ist (vgl. Rs. T-195/97 v. 16. Juli 1998; Rs. T-42/96 v. 19. Februar
1998 und Rs. C-48/98 v. 11. November 1999).
Der EuGH hat in der Rs. C-1/99 vom 11. Jänner 2001 den
zwingenden Charakter der beiden Rechtsbehelfsstufen in Art. 243 Abs. 2 ZK
betont, in dem eine "unabhängige Instanz" in der zweiten Stufe angerufen
werden muß. Die Berufungssenate erfüllen diese Voraussetzung jedoch
nicht. Insoweit wird das Recht auf effektiven Rechtsschutz erheblich
eingeschränkt. Das Erfordernis der gerichtlichen Überprüfbarkeit
aller Entscheidungen einer nationalen Behörde stellt nämlich einen
allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar, der in den Art. 6 und 13 der
Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
verankert ist. Bei Ausübung dieser Kontrolle haben die nationalen Gerichte
aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht aus Art. 10 EG-Vertrag den Rechtsschutz zu
gewährleisten, der sich für die Einzelnen aus der unmittelbaren
Wirkung von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts ergibt (EuGH-Urt. vom 19. Juni
1990 in Rs C-213/89).
Diesen Anforderungen gerichtlichen Rechtsschutzes werden
die Berufungssenate nicht gerecht, da es sich hierbei nicht um Gerichte im Sinne
des Gemeinschaftsrechts und somit um keine "unabhängige Instanz" handelt.
Ein nachgeschaltetes isoliertes Verwaltungsverfahren gem. Art. 243 ZK
widerspricht auch den Intensionen des Gemeinschaftsrechts zur
Prozeßökonomie und dem Risiko einer überlangen Verfahrensdauer
(s. 13. Begründungserwägung des Vorschlages für eine VO (EG) des
Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der VO (EWG) Nr.:
2913/92 des Rates zur Festlegung des ZK v. 8. Juni 1998, sowie den
Grundsätzen wirksamen Rechtsschutzes.
Der nationale Gesetzgeber hat mit § 85 c ZollR-DG das
Gemeinschaftsrecht nicht zutreffend umgesetzt.
Beschwerdebegründung
(1) Die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung
ergibt sich bereits infolge unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung und des fehlenden
Rechtsbehelfsbefugnis nach Art. 243 ZK.
(2) Die Entscheidungsgründe setzen sich mit den
Einwendungen auseinander, die bereits im Verfahren gegen die Abweisung des
Erstattungsantrages zum Gegenstand des Berufungsverfahrens und damit
rechtshängig gemacht worden sind.
(3) Die wiederholten Hinweise auf die Ausführungen in
der Niederschrift der Betriebsprüfung/Zoll und die Schlußbesprechung
sowie Gespräche mit dem Geschäftsführer sind nicht
substäntiiert und entsprechen nicht den allgemeinen
gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen sowie den Vorschriften über die
Beweislast und das Beweisverfahren (s. EuGH-Beschl. v. 17. September 1996
- Rs. C-19/95).
(4) Wenn im Abweisungsbescheid vom 10. Jänner 2000
festgestellt wird, daß der Tatbestand des Art. 236 Abs. 1 ZK nicht
erfüllt ist und sich dadurch ein Eingehen auf die Frage, ob ein
betrügerisches Vorgehen seitens des Beteiligten vorliegt, erübrigt,
liegt darin ein wesentlicher Verfahrensfehler, der zur Rechtswidrigkeit des
angefochtenen Bescheides führt. Die Feststellung, daß im
angefochtenen Bescheid vom 31. August 2000 keine Rechtswidrigkeit des Bescheides
vom 31. August 2000 erblickt werden konnte, wird zurückgewiesen.
(5) Die Zollbehörde geht auf den Kern des
Sachverhaltes überhaupt nicht ein. Sie hat nicht schlüssig und
plausibel dargelegt, aus welchen Gründen sie die Rechnungen als
"Proforma-Rechnungen" gewertet hat und zur retrograden Berechnung des
Einfuhrpreises auf der Grundlage der Abrechnung überging. Ferner
berücksichtigt sie nicht, daß in einer Vielzahl von Fällen
dasselbe Abfertigungsverfahren auf der Seite des Unternehmens stattgefunden hat,
so daß der Tatbestand der Gutgläubigkeit und des Vertrauensschutzes
begründet wurde. Die Zollbehörde muß daher nicht nur ein
Fehlverhalten des Unternehmens, sondern auch die Auswirkungen ihres eigenen
Verhaltens oder Fehlverhaltens würdigen.
Die Tatsache, daß die Behörde in den anderen
Fällen, in denen ihr die gleichen Unterlagen zur Verfügung gestellt
wurden, unbeanstandet ließ, führt zu entscheidenden Frage, welche
Wirkung ihr Schweigen mit der Anwendung des Art. 236ZK hat.
Es genügt hierbei nicht zu behaupten, daß "die
Verzollungen antragsgemäß aufgrund der bei der Abfertigung
vorgelegten Unterlagen durchgeführt wurde und daß sich diese
Unterlagen bezüglich des Zollwertes als unrichtig herausstellten; dies
konnte erst im Zuge einer Betriebsprüfung festgestellt und bei der
Überführung der Ware in den zollrechtlichen freien Verkehr nicht
erkannt werden". Diese Behauptung ist keinesfalls ausreichend begründet. Es
ist auch keinesfalls evident, daß der Zollbehörde nicht alle
relevanten Unterlagen, die zur Bestimmung des Zollwertes und
Abfertigungsverfahrens dem Unternehmen im Zeitpunkt der Antragstellung zur
Verfügung standen, vorgelegt wurden. Sie ließen in jedem Falle die
Struktur der Preisgestaltung und ihrer einzelnen Faktoren erkennen. Es liegt
auch nahe, daß das Verhalten der Zollbehörde zu einem beachtlichen
Rechtsirrtum geführt hat.
Schluß
Der Antrag auf Aufhebung der Berufungsvorentscheidung vom
10. Jänner 2001 - Zahl: 500/00331/2001/51 ist daher begründet. Ein
Kostenantrag entfällt gem. § 313 BAO. Da die Berufungssenate nicht
befugt sind, den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung über die Auslegung
des Gemeinschaftsrechts bzw. über die Gültigkeit und die Auslegung der
Handlungen der Gemeinschaftsorgane zu ersuchen, obliegt es der Zollbehörde
erster Instanz (Zollbehörde), ein derartiges Ersuchen zu stellen.
"
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Zunächst ist festzuhalten, dass Gegenstand des
anhängigen Beschwerdeverfahrens der mit der bekämpften
Berufungsvorentscheidung abgewiesene Antrag auf Erlass der mit dem vorzitierten
Bescheid mitgeteilten Abgabenschuld ist.
Gemäß Art. 236 ZK werden Einfuhr- oder
Ausfuhrabgaben insoweit erstattet, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im
Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Betrag entgegen
Artikel 220 Abs. 2 buchmäßig erfasst worden ist.
Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben werden insoweit erlassen als
nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der buchmäßigen
Erfassung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Betrag entgegen Artikel 220
Abs. 2 buchmäßig erfasst worden ist.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr.
3223/94 vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur
Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (künftig VO genannt)
entspricht der Einfuhrpreis, zu dem Obst und Gemüse im Zolltarif der
Gemeinschaft eingereiht werden, je nach der Wahl des Importeurs:
a) entweder dem fob-Preis der Erzeugnisse im Ursprungsland,
zuzüglich Versicherungskosten- und Transportkosten bis zur Zollgrenze der
Gemeinschaft, soweit dieser Preis und diese Kosten bei der Anmeldung zum freien
Verkehr bekannt sind,
b) oder dem nach Artikel 30 Abs. 2 lit. c Zollkodex
ermittelten Zollwert für die betreffenden Einfuhrerzeugnisse, wobei die
Zölle entsprechend Artikel 4 Abs. 1 der genannten VO abgezogen
werden,
c) oder dem pauschalen Einfuhrwert gemäß Art. 4
der genannten VO.
Stellen gemäß Abs. 4 leg. cit. die
zuständigen Behörden bei einer Nachprüfung fest, dass die
Verpflichtungen aus diesem Artikel nicht erfüllt wurden, so ziehen sie den
fälligen Betrag gemäß Art. 220 ZK ein, zuzüglich Zinsen
für die Zeit von der Abfertigung zum freien Verkehr bis zur Einziehung,
wobei der bei Wiedereinziehungen nach einzelstaatlichen Recht geltende Zinssatz
zugrundegelegt wird.
Bezüglich der Frage, ob die allgemeinen Vorschriften
des Zollkodex und der Durchführungsverordnung des Kodex oder die besonderen
Vorschriften der Verordnung Nr. 3223/94 für die Bestimmung des Zollwertes
von Obst und Gemüse, das unter diese Verordnung fällt anzuwenden sind,
hat bereits der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 16.
Jänner 2003 in der Rechtssache C-422/00 festgestellt, dass mit der
genannten Verordnung 3223/94 eine Änderung der Vorschriften über die
Ermittlung des Zollwertes von Obst und Gemüse beabsichtigt gewesen
ist.
Artikel 5 Abs. 1 der VO Nr. 3223/94 übernimmt im
Wesentlichen die verschiedenen Methoden zur Bestimmung des Zollwertes
gemäß dem Zollkodex und dessen Durchführungsverordnung und passt
sie der besonderen Natur von Obst und Gemüse an.
Die Verordnung 3223/94 sieht selbst ausdrücklich vor,
dass während der im Anhang angegebenen Zeiträume die Methode der
Bestimmung des Zollwertes gemäß den vereinfachten Regeln der
Durchführungsverordnung zum Zollkodex durch eine der drei Methoden zur
Bestimmung des Einfuhrpreises von Obst und Gemüse ersetzt
wird.
Somit ist festzustellen, dass der Zollwert für Obst
und Gemüse, die unter die Verordnung 3223/94 fallen, nach den Regeln
für die Berechnung des Einfuhrpreises gemäß Art. 5 dieser
Verordnung zu bestimmen ist.
Die Bf. hat sich wie unten ausgeführt, für den
fob-Preis der Erzeugnisse im Ursprungsland, zuzüglich der Versicherungs-
und Transportkosten bis zur Zollgrenze der Gemeinschaft entschieden und dies in
den verfahrensgegenständlichen Anmeldungen dokumentiert.
Ist der gemäß Art. 220 Abs. 1 ZK ist einer
Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach den Art. 218 und 219
buchmäßig erfasst oder mit einem geringeren als dem gesetzlich
geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden, so hat die
buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrages oder des zu
erhebenden Restbetrages innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an
dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den
gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen
(nachträgliche buchmäßige Erfassung). Diese Frist kann nach Art.
219 verlängert werden.
Außer in den Fällen gemäß Art. 217
Abs. 1 Unterabsätze 2 und 3 erfolgt keine buchmäßige Erfassung,
wenn
a) die ursprüngliche Entscheidung, keine Zölle
oder einen niedrigeren als den gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrag
buchmäßig zu erfassen, aufgrund von allgemeinen Vorschriften, die
später durch eine gerichtliche Entscheidung für ungültig
erklärt worden sind, gefasst worden ist;
b) der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines
Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist,
sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser
gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die
Zollanmeldung eingehalten hat;
c) die gemäß dem Ausschussverfahren erlassenen
Bestimmungen die Zollbehörden von ihrer Pflicht entheben,
Abgabenbeträge nachträglich buchmäßig zu erfassen, die
niedriger als ein festgesetzter Betrag liegen.
Die Einreihung in den Zolltarif von
verfahrensgegenständlichen Obst und Gemüse hängt vom
Abfertigungszeitraum und vom Einfuhrpreis ab. Je höher der Einfuhrpreis
ist, desto niedriger ist der im Zolltarif ausgewiesene Gewichtszollsatz, der
Wertzollsatz bleibt unabhängig von der Höhe des Einfuhrpreises
entweder gleich oder reduziert sich unwesentlich in der Unterposition der
Kombinierten Nomenklatur (KN) mit dem höchsten Einfuhrpreis.
Beispiel: frische Tafeltrauben der Unterposition HS 080610
im Zeitraum vom 10. August bis31. Oktober 1997 mit einem Einfuhrpreis für
100 kg Eigengewicht von
Einfuhrpreis Zollsatz Position Taric
55,8 ECU oder mehr 18,1% 0806104071
54,7 ECU oder mehr, jedoch weniger als 55,8 ECU 19,8% + 1,1
XEM/100 kg Eigengewicht 0806104072
53,6 ECU oder mehr, jedoch weniger als 54,7 ECU 19,8% + 2,2
XEM/100 kg Eigengewicht 0806104073
52,5 ECU oder mehr, jedoch weniger als 53,6 ECU 19,8% + 3,3
XEM/100 kg Eigengewicht 0806104074
51,3 ECU oder mehr, jedoch weniger als 52,5 ECU 19,8% + 4,5
XEM/100 kg Eigengewicht 0806104075
weniger als 51,3 ECU 19,8% + 10,8 XEM/100 kg Eigengewicht
0806104076
Dem Beschwerdeverfahren liegt folgender Sachverhalt
zugrunde:
Im Jahr 1996 beantragte die Bf. die Überführung
von Obst und Gemüse aus der Türkei und Bulgarien in den zollrechtlich
freien Verkehr. In den schriftlichen Anmeldungen, in denen die Bf. jeweils von
verschiedenen Speditionen direkt vertreten war, erfolgte jeweils im Feld 24 die
Codierung 1.1. (Geschäfte mit Eigentumsübertragung und mit
Gegenleistung / Endgültiger Kauf).
Den jeweiligen schriftlichen Anmeldungen legte die Bf.
Rechnungen über den Kauf von Obst und Gemüse bei drittländischen
Verkäufern - in den Anmeldungen im Feld 2 als Versender angegeben -
bei, deren Rechnungsbetrag im Feld 22 nach Hinzurechnung der Transportkosten die
Basis für die von ihr selbst vorgenommene Einreihung der Waren in den
Zolltarif der Gemeinschaft im Feld 33 darstellte. Die Überführung in
den zollrechtlich freien Verkehr erfolgte dann
antragsgemäß.
Im Zuge einer Nachschau stellte die Außen- und
Betriebsprüfung/Zoll des Hauptzollamtes Linz fest, dass die Preise laut den
bei der Abfertigung vorgelegten Rechnungen in den
verfahrensgegenständlichen Fällen nicht den tatsächlichen
Zahlungen der Bf. an die drittländischen Versender entsprechen. In der
Buchhaltung der Bf. wurde zu jeder der betroffenen Rechnungen eine die
tatsächlichen Geldflüsse dokumentierende und von den Rechnungen
teilweise erheblich abweichende Abrechnung der Bf. mit dem Verkäufer, bzw.
in einem Fall WE-Nr. 182/000/900661/01/6 wurde eine neue Rechnung des
Verkäufers vorgefunden.
Es lassen sich 2 Fallgruppen erkennen:
1) Einfuhr von Tomaten aus der Türkei ZB WE-Nr.
525/000/801148/11/6. Die jeweilige Einreihung in den Zolltarif erfolgte laut
Rechnungspreis als Einfuhrpreis in jene Unterposition der KN mit dem
höchsten Einfuhrpreis. Dem Rechnungspreis steht eine "Abrechnung" mit einem
höheren Betrag gegenüber, der als Einfuhrpreis gewertet jedoch nicht
zu einer Änderung der Unterposition der KN führt.
Hinsichtlich WE-Nr. 525/000/801096/13/6 erfolgte die
Mitteilung der Nachforderung an Zoll ATS 111,-- und die Vorschreibung einer
Abgabenerhöhung ATS 53,-- zu unrecht, da Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben von
weniger als 10 ECU ATS 140,-- je Einzelfall nicht nacherhoben wurden (Art. 868
Unterabsatz 1 Zollkodex-Durchführungsverordnung i.V. mit § 9
Zollrechtsdurchführungsverordnung). Die zu Unrecht erhobenen Abgaben incl.
Zinsen werden daher erstattet.
2) Einfuhren von Orangen und Tomaten aus der Türkei.
Die jeweilige Einreihung in den Zolltarif erfolgte laut Rechnungspreis als
Einfuhrpreis unter Berücksichtigung der Frachtkosten bis zur EU-
Außengrenze in die dadurch bestimmte Unterposition der KN mit dem
zugehörigen Gewichtszollsatz. Dem Rechnungspreis steht eine "Abrechnung"
bzw. neue Rechnung mit einem wesentlich geringeren Betrag gegenüber, der
als Einfuhrpreis gewertet zu einer Änderung der Unterposition der KN mit
einem höheren Gewichtszollsatz führt. Die "Abrechnungen" ergaben
jeweils keine Hinweise auf ein auf den Zeitpunkt der Annahme der schriftlichen
Anmeldung anderes als dort erklärtes Gewicht der Waren.
Die Überprüfung der Frachtkosten ergab im
vorliegenden Fall tatsächliche andere als im Feld 28 der Anmeldungen
erklärte Transportkosten bis zur EU-Außengrenze. Die
innergemeinschaftlichen Transportkosten wurden von den
Gesamtbeförderungskosten abgezogen und es erfolgte die Aufteilung der
Transportkosten bis zur EU-Außengrenze, bzw. EU-Außengrenze bis
Bestimmungsort im Verhältnis zur Beförderungsstrecke.
3) Einfuhr von Gurken aus Bulgarien. Die Heranziehung des
pauschalen Einfuhrwertes erfolgte hinsichtlich WE-Nr. 182/000/900661/01/6 zu
Unrecht, da es sich im vorliegenden Fall nicht um die Rechnung eines
österreichischen Zwischenhändlers handelt, sondern lediglich die
Überweisung zu Gunsten an Firma Gamex Warenhandelsges.m.b.H., 1190 Wien,
erfolgen soll. Die Ware tarifiert daher nach dem vorliegenden Rechnungsbetrag in
die Warennummer 0707001039 Gurken, frisch oder gekühlt vom 1. Jänner
bis Ende Februa mit einem Einfuhrpreis für
100 kg Eigengewicht von
70,8 ECU oder mehr, jedoch weniger als 72,3
ECU
Auf das Berechnungsblatt Zoll und Zinsen zur zur ggst.
Berufungsentscheidung darf an dieser Stelle verwiesen werden.
Diese Feststellungen waren u.a. das Ergebnis einer
Betriebsprüfung der Bf. durch das Hauptzollamt Linz und sind in einer
Niederschrift festgehalten. Die Niederschrift über die Betriebsprüfung
des Hauptzollamtes Linz, Zl. 500/60296/7/98-32/TV, samt Anlagen - der Bf.
am 15. Dezember 1998 übergeben - werden als Sachverhaltsfeststellungen in
die Begründung dieses Bescheides übernommen. Da der Senat keine
Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen hat, ist jeweils von einer
tatsächlichen Zahlung der Bf. an den Verkäufer in der im
Betriebsprüfungsbericht festgestellten Höhe auszugehen. Dies betrifft
auch die Beförderungskosten, bzw. die jeweiligen Transportkosten bis zur
Zollgrenze der Gemeinschaft.
Auf die Schlussfolgerungen im Punkt 5.2 darf, ausgenommen
die Ausführungen zur WE-Nr. 182/000/900661/01/6 (Gurken) an dieser Stelle
ausdrücklich verwiesen werden.
Die zollwertrechtliche Beurteilung der Preisfaktoren
Kommission, Verzollungsgebühren, Steco Kisten, RVG, ARA, Vorfinanzierung,
Abwicklungskosten und Spesen bleiben bei der Ermittlung des Einfuhrpreises
außer Betracht, da auf Grund der Bestimmungen des Art. 5 der Verordnung
3223/94 lediglich auf den fob Preis im Ursprungsland und die ausdrücklich
genannten Hinzurechnungskosten abzustellen ist. Die ausgewiesenen Beträge
Steco Kisten stellen eine vorgezogene Entsorgungsgebühr für die Kisten
dar und bleiben daher bei der Ermittlung des Einfuhrpreises außer
Betracht.
Das Hauptzollamt Linz legte in der Folge diesen
tatsächlich gezahlten Preis, unter Berücksichtigung der neu
ermittelten Beförderungskosten der Einreihung der Waren in den Zolltarif
der Gemeinschaft bzw. als Bemessungsgrundlage zur Neuberechnung der Abgaben
zugrunde, führte diesbezüglich eine nachträgliche
buchmäßige Erfassung durch und forderte mit dem angefochtenen
Bescheid die geschuldeten Abgaben nach.
Da es sich in allen Fällen um eine Einfuhr von Obst
und Gemüse gehandelt hat, sind auf alle vorliegenden Sachverhalte
jedenfalls die Bestimmungen der VO (EG) 3223/94 anzuwenden. Diese Verordnung
entstand gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18.
Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und
Gemüse, insbesondere auf deren Artikel 23 Abs. 2. Dieser Artikel 23
beinhaltet eine Regelung zur Vermeidung von Marktstörungen infolge von
Angeboten aus dritten Ländern zu anormal (niedrigen) Preisen. In den
Erwägungsgründen zu dieser VO (EWG) Nr.1035/72 wird dazu
ausgeführt:
" Die Verwirklichung eines gemeinsamen Marktes für
Obst und Gemüse in der Gemeinschaft erfordert die Einführung einer
einheitlichen Handelsregelung an ihren Außengrenzen; die Anwendung des
Gemeinsamen Zolltarifs dürfte grundsätzlich zur Stabilisierung des
gemeinschaftlichen Marktes ausreichen, da sie verhindert, dass das Niveau der
Preise in den Drittländern und deren Schwankungen sich auf die Preise
innerhalb der Gemeinschaft übertragen.
Auf dem Markt der Gemeinschaft müssen jedoch
Störungen verhindert werden können, die durch Angebote zu anormalen
Preisen aus Drittländern entstehen; hierzu sind für Obst und
Gemüse Referenzpreise festzulegen, und zusätzlich zu den Zöllen
ist eine Ausgleichsabgabe zu erheben, wenn der Einfuhrpreis der
eingeführten Erzeugnisse unter dem Referenzpreis liegt. "
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die
Einfuhrpreisregelungen der Marktordnung für Obst und Gemüse dazu
dienen, niedrigpreisige Einfuhren aus Drittländern zu verhindern, um den
Markt für Gemeinschaftserzeugnisse vor schwer wiegenden die Zielsetzung des
Art. 39 EG-Vertrag in Frage stellenden Störungen zu schützen (siehe
auch Urteile des EuGH vom 28. April 1999, Rs C-31/98). Bei der Interpretation
und der Anwendung der gesetzlichen Vorschriften in der
verfahrensgegenständlichen Sache ist dieser Grundsatz immer zu beachten.
Die VO war nach den Ergebnissen der multilateralen
Handelsverhandlung der Uruguay-Runde notwendig geworden und basiert auf dem
Vergleich zwischen dem Wert der eingeführten Erzeugnisse und dem im
Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften genannten Einfuhrpreis. Da die
betroffenen Waren begrenzt haltbar sind und überwiegend im
Konsignationshandel geliefert werden, wird die Bestimmung des Zollwertes
erschwert. Der Einfuhrpreis, zu dem die eingeführten Erzeugnisse im
Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften eingestuft werden, sollte dem
fob-Preis zuzüglich Versicherungs- und Transportkosten bis zur Zollgrenze
der Gemeinschaft, dem Zollwert gemäß Art. 30 Abs. 2 Buchstabe c ZK
oder dem pauschalen Einfuhrwert entsprechen.
Aus dieser zitierten Präambel der Verordnung
lässt sich zunächst ableiten, dass (nur) der Einfuhrpreis die
Grundlage zur Einreihung von Obst und Gemüse in den Zolltarif der
Gemeinschaft ist. Die saisonal differenzierte besondere Bedeutung der Einreihung
ergibt sich grundsätzlich aus den unterschiedlich hohen
Gewichtszollsätzen, die umso höher sind, je niedriger der Einfuhrpreis
ist.
Für die Beurteilung des Einfuhrpreises nach Art. 5
Abs. 1 Buchstabe a der VO kann die weiterführende Definition und
Umschreibung dieses Begriffes in der VO (EWG) Nr. 2054/89 der Kommission,
betreffend die Mindestpreisregelung für getrocknete Trauben, helfen. Es
sollte nach dieser VO die Unterschreitung des Mindesteinfuhrpreises zu der
Erhebung einer Ausgleichsabgabe führen, es sollte die Störung des
Gemeinschaftsmarktes mit Niedrigpreiserzeugnissen vermieden werden und es wurde
die Gefahr falscher Angaben bezüglich der Einfuhrpreise in der Anmeldung
als erheblich angesehen. Im Artikel 2 dieser VO wird der Einfuhrpreis
ähnlich definiert wie im Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a der VO:
Der Einfuhrpreis besteht aus
a)dem fob-Preis im Ursprungsland und
b)den tatsächlichen Transport- und Versicherungskosten
bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft.
Unter fob-Preis ist der gezahlte oder zu zahlende
Kassapreis für die in einer Warenpartie enthaltene Erzeugnismenge zu
verstehen, einschließlich der Kosten für die Verladung der Sendung
auf das Beförderungsmittel am Verladeort des Ursprungslandes und
einschließlich sonstiger in diesem Land anfallender Kosten. Nicht im
fob-Preis enthalten sind die Kosten für Dienstleistungen jeder Art, die der
Verkäufer nach dem Zeitpunkt der Verladung der Erzeugnisse auf das
Beförderungsmittel zu übernehmen hat."
Im Artikel 6 der VO (EWG) Nr. 2054/89 ist die Vorgangsweise
der Zollbehörde geregelt, wenn sie begründeten Zweifel daran hat, dass
der in der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlichen freien
Verkehr angegebene Preis auch der tatsächliche Einfuhrpreis ist.
Aus diesen Regelungen ist abzuleiten, dass es für die
Zollbehörde keinen Anlass gibt einzuschreiten, wenn der erklärte
fob-Preis ident ist mit dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden
fob-Preis ist. Sehr wohl hat aber die Zollbehörde einzuschreiten, wenn
diese Identität nicht vorliegt. Der tatsächlich gezahlte Preis ist
dann sowohl der Einreihung der Ware in die KN als auch der Berechnung des
Wertzolles zu Grunde zu legen.
Dieser Grundsatz ist nach Ansicht des Senates auch auf das
ggstdl. Verfahren bzw. bei der Interpretation der VO anzuwenden, weil sowohl der
Begriff des Einfuhrpreises als adaptierter fob-Preis dem Begriff des
Einfuhrpreises nach Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a der VO in diesem Verfahren
entspricht als auch die Intention der Mindestpreisregelung der der hier
anzuwendenden Verordnung entspricht. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt
werden, aus gleichen oder selben Tatbestandselementen zusammengesetzten
Begriffen in verschiedenen Verordnungen unterschiedliche Inhalte geben zu
wollen. Der in der jeweiligen Anmeldung zur Überführung in den freien
Verkehr genannte Preis muss daher, um allen Anforderungen der VO zu entsprechen,
ident sein mit dem tatsächlich zu zahlenden oder gezahlten fob-Preis und es
muss dieser zum Zeitpunkt der Anmeldung bekannt sein. Wenn dies nicht der Fall
ist, kann man nicht davon ausgehen, dass alle Verpflichtungen des Art. 5 Abs. 1
Buchstabe a der VO vom Anmelder erfüllt worden sind.
Die Bf. hatte nun gemäß Artikel 5 Abs. 1 der VO
bei der Berechnung und Anmeldung des Einfuhrpreises drei Wahlmöglichkeiten.
Sie hat sich bei den verfahrensggstdl. Abfertigungen durch die Angaben in den
Feldern 22 (Währung und in Rechnung gestellter Betrag), 24 (Art des
Geschäftes, Codierung 1.1. = Geschäfte mit Eigentumsübertragung
u. mit Gegenleistung / Endgültiger Kauf) der jeweiligen schriftlichen
Anmeldungen und einer der Anmeldung angeschlossenen entsprechenden Rechnung
für den fob-Preis gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a der VO
entschieden und dementsprechend im Feld 33 die Warennummer angemeldet.
Hätte die Bf. den Einfuhrpreis im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b oder
c der VO gewählt, dann hätte dies in den Feldern 22 und 24 mit den
Codierungen 9.8. (Andere Geschäfte / Durchschnittswert (Art. 36 ZK)) bzw.
9.9. (Andere Geschäfte / pauschaler Einfuhrwert nach VO 3223/94, Art. 5
Abs. 1 Buchstabe c) der jeweiligen Anmeldungen zum Ausdruck gebracht werden
müssen. Aus den in den Anmeldungen gemachten Angaben mussten die Organe der
Zollverwaltung den Eindruck gewinnen, dass der Bf. im Sinne der Bestimmung des
Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a der VO dieser Preis bekannt war, ansonsten sie diese
Wahl ja nicht getroffen hätte.
Wenn die Bf. jetzt in der Beschwerde vorbringt, dass in den
verfahrensgegenständlichen Fällen Obst und Gemüse im
Konsignationshandel geliefert worden wäre und daher nur
"Proforma-Rechnungen" vorgelegt und "Proforma-Preise" angemeldet worden
wären und damit sagen will, dass der tatsächlich zu zahlende Preis
nicht dem in der Anmeldung angegebenen Einfuhrpreis entsprochen hat und dieser
tatsächlich zu zahlende Preis auch nicht bekannt war, bzw. nicht bekannt
sein konnte, dann stellt sich die Frage, warum sie dies nicht bei den jeweiligen
Abfertigungen offengelegt und erklärt hat. Weder die den Anmeldungen
beigelegten Rechnungen noch die Angaben in den schriftlichen Anmeldungen geben
irgendeinen Hinweis auf einen Konsignationshandel und darauf, dass der Bf. zum
Zeitpunkt der Abfertigung der fob-Preis nicht bekannt war.
Auch aus den Ermittlungen der Außen- und
Betriebsprüfung/Zoll des Hauptzollamtes Linz geht hervor, dass die
tatsächlichen Zahlungen der Bf. an die jeweiligen Verkäufer nicht mit
den angemeldeten Rechnungspreisen übereinstimmen. Diese tatsächlichen
Zahlungen waren bei den oben bezeichneten Fallgruppe 1) höher, bei der
Fallgruppe 2) niederer als der angemeldete Einfuhrpreis. Das heißt
einerseits, dass jeweils der angemeldete fob-Preis nicht der tatsächlich
gezahlte oder zu zahlende fob-Preis war und andererseits, dass bei den
Abfertigungen dieser tatsächlich zu zahlende fob-Preis zum Zeitpunkt der
Anmeldung nicht bekannt war.
Bei den Abfertigungen der Fallgruppe 1) führte der
tatsächlich gezahlte und adaptierte höhere Einfuhrpreis nach Art. 5
Abs. 1 Buchstabe a der VO nicht zur Änderung der Unterposition der KN bzw.
der Gewichtszollsätze sondern zu einer Erhöhung der
Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Wertzolles.
Bei der Fallgruppe 2) führte der tatsächlich
gezahlte niederere Einfuhrpreis nach Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a der VO zu einer
Normen und Schlagworte
- Art. 236 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 5 VO 3223/94, ABl. Nr. L 337 vom 24.12.1994 S. 66
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0034-Z1W/02
- Stammnummer
- 18843
- Gültig
- 17.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF