Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0479-G/05
Keine Fahrzeugeinzelbesteuerung bei jährlich sich wiederholendem Fahrzeugimport aus Deutschland mit anschließendem Verkauf in Österreich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0479-G/05vom 03.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Kauft eine Privatperson Jahr für Jahr unter Inanspruchnahme eines Firmenangehörigenrabattes beim ehemaligen Dienstgeber in Deutschland einen PKW ("Jahreswagen"), um ihn nach Ablauf der neunmonatigen Mindestbehaltefrist in Österreich weiter zu verkaufen, handelt sie als Unternehmer. In diesem Fall ist für die Erhebung der Umsatzsteuer keine Fahrzeugeinzelbesteuerung nach der Binnenmarktregelung gemäß Art. 20 Abs. 2 UStG 1994 durchzuführen sondern eine Jahresveranlagung nach § 21 UStG 1994.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat (UFS) hat über die Berufung des Bw., vom
11. April 2002 gegen den Bescheid des FA vom
21. März 2002 betreffend Umsatzsteuereinzelbesteuerung für
April 2001 entschieden:
Der Berufung wird statt
gegeben.
Der Bescheid betreffend
Umsatzsteuereinzelbesteuerung für April 2001 vom
21. März 2002 wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das anhängige Rechtsmittel steht im Zusammenhang mit
der unter RV/0032-G/03 ergangenen Berufungsentscheidung zur Vorschreibung von
Normverbrauchsabgabe (NoVA) betreffend den PKW des
Berufungswerbers (Bw.) Marke Mercedes Benz,
Typ CLK 200 Kompressor Cabriolet, Bj. 2001. Es richtet
sich gegen jenen Umsatzsteuer (USt-) Bescheid vom
21. März 2002, mit welchem das FA dem Bw. für den Erwerb des
Fahrzeuges im Wege der Fahrzeugeinzelbesteuerung auf Basis der
Art I Abs. 6 und 7 des Anhanges zu
§ 29 Abs. 8 UStG 1994 (= Binnenmarktregel/BMR)
Umsatzsteuer (USt) vorgeschrieben hatte.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird, soweit im Folgenden
nicht angeführt, bezüglich des Verfahrensganges, des
Parteienvorbringens und des festgestellten Sachverhaltes auf die zur NoVA
ergangene Berufungsentscheidung verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Umsatzbesteuerung des
innergemeinschaftlichen (ig.) Erwerbes neuer Fahrzeuge erfolgt nach dem so
genannten strengen Bestimmungslandprinzip, d.h. die USt wird als Erwerbsteuer
stets in jenem Land erhoben, in welchem der Erwerber umsatzsteuerpflichtig ist.
Dies gilt sowohl für ig. Erwerbe durch Unternehmer als auch für solche
durch Privatpersonen. Für Unternehmer ergibt sich die entsprechende
Rechtsgrundlage aus den allgemeinen Bestimmungen über den ig. Erwerb
in Art. 1. Abs. 1 ff. BMR. Für Nichtunternehmer
enthält Art. 1. Abs. 7 BMR eine
Sonderbestimmung.
Die für das anhängige Verfahren
maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"Art. 1. (1)
Der Umsatzsteuer unterliegt auch der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland
gegen Entgelt.
(2) Ein
innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt liegt vor, wenn die folgenden
Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Ein Gegenstand gelangt
bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines
Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen
Mitgliedstaates,.....
2. der Erwerber
ist
a) ein Unternehmer, der
den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt, und
3. die Lieferung an den
Erwerber
a) wird durch einen
Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt
und
b) ist nach dem Recht des
Mitgliedstaates, der für die Besteuerung des Lieferers zuständig ist,
nicht auf Grund der Sonderregelung für Kleinunternehmer
steuerfrei."
"Art. 1. (7)
Der Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch einen Erwerber, der nicht zu den in
Abs 2 Z 2 genannten Personen gehört, ist unter den
Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 innergemeinschaftlicher
Erwerb."
Steuerschuldner bei ig. Erwerben ist gemäß
Art. 19 Abs. 1 Z. 1 BMR der Erwerber. Ist dieser
Unternehmer, hat er die ig. Erwerbsvorgänge im Rahmen seiner
USt-Voranmeldungen bzw. in den USt-Jahressteuer-Erklärungen zu erfassen
(Art. 20 und 21 BMR). Dies betrifft auch den ig. Erwerb eines
neuen Fahrzeuges und zwar selbst, wenn der Unternehmer das neue Fahrzeug nicht
für das Unternehmen verwendet (vgl. Ruppe, Kommentar zum
UStG 1994, Tz 5 zu Art. 21 BMR).
Erwirbt ein
Nichtunternehmer ein neues Fahrzeug im Wege eines ig. Erwerbes, erfolgt die
Besteuerung gemäß Art. 20 Abs. 2 BMR im Wege der
Fahrzeugeinzelbesteuerung. Die Steuerschuld entsteht am Tag des Erwerbes. Die
Fälligkeit tritt einen Monat später ein. Bis zu diesem Zeitpunkt hat
der Erwerber den Erwerbsvorgang auf einem amtlichen Vordruck an das FA zu
melden. Kommt er der Meldeverpflichtung nicht (ordnungsgemäß) nach,
kann das FA die Steuer bescheidmäßig festsetzen
(Art. 19 Abs.2 Z.2 bzw.
Art. 21 Abs 2 BMR).
Aus Art. 28a Abs. 3 der
6. EG-Richtlinie (EG-RL) ergibt sich, dass es für den Tatbestand
des ig. Erwerbes keinen Unterschied macht, ob der Gegenstand vom Lieferer
in den anderen Mitgliedstaat befördert bzw. versendet wird oder, ob ihn der
Erwerber abholt bzw. abholen lässt. Erforderlich ist aber ein innerer
Zusammenhang zwischen der Lieferung und der Güterbewegung. Ist dieser
gegeben, kommt der Zeitspanne zwischen dem Erwerbsgeschäft und der
Güterbewegung keine Bedeutung zu (vgl. Ruppe, a.a.O,
Art. 1 BMR, Tz. 15 f).
Durch
Art. 1. Abs. 8 und 9 BMR wird festgelegt, was als neues
Fahrzeug im Sinne der BMR zu verstehen ist. U. a. gehören dazu
"motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem
Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als
7,2 Kilowatt, ...soweit diese Fahrzeuge zur Personen- oder
Güterbeförderung bestimmt
sind" (Art 1. Abs. 8.
Z.1 BMR).
Nach Abs. 9 dieser
Bestimmung gilt ein motorbetriebenes Landfahrzeug als neu, wenn die erste
Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbes nicht mehr als sechs Monate
zurückliegt. Dasselbe gilt, wenn das Landfahrzeug zum maßgeblichen
Besteuerungszeitpunkt nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt
hat.
Mit diesen Merkmalen legt die BMR explizit fest, was
für ihren Anwendungsbereich als neues Fahrzeug zu verstehen ist. Es handelt
sich dabei nicht um eine gesetzliche Vermutung. Entsprechend ist auch ein
Gegenbeweis nicht zulässig. Damit ist für die Besteuerung des
ig. Erwerbes nach der BMR unerheblich, dass etwa im Bereich des NoVAG ein
Fahrzeug aufgrund anderer Kriterien als neu oder gebraucht zu beurteilen
ist.
Der Unternehmerbegriff der BMR entspricht der Definition
des § 2 UStG. Demnach ist
"Unternehmer, wer eine gewerbliche oder
berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen
umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des
Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur
Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder
eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird
(§ 2 Abs. 1 UStG.)
Wesentliche
Elemente der Selbständigkeit sind die Weisungsungebundenheit und das Tragen
von Unternehmerrisiko. Nachhaltigkeit ist als Gegenteil von Einmaligkeit zu
verstehen. Dabei genügt eine
Wiederholungsabsicht. Dies bedeutet,
dass selbst die Ausführung nur eines einzigen Geschäftes eine
Unternehmereigenschaft begründen kann, wenn nämlich die Absicht
vorliegt, sich bei Bieten gleicher/vergleichbarer Marktgelegenheiten, neuerlich
entsprechend zu betätigen. Eine Tätigkeit, die diesen Kriterien
entspricht, ist eine "gewerbliche oder berufliche Tätigkeit" im Sinne des
§ 2 Abs. 1 UStG (nochmals Ruppe, a.a.O.,
Tz 40 ff zu § 2).
Aus dieser Rechtslage ergab sich für den
anhängigen Fall folgende umsatzsteuerliche Situation:
Beim verfahrensgegenständlichen PKW handelte es sich
eindeutig um ein neues Fahrzeug im Sinne der Definition des
Art. 1. BMR, welches vom Bw. im Rahmen eines ig. Erwerbes
angeschafft wurde. Nach dem Verfahrensergebnis (insbesondere der vorgelegten
Auftragsbestätigung der Fa. Daimler Benz vom Jänner 2001 und
den Angaben des Bw. über seine Deutschlandbesuche) hat der Bw. das Fahrzeug
praktisch direkt nach dessen Fertigstellung erworben. Zwar wurde der Kaufvertrag
trotz Aufforderung nicht vorgelegt, sodass das genaue Datum des Erwerbes nicht
bekannt ist, doch ist davon auszugehen, dass spätestens mit dem Datum der
behördlichen Erstzulassung am 11. April 2001 der Kaufvertrag
abgeschlossen und das Fahrzeug an den Bw. übergeben, von ihm also erworben
worden war. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Bw. das Fahrzeug zumindest vom
Standort der Fa. Daimler Benz weggebracht und dabei (erstmalig) in
Betrieb genommen. Überdies lag der Kilometerstand des Fahrzeuges im
Zeitpunkt des Erwerbes unzweifelhaft unter 6.000 km.
Weiters ist
aus Sicht des UFS erwiesen, dass der Erwerb von Beginn an mit der Absicht
verbunden gewesen war, das Fahrzeug nach Österreich zu verbringen, um es
hier später zu verkaufen. Dies ergibt sich einerseits aus den
unterschiedlichen Preisverhältnissen am Automarkt zwischen Deutschland und
Österreich (der Neuwagenpreis für das verfahrensgegenständliche
Modell lag in Österreich um rd. ein Drittel über jenem in
Deutschland), welche einen Weiterverkauf in Österreich für den Bw.
wesentlich attraktiver machten. Anderseits war auch die Erstaussage des Bw.
gegenüber dem FA insofern eindeutig.
Bei der
Erhebung am 14. November 2001 hatte der Bw. niederschriftlich
angegeben, dass er zu diesem Zeitpunkt im Besitz zweier PKW der Marke
Mercedes Benz mit deutschem Kennzeichen war, wobei das ältere Fahrzeug
(Bj. 1987) "leider bisher nicht verkauft werden" konnte. Das
verfahrensgegenständliche Cabriolet wolle er Anfang nächsten Jahres
wieder verkaufen. "Ab April 2001" (gemeint wohl April 2002)
bekomme er wieder ein neues Auto. Dieser Vorgang wiederhole sich
jährlich.
Auf ausdrücklichen Wunsch des Bw. wurde die
Formulierung über den beabsichtigten Verkauf des Cabriolets in der
Niederschrift von "möchte ich ...verkaufen" korrigiert auf "Ich werde ihn
verkaufen".
Der Bw. hatte der erhebenden Beamtin erklärt, er
versuche jährlich die jeweils unter Inanspruchnahme seines
Firmenangehörigenrabattes erworbenen Fahrzeuge nach Ablauf der
neunmonatigen Behaltefrist "privat" zu verkaufen. Zuletzt habe er am
4. Jänner 2001 an einen Kunden in St. Veit an der Glan einen
Mercedes 320 CDI um einen Kaufpreis von 69.000 DM, mit
Verrechnung der NoVA zu Lasten des Erwerbers, verkauft (der zugehörige
Kaufvertrag war der Beamtin zur Einsicht vorgelegt worden). Das nächste
Fahrzeug, ein
Mercedes Benz C 220 CDI Sportcoupe´, werde im
April 2002 geliefert.
Die Angaben des Bw. werden nicht zuletzt durch die in den
Akten aufliegende Auftragsbestätigung der Fa. Mercedes Benz
bestätigt, in welcher als Bestelldatum des verfahrensgegenständlichen
PKW der 4. April 2000 ausgewiesen ist und die Auslieferung für
"ca. April 2001" angekündigt wird.
Unter diesen Umständen ist für den UFS erwiesen,
dass der Bw. in der Vergangenheit in Wiederholungsabsicht und auch
tatsächlich wiederholt bei seinem ehemaligen Dienstgeber Fahrzeuge zum
Zwecke des Weiterverkaufes in Österreich gekauft, in das Bundesgebiet
verbracht und später regelmäßig auch hier weiterverkauft hat. In
Hinblick auf die dargestellten Preisunterschiede zwischen den beiden
Ländern, wäre ein von vorne herein geplanter Weiterverkauf in
Deutschland wirtschaftlich völlig unverständlich. Das
diesbezügliche, spätere Vorbringen des Bw. in der Berufung erweist
sich als reine Zweckbehauptung, zumal es diesfalls gänzlich widersinnig
gewesen wäre, das Fahrzeug überhaupt nach Österreich zu
verbringen und es in der Folge innerhalb eines Jahres rd. 7.800 km
"hauptsächlich" für Fahrten zwischen Deutschland und Österreich
zu verwenden.
Ob das Fahrzeug im April 2002 tatsächlich an den
ehemaligen Dienstgeber zurückverkauft wurde (der Bw. hat, wie erwähnt,
den dbzgl. Vertrag trotz Aufforderung nicht vorgelegt), kann für das
anhängige Verfahren dahingestellt bleiben. Für dieses ist lediglich
relevant, dass nach dem dargestellten Verfahrensergebnis die Voraussetzungen
für einen nach Art. 1. der BMR steuerpflichtigen ig. Erwerb
zweifelsfrei erfüllt waren.
Allerdings hat das Verfahren auch aufgezeigt, dass der Bw.
dabei eindeutig nachhaltig und mit Unternehmerrisiko, somit als Unternehmer
tätig geworden war. Da damit die Voraussetzungen für die
Durchführung einer Fahrzeugeinzelbesteuerung nach Art 20 BMR
nicht vorlagen, war der angefochtene Umsatzsteuerbescheid aus dem Rechtsbestand
auszuscheiden.
Graz, am 3.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 1 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 1 Abs. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 1 Abs. 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 1 Abs. 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 19 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 20 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 21 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
FahrzeugeinzelbesteuerungJahresveranlagungUnternehmerwiederholte VerkäufeJahreswagenFirmenangehörigenrabattMindestbehaltefrist
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0479-G/05
- Stammnummer
- 18840
- Gültig
- 03.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF