Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0165-L/02
Schätzung eines Autohändlers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0165-L/02vom 30.09.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Landesgerichtes RI im IK zur ZAHL hervorgeht, letztlich ein umfassendes
Geständnis hinsichtlich der Hinterziehung von Eingangsabgaben abgelegt und
zwar hat er gestanden, dass er beim Import der berufungsgegenständlichen
Unfallfahrzeuge in den zollrechtlichen Erklärungen wesentlich unter den
tatsächlichen Preisen gelegene, durch unrichtige Rechnungen bescheinigte
Einkaufspreise angegeben hat. Aus den Entscheidungsgründen dieses Urteils
geht ebenfalls hervor, dass sich dieses letztlich auch auf das Geständnis
vor dem HZA L bzw. vor dem Untersuchungsrichter stützt, somit dieses
Geständnis vom Gericht als inhaltlich richtig erachtet wurde.
3. Urteil des LG RI
In dem oben zitierten Verfahren vor dem Landesgericht RI
wurde der Bw. auch dahingehend schuldig gesprochen, dass er insgesamt
16 Käufer von Autos (WH Faktum 7, TZ, Faktum 9, PF
Faktum 11, SG Faktum 14, KL Faktum 15, ES Faktum 24, M
Faktum 28, GH Faktum 30, TH Faktum 23, LZ Faktum 33, IS
Faktum 35, GO Faktum 59, BA Faktum 62, SD Faktum 111 und CH
Faktum 113) dadurch, dass er diese Personen anrief und ihnen erklärte,
für den Fall der Nachforschung durch Zollbehörden sollten sie die im
Kaufvertrag angeführten niedrigeren Kaufpreise bestätigen, diese
Personen dazu bestimmt bzw. zu bestimmen
versuchte vor einer Verwaltungsbehörde als Zeuge bei ihrer förmlichen
Vernehmung zur Sache falsch auszusagen.
4. Aussagen der
Käufer der Unfallautos
Darüber hinaus liegen die Aussagen der Käufer der
berufungsgegenständlichen Fahrzeuge vor (überwiegend von den
Zollbehörden ermittelt), wobei der einheitliche Tenor dieser Aussagen eine
unrichtige, zu geringe Angabe von Kaufpreisen in den schriftlichen
Kaufverträgen ergibt.
Würdigung:
Diese Beweismittel führen beim Unabhängigen
Finanzsenat zur Überzeugung, dass in den schriftlichen Kaufverträgen
niedrigere Kaufpreise angeführt wurden, als von den Käufern
tatsächlich für die Unfallautos bezahlt wurde.
Soweit man sich auf die oben genannten 16 Personen
beschränkt (jene Fälle, weswegen der Bw. wegen Zeugenbeeinflussung
bzw. versuchter Zeugenbeeinflussung verurteilt wurde) ist daher unzweifelhaft,
dass auf Grund der Zeugenaussagen dieser Personen davon ausgegangen werden muss,
dass die vom Bw. in der Buchhaltung angeführten Kaufpreise nicht den
tatsächlich bezahlten Kaufpreisen entsprechen. Insoweit ist daher die
Umsatzsteuer 1987 bis 1992 und im Jahr 1992 auch die Normverbrauchsabgabe
unrichtig berechnet und abgeführt worden.
Aus der Verurteilung im oben angeführten
Strafverfahren vor dem Landesgericht RI im Innkreis geht eindeutig hervor, dass
beim Import der Unfallfahrzeuge zu niedrigere Ankaufspreise den zollrechtlichen
Erklärungen zu Grunde gelegt wurden. Nach allgemeiner Lebenserfahrung (und
auch vom Bw. selbst bestätigt) ist daher davon auszugehen, dass auch die
Verkaufspreise entsprechend gekürzt in die Buchhaltung Eingang gefunden
haben, da es sonst zu marktunüblich hohen Aufschlägen beim Verkauf der
Unfallfahrzeuge gekommen wäre, welche nach allgemeiner Lebenserfahrung
nicht zu erklären wären. Im Übrigen wäre es
widersprüchlich anzunehmen, dass der Bw. einerseits falsche Angaben bei den
Zollbehörden machen würde, um Eingangsabgaben zu sparen und in der
Folge die sich daraus ergebenden höheren Gewinne erklären und die
deswegen höhere Einkommensteuer abführen würde.
Er selbst hat in seiner Aussage am 15. November 1993
dargelegt, dass er die Ein- und Verkaufspreise in gleichem Ausmaß
gekürzt hat, sodass sich keine Gewinnauswirkung ergab. Diese Aussage
- welche mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang steht - wurde
auch vom Betriebsprüfer geglaubt, sodass er keine Zuschätzungen bei
der Einkommensteuer auf Grund nicht erklärter Gewinne vornahm.
Bei Würdigung des widersprüchlichen Vorbringens
(Widerrufes des Geständnisses) ist nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates dem ersten Vorbringen eine höhere Glaubwürdigkeit
beizumessen. Dies zum einen deshalb, weil nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Erk. v. 31. Oktober 1991, Zl. 90/16/0176) nach
allgemeiner Lebenserfahrung die jeweils erste Aussage einer Partei in einem
Verfahren der Wahrheit am nächsten kommt. Zum anderen deshalb, weil das
Geständnis mit den zahlreichen Aussagen der Käufer der Unfallautos
übereinstimmt. Letztlich wurde das Geständnis vor dem LG RI (vgl. das
oben angeführte Urteil) im Wesentlichen bestätigt.
Zum Vorbringen in der Berufung, die Käufer seien bei
den Vernehmungen unter Druck gesetzt worden und es sei deshalb eine neuerliche
Einvernahme notwendig ist Folgendes zu sagen:
Gemäß
§ 166 BAO kommt als
Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen
Sachverhalt geeignet und nach Lage der einzelnen Falles zweckdienlich ist.
Daher steht der Verwertung der von den Zeugen vor den
Zollbehörden oder Gerichten gemachten Aussagen im gegenständlichen
Steuerverfahren nichts entgegen. Es gibt keine gesetzliche Anordnung, welche
eine Wiederholung der Vernehmungen im Finanzverfahren anordnet. Tatsächlich
wurden von der Betriebsprüfung mehrere Zeugen ein zweites Mal befragt, was
aber zu keiner anderen Beurteilung durch die Betriebsprüfung führte.
Bei dieser Sachlage, insbesondere in Anbetracht der Zahl
der zu befragenden Zeugen und bei Betrachtung der anderen vorliegenden
Beweismittel (vgl. die oben unter den Punkten 1. bis 4. angeführten
Umstände) geht der Unabhängige Finanzsenat davon aus, dass eine
Wiederholung der Beweisaufnahmen und neuerliche Befragung der Zeugen nach Lage
des Falles nicht zweckdienlich und nicht notwendig ist.
Aus den vorgenannten Gründen sieht der
Unabhängige Finanzsenat es daher eindeutig als erwiesen an, dass in den
berufungsgegenständlichen Jahren zu niedrige Preise in der Buchhaltung und
in der Folge als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Umsatzsteuer
bzw. im Jahr 1992 auch für die Ermittlung der Normverbrauchsabgabe vom
Bw. erklärt wurden.
Es ist daher davon
auszugehen, dass die Zahlen in der Buchhaltung inhaltlich unrichtig sind.
Da die Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind, verpflichtet dies die
Abgabenbehörde dazu gem. § 184 Abs. 3 BAO die
Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen.
Ausführungen zu der vom Betriebsprüfer
behaupteten formellen Unrichtigkeit der Buchhaltung wegen Nichtführens
eines "Autobuches", was vom Bw. in der Berufung vehement bekämpft wird, da
er der Ansicht ist, dass es keine rechtliche Verpflichtung zur Führung
eines solchen Autobuches gibt, erübrigen sich daher.
Nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates steht die inhaltliche Unrichtigkeit der
Buchhaltung fest. Insoweit ist die Schätzungsverpflichtung auf jeden
Fall gegeben, auch wenn keine formellen Mängel der Buchhaltung festgestellt
werden können.
Zur Höhe der
Schätzung ist allgemein Folgendes voranzustellen:
Ziel der Schätzung ist es, den wahren
Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Die Schätzung darf
nicht den Charakter einer Strafbesteuerung haben. Jedoch ist jeder
Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Dies führt dazu, dass
derjenige, der zur Schätzung Anlass gibt, die mit jeder Schätzung
verbundenen Ungewissheit hinnehmen muss (vgl. Ritz, BAO, Kommentar,
2. Auflage, Rz 3 zu § 184).
Zur Beweiswürdigung hinsichtlich des Jahres 1992
ist zu Faktum 38 BMW 525i aus dem Jahr 1991 (Käufer ES ) zu
sagen, dass diesbezüglich vom Bw. ebenfalls versucht wurde diesen zu einer
unrichtigen Aussage als Zeuge zu bewegen und er deswegen auch vom Landesgericht
RI verurteilt wurde. Das Gleiche gilt für Faktum 37, ebenfalls
Käufer Josef ES .
Zur Höhe der tatsächlich bezahlten Kaufpreise ist
anzumerken, dass diese in den Fällen, in denen der Bw. die Käufer
versucht hat, zu einer unrichtigen Aussage als Zeuge zu bewegen, nach Ansicht
des Unabhängigen Finanzsenates in jener Höhe als richtig anzunehmen
sind, wie sie sich aus den Aussagen dieser Käufer ergeben.
Zu den übrigen Fällen der Beilage 1 zum
BP-Bericht (Seiten 1 bis 3) über die Aufstellung der Ermittlung der
Verkaufserlöse Autos ist Folgendes zu sagen:
Grundsätzlich liegen in diesen Fällen entweder
Aussagen der Käufer vor, die einen höheren tatsächlich bezahlten
Kaufpreis bezeugen oder wie in den Fällen 16, 17, 18, 19, 5 liegt eine
abweichende unbedenkliche Wertermittlung durch den Zoll vor, welcher auch von
der Betriebsprüfung übernommen wurde.
Zu den Fakten 1, 2, 3, 4, 5, 6, 10, 12, 16, 17, 18, 19
ist vorerst festzustellen, dass der Bw. bei seiner Vernehmung vor dem
Untersuchungsrichter bzw. beim HZA ein Geständnis über die
Unterfakturierung hinsichtlich dieser Fahrzeuge abgelegt hat. Darüber
hinaus gibt es hinsichtlich dieser Fahrzeuge vielfach Zeugenaussagen, die die
Fakturierung ebenfalls belegen. Hinsichtlich des Widerrufes des
Geständnisses wird auf die oben gemachten Ausführungen
verwiesen.
Hinsichtlich folgender Fahrzeuge, bei welchen ebenfalls von
der Betriebsprüfung Zuschätzungen vorgenommen wurden (Faktum 8,
21, 22, 23, 25, 26, 27, 31, 34, 36, 39, 40, 41, 46, 47, 50, 52, 53, 54, 55, 56,
57, 58, 61, 63, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 74, 77, 80, 81, 83, 85, 86, 87,
88, 114, 115 und 117 ist im Hinblick auf die Würdigung der Beweise
Folgendes anzumerken:
Hinsichtlich aller dieser Verkäufe der Unfallautos
liegen entweder schriftliche oder mündliche Zeugenaussagen vor, welche eine
Unterfakturierung belegen. Im Hinblick auf die schon oben gemachten
grundsätzlichen Ausführungen zur Beweiswürdigung ist dem Bw.
vorzuhalten, dass es unglaubwürdig erscheint, dass alle diese Zeugen die
Unwahrheit sagen und nur er allein die Wahrheit sagen würde.
Bei Würdigung des gesamten
Akteninhaltes aller Zeugenaussagen und auch des Vorbringens des Bw.
(Geständnis) ist offensichtlich, dass eine
Unterfakturierung der Kaufpreise beim Verkauf der Unfallautos durch den Bw.
laufende gängige Praxis war.
Ein weiterer Umstand, der für die Richtigkeit der
Zeugenaussagen spricht ist, dass die Zeugen - zum Teil nach
anfänglichen Beharrens auf die in den Verträgen genannten Kaufpreise
- konkrete Zahlen nennen, die zusammen mit den von den Zeugen genannten
weiteren Aufwendungen für die Reparatur in fast allen Fällen eine
deutliche Verbilligung gegenüber eines unfallfreien Fahrzeugs erkennen
lassen. Die Fahrzeuge wurden vielfach von den Käufern selbst oder wie aus
den Zeugenaussagen offensichtlich hervorgeht von anderen "im Pfusch" repariert.
Dies führt nach allgemeiner Lebenserfahrung dazu, dass die Arbeitskosten
von den Käufern der Unfallwracks in der Regel niedrig bis gar nicht in ihre
persönliche Kalkulation einbezogen wurden. Dass diese Autos "im Pfusch"
repariert wurden, wird vom Bw. vielfach als Beweis für die Unrichtigkeit
der Zeugenaussagen genannt. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass nach
allgemeiner Lebenserfahrung dies allein prinzipiell nicht für die
Unrichtigkeit der Zeugenaussagen spricht.
Es ist dem Bw. jedoch einzuräumen, dass wohl in
manchen Fällen, insbesondere in solchen, wo vom selben Käufer mehrfach
Autos gekauft, repariert und in der weiteren Folgen weiterveräußert
worden sind, es auf der Hand liegt, dass dies allenfalls zu steuerlichen
Ermittlungen bei den einzelnen Käufern hinsichtlich Vorliegens eines
gewerblichen Fahrzeughandesl oder Vorliegens eines Spekulationsgewinnes
führen müsste.
Es sagt letztlich jedoch nichts darüber aus, welcher
Preis von den Käufern für die Unfallfahrzeuge tatsächlich bezahlt
wurde.
Vom Bw. werden weiters auch die (von ihm bzw. von
Sachverständigen) kalkulierten Kosten für die Reparatur als Beweis
für die Unrichtigkeit der von den Zeugen genannten Kaufpreise eingewandt.
Dazu ist zu sagen, dass die kalkulierten Kosten letztlich
nichts über den tatsächlichen Aufwand, den die Käufer für
die Reparatur gehabt haben, aussagt. Da die Käufer vielfach aus der
Kfz-Branche waren und durch Reparatur der Fahrzeuge durch Eigenleistung oder
auch dadurch, dass sie die Reparatur "im Pfusch" erledigen ließen, nicht
mit den üblichen Arbeitskosten rechneten.
Im Übrigen sagen die kalkulierten Kosten, welche auch
in den im Akt liegenden Sachverständigengutachten umfangreich dargestellt
werden, nichts darüber aus wie hoch der tatsächliche Kaufpreis der
Unfallfahrzeuge war. Selbst wenn der tatsächliche Aufwand (Reparatur mit
Neuteilen plus Kaufpreis des Unfallwracks) zusammen höher oder nah an den
Eurotaxpreis für ein unfallfreies Fahrzeug heranreicht, zeigt das nur, dass
sich möglicherweise der eine oder andere Käufer bei der Beurteilung
des Aufwandes für die Reparatur des Autos verschätzt hat.
Bei der Anzahl der Zeugenaussagen und dem einheitlichen
Tenor der Zeugen, dass es durchwegs zu Angabe von niedrigeren Kaufpreisen in den
Verträgen gekommen ist, als tatsächlich bezahlt wurde, kann man nach
allgemeiner Lebenserfahrung nur davon ausgehen, dass man in Würdigung
dieser Zeugenaussagen zu der Ansicht kommt, dass die Zeugen grundsätzlich
die Wahrheit sagen. Würde man sich der Ansicht des Bw. anschließen,
alle Zeugen lügen, müsste man davon ausgehen, dass es eine allgemeine
Verschwörung aller dieser Zeugen gegen ihn geben würde, was in
Anbetracht der Anzahl der Zeugen und in Anbetracht des Umstandes, dass die
Käufer einander fremd sind und keinen Grund haben eine Verschwörung
gegen den Bw. anzuzetteln, absurd erscheint.
Zusammenfassend geht der
Unabhängige Finanzsenat daher bei jenen bisher behandelten Autos
(das sind jene in der Beilage 1 zu den Prüfungsfeststellungen, Seite 1
bis 3, aufgelisteten Autos) davon aus (mit Ausnahme des Fahrzeuges 92, bei
dem jedoch keine Zuschätzung vorgenommen wurde), dass der tatsächliche
Verkaufspreis höher liegt als jene Beträge, die in den
Kaufverträgen angeführt wurden. Es bestehen nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates keine Bedenken dahingehend, dass - so wie
es von der Betriebsprüfung gemacht wurde - davon ausgegangen wird, dass die
tatsächlichen Verkaufspreise grundsätzlich mit den von den Zeugen
angegebenen Beträgen angenommen werden und die Zuschätzung bei diesen
Autos entsprechend durchgeführt wird.
Zur Zuordnung der Fahrzeuge zu den einzelnen Jahren ist
Folgendes festzuhalten:
Vom Betriebsprüfer wird in der Stellungnahme zur
Berufung eingestanden, dass versehentlich bei einzelnen Autos die Zuordnung zu
den einzelnen Jahren unrichtig ist. Der Stellungnahme wurde vom Prüfer eine
entsprechend berichtigte Aufstellung über die Zuordnung der Autos zu den
einzelnen Jahren beigelegt.
Hinsichtlich der Zuordnung zu den einzelnen Jahren ist
daher dem Vorbringen des Bw. Recht zu geben und die in der Berufung
angeführten, den falschen Jahren zugeordneten Fahrzeugen werden richtig
zugeordnet (entsprechend der der Stellungnahme beigehefteten Aufstellung des
Betriebsprüfers).
Hinsichtlich der weiteren
Zuschätzungen (jene Fahrzeuge,
welche in Beilage der Betriebsprüfung auf den Seiten 4 bis 5
aufgezählt sind), wobei die Zuschätzung in Form eines
Sicherheitszuschlages erfolgte, ist Folgendes zu sagen:
Von der Betriebsprüfung wurde bisher, in Anlehnung an
die durchschnittlichen Zuschätzungen bei den Autos der Beilage 1 (Seite 1
bis 3), ein Sicherheitszuschlag von 50 % bei diesen Autos 2 verhängt.
Um einerseits den Einwendungen des Bw. im Hinblick auf die
Qualität der Aussagen der Zeugen Rechnung zu tragen und andererseits auch
dem Umstand Rechnungen zu tragen, dass die Unterfakturierung zum Teil deutlich
unter dem Durchschnitt von 50 % liegt (vgl. z.B. Faktum 17 von
75.000,00 S auf 85.000,00 S erhöht, Faktum 77 von
165.000,00 S auf 185.000,00 S erhöht oder Faktum 38 von
220.000,00 S auf 250.000,00 S erhöht) erscheint
nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates ein Sicherheitszuschlag iHv. 25 % ausreichend, um
allfälligen Unsicherheiten im Hinblick auf Unterfakturierungen bei den
diesbezüglichen Fahrzeugen Rechnung zu tragen. Dies berücksichtigt
auch die Rechtsprechung des VwGH, welche verlangt, dass eine Schätzung den
maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe kommen soll und
auf keinen Fall eine Art Strafe für den Steuerpflichtigen darstellen soll.
Abweichend von der pauschalen Verhängung eines
Sicherheitszuschlages wird hinsichtlich der Autos Nr. 49 und Nr. 73 auf die
überzeugende Begründung der Betriebsprüfung verwiesen, welcher
sich der Unabhängige Finanzsenat anschließt.
Falls im Einzelfall die Schätzung nicht die
tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen trifft, so hat sich das der
Abgabepflichtige, der Anlass zur Schätzung gibt, selbst zuzuschreiben.
Insgesamt war der Berufung
teilweise Folge zu geben.
Die Berechnung und Darstellung der Besteuerungsgrundlagen
hinsichtlich der Umsatzsteuer 1987 bis 1992 und der
Normverbrauchsabgabe 1992 stellt sich folgendermaßen dar:
(für die einzelnen Jahre wird jeweils zuerst die
Berechnung in Schilling und dann die Berechnung in Euro
dargestellt)
|
Umsatzsteuer
für 1987 in Schilling
|
|
|
Gesamtbetrag der
Entgelte
|
|
4.952.572,13
|
Steuerpflichtiger
Umsatz
|
|
4.952.572,13
|
Davon zu
versteuern
|
|
|
mit 10%
|
3.065,47
|
306,55
|
mit 20%
|
457.385,87
|
91.477,09
|
mit 32%
|
4.492.121,21
|
1.437.478,79
|
|
|
1.529.262,43
|
Abziehbare
Vorsteuer
|
|
-1.534.572,15
|
Gutschrift
|
|
-5.309,72
|
Umsatzsteuer
für 1987 in Euro
|
|
|
Gesamtbetrag der
Entgelte
|
|
359.917,45
|
Steuerpflichtiger
Umsatz
|
|
359.917,45
|
Davon zu
versteuern
|
|
|
mit 10%
|
222,78
|
22,28
|
mit 20%
|
33.239,53
|
6.647,90
|
mit 32%
|
326.455,18
|
104.465,66
|
|
|
111.135,83
|
Abziehbare
Vorsteuer
|
|
-111.521,71
|
Gutschrift
|
|
-385,87
|
Umsatzsteuer
für 1988 in Schilling
|
|
|
Gesamtbetrag der
Entgelte
|
|
6.945.719,41
|
Steuerpflichtiger
Umsatz
|
|
6.945.719,41
|
Davon zu
versteuern
|
|
|
mit 20%
|
133.636,08
|
26.727,22
|
mit 32%
|
6.812.083,33
|
2.179.866,66
|
|
|
2.206.593,88
|
Abziehbare
Vorsteuer
|
|
-1.415.435,49
|
Zahllast (gerundet gem.
§ 204 BAO)
|
|
791.158,39
|
Umsatzsteuer
für 1988 in Euro
|
|
|
Gesamtbetrag der
Entgelte
|
|
504.765,11
|
Steuerpflichtiger
Umsatz
|
|
504.765,11
|
Davon zu
versteuern
|
|
|
mit 20%
|
9.711,71
|
1.942,34
|
mit 32%
|
495.053,40
|
158.417,09
|
|
|
160.359,43
|
Abziehbare
Vorsteuer
|
|
-102.863,71
|
Zahllast (gerundet gem.
§ 204 BAO)
|
|
57.495,72
|
Umsatzsteuer
für 1989 in Schilling
|
|
|
Gesamtbetrag der
Entgelte
|
|
8.378.561,00
|
Steuerpflichtiger
Umsatz
|
|
8.378.561,00
|
Davon zu
versteuern
|
|
|
mit 20%
|
12.500,00
|
2.500,00
|
mit 32%
|
8.366.061,00
|
2.677.139,40
|
|
|
2.679.639,40
|
Abziehbare
Vorsteuer
|
|
-2.187.948,08
|
Zahllast (gerundet gem.
§ 204 BAO)
|
|
491.691,00
|
Umsatzsteuer
für 1989 in Euro
|
|
|
Gesamtbetrag der
Entgelte
|
|
608.893,75
|
Steuerpflichtiger
Umsatz
|
|
608.893,75
|
Davon zu
versteuern
|
|
|
mit 20%
|
908,00
|
181,68
|
mit 32%
|
607.985,00
|
194.555,31
|
|
|
194.736,99
|
Abziehbare
Vorsteuer
|
|
-159.004,39
|
Zahllast (gerundet gem.
§ 204 BAO)
|
|
35.732,58
|
Umsatzsteuer
für 1990 in Schilling
|
|
|
Gesamtbetrag der
Entgelte
|
|
4.483.376,00
|
Steuerpflichtiger
Umsatz
|
|
4.483.376,00
|
Davon zu
versteuern
|
|
|
mit 20%
|
150.073,00
|
30.014,67
|
mit 32%
|
4.333.303,00
|
1.386.656,98
|
|
|
1.416.671,65
|
Abziehbare
Vorsteuer
|
|
-1.166.204,04
|
Zahllast (gerundet gem.
§ 204 BAO)
|
|
250.468,00
|
Umsatzsteuer
für 1990 in Euro
|
|
|
Gesamtbetrag der
Entgelte
|
|
325.819,67
|
Steuerpflichtiger
Umsatz
|
|
325.819,67
|
Davon zu
versteuern
|
|
|
mit 20%
|
10.906,00
|
2.181,25
|
mit 32%
|
314.913,00
|
100.772,29
|
|
|
102.953,54
|
Abziehbare
Vorsteuer
|
|
-84.751,35
|
Zahllast (gerundet gem.
§ 204 BAO)
|
|
18.202,22
|
Umsatzsteuer
für 1991 in Schilling
|
|
|
Gesamtbetrag der
Entgelte
|
|
5.761.497,00
|
Davon steuerfrei gem.
§ 6 UStG 72
|
|
-41.667,00
|
Steuerpflichtiger
Umsatz
|
|
5.719.831,00
|
Davon zu
versteuern
|
|
|
mit 20%
|
284.452,00
|
56.890,39
|
mit 32%
|
5.435.379,00
|
1.739.321,21
|
|
|
1.796.211,60
|
Abziehbare
Vorsteuer
|
|
-1.665.546,43
|
Zahllast (gerundet gem.
§ 204 BAO)
|
|
130.665,00
|
Umsatzsteuer
für 1991 in Euro
|
|
|
Gesamtbetrag der
Entgelte
|
|
418.704,34
|
Davon steuerfrei gem.
§ 6 UStG 72
|
|
-3.028,03
|
Steuerpflichtiger
Umsatz
|
|
415.676,31
|
Davon zu
versteuern
|
|
|
mit 20%
|
20.672,00
|
4.134,39
|
mit 32%
|
395.004,00
|
126.401,4
|
|
|
130.535,79
|
Abziehbare
Vorsteuer
|
|
-121.039,98
|
Zahllast (gerundet gem.
§ 204 BAO)
|
|
9.495,80
|
Umsatzsteuer
für 1992 in Schilling
|
|
|
Gesamtbetrag der
Entgelte
|
|
8.901.043,00
|
Davon steuerfrei gem.
§ 6 UStG 72
|
|
-818.720,00
|
Steuerpflichtiger
Umsatz
|
|
8.082.323,00
|
Davon zu
versteuern
|
|
|
mit 20%
|
7.491.414,00
|
1.498.282,76
|
mit 32%
|
590.909,00
|
189.090,91
|
|
|
1.687.373,67
|
Abziehbare
Vorsteuer
|
|
-1.522.699,11
|
Zahllast (gerundet gem.
§ 204 BAO)
|
|
164.675,00
|
Umsatzsteuer
für 1992 in Euro
|
|
|
Gesamtbetrag der
Entgelte
|
|
646.864,00
|
Davon steuerfrei gem.
§ 6 UStG 72
|
|
-59.498,69
|
Steuerpflichtiger
Umsatz
|
|
587.365,31
|
Davon zu
versteuern
|
|
|
mit 20%
|
544.422,00
|
108.884,45
|
mit 32%
|
42.943,00
|
13.741,77
|
|
|
122.26,23
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Abziehbare
Vorsteuer
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-110.658,86
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Zahllast (gerundet gem.
§ 204 BAO)
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11.967,40
Die Normverbrauchsabgabe für die Kalendermonate 1 bis
12/1992 wird wie folgt festgesetzt: (Beträge in Schilling)
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Unternehmerfälle
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Bemessungsgrundlage
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Normverbrauchsabgabe
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Steuerpflichtige Vorgänge
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4.467.268,33
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1.029.279,00
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Berichtigung wegen Änderung der
Bemessungsgrundlage
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648.958,33
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68.169,86
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Normverbrauchsabgabe (gerundet gem. § 204
BAO)
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5.116.226,66
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1.097.448,86
(Beträge in Euro)
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Unternehmerfälle
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Bemessungsgrundlage
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Normverbrauchsabgabe
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Steuerpflichtige Vorgänge
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324.649,5
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74.800,62
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Berichtigung wegen Änderung der
Bemessungsgrundlage
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47.161,64
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4.654,10
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Normverbrauchsabgabe (gerundet gem. § 204
BAO)
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371.810,69
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79.754,72
Linz, am 30.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0165-L/02
- Stammnummer
- 18828
- Gültig
- 30.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF