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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0165-L/02

Schätzung eines Autohändlers

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0165-L/02vom 30.09.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Landesgerichtes RI im IK zur ZAHL hervorgeht, letztlich ein umfassendes Geständnis hinsichtlich der Hinterziehung von Eingangsabgaben abgelegt und zwar hat er gestanden, dass er beim Import der berufungsgegenständlichen Unfallfahrzeuge in den zollrechtlichen Erklärungen wesentlich unter den tatsächlichen Preisen gelegene, durch unrichtige Rechnungen bescheinigte Einkaufspreise angegeben hat. Aus den Entscheidungsgründen dieses Urteils geht ebenfalls hervor, dass sich dieses letztlich auch auf das Geständnis vor dem HZA L bzw. vor dem Untersuchungsrichter stützt, somit dieses Geständnis vom Gericht als inhaltlich richtig erachtet wurde. 3. Urteil des LG RI In dem oben zitierten Verfahren vor dem Landesgericht RI wurde der Bw. auch dahingehend schuldig gesprochen, dass er insgesamt 16 Käufer von Autos (WH Faktum 7, TZ, Faktum 9, PF Faktum 11, SG Faktum 14, KL Faktum 15, ES Faktum 24, M Faktum 28, GH Faktum 30, TH Faktum 23, LZ Faktum 33, IS Faktum 35, GO Faktum 59, BA Faktum 62, SD Faktum 111 und CH Faktum 113) dadurch, dass er diese Personen anrief und ihnen erklärte, für den Fall der Nachforschung durch Zollbehörden sollten sie die im Kaufvertrag angeführten niedrigeren Kaufpreise bestätigen, diese Personen dazu bestimmt bzw. zu bestimmen versuchte vor einer Verwaltungsbehörde als Zeuge bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache falsch auszusagen. 4. Aussagen der Käufer der Unfallautos Darüber hinaus liegen die Aussagen der Käufer der berufungsgegenständlichen Fahrzeuge vor (überwiegend von den Zollbehörden ermittelt), wobei der einheitliche Tenor dieser Aussagen eine unrichtige, zu geringe Angabe von Kaufpreisen in den schriftlichen Kaufverträgen ergibt. Würdigung: Diese Beweismittel führen beim Unabhängigen Finanzsenat zur Überzeugung, dass in den schriftlichen Kaufverträgen niedrigere Kaufpreise angeführt wurden, als von den Käufern tatsächlich für die Unfallautos bezahlt wurde. Soweit man sich auf die oben genannten 16 Personen beschränkt (jene Fälle, weswegen der Bw. wegen Zeugenbeeinflussung bzw. versuchter Zeugenbeeinflussung verurteilt wurde) ist daher unzweifelhaft, dass auf Grund der Zeugenaussagen dieser Personen davon ausgegangen werden muss, dass die vom Bw. in der Buchhaltung angeführten Kaufpreise nicht den tatsächlich bezahlten Kaufpreisen entsprechen. Insoweit ist daher die Umsatzsteuer 1987 bis 1992 und im Jahr 1992 auch die Normverbrauchsabgabe unrichtig berechnet und abgeführt worden. Aus der Verurteilung im oben angeführten Strafverfahren vor dem Landesgericht RI im Innkreis geht eindeutig hervor, dass beim Import der Unfallfahrzeuge zu niedrigere Ankaufspreise den zollrechtlichen Erklärungen zu Grunde gelegt wurden. Nach allgemeiner Lebenserfahrung (und auch vom Bw. selbst bestätigt) ist daher davon auszugehen, dass auch die Verkaufspreise entsprechend gekürzt in die Buchhaltung Eingang gefunden haben, da es sonst zu marktunüblich hohen Aufschlägen beim Verkauf der Unfallfahrzeuge gekommen wäre, welche nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht zu erklären wären. Im Übrigen wäre es widersprüchlich anzunehmen, dass der Bw. einerseits falsche Angaben bei den Zollbehörden machen würde, um Eingangsabgaben zu sparen und in der Folge die sich daraus ergebenden höheren Gewinne erklären und die deswegen höhere Einkommensteuer abführen würde. Er selbst hat in seiner Aussage am 15. November 1993 dargelegt, dass er die Ein- und Verkaufspreise in gleichem Ausmaß gekürzt hat, sodass sich keine Gewinnauswirkung ergab. Diese Aussage - welche mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang steht - wurde auch vom Betriebsprüfer geglaubt, sodass er keine Zuschätzungen bei der Einkommensteuer auf Grund nicht erklärter Gewinne vornahm. Bei Würdigung des widersprüchlichen Vorbringens (Widerrufes des Geständnisses) ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates dem ersten Vorbringen eine höhere Glaubwürdigkeit beizumessen. Dies zum einen deshalb, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erk. v. 31. Oktober 1991, Zl. 90/16/0176) nach allgemeiner Lebenserfahrung die jeweils erste Aussage einer Partei in einem Verfahren der Wahrheit am nächsten kommt. Zum anderen deshalb, weil das Geständnis mit den zahlreichen Aussagen der Käufer der Unfallautos übereinstimmt. Letztlich wurde das Geständnis vor dem LG RI (vgl. das oben angeführte Urteil) im Wesentlichen bestätigt. Zum Vorbringen in der Berufung, die Käufer seien bei den Vernehmungen unter Druck gesetzt worden und es sei deshalb eine neuerliche Einvernahme notwendig ist Folgendes zu sagen: Gemäß § 166 BAO kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalt geeignet und nach Lage der einzelnen Falles zweckdienlich ist. Daher steht der Verwertung der von den Zeugen vor den Zollbehörden oder Gerichten gemachten Aussagen im gegenständlichen Steuerverfahren nichts entgegen. Es gibt keine gesetzliche Anordnung, welche eine Wiederholung der Vernehmungen im Finanzverfahren anordnet. Tatsächlich wurden von der Betriebsprüfung mehrere Zeugen ein zweites Mal befragt, was aber zu keiner anderen Beurteilung durch die Betriebsprüfung führte. Bei dieser Sachlage, insbesondere in Anbetracht der Zahl der zu befragenden Zeugen und bei Betrachtung der anderen vorliegenden Beweismittel (vgl. die oben unter den Punkten 1. bis 4. angeführten Umstände) geht der Unabhängige Finanzsenat davon aus, dass eine Wiederholung der Beweisaufnahmen und neuerliche Befragung der Zeugen nach Lage des Falles nicht zweckdienlich und nicht notwendig ist. Aus den vorgenannten Gründen sieht der Unabhängige Finanzsenat es daher eindeutig als erwiesen an, dass in den berufungsgegenständlichen Jahren zu niedrige Preise in der Buchhaltung und in der Folge als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Umsatzsteuer bzw. im Jahr 1992 auch für die Ermittlung der Normverbrauchsabgabe vom Bw. erklärt wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Zahlen in der Buchhaltung inhaltlich unrichtig sind. Da die Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind, verpflichtet dies die Abgabenbehörde dazu gem. § 184 Abs. 3 BAO die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen. Ausführungen zu der vom Betriebsprüfer behaupteten formellen Unrichtigkeit der Buchhaltung wegen Nichtführens eines "Autobuches", was vom Bw. in der Berufung vehement bekämpft wird, da er der Ansicht ist, dass es keine rechtliche Verpflichtung zur Führung eines solchen Autobuches gibt, erübrigen sich daher. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates steht die inhaltliche Unrichtigkeit der Buchhaltung fest. Insoweit ist die Schätzungsverpflichtung auf jeden Fall gegeben, auch wenn keine formellen Mängel der Buchhaltung festgestellt werden können. Zur Höhe der Schätzung ist allgemein Folgendes voranzustellen: Ziel der Schätzung ist es, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Die Schätzung darf nicht den Charakter einer Strafbesteuerung haben. Jedoch ist jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Dies führt dazu, dass derjenige, der zur Schätzung Anlass gibt, die mit jeder Schätzung verbundenen Ungewissheit hinnehmen muss (vgl. Ritz, BAO, Kommentar, 2. Auflage, Rz 3 zu § 184). Zur Beweiswürdigung hinsichtlich des Jahres 1992 ist zu Faktum 38 BMW 525i aus dem Jahr 1991 (Käufer ES ) zu sagen, dass diesbezüglich vom Bw. ebenfalls versucht wurde diesen zu einer unrichtigen Aussage als Zeuge zu bewegen und er deswegen auch vom Landesgericht RI verurteilt wurde. Das Gleiche gilt für Faktum 37, ebenfalls Käufer Josef ES . Zur Höhe der tatsächlich bezahlten Kaufpreise ist anzumerken, dass diese in den Fällen, in denen der Bw. die Käufer versucht hat, zu einer unrichtigen Aussage als Zeuge zu bewegen, nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates in jener Höhe als richtig anzunehmen sind, wie sie sich aus den Aussagen dieser Käufer ergeben. Zu den übrigen Fällen der Beilage 1 zum BP-Bericht (Seiten 1 bis 3) über die Aufstellung der Ermittlung der Verkaufserlöse Autos ist Folgendes zu sagen: Grundsätzlich liegen in diesen Fällen entweder Aussagen der Käufer vor, die einen höheren tatsächlich bezahlten Kaufpreis bezeugen oder wie in den Fällen 16, 17, 18, 19, 5 liegt eine abweichende unbedenkliche Wertermittlung durch den Zoll vor, welcher auch von der Betriebsprüfung übernommen wurde. Zu den Fakten 1, 2, 3, 4, 5, 6, 10, 12, 16, 17, 18, 19 ist vorerst festzustellen, dass der Bw. bei seiner Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter bzw. beim HZA ein Geständnis über die Unterfakturierung hinsichtlich dieser Fahrzeuge abgelegt hat. Darüber hinaus gibt es hinsichtlich dieser Fahrzeuge vielfach Zeugenaussagen, die die Fakturierung ebenfalls belegen. Hinsichtlich des Widerrufes des Geständnisses wird auf die oben gemachten Ausführungen verwiesen. Hinsichtlich folgender Fahrzeuge, bei welchen ebenfalls von der Betriebsprüfung Zuschätzungen vorgenommen wurden (Faktum 8, 21, 22, 23, 25, 26, 27, 31, 34, 36, 39, 40, 41, 46, 47, 50, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 61, 63, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 74, 77, 80, 81, 83, 85, 86, 87, 88, 114, 115 und 117 ist im Hinblick auf die Würdigung der Beweise Folgendes anzumerken: Hinsichtlich aller dieser Verkäufe der Unfallautos liegen entweder schriftliche oder mündliche Zeugenaussagen vor, welche eine Unterfakturierung belegen. Im Hinblick auf die schon oben gemachten grundsätzlichen Ausführungen zur Beweiswürdigung ist dem Bw. vorzuhalten, dass es unglaubwürdig erscheint, dass alle diese Zeugen die Unwahrheit sagen und nur er allein die Wahrheit sagen würde. Bei Würdigung des gesamten Akteninhaltes aller Zeugenaussagen und auch des Vorbringens des Bw. (Geständnis) ist offensichtlich, dass eine Unterfakturierung der Kaufpreise beim Verkauf der Unfallautos durch den Bw. laufende gängige Praxis war. Ein weiterer Umstand, der für die Richtigkeit der Zeugenaussagen spricht ist, dass die Zeugen - zum Teil nach anfänglichen Beharrens auf die in den Verträgen genannten Kaufpreise - konkrete Zahlen nennen, die zusammen mit den von den Zeugen genannten weiteren Aufwendungen für die Reparatur in fast allen Fällen eine deutliche Verbilligung gegenüber eines unfallfreien Fahrzeugs erkennen lassen. Die Fahrzeuge wurden vielfach von den Käufern selbst oder wie aus den Zeugenaussagen offensichtlich hervorgeht von anderen "im Pfusch" repariert. Dies führt nach allgemeiner Lebenserfahrung dazu, dass die Arbeitskosten von den Käufern der Unfallwracks in der Regel niedrig bis gar nicht in ihre persönliche Kalkulation einbezogen wurden. Dass diese Autos "im Pfusch" repariert wurden, wird vom Bw. vielfach als Beweis für die Unrichtigkeit der Zeugenaussagen genannt. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung dies allein prinzipiell nicht für die Unrichtigkeit der Zeugenaussagen spricht. Es ist dem Bw. jedoch einzuräumen, dass wohl in manchen Fällen, insbesondere in solchen, wo vom selben Käufer mehrfach Autos gekauft, repariert und in der weiteren Folgen weiterveräußert worden sind, es auf der Hand liegt, dass dies allenfalls zu steuerlichen Ermittlungen bei den einzelnen Käufern hinsichtlich Vorliegens eines gewerblichen Fahrzeughandesl oder Vorliegens eines Spekulationsgewinnes führen müsste. Es sagt letztlich jedoch nichts darüber aus, welcher Preis von den Käufern für die Unfallfahrzeuge tatsächlich bezahlt wurde. Vom Bw. werden weiters auch die (von ihm bzw. von Sachverständigen) kalkulierten Kosten für die Reparatur als Beweis für die Unrichtigkeit der von den Zeugen genannten Kaufpreise eingewandt. Dazu ist zu sagen, dass die kalkulierten Kosten letztlich nichts über den tatsächlichen Aufwand, den die Käufer für die Reparatur gehabt haben, aussagt. Da die Käufer vielfach aus der Kfz-Branche waren und durch Reparatur der Fahrzeuge durch Eigenleistung oder auch dadurch, dass sie die Reparatur "im Pfusch" erledigen ließen, nicht mit den üblichen Arbeitskosten rechneten. Im Übrigen sagen die kalkulierten Kosten, welche auch in den im Akt liegenden Sachverständigengutachten umfangreich dargestellt werden, nichts darüber aus wie hoch der tatsächliche Kaufpreis der Unfallfahrzeuge war. Selbst wenn der tatsächliche Aufwand (Reparatur mit Neuteilen plus Kaufpreis des Unfallwracks) zusammen höher oder nah an den Eurotaxpreis für ein unfallfreies Fahrzeug heranreicht, zeigt das nur, dass sich möglicherweise der eine oder andere Käufer bei der Beurteilung des Aufwandes für die Reparatur des Autos verschätzt hat. Bei der Anzahl der Zeugenaussagen und dem einheitlichen Tenor der Zeugen, dass es durchwegs zu Angabe von niedrigeren Kaufpreisen in den Verträgen gekommen ist, als tatsächlich bezahlt wurde, kann man nach allgemeiner Lebenserfahrung nur davon ausgehen, dass man in Würdigung dieser Zeugenaussagen zu der Ansicht kommt, dass die Zeugen grundsätzlich die Wahrheit sagen. Würde man sich der Ansicht des Bw. anschließen, alle Zeugen lügen, müsste man davon ausgehen, dass es eine allgemeine Verschwörung aller dieser Zeugen gegen ihn geben würde, was in Anbetracht der Anzahl der Zeugen und in Anbetracht des Umstandes, dass die Käufer einander fremd sind und keinen Grund haben eine Verschwörung gegen den Bw. anzuzetteln, absurd erscheint. Zusammenfassend geht der Unabhängige Finanzsenat daher bei jenen bisher behandelten Autos (das sind jene in der Beilage 1 zu den Prüfungsfeststellungen, Seite 1 bis 3, aufgelisteten Autos) davon aus (mit Ausnahme des Fahrzeuges 92, bei dem jedoch keine Zuschätzung vorgenommen wurde), dass der tatsächliche Verkaufspreis höher liegt als jene Beträge, die in den Kaufverträgen angeführt wurden. Es bestehen nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates keine Bedenken dahingehend, dass - so wie es von der Betriebsprüfung gemacht wurde - davon ausgegangen wird, dass die tatsächlichen Verkaufspreise grundsätzlich mit den von den Zeugen angegebenen Beträgen angenommen werden und die Zuschätzung bei diesen Autos entsprechend durchgeführt wird. Zur Zuordnung der Fahrzeuge zu den einzelnen Jahren ist Folgendes festzuhalten: Vom Betriebsprüfer wird in der Stellungnahme zur Berufung eingestanden, dass versehentlich bei einzelnen Autos die Zuordnung zu den einzelnen Jahren unrichtig ist. Der Stellungnahme wurde vom Prüfer eine entsprechend berichtigte Aufstellung über die Zuordnung der Autos zu den einzelnen Jahren beigelegt. Hinsichtlich der Zuordnung zu den einzelnen Jahren ist daher dem Vorbringen des Bw. Recht zu geben und die in der Berufung angeführten, den falschen Jahren zugeordneten Fahrzeugen werden richtig zugeordnet (entsprechend der der Stellungnahme beigehefteten Aufstellung des Betriebsprüfers). Hinsichtlich der weiteren Zuschätzungen (jene Fahrzeuge, welche in Beilage der Betriebsprüfung auf den Seiten 4 bis 5 aufgezählt sind), wobei die Zuschätzung in Form eines Sicherheitszuschlages erfolgte, ist Folgendes zu sagen: Von der Betriebsprüfung wurde bisher, in Anlehnung an die durchschnittlichen Zuschätzungen bei den Autos der Beilage 1 (Seite 1 bis 3), ein Sicherheitszuschlag von 50 % bei diesen Autos 2 verhängt. Um einerseits den Einwendungen des Bw. im Hinblick auf die Qualität der Aussagen der Zeugen Rechnung zu tragen und andererseits auch dem Umstand Rechnungen zu tragen, dass die Unterfakturierung zum Teil deutlich unter dem Durchschnitt von 50 % liegt (vgl. z.B. Faktum 17 von 75.000,00 S auf 85.000,00 S erhöht, Faktum 77 von 165.000,00 S auf 185.000,00 S erhöht oder Faktum 38 von 220.000,00 S auf 250.000,00 S erhöht) erscheint nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ein Sicherheitszuschlag iHv. 25 % ausreichend, um allfälligen Unsicherheiten im Hinblick auf Unterfakturierungen bei den diesbezüglichen Fahrzeugen Rechnung zu tragen. Dies berücksichtigt auch die Rechtsprechung des VwGH, welche verlangt, dass eine Schätzung den maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe kommen soll und auf keinen Fall eine Art Strafe für den Steuerpflichtigen darstellen soll. Abweichend von der pauschalen Verhängung eines Sicherheitszuschlages wird hinsichtlich der Autos Nr. 49 und Nr. 73 auf die überzeugende Begründung der Betriebsprüfung verwiesen, welcher sich der Unabhängige Finanzsenat anschließt. Falls im Einzelfall die Schätzung nicht die tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen trifft, so hat sich das der Abgabepflichtige, der Anlass zur Schätzung gibt, selbst zuzuschreiben. Insgesamt war der Berufung teilweise Folge zu geben. Die Berechnung und Darstellung der Besteuerungsgrundlagen hinsichtlich der Umsatzsteuer 1987 bis 1992 und der Normverbrauchsabgabe 1992 stellt sich folgendermaßen dar: (für die einzelnen Jahre wird jeweils zuerst die Berechnung in Schilling und dann die Berechnung in Euro dargestellt) | Umsatzsteuer für 1987 in Schilling | | | Gesamtbetrag der Entgelte | | 4.952.572,13 | Steuerpflichtiger Umsatz | | 4.952.572,13 | Davon zu versteuern | | | mit 10% | 3.065,47 | 306,55 | mit 20% | 457.385,87 | 91.477,09 | mit 32% | 4.492.121,21 | 1.437.478,79 | | | 1.529.262,43 | Abziehbare Vorsteuer | | -1.534.572,15 | Gutschrift | | -5.309,72 | Umsatzsteuer für 1987 in Euro | | | Gesamtbetrag der Entgelte | | 359.917,45 | Steuerpflichtiger Umsatz | | 359.917,45 | Davon zu versteuern | | | mit 10% | 222,78 | 22,28 | mit 20% | 33.239,53 | 6.647,90 | mit 32% | 326.455,18 | 104.465,66 | | | 111.135,83 | Abziehbare Vorsteuer | | -111.521,71 | Gutschrift | | -385,87 | Umsatzsteuer für 1988 in Schilling | | | Gesamtbetrag der Entgelte | | 6.945.719,41 | Steuerpflichtiger Umsatz | | 6.945.719,41 | Davon zu versteuern | | | mit 20% | 133.636,08 | 26.727,22 | mit 32% | 6.812.083,33 | 2.179.866,66 | | | 2.206.593,88 | Abziehbare Vorsteuer | | -1.415.435,49 | Zahllast (gerundet gem. § 204 BAO) | | 791.158,39 | Umsatzsteuer für 1988 in Euro | | | Gesamtbetrag der Entgelte | | 504.765,11 | Steuerpflichtiger Umsatz | | 504.765,11 | Davon zu versteuern | | | mit 20% | 9.711,71 | 1.942,34 | mit 32% | 495.053,40 | 158.417,09 | | | 160.359,43 | Abziehbare Vorsteuer | | -102.863,71 | Zahllast (gerundet gem. § 204 BAO) | | 57.495,72 | Umsatzsteuer für 1989 in Schilling | | | Gesamtbetrag der Entgelte | | 8.378.561,00 | Steuerpflichtiger Umsatz | | 8.378.561,00 | Davon zu versteuern | | | mit 20% | 12.500,00 | 2.500,00 | mit 32% | 8.366.061,00 | 2.677.139,40 | | | 2.679.639,40 | Abziehbare Vorsteuer | | -2.187.948,08 | Zahllast (gerundet gem. § 204 BAO) | | 491.691,00 | Umsatzsteuer für 1989 in Euro | | | Gesamtbetrag der Entgelte | | 608.893,75 | Steuerpflichtiger Umsatz | | 608.893,75 | Davon zu versteuern | | | mit 20% | 908,00 | 181,68 | mit 32% | 607.985,00 | 194.555,31 | | | 194.736,99 | Abziehbare Vorsteuer | | -159.004,39 | Zahllast (gerundet gem. § 204 BAO) | | 35.732,58 | Umsatzsteuer für 1990 in Schilling | | | Gesamtbetrag der Entgelte | | 4.483.376,00 | Steuerpflichtiger Umsatz | | 4.483.376,00 | Davon zu versteuern | | | mit 20% | 150.073,00 | 30.014,67 | mit 32% | 4.333.303,00 | 1.386.656,98 | | | 1.416.671,65 | Abziehbare Vorsteuer | | -1.166.204,04 | Zahllast (gerundet gem. § 204 BAO) | | 250.468,00 | Umsatzsteuer für 1990 in Euro | | | Gesamtbetrag der Entgelte | | 325.819,67 | Steuerpflichtiger Umsatz | | 325.819,67 | Davon zu versteuern | | | mit 20% | 10.906,00 | 2.181,25 | mit 32% | 314.913,00 | 100.772,29 | | | 102.953,54 | Abziehbare Vorsteuer | | -84.751,35 | Zahllast (gerundet gem. § 204 BAO) | | 18.202,22 | Umsatzsteuer für 1991 in Schilling | | | Gesamtbetrag der Entgelte | | 5.761.497,00 | Davon steuerfrei gem. § 6 UStG 72 | | -41.667,00 | Steuerpflichtiger Umsatz | | 5.719.831,00 | Davon zu versteuern | | | mit 20% | 284.452,00 | 56.890,39 | mit 32% | 5.435.379,00 | 1.739.321,21 | | | 1.796.211,60 | Abziehbare Vorsteuer | | -1.665.546,43 | Zahllast (gerundet gem. § 204 BAO) | | 130.665,00 | Umsatzsteuer für 1991 in Euro | | | Gesamtbetrag der Entgelte | | 418.704,34 | Davon steuerfrei gem. § 6 UStG 72 | | -3.028,03 | Steuerpflichtiger Umsatz | | 415.676,31 | Davon zu versteuern | | | mit 20% | 20.672,00 | 4.134,39 | mit 32% | 395.004,00 | 126.401,4 | | | 130.535,79 | Abziehbare Vorsteuer | | -121.039,98 | Zahllast (gerundet gem. § 204 BAO) | | 9.495,80 | Umsatzsteuer für 1992 in Schilling | | | Gesamtbetrag der Entgelte | | 8.901.043,00 | Davon steuerfrei gem. § 6 UStG 72 | | -818.720,00 | Steuerpflichtiger Umsatz | | 8.082.323,00 | Davon zu versteuern | | | mit 20% | 7.491.414,00 | 1.498.282,76 | mit 32% | 590.909,00 | 189.090,91 | | | 1.687.373,67 | Abziehbare Vorsteuer | | -1.522.699,11 | Zahllast (gerundet gem. § 204 BAO) | | 164.675,00 | Umsatzsteuer für 1992 in Euro | | | Gesamtbetrag der Entgelte | | 646.864,00 | Davon steuerfrei gem. § 6 UStG 72 | | -59.498,69 | Steuerpflichtiger Umsatz | | 587.365,31 | Davon zu versteuern | | | mit 20% | 544.422,00 | 108.884,45 | mit 32% | 42.943,00 | 13.741,77 | | | 122.26,23 | Abziehbare Vorsteuer | | -110.658,86 | Zahllast (gerundet gem. § 204 BAO) | | 11.967,40 Die Normverbrauchsabgabe für die Kalendermonate 1 bis 12/1992 wird wie folgt festgesetzt: (Beträge in Schilling) | Unternehmerfälle | | | | Bemessungsgrundlage | Normverbrauchsabgabe | Steuerpflichtige Vorgänge | 4.467.268,33 | 1.029.279,00 | Berichtigung wegen Änderung der Bemessungsgrundlage | 648.958,33 | 68.169,86 | Normverbrauchsabgabe (gerundet gem. § 204 BAO) | 5.116.226,66 | 1.097.448,86 (Beträge in Euro) | Unternehmerfälle | | | | Bemessungsgrundlage | Normverbrauchsabgabe | Steuerpflichtige Vorgänge | 324.649,5 | 74.800,62 | Berichtigung wegen Änderung der Bemessungsgrundlage | 47.161,64 | 4.654,10 | Normverbrauchsabgabe (gerundet gem. § 204 BAO) | 371.810,69 | 79.754,72   Linz, am 30. September 2005

Normen und Schlagworte

SchätzungAutohandelUnfallfahrzeuge

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0165-L/02
Stammnummer
18828
Gültig
30.09.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF