Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0165-L/02
Schätzung eines Autohändlers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0165-L/02vom 30.09.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Dr. FW, ADR, vom 20. Jänner
1997 gegen die Bescheide des Finanzamtes W vom 16. Dezember 1996 betreffend
Umsatzsteuer für den Zeitraum 1987 bis 1992 sowie vom
17. Dezember 1996 betreffend Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum
1-12/1992 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Bw. übte in den berufungsgegenständlichen
Jahren neben seiner Tätigkeit als Lehrer nebenberuflich die Tätigkeit
als Gebrauchtwagenhändler aus.
In den meisten Fällen importierte er Unfallautos aus
Deutschland und verkaufte sie unrepariert in Österreich
weiter.
Aufgrund von Verdachtsmomenten wurden Ermittlungen durch
die Zollfahndung durchgeführt. Unter anderem wurde eine Überwachung
des telefonischen Verkehrs des Bw. durchgeführt. Diese Ermittlungen
führten in der Folge dazu, dass sich der Verdacht auf
Unregelmäßigkeiten zollstrafrechtlicher Art soweit verdichtete, dass
der Bw. in Untersuchungshaft genommen wurde. In der Folge legte der Bw. ein
Geständnis dahingehend ab, dass beim Import der Unfallfahrzeuge die
Rechnungen unterfakturiert worden wären und auch in der Folge beim Verkauf
der Unfallfahrzeuge in Österreich in Übereinstimmung mit den Kunden
niedrigere als die tatsächlichen Verkaufspreise in den Rechnungen
aufgeschienen hätten. Im Jahr 1996 wurde über die Jahre 1987 bis 1993
eine Buch- und Betriebsprüfung durchgeführt.
Aufgrund der Betriebsprüfung wurden folgende
Feststellungen getroffen:
Aus der Niederschrift über die
Schlussbesprechung: "1.
Ermittlungsergebnisse:
Aufgrund der Ermittlungen
der BP wurde festgestellt, dass in den Jahren 1987 bis 1992 eine große
Anzahl von Kraftfahrzeugen um einen wesentlich höheren Betrag
weiterverkauft wurde, als in den jeweiligen Erklärungen und Bilanzen
angegeben. Die tatsächlichen Verkaufserlöse wurden von der BP anhand
von Zeugenaussagen und von den Käufern vorgelegten Kontoauszügen bzw.
Sparbuchbehebungen ermittelt.
Außerdem wurde ihre
Aussage vom 15. November 1993 beim Zollamt
L, diese vor dem Untersuchungsrichter
bestätigt und in der sie - von ihnen handschriftlich ergänzt
- selbst Verkürzungen zugegeben haben, herangezogen. Sie haben zwar
das Geständnis am 11. April 1995, also rund eineinhalb Jahre
später mit der Begründung schwerer Depressionen widerrufen, dieser
Widerruf ist jedoch aufgrund der zahlreichen gegenteiligen Zeugenaussagen
unglaubwürdig. Außerdem erfolgte laut dem Protokoll der
Telefonüberwachung, die Krankmeldung auf Anregung ihrer
Gattin.
Dem bei der
Vorbesprechung am 19. September 1995 und auch im Zuge diverser Gespräche
vorgebrachten Einwand, dass die für die Abgabenbemessung herangezogenen und
vor verschiedenen Zollbeamten gemachten Zeugenaussagen unter Druck bzw.
Androhung von Strafen zustande gekommen sein sollen, wurde durch die
Finanzbehörde in 5 Fällen (und zwar beim Auto 14 -
Herrn Günter K, beim Auto 36
- Herrn Josef J, bei den
Autos 53 und 54 - Herrn Wilhelm
R, beim Auto 68 - Herrn
Harald G und beim Auto 69 -
Frau Hermine S) nachgegangen. Dabei
bestätigten die Zeugen die vor den Zollbehörden getroffenen Aussagen
ausdrücklich und erklärten, dass sie bezüglich der Aussagen nicht
beeinflusst oder in irgend einer Weise überredet oder gezwungen worden
sind. Die o.a. Zeugenaussagen wurden ihnen bereits
übermittelt.
Im Zuge weiterer
schriftlicher Aufforderungen um Stellungnahmen bzw. Unterlagenübersendungen
wurden von Zeugen nachstehend angeführte Angaben gemacht, bzw. vorher
gemachte Angaben bestätigt und zum Teil auch mit Belegen
nachgewiesen:
Frau Hermine S
, die Käuferin des am 12. November
1988 - laut beiliegender Liste - gekauften Autos 69 (Pkw
MB 190E) hat im Zuge der Zeugenaussage erklärt, einen Kaufpreis von
205.000,00 S und nicht wie als Erlös erklärt 160.000,00 S
bezahlt zu haben und hat dies auch mit einem Abhebungsbeleg
untermauert.
Herr Hermann
GR, Gendarm aus
GM, Käufer des Autos 71
- MB 230E am 19. November 1990 hat schriftlich erklärt,
dass er den Pkw um 165.000,00 S (und zwar 5.000,00 S sofortige
Baranzahlung, 95.000,00 S durch Überweisung und die restlichen
65.000,00 S wieder als Barzahlung) erworben hat.
Als Käufer des
Autos 73 MB 300TE vom 14. April 1989, haben sie Herrn
GA angegeben und auch einen
unterschriebenen Kaufvertrag vorgelegt. Herr
GA hat in seiner Zeugenaussage jedoch
erklärt, nur die Absicht von ihnen ein Auto zu kaufen gehabt zu haben. Sie
hätten ihm Blankokaufverträge zur Unterschrift vorgelegt. Nachdem
jedoch das Geschäft wegen zu hoher Reparaturkosten nicht zustande kam, hat
er angenommen, dass sie die Blanko Kaufverträge vernichten. Das Auto wurde
tatsächlich durch sie an Herrn GGAL in reparierten Zustand um
320.000,00 S verkauft, wie dieser bestätigt hat.
Herr
RU der Käufer des Autos 111
MB 200D am 8. April 1989 hatte ursprünglich den von ihnen
angegebenen Preis in Höhe von 110.000,00 S bestätigt. Aufgrund
diverser Erhebungen konnte jedoch Herrn
RU nachgewiesen werden, dass diese
Aussage falsch war. Er wurde wegen falscher Beweisaussage bei der
Staatsanwaltschaft KF angezeigt und
auch verurteilt. Sodann hat er bei einer weiteren Zeugenaussage am
20. Oktober 1994 zugegeben tatsächlich 210.000,00 S bezahlt zu
haben. Dieser Betrag setzt sich aus einer Anzahlung von 5.000,00 S bei
Kaufabschluss, einer Überweisung von 110.000,00 S auf das Konto von
Herrn Dr. FW und einer Überweisung
von 95.000,00 S unter dem Namen Sophie
SCH auf das Konto von Frau Mag.
IW. Sie haben dazu angegeben, dass es
sich bei der Überweisung der 95.000,00 S um einen Kauf von
Bauernmöbel aus der Sammlung ihrer Gattin handelt. Über Befragung hat
Frau SCH bestätigt, dass über
den Ankauf von Bauernmöbeln weder gesprochen noch welche besichtigt oder
gekauft worden seien.
Obige Zeugenaussagen
liegen als Kopie bei.
Aus diesen Aussagen
ergibt sich auch die Glaubwürdigkeit aller anderen, vor den Organen der
Zollbehörden getroffenen Zeugenaussagen (Punkt 2.1).
Bei weiteren Ermittlungen
wurde in einigen Fällen festgestellt, dass der angegebene Kaufpreis
aufgrund des Zahlungsflusses oder sonstiger Umstände nicht stimmen kann.
Dies erklärt auch die zweifache Ausfertigung der Rechnungen (mit und ohne
Preisangabe), (Punkt 2.2).
2.
Schlussfolgerungen und Auswirkungen:
Soweit die
Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln
oder berechnen kann, hat sie diese nach § 184 BAO zu schätzen. Zu
schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder
Aufzeichnungen, die er nach den Abgabevorschriften zu führen hat, nicht
vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind
oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche
Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Dabei sind
alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung zu sind.
Unter Zugrundelegung der
vorliegenden Beweismittel (Zeugenaussagen usw.) und da naturgemäß
nicht jedem von Herrn Dr. WL
getätigten Autoverkauf nachgegangen bzw. nicht jeder Käufer eines
Autos von der BP einvernommen werden kann, sind die Bemessungsgrundlagen -
soweit sie nicht konkret ermittelt werden konnten - wie o.a. gem.
§ 184 BAO zu schätzen.
2.1.: Die
Erlösverkürzungen laut Zeugenaussagen (Seite 1 bis 3 der Beilage
1 zu den Prüfungsfeststellungen) ergeben folgende Umsatzerhöhungen
netto, wobei die Berechnung der Nova 1992 der Beilage 2 zu entnehmen
ist:
|
Jahr
|
Erhöhung
Nettoumsatz 32 %
|
USt
|
1987
|
245.019,70
|
78.406,30
|
1988
|
1,135.081,06
|
363.225,94
|
1989
|
1,284.053,79
|
410.897,21
|
1990
|
286.363,64
|
91.636,36
|
1991
|
136.363,64
|
43.636,36
|
|
Erhöhung
Nettoumsatz 20%
|
NOVA
|
USt
|
1992
|
372.757,20
|
37.729,00
|
74.551,50
2.2.: Hinsichtlich der
sonstigen Kfz-Verkäufe, bei denen begründet erhebliche Zweifel an der
Richtigkeit der erklärten Verkaufserlöse bestehen, wird von der BP
- in Anlehnung an die als erwiesen erachteten Erlösverkürzungen
- ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 50 % zu den
diesbezüglich erklärten Umsätzen vorgenommen. Daraus ergeben sich
folgende Umsatzerhöhungen:
|
Jahr
|
Erhöhung
Nettoumsatz 32 %
|
USt
|
1987
|
45.000,00
|
14.000,00
|
1988
|
544.000,00
|
174.080,00
|
1989
|
418.000,00
|
133.760,00
|
1990
|
406.000,00
|
129.920,00
|
1991
|
81.000,00
|
25.920,00
|
|
Erhöhung
Nettoumsatz 20%
|
NOVA
|
USt
|
1992
|
408.333,33
|
42.989,00
|
81.666,67
2.3.: Außerdem
wurde zumindest in 2 Fällen festgestellt, dass sie Autos in
repariertem Zustand verkauft haben, dieser Mehrerlös jedoch nicht erfasst
wurde (Seite 5 der Beilage1). Daraus ergibt sich eine Gesamtnachforderung
an Umsatzsteuer in Höhe von 1,716.245,80 SD und an Nova
80.718,00 S.
|
|
Erhöhung
Nettoumsatz 32%
|
USt
|
1989
|
295.454,55
|
94.545,46
Daraus ergibt sich eine
Gesamtnachforderung an Umsatzsteuer in Höhe von 1.716.245,80 S und an NOVA
80.718,00 S.
2.4.: In Ermangelung von
Anhaltspunkten darüber, dass aus den Verkürzungen der Ein- und
Verkaufspreise auch Mehrgewinne resultieren, geht die BP gem. § 184
BAO davon aus, dass die Einkaufspreise jeweils um denselben Betrag als die
Verkaufspreise verkürzt worden sind. Es ergibt sich daher keine
Gewinnauswirkung.
2.5.: Vorsätzlich
hinterzogene Steuern sind nach ständiger Rechtsprechung (VwGH vom
26.11.1985, Zl. 85/14/0076) grundsätzlich nicht
rückstellungsfähig. Aufgrund der Absicht des Steuerpflichtigen,
bewusst und gewollt Steuern zu verkürzen, bedeuten die hinterzogenen
Steuern nach objektiver Lage für ihn keine ernstzunehmende Last, denn er
rechnet nicht damit vom Finanzamt in Anspruch genommen zu werden. Die
hinterzogenen Steuern sind daher erst nach Bezahlung
abzugsfähig."
Im
Betriebsprüfungsbericht vom
22. November 1996 wurde unter Tz. 7 als Rechtsgrundlage der
Prüfung § 99 Abs. 2 Finanzstrafgesetz
angeführt.
In Tz. 32 wurde angeführt:
Zu ihren, in der
Gegendarstellung vom 24. Oktober 1996 eingereichten
Anträgen:
1.
Antrag auf neuerliche Prüfung jedes einzelnen
Geschäftsfalles:
Die
vorgelegten bzw. vorliegenden Beweismittel, Zeugenaussagen,
Überweisungsbelege usw. und ihre Darlegungen zu den einzelnen
Geschäftsfällen wurden durch die BP der freien Beweiswürdigung
(§ 167 BAO), unterzogen. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung
bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es
keine Beweisregeln gibt. Ausnahmen hiervon gelten für öffentliche
Urkunden sowie dann, wenn abgaberechtlich bedeutsame Tatsachen aufgrund einer
Abgabenvorschrift in einer bestimmten Form nachzuweisen sind. Der freien
Beweiswürdigung unterliegen nur aufgenommene Beweise. Es ist nur
unzulässig, ein vermutetes Ergebnis noch nicht aufgenommener Beweise vorweg
zu nehmen. Die vorliegenden Zeugenaussagen sind aufgenommene Beweise. Ihre
Ansicht, dass die vorliegenden Beweise erst vom Gericht geprüft werden
müssten, wird von der Abgabenbehörde nicht geteilt (siehe auch Punkt
2). Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren
Möglichkeiten jene als erwiesen anzusehen, die gegenüber allen anderen
Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar Gewissheit
für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit
Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt. Die Abgabenbehörde muss, wenn die Partei eine
für sie nachteilige Tatsache bestreitet, den Bestand dieser Tatsache nicht
"im naturwissenschaftlich mathematische exakten Sinn" nachweisen. Die BAO sieht,
bis auf wenige Ausnahmen wie dem Bankgeheimnis etc. kein Beweisverwertungsverbot
vor. Die in großer Zahl vorliegenden Zeugenaussagen stellen zudem
Beweismittel mit erhöhter Aussagekraft dar. Ihrer Darstellung, dass alle
Zeugen die Unwahrheit sagen, wird durch die BP kein Glaube geschenkt. Eine
Beiziehung von Kfz-Sachverständigen zur Ermittlung der Verkaufswerte der
einzelnen Kraftfahrzeuge wäre in Anbetracht der vorliegenden Zeugenaussagen
nur mit unnötigen Kosten verbunden bzw. wurde von ihnen der
diesbezügliche Beweisantrag nach Ansicht der BP aufgrund der vorliegenden
Umstände in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen gestellt.
Von der Aufnahme der diesbezüglichen Beweise wird daher von der BP gem.
§ 183 Abs. 3 BAO abgesehen.
Nach den vorstehenden
Ausführungen liegen daher nach Ansicht der BP die Voraussetzungen für
die Durchführung einer möglichst an die realen Gegebenheiten
herankommende Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vor.
2.
Beischaffung des Aktes vom LG
RI
GZ. 11 Vr 823/93:
Laut
ständiger Lehre und Rechtsprechung (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 14.4.1994,
Zl. 92/15/0170) ist die Abgabenbehörde nicht an das frei sprechende
Urteil eines Strafgerichtes gebunden. Der überdies noch nicht
abgeschlossene Akt des Landesgerichtes
RI steht daher einer Bemessung der
Besteuerungsgrundlagen durch das Finanzamt nicht entgegen. Die BP erachtet daher
die Anforderung des obgenannten Gerichtsaktes für die Abgabenbemessung als
entbehrlich.
3.
Änderung bezüglich einzelner Fälle, die im Zuge der
Schlussbesprechung und laut Stellungnahme des Herrn Dr.
WL beantragt
wurden
:
Ihre
bezüglich der Fälle 3, 5, 92, 97, 108, 111 und 123, auch im Zuge der
Schlussbesprechung vorgebrachten und zum Teil berechtigten Einwände wurden
durch die BP berücksichtigt.
Die Erlöse der
Fälle 3 und 5 wurden nach ihrem Geständnis ermittelt. Beim
Fall 92 konnte nicht festgestellt werden, wer den ermittelten höheren
Gewinn lukriert hat. Im Fall 97 hat die Käuferin einen Kaufpreis von
ca. 150.000,00 S angegeben. Nach einer Berechnung wurden durch die
Abgabenbehörde 120.000,00 S angesetzt. Die Fälle 108 und 123
wurden aufgrund der vorliegenden Unterlagen den sonstigen Fällen mit
50 % Zuschätzung zugerechnet. Im Fall 111 liegt, nachdem der
Käufer wegen ursprünglich falscher Zeugenaussage rechtskräftig
verurteilt wurde, eine richtig gestellte und glaubwürdige Zeugenaussage
vor.
Auf die dem Bericht
beigelegten, berichtigten Aufstellungen wird verwiesen.
In Tz. 33 wird angeführt:
"Als Teil des Berichtes
werden die in der Niederschrift zur Schlussbesprechung festgehaltenen
steuerlichen Auswirkungen und Beilagen 1 und 2 nach Berücksichtigung
ihrer zum Teil gerechtfertigten Einwände berichtigt und
beigelegt:
2.1.: Die
Erlösverkürzungen laut Zeugenaussagen (Seite 1 bis 3 der Beilage
1 zu den Prüfungsfeststellungen) ergeben folgende Umsatzerhöhungen
netto, wobei die Berechnung der Nova 1992 der Beilage 2 zu entnehmen
ist:
|
Jahr
|
Erhöhung
Nettoumsatz 32 %
|
USt
|
1987
|
151.515,15
|
48.484,85
|
1988
|
1.136.363,64
|
363.636,36
|
1989
|
1.300.000,00
|
416.000,00
|
1990
|
269.696,97
|
86.303,03
|
1991
|
136.363,64
|
43.636,36
|
|
Erhöhung
Nettoumsatz 20%
|
NOVA
|
USt
|
1992
|
279.166,67
|
29.221,00
|
55.833,73
2.2.: Hinsichtlich der
sonstigen Kfz-Verkäufe, bei denen begründet erhebliche Zweifel an der
Richtigkeit der erklärten Verkaufserlöse bestehen, wird von der BP
- in Anlehnung an die als erwiesen erachteten Erlösverkürzungen
- ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 50 % zu den
diesbezüglich erklärten Umsätzen vorgenommen. Daraus ergeben sich
folgende gerundete Umsatzerhöhungen:
|
Jahr
|
Erhöhung
Nettoumsatz 32 %
|
USt
|
1987
|
130.000,00
|
41.600,00
|
1988
|
505.000,00
|
161.600,00
|
1989
|
418.000,00
|
133.760,00
|
1990
|
406.000,00
|
129.920,00
|
1991
|
81.000,00
|
25.920,00
|
|
Erhöhung
Nettoumsatz 20%
|
NOVA
|
USt
|
1992
|
450.000,00
|
46.777,00
|
90.000,00
2.3) Außerdem
wurde zumindest in 2 Fällen festgestellt, dass Sie Autos in repariertem
Zustand verkauft haben, dieser Mehrerlös jedoch nicht erfasst wurde /Seite
5 der Beilage 1).
|
Jahr
|
Erhöhung
Nettoumsatz 32 %
|
USt
|
1989
|
295.454,55
|
94.545,46
Aus den
vorangeführten Punkten ergibt sich eine Gesamtnachforderung an Umsatzsteuer
in Höhe von 1,691.241,00 S und an NOVA
75.998,00 S.
Im wiederaufgenommenen
Verfahren wurde hinsichtlich der Umsatzsteuer 1987 bis 1992 entsprechend
den Feststellungen der Betriebsprüfung mit Bescheide vom 16. Dezember
1996 neue Umsatzsteuerbescheide erlassen. Hinsichtlich der Normverbrauchsabgabe
für den Zeitraum Jänner bis Dezember 1992 wurde ein entsprechender
Bescheid am 17. Dezember 1996 erlassen.
Mit Schriftsatz vom
17. Jänner 1997
wurde
gegen die Umsatzsteuerbescheide 1987 bis 1992 und den Bescheid über die
Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für die Monate Jänner bis
Dezember 1992 Berufung eingebracht. Zur
Begründung führte der Steuerberater des Bw. an:
Laut dem Inhalt der
angefochtenen Bescheide wurde das Verfahren hinsichtlich der den angefochtenen
Bescheiden zugrunde liegenden Umsatzsteuer sowie der Normverbrauchsabgabe 1992
aufgrund der Ergebnisse der durchgeführten Betriebsprüfung wieder
aufgenommen und die jeweiligen Abgaben neu festgesetzt, weil nach den dem Bw.
erst im nachhinein bekannt gegebenen Ermittlungsergebnissen der Buchführung
des Bw. infolge angeblicher formeller und materieller Mängel die
Beweiskraft aberkannt wurde, weshalb bezughabende Steuern im Schätzungswege
ermittelt wurden.
Dem muss vorweg
entgegengehalten werden, dass mit keinem Wort eine Begründung dafür
gegeben wurde, weshalb die Buchführung des Bw. formelle Mängel
aufgewiesen haben sollte. Tatsächlich lagen irgend welche formelle
Mängel auch nicht vor, wozu darauf verwiesen wird, dass die Jahre 1986,
1987 und 1988 bereits einmal vom Finanzamt
W geprüft wurden, ohne dass dabei
irgend welche formelle Mängel festgestellt worden wären. Der Vorwurf
des Vorliegens formeller Mängel, die im Zuge der nunmehr abgeführten
Buch- und Betriebsprüfung festgestellt worden wären, ist daher nicht
nur unrichtig, sondern auch aktenwidrig.
Der Bw. bekämpft
aber auch den Vorwurf der materiellen Unrichtigkeit seiner Buchhaltung, weil die
vom Finanzamt W durchgeführten
Zeugenaussagen sehr kursorisch und oberflächlich erfolgten und sich im
Wesentlichen darauf beschränkten, nachzufragen, ob die von den Zeugen in
einem vom Hauptzollamt L eingeleiteten
Zollermittlungsverfahren gemachten Angaben richtig
wären.
Wenn dazu in den
Prüfungsfeststellungen ausgeführt wird, die tatsächlichen
Verkaufserlöse seien von der Betriebsprüfung anhand von Zeugenaussagen
und aus den von Käufern vorgelegten Kontoauszügen bzw.
Sparbuchbehebungen ermittelt worden, muss dem entgegengehalten werden, dass von
den insgesamt mehr als 120 Prüfungsfällen bloß 9 oder
10 Zeugen zu 8 oder 9 Geschäftsfällen befragt wurden. Zum
Inhalt dieser Zeugenaussagen - eine Prüfung von Auszahlungsunterlagen
der Zeugen ist überhaupt nicht erfolgt - hat der Bw. bereits sehr
ausführlich in seiner Gegendarstellung vom 24. Oktober 1996 bzw. im
Anhang dieser Gegenausführung Stellung genommen und werden alle diese
Ausführungen auch zum Gegenstand dieser Berufung
erhoben.
Dazu ist dieser Berufung
noch eine weitere detaillierte Stellungnahme des Bw. zu den einzelnen
Geschäftsfällen, und zwar bestehend aus 15 Seiten beigefügt,
die ebenfalls Gegenstand dieser Berufung ist.
Ohne im Rahmen dieser
allgemeinen Berufungsausführungen im Einzelnen und im Detail auf diese
Stellungnahmen zu den einzelnen Geschäftsfällen einzugehen, ergibt
sich aus den diesbezüglichen Ausführungen des Bw. jedenfalls, dass die
vom Finanzamt W zum Kern seiner
Ermittlungsergebnisse gemachten Zeugenaussagen mit äußerster Vorsicht
betrachtet werden müssen. Die Darstellung dieser Zeugen sind in einem
Maße unglaubwürdig, dass daraus weder für den Einzelfall
nachvollziehbare Schlussfolgerungen gezogen werden können, noch im
allgemeinen gesagt werden kann, die Verantwortung des Bw. sei unrichtig, seine
Buchhaltung materiell falsch. Abgesehen nämlich davon, dass alle diese
Zeugen schriftliche Kaufverträge unterfertigt haben, die der Darstellung
des Bw. entsprechen - der Umstand, dass in den meisten Fällen zwei
Kaufverträge unterfertigt wurden, einer davon ohne Kaufpreisbetrag,
entspricht einer amtsbekannten österreichweiten Übung, dass zur
Verkehrsanmeldung jeweils ein Vertragsoriginal vorgelegt werden muss, welches
beim Zulassungsakt verbleibt, wozu regelmäßig Verträge ohne
Kaufpreis verwendet werden - wurden Reparaturaufwendungen überhaupt
nicht geprüft und berücksichtigt, obwohl sämtliche vom Verfahren
umfassten Fahrzeuge unfallbeschädigt waren und in diesem Zustand auch
weiterveräußert wurden. Obwohl dazu in sehr vielen Fällen exakte
Unterlagen vorliegen, wie hoch sich diese Reparaturaufwendungen objektiv
belaufen, sind damit in starkem Widerspruch stehende Angaben von Käufern
ungeprüft übernommen worden, weil nur auf eine solche Weise
konstruierbar war, dass Käufer die von ihnen erworbenen Fahrzeuge mehr
bezahlt haben sollten als schriftlich vereinbart. Nachdem eine großen
Anzahl von Käufern die vom Bw. erworbenen Wracks nicht für eigene
Zwecke verwendet, sondern der Erwerb zum Zwecke der Reparatur und
anschließenden Weiterveräußerung erfolgte, kommt dem vor
angeführten Umstand deshalb besondere Bedeutung zu, weil auf diese Weise
die von diesen Wrackkäufern erzielten Gewinne verschleiert wurden, indem
höhere Anschaffungswerte behauptet wurden.
Aus der Art der Befragung
der vom Finanzamt W einvernommenen
Zeugen ergibt sich augenscheinlich, dass den Prüfungsfeststellungen an sich
die Ergebnisse der Erhebungen des Hauptzollamtes
L zugrunde gelegt wurden, zumal die
ergänzende Befragung durch das Finanzamt
W keineswegs darauf ausgerichtet war,
eine objektive Prüfung der gemachten Angaben anzustellen, sondern sich im
Wesentlichen darauf beschränkten zu hinterfragen, ob die Angaben vor dem
Hauptzollamt L richtig gewesen
wären oder nicht. Dazu ist aber festzustellen, dass die vom Hauptzollamt
L durchgeführten Erhebungen im
Rahmen einer beim Landesgericht RI in
Innkreis zu Zahl gegen den Bw.
anhängigen Voruntersuchungen durchgeführt wurden, diese Erhebungen
aber weder für die Staatsanwaltschaft noch für das Gericht ausreichend
erschienen, weshalb das Landesgericht
RI im
IK zwischenzeitig von sich aus eigene
und so zu sagen kontrollierende und überprüfende Erhebungen selbst
führt. Dies offenkundig insbesondere auch mit Rücksicht darauf, dass
eine ganze Reihe von Käufern, welche trotz Vorhalte durch die
Zollerhebungsbeamten die Richtigkeit der schriftlich mit dem Bw. abgeschlossenen
Kaufpreisbeträge bestätigten, mit Strafanzeigen wegen unrichtigen
Aussagen vor einer Verwaltungsbehörde belangt wurden, dann aber in den
darauf folgenden gerichtlichen Strafverfahren freigesprochen wurden, weil
objektive Prüfungen des Sachverhaltes ergeben haben, dass tatsächlich
die vom Bw. schriftlich abgeschlossenen Kaufverträge mit den jeweils
getroffenen Vereinbarungen übereinstimmten. Aus diesen Fällen ergibt
sich auch, in welcher Weise von Seiten der Zollerhebungsbeamten ermittelt wurde
und zwar verbunden mit Androhungen von Anzeigen und Verfahren und verbunden mit
nicht dem Gesetz entsprechenden Versprechungen.
Unabhängig von
dieser Sachlage wäre das Finanzamt
W im Rahmen der
Prüfungsfeststellungen verpflichtet gewesen, einen
steuertatbestandsmäßigen Sachverhalt nicht nur durch Belastungszeugen
zu prüfen, sondern auch die vom Abgabepflichtigen angebotenen und
beantragten Entlastungsbeweise aufzunehmen. Diesbezügliche Anträge des
Bw. wurden negiert und in keiner Weise beachtet, obwohl gerade bezüglich
der vom Finanzamt W durch
Zeugenaussagen überprüften Fälle konkrete Umstände geltend
gemacht wurden, welche die Unrichtigkeit der belasteten Zeugenaussagen ergeben
hätte. Im Einzelnen wird dies bezüglich auf die Stellungnahme des Bw.
zu diesen Geschäftsfällen Bezug genommen und auf die dazu gestellten
Anträge verwiesen, welche ausdrücklich auch im Berufungsverfahren
geltend gemacht werden.
Es erscheint aber auch
die Aussage des Bw. vom 15.11.1993, die wenige Tage nach Verhängung der
Untersuchungshaft von ihm abgelegt wurde, nicht geeignet die zu Lasten des Bw.
vom Finanzamt W vorgenommene
Beweiswürdigung zu stützen, um die Zulässigkeit der vorgenommenen
Zuschätzungen zu begründen. In der Gegendarstellung vom
24. Oktober 1996 wurde bereits ausführlich dargelegt, in welchem
Zustand sich der Bw. während der Untersuchungshaft befand, weshalb der
seinerzeitigen Aussage wohl kein besonderes Gewicht beigemessen werden kann.
Dazu sei auch angeführt, dass sich das Landesgericht
RI im
IK im Rahmen der Voruntersuchung sehr
intensiv mit dieser Frage befasst, zumal der Bw. tatsächlich an schweren
Depressionen litt, mit labilem Gesundheitszustand zu kämpfen hatte und
überdies noch mit der Sorge um seine Gattin belastet war, die nach
Verhängung der Untersuchungshaft über ihren Ehemann in höchstem
Maße selbstmordgefährdet gewesen ist.
Zusammenfassend muss also
gesagt werden, dass weder die Ergebnisse der Erhebungen des Hauptzollamtes
L noch die bloß kursorisch
durchgeführte Vernehmung einiger weniger Zeugen durch das Finanzamt
W und auch nicht die Angaben des Bw.
vor dem Hauptzollamt L unmittelbar nach
Verhängung der Untersuchungshaft über seine Person die Vorgangsweise
des Finanzamtes W rechtfertigen, die
gesamte Buchführung des Bw. als sowohl formell wie auch materiell unrichtig
zu qualifizieren und bei sämtlichen Geschäftsfällen ohne
ausreichende Beweisgrundlage Zuschätzung vorzunehmen. An der
Gegendarstellung vom 24. Oktober 1996 wurde bereits auf den Grundsatz
verwiesen, dass Schätzungen niemals den Charakter einer Strafbesteuerung
haben dürfen, sondern das Ziel einer Schätzung immer nur sein kann,
den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Dies ist bei
der stattgefundenen Vorgangsweise schon deshalb nicht der Fall, weil auch nach
den Erhebungen des Hauptzollamtes L
hervorgekommen ist, dass bei mehr als der Hälfte aller
Geschäftsfälle keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben
sind, dass die mit den einzelnen Käufern auf der Basis der gegebenen
Marktsituation (vgl. Eurotax) vereinbarten und schriftlich festgehaltenen
Kaufpreise nicht den tatsächlich bezahlten Kaufpreisen entsprechen
würden. Die Voraussetzungen für die vorgenommenen Zuschätzungen
waren daher auch aus dieser Sicht her nicht gegeben.
Im Weiteren wird aber
auch noch geltend gemacht, dass die angefochtenen Bescheid inhaltlich aber auch
insoweit unrichtig sind, als entgegen dem Akteninhalt Verschiebungen innerhalb
einzelner Jahre vorgenommen wurden, die mit dem Akteninhalt nicht in Einklang zu
bringen sind. So wurden die Fälle 1, 43 und 10 unrichtigerweise dem Jahr
1987 zugeordnet, obwohl die Verkäufe erst im Jahr 1988 erfolgten. In den
Fällen 55 und 91 zugrunde liegende Fahrzeugverkäufe erfolgten 1990 und
nicht bereits im Jahr 1989. Ebenso wurden die Fahrzeuge der Fälle 56, 68,
112 und 72 nicht bereits 1991 verkauft, sondern erst 1992.
Unrichtig und mit dem
Akteninhalt nicht in Einklang zu bringen ist auch die Vorschreibung der Nova
für den Zeitraum von Jänner bis Dezember 1992, wobei die sich aus dem
Bescheid ergebenden Ziffern nicht nachvollziehbar daher unrichtig
sind.
(Bezüglich der zuletzt angeführten Einwendungen
verweist der Bw. auf die dieser Berufung beigefügten Aufstellungen, Beilage
2).
Die Anfechtung der
Bescheide über die Festsetzung von Säumniszuschlägen ergibt sich
aus der Anfechtung der diesen Bescheiden zugrunde liegenden
Abgabenfestsetzungen. Nachdem diese unberechtigt und unrichtig sind, ist auf die
Festsetzung von Säumniszuschlägen von den neu vorgeschriebenen
Abgabenbeträgen verfehlt.
Aus all den
vorangeführten Gründen ersucht der Bw., dieser Berufung Folge zu geben
wozu er vorweg noch den ausdrücklichen Antrag stellt, ergänzende
Ausführungen nachreichen zu können, weil die Voruntersuchung im
zitierten Strafverfahren des Landesgerichtes
RI im
IK nach wie vor anhängig ist, dort
auch gerichtliche Einvernahmen stattfinden, sodass es möglich wäre, im
Lauf des Berufungsverfahrens der Berufungsbehörde noch weitere konkrete
Fakten zur Verfügung zu stellen.
Der Berufung waren die Beilage 1 und 2 beigelegt, in denen
zu den einzelnen Geschäftsfällen ausführliche Einwendungen
erhoben wurden bzw. die richtige Zuordnung zu den einzelnen Jahren nach Ansicht
des Bw. dargestellt wird.
In seiner Stellungnahme
vom 26. März 1997 führte der Betriebsprüfer zu den
Berufungsausführungen folgendes an:
Formelle
Mängel
: Durch die BP wurde
festgestellt, dass kein ordnungsgemäßes "Autobuch" geführt
wurde. Die einzelnen Autoein- und Verkäufe konnten somit nur erschwert
nachvollzogen werden. Soweit dem Prüfer erinnerlich, wurde die
Verpflichtung zur Führung derartiger Aufzeichnungen Herrn Dr.
WL im Zuge eines Gespräches
mitgeteilt, aber auch, dass dieser rein formale Mangel allein nicht zur
Schätzung gem. § 184 BAO geführt
hätte.
Materielle
Mängel
: Jede vor dem Hauptzollamt
L getätigte Zeugenaussage wurde
durch den Prüfer der freien Beweiswürdigung unterzogen. Herr Dr.
WL behauptete im Zuge der BP, dass
diese Zeugenaussagen durch Ausübung eines gewissen Drucks oder sogar
Erpressung zustande gekommen seien. Daraufhin wurden stichprobenartig einige
Zeugen durch die Finanzbehörden nochmals befragt, ob tatsächlich Druck
oder ähnliches auf sie ausgeübt worden ist oder ob die Aussagen frei
von jedem Zwang und ohne Beeinflussung getroffen worden sind und den Tatsachen
entsprechen. Die Richtigkeit der Aussagen und das Nichtvorliegen einer
Beeinflussung wurden von den Zeugen jeweils bestätigt. Die neuerliche
Einvernahme aller übrigen Zeugen erschien dem Prüfer, wie auch in der
Niederschrift zur Schlussbesprechung angeführt, als nicht sinnvoll und
unzumutbar.
Freisprüche
der wegen falscher Zeugenaussagen beschuldigten Zeugen - die die Angaben
des Dr. WL
bestätigten - vor Gericht
:
Von der BP wurden die Gerichtsakten von insgesamt 6 Fällen angefordert
und eingesehen. In 2 Fällen wurden die Angeklagten wegen falscher
Zeugenaussage rechtskräftig verurteilt, ein Freispruch erfolgte wegen
fehlendem Schuldbeweis, ein Freispruch wegen dem Fehlen der gerichtlichen
Strafbarkeit und in einem Fall wurde der Strafantrag zurückgezogen. Die
Behauptung des Abgabenpflichtigen, dass alle Beschuldigten frei gesprochen
worden seien und die schriftlich erstellten Kaufverträge daher den
Tatsachen entsprechen, ist daher nicht richtig.
Entlastungsbeweise
:
Herr Dr. WL behauptet als einziger die
Wahrheit zu sagen. In Anbetracht von ca. 70 anders lautenden Zeugenaussagen, die
Ergebnisse von sonstigen Erhebungen und unter Zugrundelegung der übrigen
zur Verfügung gestandenen Beweismittel wurde durch den Prüfer in
Verbindung mit den allgemeinen Erfahrungen des Wirtschaftslebens den zahlreichen
Zeugenaussagen mehr Glaubwürdigkeit, als den im Zuge der gem.
§ 99 Finanzstrafgesetz durchgeführten abgabenbehördlichen
Prüfung getroffenen Vorbringen, Aussagen und Rechtfertigungen des
Abgabepflichtigen beigemessen.
Unrichtige
Zuordnung
: Im Zuge der in der Berufung
angegebenen Umsatzverschiebung einzelner Fälle wurde nunmehr durch den
Prüfer festgestellt, dass seitens der BP in den angegebenen Fällen
irrtümlich das Einfuhrdatum anstelle des Verkaufsdatums angesetzt wurde.
Die Beilage 1 wurde daher durch den Prüfer mit den richtigen Daten neu
erstellt und beigelegt.
Unrichtige
Nova
: Die in der Beilage 2 zur
Niederschrift der Schlussbesprechung ermittelten Novasätze wurden in
Ermangelung des Vorliegens geeigneter Unterlagen durch Händlerbefragung
ermittelt. Das diesbezüglich nunmehr durch Herrn Dr.
WL vorgelegte Datenmaterial wird durch
die BP als richtig erachtet. Die Nova wird daher unter Zugrundelegung dieses
Datenmaterials neu ermittelt. Das Ermittlungsergebnis ist der berichtigten
Beilage 2 zu entnehmen.
Die Änderung in den
Beilagen wird fettgedruckt dargestellt. Zusätzlich wurden die sich daraus
gegenüber dem BP-Bericht ergebenden Änderungen in eine neuerliche
Steuerermittlung einbezogen und diese der gegenständlichen Stellungnahme
als Beilage angefügt.
Im Schriftsatz vom
1. September 1997 führte der Bw. zur Stellungnahme des
Betriebsprüfers folgendes aus:
Der Betriebsprüfer
hat dem Bw. niemals mitgeteilt, dass dieser zur Führung eines "Autobuches"
verpflichtet wäre. Eine solche Verpflichtung war dem Bw. nicht bekannt; im
Übrigen auch nicht der Wirtschaftskammer Oberösterreich, bei welcher
der Bw. fernmündliche Rückfrage gehalten hat, ohne dass der
zuständige Referent, ein gewisser Herr
WI, entsprechende Auskunft geben
konnte. Dieser hat dem Bw. mitgeteilt, dass der Begriff eines "Autobuches" ganz
und gar unbekannt ist und es sich dabei um keine branchenübliche
Bezeichnung handeln kann.
Dabei verwies die
Wirtschaftskammer auf die in der BAO zu § 125 und 131 verlangten
Aufzeichnungen, die vom Bw. auch geführt werden und aus welchen
Aufzeichnungen des Bw. jeder von ihm getätigte Einkauf wie auch Verkauf
genau und exakt und ohne große Mühe nachvollzogen werden
kann.
Nachdem sich die
Betriebsprüfung mit dem Sachbearbeiter Klaus
LE in sehr ruhiger, korrekter und
sachlicher Form abwickelte, hätte der Bw. die diesbezüglichen
Aufzeichnungen ohne weiteres vorgelegt, wäre ein entsprechender Wunsch
geäußert worden.
Was die Würdigung
der vor dem Hauptzollamt L
getätigten Zeugenaussagen anlangt, muss vorweg festgestellt werden, dass
die Würdigung einer bloß schriftlich vorliegenden Aussage nur
höchst unvollständig möglich ist, weil sowohl der
persönliche Eindruck fehlt, wie im weiteren noch festgestellt werden muss,
dass die Zeugenbefragungen sehr einseitig erfolgten bspw. jegliche
Kontrollfragen unterlassen wurden die sich im Bezug auf Wert des betreffenden
Kaufobjektes, Höhe der Reparaturkosten, Neupreis eines Pkws der selben Type
geradezu aufdrängten. Den ausgehend von den angeblich bezahlten
höheren Kaufpreisen hätte sich bei einer ganzen Reihe von Fahrzeugen
ergeben, dass die jeweiligen Käufer für ein derart
unfallbeschädigtes Fahrzeug fast soviel oder in einigen Fällen sogar
mehr aufgewendet hätten, als ein solches Fahrzeug neu im Handel kostete.
Dass in solchen Fällen die Angaben der betreffenden Zeugen nicht richtig
sein können, liegt in Verbindung damit deshalb auf der Hand, weil kein
Konsument bereit ist, für ein unfallbeschädigtes Fahrzeug mehr zu
bezahlen als es neu kostet. Das war ja gerade der Anreiz Fahrzeuge beim Bw. zu
erwerben, weil diese Fahrzeuge samt und sonders unfallbeschädigt und
entsprechend billig waren, sodass mit Hilfe einer entweder selbst vorgenommenen
oder mit Hilfe eines so genannten Pfuschers durchgeführten Reparatur die
Gesamtanschaffungskosten nicht unwesentlich billiger waren als der hier in
Österreich bspw. lt. Eurotax anzusetzende
Gebrauchtwagenpreis.
Der Begriff der freien
Beweiswürdigung kann nicht so weit gehen, dass derartige auf der Hand
liegende Umstände ganz und gar unbeachtet bleiben. Im Detail verweist der
Bw. diesbezüglich auf die der Berufungsschrift beigefügten
Stellungnahme zu einer ganzen Reihe von Zeugenaussagen.
Der Bw. hat dem
Betriebsprüfer gegenüber ausdrücklich die Einvernahme der Zeugen
PL und
H zum Beweis dafür beantragt, dass
Zeugen unter Druck gesetzt worden sind. Obwohl beide Zeugen im Erhebungsgebiet
des Finanzamtes W wohnhaft sind, wurde
von einer Befragung dieser Zeugen Abstand genommen, was nach Ansicht des Bw. die
Vermutung unterstreicht, dass wenig Interesse an einer objektiven
Wahrheitsfindung bestand.
Im Übrigen muss
gesagt werden, dass jeder Fall besondere Sachverhaltsmerkmale aufweist, weshalb
die bisher vorgenommene Verallgemeinerung keine Schätzungsgrundlage abgeben
kann.
Bezüglich der
Verfahren wegen falscher Zeugenaussage wird darauf hingewiesen, dass die
rechtskräftigen Verurteilungen wegen falscher Zeugenaussage sich gar nicht
auf die unrichtige Angabe von Kaufpreisbeträgen bezogen, sondern auf andere
Umstände. Im Übrigen würde das vom Betriebsprüfer
angesprochene Verhältnis: 4 Freisprüche bzw. Einstellungen
gegenüber 2 Schuldsprüchen eindeutig zugunsten des Bw.
sprechen.
Bezüglich der
Ausführungen des Betriebsprüfers zu den Entlastungsbeweisen muss
vorweg festgestellt werden, dass der Bw. deshalb behauptete
wahrheitsgemäße Angaben gemacht zu haben, weil sich seine Angaben mit
den lückenlos vorliegenden schriftlichen Kaufverträgen decken.
Allgemeine Erfahrungen des Wirtschaftslebens hat der Betriebsprüfer im
Bezug auf die vorliegenden Zeugenaussagen offenkundig nicht eingebracht, weil
als eine derartige allgemeine Erfahrung wohl der oben bereits erwähnte
Grundsatz gelten dürfte, dass kein Konsument bereit ist für ein
unfallbeschädigtes Fahrzeug mehr zu bezahlen als für ein
unbeschädigtes Gebrauchtfahrzeug oder gar für ein
Neufahrzeug.
Die übrigen vom
Betriebsprüfer vorgenommenen Richtigstellungen sind nach Ansicht des Bw.
ein Indiz für die doch sehr kursorische Bearbeitung des Aktes durch die
Betriebsprüfungsstelle, die sich im Wesentlichen an die Erhebungsergebnisse
des Hauptzollamtes L gehalten hat.
Diesbezüglich muss aber gesagt werden, dass diese Erhebungsergebnisse im
Zuge der vom Landesgericht RI im
IK gegen den Bw. eingeleiteten
Voruntersuchung überprüft werden, sodass erst nach Abschluss des
gerichtlichen Finanzstrafverfahrens gesagt werden kann, ob und wie weit diese
Erhebungsergebnisse stichhaltig sind oder nicht. Abschließend stellt der
Bw. daher den ausdrücklichen Antrag, das gegenständliche
Berufungsverfahren bis zum Abschluss des beim Landesgericht
RI im
IK zu
Zahl gegen den Bw. anhängigen
Strafverfahrens zu unterbrechen.
Mit Vorlagebericht vom
14. Oktober 1997 wurden die gegenständlichen Berufungen der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Im Rahmen von Besprechungen zwischen dem Rechtsanwalt Dr.
KR als Vertreter des Bw. und dem Finanzamt W im Sommer 2003 ergab sich, dass die
Verhandlungen betreffend Einigung bzw. Zurücknahme der Berufung kein
Ergebnis erbrachten. Im Schriftsatz vom 9. Oktober 2003 wurde vom Finanzamt
W dem Unabhängigen Finanzsenat auch mitgeteilt, dass lauft Aussage von Dr.
KR das Vollmachtsverhältnis nicht mehr bestehe.
Über Ersuchen des Bw. vom 23. Oktober 2003 wurde
am 13. November 2003 bei einer persönlichen Vorsprache des Bw. beim
Referenten beim Unabhängigen Finanzsenat die Sicht des Bw. dargestellt.
Insbesondere teilt der Bw. mit, dass von den insgesamt 123 Fakten nur insgesamt
84 in RI hinsichtlich Eingangsabgaben und am LG W hinsichtlich Inlandsabgaben
angeklagt worden seien. Hinsichtlich der Inlandsabgaben teilt der Bw. mit, dass
das Gerichtsverfahren eingestellt worden sei. Dazu legte er eine Kopie über
die Einstellung des Verfahrens vor. Das Finanzamt W habe nach Kenntnis des Bw.
allerdings als Privatbeteiligter von der Möglichkeit der "Wiederaufnahme
des Verfahrens" Gebrauch gemacht. Eine Entscheidung des Landesgerichtes W stehe
noch aus. Mit dem Finanzamt W sei seinerzeit vereinbart worden, dass keine
weiteren Schritte vor einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung gesetzt
würden, dass das Verfahren bis dorthin ruhe. Die Bemühungen des Bw.
mit dem Unabhängigen Finanzsenat heute Kontakt hinsichtlich des offenen
Rechtsmittels aufzunehmen gründe sich darauf, dass das Landesgericht W die
"Wiederaufnahme des Verfahrens" ablehnen werde bzw. auf die Hoffnung nach einem
geführten Gespräch mit HR B (es gäbe aber diesbezüglich
keinerlei Zusagen), dass dann keinerlei weitere Instanzen vom Finanzamt W
bemüht würden.
Im Gerichtsverfahren in RI sei vom DI ST ein mit Fehlern
behaftetes Gutachten vorgelegt worden (wurde als Beilage beim UFS vorgelegt).
Diesbezüglich lege der Bw. ein Gegengutachten des DI FE L vor, welches auch
bereits dem Landesgericht RI zur Kenntnis gebracht worden sei.
Weiters lege der Bw. ein Gedächtnisprotokoll von Herrn
PL und einen Auszug aus einem Gerichtsprotokoll (Aussage des Herrn MI) vor aus
denen hervorgehe, welchen Druck die Käufer bei der Einvernahme durch die
Organe des Hauptzollamtes Linz ausgesetzt gewesen wären und wie sehr daher
Aussagen bezüglich angeblich höher bezahlten Kaufpreisen als im
Kaufvertrag vereinbart oder unterfertigt als höchst bedenklich zu bewerten
seien. Weiters wurde vom Bw. eine Aufstellung vorgelegt, wo die Käufer in
Gruppen eingeteilt wurden, das Urteil des Landesgerichtes RI vom 3.9.2003, Zl.
GZ, sowie insgesamt 7 blaue Ordner mit den Unterlagen zu den einzelnen 123
betroffenen Autos sowie einen blauen Ordner betreffend Einvernahme beim
Landesgericht W .
Bei einem
Erörterungstermin am 27. Mai
2004 wurden von den Parteien des Berufungsverfahrens verschiedene
einzelne Fälle der veräußerten Unfallautos besprochen, in der
Folge einigten sich die beiden Parteien auf eine Erledigung der Berufung mit
Berufungsvorentscheidung derart, dass die Zurechnung derart vermindert wird,
dass jene Autos nicht mehr zugerechnet werden, welche in der Aufstellung des Bw.
unter der Überschrift "Käufer, die den Kaufpreis des Kaufvertrages
bestätigen" in der Beilage 6 zur Niederschrift über die Besprechung am
13. November 2003 aufgeführt sind.
Der Vertreter des Finanzamtes stimmt jedoch nur unter
Vorbehalt zu, dass er die darunter fallenden Fälle mit Dr. M vom Finanzamt
W, welcher den Berufungsfall bisher schon eingehend bearbeitet hat, besprechen
müsse.
Mit Schriftsatz vom
28. Mai 2004 wurde den Parteien eine Ablichtung der Niederschrift
über den Erörterungstermin übersandt.
In der Folge ergab sich aus telefonischen Mitteilungen
seitens des Finanzamtes bzw. des Bw., dass eine Tagsatzung des Landesgerichtes W
angesetzt sei.
In der Beilage zum Schreiben vom 14. Oktober 2004
wurden vom Finanzamt die Ablichtungen der Unterlagen von 6 Fahrzeugen, bei
denen nach Ansicht des Finanzamtes KI W dem Bw. eine Verkürzung zuzurechnen
sei, übermittelt. Überdies werde eine von HR Dr. M zur Verfügung
gestellte Aufstellung sämtlicher Fahrzeuge zur weiteren Veranlassung
übermittelt. Seitens des Finanzamtes KI W bestünden ansonsten keine
Bedenken das Verfahren in der am 27. Mai 2004 besprochenen Weise
fortzuführen.
Mit Schreiben vom 11. November 2004 wurden die
Unterlagen, welches das Finanzamt dem Unabhängigen Finanzsenat
übersandt hatte, dem Bw. zur allfälligen Stellungnahme
übersandt.
In seinem Schreiben vom
30. November 2004 nahm dieser im Wesentlichen wie folgt
Stellung:
"In der letzten
Besprechung am 13. November 2003 glaubte ich noch an eine Einigung mit
dem Finanzamt W. Die diametrale
Vorgangsweise des Finanzamtes W
entgegen einer in Aussicht gestellten Lösung z.B. hinsichtlich der
Vermeidung der Eröffnung der Subsidiäranklage am
LG W lassen meine Hoffnung
schwinden zu einer Einigung zu kommen. Auch dieser mir übermittelte
Schriftverkehr geht in diese Richtung.
Es würde den Rahmen
eines Briefes sprengen diesbezüglich auf Einzelheiten einzugehen. Trotzdem
erlaube ich mir einige Beispiele herauszugreifen, die zeigen, dass die Denkweise
des Finanzamtes W einseitig, auf keinen
Fall objektiv, darauf gerichtet ist mir möglichst hohe Zurechnungen zu
machen.
Obwohl das Finanzamt
W in der eröffneten
Subsidiäranklage den Fall 13 Georg
ME nicht anklagt, wird er Ihnen als
Zurechnungsfall präsentiert. Das ist ein Widerspruch.
Gleiches gilt für
den Fall 29 Friedrich HB. Hier
verschweigt man Ihnen zusätzlich, dass der Zeuge im Gerichtsverfahren
freigesprochen wurde und verweist darauf, dass die Erstverantwortung
glaubwürdiger wäre.
Ebenso verhält es
sich im Fall 44 Erich NM. Hier
versucht man Ihnen nur ein Blatt eines nach dem Urteil eines deutschen
Gegengutachtens desaströsen Gutachtens eines Otto
BT vorzulegen. Das deutsche Gutachten
wird Ihnen vermutlich wegen mangelnder Aktenkenntnis
verschwiegen.
Im Fall 49 Gert
SA, der übrigens den Kaufpreis in
korrekter Weise bestätigt, wird einer Aussage Glauben geschenkt, die mir
die Instandsetzung des Wracks zuschreibt. Ich darf festhalten, dass ich nach
Prüfung des Finanzamtes W nicht
annähernd über die Einrichtungen einer solchen
Reparaturmöglichkeit verfüge. Ich habe grundsätzlich nichts mit
Reparaturen zu tun, sondern handle mit Unfallfahrzeugen. Somit hatte ich auch
nie mit dieser Reparatur etwas zu tun gehabt und auch dafür kein Geld
empfangen. Hier wird einer blanken Falschaussage als Schutzbehauptung wegen
Pfusch Glauben geschenkt und diese, da sie gegen mich steht, auch nicht
nachrecherchiert. Hätte man das getan, so wäre vielleicht wie im
Fall 7 WH alias
YM bei der Einvernahme am
LG RI ins Licht gekommen, dass
ich, wie ursprünglich vom Zeugen behauptet, mit einem Weiterverkauf oder
einer Reparatur gar nichts zu tun gehabt habe.
Im Fall 90 versucht
man Ihnen ebenso wiederum nur mit einem Blatt des Bezirksgerichtes
NH eine Verurteilung des Josef
IM nachzuweisen. Meines Wissens bezieht
sich die Verurteilung gar nicht auf eine Zeugenaussage, die meine Sache
betrifft. Fall 90 ist außerdem widersprüchlicherweise auch nicht
in der Subsidiäranklage enthalten.
Im Fall 103 Franz
MA, der meinen Kaufpreis
bestätigt, enthält man Ihnen ein Gerichtsurteil vor, welches den
Zeugen von einer Falschaussage freispricht. Meines Wissens erfolgte die belegte
Überweisung von 188.000,00 S wegen eines ursprünglich geplanten
Kaufes eines anderen Fahrzeuges bei einem anderen Händler.
MA hatte sich aber dann für mein
günstigeres Angebot entschieden.
Die von mir in den
kommentierten Fällen aufgezeigten Tatsachen zeigen, dass das Finanzamt
W entweder die Akten nicht ausreichend
kennt bzw. nicht am aktuellen Stand ist oder sich den Vorwurf gefallen lassen
muss, dass es mit Fakten gegen mich arbeitet, die bestenfalls Stückwerk
sind bzw. keinen Anspruch auf eine Grundlage haben, die gegen mich verwendet
werden kann.
Ich gehe nun davon aus,
dass das Finanzamt W jene Fälle
beansprucht, die sie zur Subsidiäranklage am
LG W vorgelegt hat. Jedes Begehren
darüber wäre logischerweise widersprüchlich.
Hinsichtlich dieser
Fälle muss ich Ihnen aber mitteilen, dass viele von diesen selbst am LG
nicht angeklagt waren, da die Zeugenaussagen hinsichtlich eines nicht richtigen
Kaufpreises mit gegen den Fakten eines Gutachtens des vom
LG RI bestellten Gutachtens
standen. Kurz gesprochen, die Zeugenaussagen müssen falsch gewesen
sei.
Dies ist auch nicht
verwunderlich, da die Zeugen nachweislich in vielen Fällen belegt vom Zoll
bei ihrer Aussage stark unter Druck gesetzt wurden.
Das Finanzamt
W missachtet, wahrscheinlich in
Unkenntnis der Akten Aussagen von Zeugen im Verfahren am
LG RI, die eindeutig für mich
sprechen und jede Anklage am LG W
ausschließen würden (z.B. Fall 4 Peter
IZ u.a.). Wie sonst hätte man
Zeugen, die bereits am LG RI in
der gleichen Aussage ausgesagt haben nochmals als Zeugen am
LG W benannt.
Letztlich verweise ich
auf meine Stellungnahme gegenüber dem
LG W, die sicherlich auch zur
Einstellung des Verfahrens in W gegen
mich beigetragen hat. Die Argumentation erfolgte ausschließlich auf Fakten
von Gutachten. Nur dem Versäumnis meines Anwaltes ist es zuzuschreiben,
dass das Finanzamt W eine
Subsidiäranklage einbringen konnte.
Da die Ansprüche des
Finanzamtes W lediglich auf meist aus
den Zollakten übernommenen und nicht weiter überprüften
Zeugenaussagen gegen mich basieren, darf ich Ihnen seinerzeit den Vorschlag
aufgreifen, den Ausgang des Verfahrens abzuwarten, sollte das aus welchen
Gründen immer nicht möglich sein, so würde ich Sie bitten,
objektiv zu entscheiden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 184 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung
nicht ermitteln oder berechnen kann diese zu schätzen. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind. Gem. Abs. 2 leg.cit. ist insbesondere dann zu
schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine
ausreichenden Erklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über
Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen
(Abs. 1) wesentlich sind. Nach Abs. 3 leg.cit. ist ferner zu
schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er
nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorliegt oder wenn die
Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle
Mängel aufweisen, die geeignet sind die sachliche Richtigkeit der
Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
In der Berufung ist strittig, ob in den Jahren 1987
bis 1992 bei den Autoverkäufen die tatsächlich erzielten
Verkaufspreise der Buchhaltung (insbesondere bei der Umsatzsteuer und im
Jahr 1992 auch bei der Normverbrauchsabgabe) zu Grunde gelegt wurden, oder
- wie von der Betriebsprüfung festgestellt - tatsächlich
geringere als in Wirklichkeit erzielte Verkaufspreise in den Verträgen und
in der Folge auch in der Buchhaltung und den Steuererklärungen 1987 bis
1992 angegeben wurden.
Der der Abgabenfestsetzung zu Grunde liegende Sachverhalt
ist auf Grund der vorliegenden Beweismittel festzustellen.
Gem. § 166 BAO kommt im Abgabenverfahren als
Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden
Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich
ist.
Gem. § 167 Abs. 2 BAO hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach Abs. 1 leg.cit.
bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind und
solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt keines
Beweises.
Ausgelöst wurde die Betriebsprüfung, welche zu
den gegenständlichen Bescheiden geführt hat, von Ermittlungen der
Zollbehörden, die auf Grund eines umfangreichen Verfahrens u.a. mit
Überwachung der Telefongespräche des Bw.und umfangreichen Einvernahmen
der Käufer der Unfallautos, auch zur Verhängung der Untersuchungshaft
über den Bw. führte.
Wesentlich für die
Feststellung des Sachverhaltes sind insbesondere folgende
Beweismittel:
1. Aussage des
Berufungswerbers vor dem Zollamt L
In der Aussage am 15. November 1993 beim Zollamt
L , die vom Bw. vor dem Untersuchungsrichter bestätigt hat, hat der Bw.
selbst Verkürzungen zugegeben. Dieses Geständnis wurde rund
1,5 Jahre später am 11. März 1995 mit der
Begründung schwerer Depressionen widerrufen.
2. Geständnis vor dem
LG RI
Im Übrigen hat der Bw. - wie aus dem Urteil des
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0165-L/02
- Stammnummer
- 18828
- Gültig
- 30.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF