Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RD/0061-W/05
Einer Säumnis zu einer Berufung kann nicht mit Devolutionsantrag begegnet werden, sondern mit Säumnisbeschwerde
geltende FassungSonstiger BescheidRD/0061-W/05vom 30.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der
Devolutionsantrag vom 12. August 2005 der EK, wegen Verletzung der
Entscheidungspflicht des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg über die
gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2003 erhobene Berufung vom
26. April 2004 wird zurückgewiesen.
Begründung
Gemäß
§ 260 BAO idF AbgRmRefG, BGBl. I
97/2002, obliegt die Entscheidung über Berufungen gegen von
Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide dem
Unabhängigen Finanzsenat (§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde zweiter
Instanz durch Berufungssenate, soweit nicht anderes bestimmt ist. Ein Antrag auf
"Übergang der Zuständigkeit auf die Abgabenbehörde zweiter
Instanz" iSd § 311 BAO geht daher wegen der für
Berufungsentscheidungen bereits ex lege bestehenden Zuständigkeit der
Abgabenbehörde zweiter Instanz ins Leere. Die Verletzung der Pflicht zur
Entscheidung über Rechtsmittel fällt vielmehr unter die Sanktion des
§ 27 VwGG und nicht die des § 311 BAO (VwGH vom 29.5.1996, 92/13/0301;
vom 13.10.1993, 91/13/0058).
Wien, am 30.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 27 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RD/0061-W/05
- Stammnummer
- 18815
- Gültig
- 30.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF