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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RD/0061-W/05

Einer Säumnis zu einer Berufung kann nicht mit Devolutionsantrag begegnet werden, sondern mit Säumnisbeschwerde

geltende FassungSonstiger BescheidRD/0061-W/05vom 30.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bescheid Der Devolutionsantrag vom 12. August 2005 der EK, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg über die gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2003 erhobene Berufung vom 26. April 2004 wird zurückgewiesen. Begründung Gemäß § 260 BAO idF AbgRmRefG, BGBl. I 97/2002, obliegt die Entscheidung über Berufungen gegen von Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide dem Unabhängigen Finanzsenat (§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate, soweit nicht anderes bestimmt ist. Ein Antrag auf "Übergang der Zuständigkeit auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz" iSd § 311 BAO geht daher wegen der für Berufungsentscheidungen bereits ex lege bestehenden Zuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz ins Leere. Die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über Rechtsmittel fällt vielmehr unter die Sanktion des § 27 VwGG und nicht die des § 311 BAO (VwGH vom 29.5.1996, 92/13/0301; vom 13.10.1993, 91/13/0058). Wien, am 30. September 2005

Normen und Schlagworte

SäumnisBerufungVerletzung der EntscheidungspflichtDevolutionRechtsschutz

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Sonstiger Bescheid
Geschäftszahl
RD/0061-W/05
Stammnummer
18815
Gültig
30.09.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF