Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0902-L/02
Anerkennung einer Mitunternehmerschaft zwischen Ehegatten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0902-L/02vom 29.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung von K&S,Sch., vom 11. August
2000 gegen die Bescheide des Finanzamtes Schärding vom 6. Juli 2000
betreffend die Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO
und die Umsatzsteuer für das Jahr 1999 entschieden:
1. Der Bescheid über die
Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO wird
abgeändert.
Die einheitliche und gesonderte
Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO
für das Jahr 1999 unterbleibt.
2. Der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1999
wird
Entscheidungsgründe
Am 24. Jänner 2000 langten beim Finanzamt
Sch. eine Umsatzsteuererklärung und eine Erklärung der Einkünfte
von Personengesellschaften (Gemeinschaften) einschließlich einer
Einnahmen/Ausgabenrechnung und eines Anlagenverzeichnisses für das Jahr
1999 lautend auf den Unternehmer bzw. die Personengemeinschaft K&M.S ein.
Bei dem Gewerbebetrieb handelt es sich um einen Frisiersalon, der bis 1998 von
Frau M.S. in der Form eines Einzelunternehmens geführt wurde. Im Jahr 1998
wurde ein Insolvenzverfahren über M.S. eingeleitet, welches durch einen
Zwangsausgleich (ebenfalls 1998) beendet wurde. K.S. erzielte bis 1998
ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als
vollbeschäftigter Vertragsbediensteter beim Land (Krankenhaus) und bezog
auch im Jahr 1999 weiterhin diese Einkünfte.
Die eingereichten Abgabenerklärungen für das Jahr
1999 wiesen unter der Steuernummer die Bezeichnung
"NEU" aus, waren jeweils mit
22. Jänner 2000 datiert und ausschließlich von Frau M.S.
unterfertigt. In der Umsatzsteuererklärung wurden die steuerpflichtigen
Umsätze (KZ 000) mit 790.024,74 S, die darauf entfallende
Umsatzsteuer (KZ 022) mit 158.004,94 S, die abzugsfähigen
Vorsteuern (KZ 060) mit
79.027,71 S, die Zahllast (KZ 095) mit 78.977,00 S, die hierauf
entrichteten Vorauszahlungen mit 74.546,00 S und die daraus resultierende
Restschuld mit 4.431,00 S deklariert. Die Einkünfte (aus
Gewerbebetrieb) der Mitunternehmerschaft (KZ 330) wurden mit
- 159.794,00 S angegeben. Der Einkunftsermittlung liegt folgende
(der Steuererklärung beigelegte) Einnahmen- und Ausgabenrechnung
zugrunde:
[Grafik]
Die Abschreibungen (Afa normal) ergeben sich aus einer
weiteren Beilage mit der Bezeichnung "ANLAGENVERZEICHNIS FÜR M.S. " und
folgenden Darstellungen:
[Grafik]
Mit Aufforderung vom 27. Jänner 2000
übermittelte das Finanzamt einen Fragebogen anlässlich der
Eröffnung/des Beginns einer Personengemeinschaft (Verf 16). In dem am
8. Februar 2000 retournierten Fragebogen wurde angegeben, dass das
Unternehmen am 1. 1. 1999 eröffnet worden wäre, die
Geschäftstätigkeit eines Frisiersalons ausübe und Mitunternehmer
die beiden Ehegatten seien. Weiters wurde dem Finanzamt ein von den Ehegatten
unterfertigtes, nicht datiertes "Protokoll
über den am 1. 1. 1999 mündlich abgeschlossenen
Gesellschaftsvertrag zwischen den Ehegatten
K&M.Smit folgendem
(berufungsreleveanten) Inhaltvorgelegt:
§ 1 Name:
K&M.S schließen sich zu einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechtes unter dem Namen
K&M.S Gesellschaft n.b.R. nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen zusammen:
§ 2 Ort....
§ 3 Unternehmensgegenstand
ist die Ausübung des Friseurgewerbes
§ 4 Beginn
und Dauer: Die Gesellschaft beginnt am 1. 1. 1999. Sie wird auf
unbestimmte Zeit errichtet und kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen
Kündigungsfrist zum Ende eines Geschäftsjahres mittels
eingeschriebenen Briefe aufgekündigt werden, .......
§ 5 Geschäftsführung
und Vertretung: Die Vertretung der Gesellschaft und auch die
Geschäftsführung obliegt ausschließlich der Gesellschafterin
M.S. .
§ 6 Geschäftsjahr:
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 7 Die
Gesellschafter gehen davon aus, dass die Gesellschaft nach den
abgabenrechtlichen Vorschriften keine Buchführungspflicht trifft und
vereinbaren daher die Ergebnisermittlung durch
Überschussrechnung.
§ 8 Ergebnisverteilung:
Beide Gesellschafter sind am Gewinn und Verlust ab 1. 1. 1999 mit je
50 % beteiligt.
§ 9 Tod
eines Gesellschafters: Im Falle des Todes eines Gesellschafters ist die
Gesellschaft aufgelöst.
§ 10 Dieser
Gesellschaftsvertrag wird in 2 Ausfertigungen errichtet, wobei jeder
Gesellschafter eine Ausfertigung erhält.
Am 16. März 2004 langte beim Finanzamt die am
2. März 2000 ausschließlich von M.S. unterfertigte Beilage
zur Erklärung von Personengemeinschaften mit einem Verlustanteil von je
50 % (das sind -79.897,00 S) für die beiden Gesellschafter
K&M.S ein.
Mit Schreiben vom 5. April 2000 forderte das
Finanzamt die Bw. auf, Belegnachweise für die Ausgaben betreffend
(1) Beratung (Anwaltskosten), (2) Werbung und Inserate,
(3) Bankzinsen/Spesen (Verwendungsnachweis der Bankkredite) beizubringen.
Die Bw. retournierte den Vorhalt mit den handschriftlichen
Anmerkungen zu (1) Betriebsmittelkredite
und zu (3) Belege und Nachweise werden
nachgereicht, sobald von den Banken zugesandt.
Am 6. Juli 2000 erließ das Finanzamt
einen Umsatzsteuerbescheid und einen Feststellungsbescheid
gemäß 188 BAO über die Einkünfte von
Personengesellschaften für das Jahr 1999, in dem sie die Einkünfte
gemäß
§ 188 BAO mit 75.858,00 S festsetzte und
auf die Gesellschafter K&M.S im Ausmaß von jeweils
50 % (37.929,00 S) verteilte.
Die Abweichungen von der Erklärung betrafen im
Einzelnen folgende:
|
Verlust aus Gewerbebetrieb lt.
Einnahmenausgabenrechnung
|
-159.793,90 S
|
Nicht anerkannte Bankzinsen/-spesen laut E/A-Rechnung
|
169.768,89 S
|
Nicht anerkannte Ausgaben für Beratung
(Anwaltskosten) laut E/A-Rechnung
|
65.882,93 S
|
(Berichtigter) Gewinn aus Gewerbebetrieb
|
(gerundet)
75.858,00 S
In der Begründung führt das Finanzamt aus, dass
für die Beratung (Anwaltskosten) sowie für Bankzinsen bzw.
-spesen kein Zusammenhang mit der neuen Ges. b. R. festgestellt
werden könne, die Beratungskosten ausschließlich den Zwangsausgleich
1998 der Einzelfirma von Frau Monika Springer beträfen und für
Bankzinsen bzw. -spesen kein Nachweis erbracht worden sei.
Im Umsatzsteuerbescheid wurden die Vorsteuern um die auf
die Beratungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge im Ausmaß von
10.980,48 S auf 68.047,23 S reduziert und die Zahllast mit
89.958,00 S festgesetzt. Vorauszahlungen (die laut Buchungsabfrage auf das
Abgabenkonto der Einzelfirma einbezahlt worden sind) wurden nicht in Abzug
gebracht. Das Finanzamt führte in der Begründung an, dass die
erklärte Vorsteuer um Beträge zu berichtigen gewesen sei, die auf
gemäß
§ 20 EStG 1988 nicht abzugsfähige
Ausgaben entfallen würden.
Die Bw. brachte mit Schreiben vom 11. August 2000
(eingelangt am 14. August 2000) gegen die Bescheide vom
6. Juli 2000 Berufung ein und beantragte die Festsetzung der
Einkünfte für das Jahr 1999 mit -99.848,00 S sowie die
Festsetzung der Umsatzsteuer 1999 unter Berücksichtigung von
Vorauszahlungen (gemeint ist damit offensichtlich die Umsatzsteuernachzahlung)
mit 3.605,00 S.
In der Begründung dazu führte die Bw. aus, dass
die Ausgaben für Beratung und die Zinsen/Spesen der Ges. b. R
zuzurechnen seien, weil im Gesellschaftsvertrag nur festgehalten sei, dass die
beiden Gesellschafter am Gewinn und Verlust ab dem Jahr 1999 beteiligt seien,
aber keine Vereinbarung darüber getroffen worden sei, dass Beratungskosten
und Bankspesen nicht von den Einnahmen bestritten werden sollten. Da eine
Ges. b. R keine eigene Rechtspersönlichkeit sei und als solche
keine Pflichten eingehen, nicht klagen und beklagt werden könne sei daraus
der Schluss zu ziehen, dass die strittigen Ausgaben der Ges. b. R
zuzuordnen seien.
Die in der Berufung beantragte Änderung der
Einkünfte ermittelt sich aufgrund der gleichzeitig übermittelten
"berichtigten" Einnahmen/Ausgabenrechnung folgendermaßen:
|
Gewinn (Einkünfte) laut Bescheid vom
6. Juli 2000
|
75.858,00 S
|
Beratung (Anwaltskosten) ( wie bisher )
|
-65.883,00 S
|
Zinsen/Spesen laut Neuberechnung (bisher
169.768,89 S)
|
-71.599,00 S
|
Bisher nicht berücksichtigte
Lehrlingsausgaben
|
-20.000,00 S
|
Bisher nicht berücksichtigte Diäten
|
-9.090,00 S
|
Bisher nicht berücksichtigte
Treibstoffausgaben
|
-9.134,00 S
|
Berichtigte Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
-99.848,00 S
Laut beigelegten Rechenstreifen entfallen vom
neuberechneten Zinsenbetrag 31.177,03 S (d.s. 20% von 155.885,16 S)
auf die Spk-OÖ, 36.413,28 (d.s. 8% von 455.166,00 S) auf die VB-Sch
und 4.009,01 S (aus einzelnen Quartalsabrechnungen) auf die H-Bank. Dem
Zinsenbetrag der Spk-OÖ liegt ein Schreiben vom 12. Juli 2000 an
Frau M.S. zugrunde, in dem der auf das Jahr 1999 entfallende Zinsenbetrag
für das Konto 10007-620793 mit 155.885,16 S angegeben und mit dem
Zusatz "Diese Zinsen stehen uns im aliquoten
Ausmaß der nicht bezahlten Ausgleichsquote zu" versehen ist. Neben
dem Zinsenbetrag wurde handschriftlich
"betrieblich-Vertrag- 20%" vermerkt.
Weiters wurden Kreditverträge der VB-Sch (aus 1993) und der Spk. (aus 1994)
beigelegt. Auf sämtlichen Schriftstücken scheint als Kreditnehmerin
bzw. Kontaktperson ausschließlich Frau M.S. auf. Ein Hinweis (insbesondere
im Schreiben vom 12. Juli 2000) auf eine ab 1. Jänner 1999
bestehende Gesellschaft nach bürgerlichem Recht bzw einer Beteiligung
(Haftung/Schuldübernahme) des Ehegatten an den aushaftenden Krediten geht
aus den Schriftstücken nicht hervor.
Die beantragte Festsetzung bei der Umsatzsteuer
("Festsetzung mit 3.605,00 S")
ergibt sich rechnerisch wie folgt:
Anerkennung
der vom Finanzamt gekürzten Vorsteuern betreffend Beratungskosten in
Höhe von 10.980,48 S
Berücksichtung
zusätzlicher bisher nicht in Ansatz gebrachter Vorsteuerbeträge
für Diäten in Höhe von 826,36 S
Daraus
ergibt sich ein Gesamtbetrag an abzugsfähigen Vorsteuern mit
79.854,07 S anstatt mit 68.047,23 S laut Bescheid und in weiterer
Folge eine Verminderung der Zahllast von 89.958,00 S auf
78.151,00 S
Nach
Abzug von (unter der Steuernummer der Einzelfirma einbezahlten)
Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von 74.546,00 S ergibt sich der im
Berufungsantrag angeführte "Festsetzungsbetrag" von 3.605,00 S.
(Ergänzend wird dazu angemerkt, dass im September 2000 beim Finanzamt
eine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1999 für Frau M.S. unter
der Steuernummer des bisherigen Einzelunternehmens eingereicht wurde, indem die
Umsätze, Umsatzsteuern, Vorsteuern, Zahllast und die bisher geleisteten
Zahllasten/Gutschriften mit Null angegeben waren. Mit 28. November 2000
erging dazu vom Finanzamt ein Umsatzsteuerbescheid, indem die
Zahllast/Gutschrift mit Null festgesetzt wurde, und nach Berücksichtigung
der geleisteten Vorauszahlungen in Höhe von 74.490,00 S ein
Umsatzsteuerguthaben resultierte, welches in Höhe von 73.562,00 S auf
das Abgabenkonto der Bw. zur Abdeckung der dort aus der Umsatzsteuerfestsetzung
entstandenen Schulden übertragen wurde.)
Mit
Ergänzungsersuchen vom 4. Dezember 2000 forderte das Finanzamt
die Bw. neuerlich auf, Zahlungsnachweise über die Beratungskosten
vorzulegen sowie die Berechnungen der Bankzinsen zu konkretisieren und ersuchte
um Darstellung in welchem Zusammenhang diese Ausgaben mit der
Ges. b. R stehen würden und weshalb sämtliche
Bankbestätigungen nur auf Frau M.S. lauten würden.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2000
übermittelte die Bw. diverse Zahlungsbelege zu den Beratungsaufwendungen
und wies darauf hin, dass sämtliche Verbindlichkeiten (damit gemeint sind
offensichtlich auch alle von der Einzelfirma übernommenen Schulden) der
Ges. b. R zuzurechnen und somit auch alle in Zusammenhang stehenden
Ausgaben abzugsfähig seien, weil diese von den Einnahmen der Ges.
b. R. bestritten würden. Auf keiner der übermittelten Belegkopien
(im wesentlichen Überweisungsscheine des Jahres 1999 für die
Beratungskosten) findet sich ein Hinweis auf die Ehegatten-Ges. b. R.
Als Auftraggeberin scheint ausschließlich Frau M.S. (bzw. die Bezeichnung
Frisiersalon Monika - Inhaber M.S.) auf.
Sämtliche Zinsaufwendungen seien tatsächlich
entstanden, da keine der Banken auf ihre Forderungen und daraus resultierenden
Zinsen verzichtet habe. Die Zinsen seien pauschal mit einem Zinssatz von
8 % p.a. berechnet worden.
Die Umsatzsteuervorauszahlungen seien zu
berücksichtigen, da diese bezahlt worden seien.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung am 9. Februar 2001 der Berufungsbehörde
(damaligen Finanzlandesdirektion für Oberösterreich) vor. Diese teilte
mit Vorhaltschreiben vom 25. Mai 2001 mit, dass eine Nichtanerkennung
der Gesellschaft in Betracht gezogen würde, weil die bei Verträgen
zwischen nahen Angehörigen geforderte Publizität zweifelhaft erscheine
und keine Vereinbarungen hinsichtlich der Verpflichtungen sondern nur
hinsichtlich der Rechte (50%ige Gewinnverteilung) getroffen worden
seien.
In einer Eingabe der Bw. an die Finanzlandesdirektion
vom 13. Juni 2001 wurde auf die gesetzliche Bestimmung des
§ 1175 ABGB (Errichtung einer Gesellschaft durch Vertrag zum
gemeinschaftlichen Erwerbe durch Vereinigung ihrer Mühe allein oder auch
ihrer gemeinsamen Sachen) hingewiesen und auf die Rechtsprechung des OGH
verwiesen , nach der dann wenn Ehegatten einen über den typischen Rahmen
hinausgehenden Zweck verfolgen und durch Einsatz von Arbeitsleistungen und
Vermögenswerten eine gemeinsame Tätigkeit ausüben würden,
ein Gesellschaftsverhältnis angenommen werden müsse. Der
Gesellschaftsvertrag bedürfe keiner bestimmten Form und könne
stillschweigend zustande kommen. Dies sei bereits durch Entscheidungen der FLD
für Oberösterreich bestätigt worden. Der Gesellschaftsvertrag sei
am 1. 1. 1999 abgeschlossen und protokolliert worden. Die Vorlage
eines mündlichen Vertrages an das Finanzamt sei weder erforderlich noch
möglich.
In einem weiteren Vorhalt vom 1. August 2005
wurde die Bw. aufgefordert, darzustellen worin das Unternehmerwagnis und
die Unternehmerinitiative von Herrn K.S. konkret zum Ausdruck gekommen sei, ob
und wie die Vermögensbeteiligung und Arbeitsaufteilung geregelt worden sei
und wie die Gesellschaft nach bürgerlichen Recht ab 1. 1. 1999
nach außen in Erscheinung getreten sei. Weiters wurde um ausführliche
Darstellung der Bankschulden ersucht.
Im Antwortschreiben vom 23. August 2005
wiederholte die Bw. das Vorbringen, dass die Gründung einer
Personengesellschaft steuerlich an keine Form gebunden sei und sowohl durch
schriftlichen oder mündlichen Vertrag als auch schlüssige Handlung
zustande kommen könne. Der mündliche Gesellschaftsvertrag sei am
1. 1. 1999 abgeschlossen und in Form eines Protokolls schriftlich
festgehalten worden. Nachdem dieser Vertrag schriftlich fixiert worden sei, sei
er auch steuerrechtlich ab 1. 1. 1999 anzuerkennen. Soweit keine
Vereinbarungen getroffen worden seien, sei das ABGB und HGB
heranzuziehen.
Zum Unternehmerrisiko merkte die Bw. an, dass wichtigste
Voraussetzung für die Anerkennung eines Gesellschaftsvertrages sei, dass
eine Beteiligung am Gewinn und Verlust bestehe und die Verlustbeteiligung auch
getragen werden könne. K.S. könne ein Unternehmerrisiko
übernehmen, da er in einem öffentlichen Krankenhaus angestellt sei. Es
sei außer Zweifel, dass ab 1.1.1999 eine Haftung bestehe. Im übrigen
ginge es 1999 nur um die Verteilung des Gewinnes.
K.S. wirke entscheidend bei der Einstellung von
Angestellten und Lehrlingen mit, sei darüber hinaus beratend beim Einkauf
tätig, überwache bei Abwesenheit das Geschäft und die
Kassengebarung, übernehme Botengänge zur Post und kümmere sich um
das Firmenfahrzeug.
Zusätzliche Vereinbarungen (gemeint sind
offensichtlich solche zum Gesellschaftsvertrag) gebe es nicht. Eine Meldung der
Ges. b. R. mit Wirkung 1.1.1999 an andere Behörden sei nicht
erfolgt. Auch abgabenrechtlich habe man die Meldung mit der Steuererklärung
als ausreichend erachtet. Weiters werde auf "Zeugen" verwiesen, in all diesen
Fällen sei rückwirkend eine Ges.b.R. anerkannt worden, obwohl weder
ein mündlicher noch schriftlicher Vertrag abgeschlossen worden sei.(Dazu
wird angemerkt, dass es sich dabei um Aussagen von verschiedenen im Schreiben
vom 13. Juni 2001 namentlich erwähnten Personen in Zusammenhang
mit Berufungsfällen der FLD für Oberösterreich und Salzburg
handelt und ein im Ergänzungsersuchen vom 1. August 2005
nachgefragter konkreter Zusammenhang mit der gegenständlichen
Ehegattengemeinschaft nicht aufgeklärt wurde).
Zu den Bankschulden wurde folgendes
bekanntgegeben:
[Grafik]
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Berufungsverfahren ist hinsichtlich der
Feststellung der Einkünfte strittig, ob die für das Jahr 1999 aus dem
Frisiersalon erzielten Einkünfte (Überschuss der Einnahmen über
die Werbungskosten) aus Gewerbebetrieb von der Mitunternehmerschaft
(Ehegattengemeinschaft) erzielt wurden und ob in weiterer Folge die
Einkünfte beiden Ehegatten zu je 50 % im Wege der einheitlichen und
gesonderten Feststellung gemäß
§ 188 Abs. 1 lit. b BAO zugerechnet werden
können. Hinsichtlich der Umsatzsteuer ist strittig, ob der
Ehegattengemeinschaft ab 1. Jänner 1999 Unternehmereigenschaft im
Sinne des UStG 1994 zukommt und eine Festsetzung der Umsatzsteuer 1999 zu
Recht erfolgt ist.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens
steht folgender Sachverhalt fest:
Erst im Zuge der Abgabe von Steuererklärungen
(Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften und
Umsatzsteuererklärung) für das Jahr 1999 (am
24. Jänner 2000) und dem daran anschließenden
Ermittlungsverfahren wurde dem Finanzamt zur Kenntnis gebracht, dass mit Wirkung
ab 1. Jänner 1999 der bisher von der Ehegattin allein
geführte Frisiersalon von einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht
mit den Ehegatten K&M.S betrieben werde und der erklärte Verlust
gemäß Gesellschaftsvertrag den beiden Gesellschafter mit je 50 %
zuzurechnen sei. Die behauptete Gesellschaftsgründung wird auf einen
mündlich abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag, der in einem schriftlichen
Protokoll festgehalten ist, gestützt. Umsatzsteuer- und
Lohnabgabenzahlungen bzw. Voranmeldungen wurden während des Jahres 1999 auf
das Abgabenkonto von Frau M.S. durchgeführt.
Eine Meldung an andere Behörden (Sozialversicherung,
Gewerbebehörde, etc.) über eine ab 1. 1. 1999
gegründete Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ist nach eigenen
Aussagen der Bw. (Schreiben 23. August 2005) nicht erfolgt.
In der dem Finanzamt vorgelegten Protokollierung des
mündlichen Gesellschaftsvertrages ist hinsichtlich der Rechte und Pflichten
der Gesellschafter neben der Geschäftsführungsbefugnis nur die
Verteilung des Gewinnes und Verlustes zwischen den Ehegatten im Verhältnis
50:50 geregelt.
Zusätzliche Vereinbarungen, insbesondere solche, die
Verpflichtungen der einzelnen Gesellschafter über den zu erbringenden
Beitrag (zu leistende Vermögenseinlagen, zu erbringende Arbeitsleistungen)
festlegen, Entnahmen aus der Gesellschaft oder die Verteilung stiller Reserven
und eines allfälligen Firmenwertes regeln, bestehen nicht (Schreiben
23. August 2005).
Nach außen trat die Gesellschaft nach
bürgerlichem Recht im Jahr 1999 bzw. bis Jänner 2000 (Datum
Einreichung der Steuererklärungen 1999) mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit nicht in Erscheinung. Dies wird - abgesehen davon, dass (1)
aus den im Zuge des Veranlagungs- und Berufungsverfahrens übermittelten
Unterlagen (Kopien von diversen Belegen, Kreditverträgen, Schriftverkehr,
Anlagenverzeichnis) keine Hinweise entnommen werden können, dass der
Frisiersalon von beiden Ehegatten gemeinsam in der Form einer
Ges. b. R. betrieben worden wäre, (2) sämtliche
Steuerzahlungen im Jahr 1999 auf das Steuerkonto der Einzelunternehmerin M.S.
geleistet wurden und (3) in der Ende Jänner 1999 eingereichten
Einkommensteuererklärung 1998 von M.S. (zu einem Zeitpunkt wo die
Ges. b. R schon bestanden haben soll) keine Hinweise auf eine
Beendigung/ Aufgabe des Einzelunternehmens bzw. Übertragung an eine
Mitunternehmerschaft enthalten sind - letztlich dadurch bestätigt,
dass die Bw. in der Vorhaltsbeantwortung vom 23. August 2005 zur
Frage, ob und wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach außen
(gegenüber Kunden, Lieferanten, Behörden, etc..) in Erscheinung
getreten ist, nicht konkret Stellung nimmt und keine Nachweise
vorlegt.
1. Einheitliche und
gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß
§ 188 Abs. 1. lit b BAO
Einheitlich und gesondert werden nach
§ 188 Abs. 1 lit. b. BAO die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen
beteiligt sind.
Wem Einkünfte zugerechnet werden richtet sich nach
ertragsteuerlichen Vorschriften
(Quantschnigg/Schuch, EStG 1988,
§ 2 Tz. 46 ff, Doralt,
EStG
8
§ 2,
Rz. 142 ff).
Eine tatbestandsmäßige Beteiligung an den
Einkünften wird nur angenommen, wenn sie in einer Mitunternehmerschaft
besteht (VwGH 23. 2. 1994,
93/15/0163).
Der Begriff des Mitunternehmers ist ein besonderer
steuerrechtlicher Begriff, der im Gesetz nicht definiert ist und über
dessen Vorliegen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden ist. Die
Entscheidung, ob eine Mitunternehmerschaft bzw. Mitunternehmerstellung eines
Gesellschafters vorliegt, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu
treffen.
Die wesentlichen Elemente eines Mitunternehmers sind nach
der Judikatur (zuletzt VwGH vom
9. 12. 2004, 2000/14/0153) das Entwickeln einer
Unternehmerinitiative (bedeutender Einfluss auf das betriebliche Geschehen) und
die Übernahme eines Unternehmerrisikos. Anhaltspunkte mit unterschiedlichem
Gewicht für die Annahme einer Mitunternehmerschaft sind insbesondere die
Beteiligung am Vermögen, an den stillen Reserven, am Firmenwert und am
buchmäßig ausgewiesenen Erfolg
(Hofstätter/Reichel, EStG 1988 Band
III Kommentar, Tz. 23 zu § 23).
Eine steuerlich anzuerkennende Mitunternehmerstellung kann
demgemäß nicht ausschließlich mit einer vertraglich
vereinbarten buchmäßigen Beteiligung am Ergebnis begründet
werden. Von entscheidender Bedeutung ist vor allem auch, welchen Beitrag der
einzelne Gesellschafter - sei es in Form von Kapitaleinlagen (Bar- oder
Sacheinlagen) und/oder durch Arbeitsleistungen - leistet und welcher
Anteil dem jeweiligen Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen
(einschließlich stiller Reserven und Firmenwert) zusteht.
Die Annahme einer Mitunternehmerschaft setzt zwar das
Bestehen eines Gesellschaftsverhältnisses im zivilrechtlichen Sinn voraus
(das ist nach Kastner,
Grundriss
4,
11 ff dann der Fall, wenn
eine durch Rechtsgeschäft/Vertrag begründete, auf bestimmte oder
unbestimmte Dauer angelegte Rechtsgemeinschaft mindestens zweier Personen
vorliegt, die darauf gerichtet ist, durch organisiertes Zusammenwirken einen
bestimmten gemeinsamen Zweck zu erreichen), das Vorliegen eines zivilrechtlichen
wirksamen Gesellschaftsverhältnisses bedeutet jedoch nicht, dass dieses
auch steuerrechtliche Wirkungen (wie die Aufteilung der Einkünfte nach der
zivilrechtlichen Vereinbarung) entfaltet.
Während bei Personengesellschaften des Handelsrechts (OHG, KG) die
gesetzliche Vermutung für das Vorliegen einer Mitunternehmerschaft besteht,
erfordern gerade Gesellschaften bürgerlichen Rechts
(§§ 1175 ff ABGB) , für die keine besonderen
zivilrechtlichen Formvorschriften bestehen, in jedem Fall eine Prüfung, ob
die an ihr teilnehmenden Personen steuerlich als Mitunternehmer anzusehen sind.
Die Lehre (Torggler in
Ruppe, Handbuch der
Familienverträge², S. 355) fordert beispielsweise für
die Anerkennung Gesellschaften bürgerlichen Rechts unter anderem, dass die
von den einzelnen Gesellschaftern in die Gesellschaft eingebrachten
Wirtschaftsgüter/Arbeitsleistungen ordentlich beschrieben und verzeichnet
worden sind. Eine mangelnde buchmäßige Darstellung der Beteiligung
wird häufig ein Indiz gegen das behauptete Bestehen einer
Mitunternehmerschaft sein (Jud-Grünwald
in Ruppe, Handbuch der
Familienverträge², S. 281 und 356).
Für Gesellschaftsverträge zwischen nahen
Angehörigen bestehen darüber hinaus zusätzliche von der Lehre und
Rechtsprechung entwickelte Voraussetzungen, damit diese steuerlich anerkannt
werden. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (u.a.
21. 10. 1980, 2385/79) müssen für die Anerkennung von
Verträgen zwischen nahen Angehörigen kumulativ folgende
Voraussetzungen vorliegen:
Der
Vertrag muss nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (damit
steuerrechtliche Folgen nicht willkürlich herbeigeführt werden
können),
einen
klaren, eindeutigen, jeden Zweifel ausschließenden Inhalt aufweisen und
wäre
unter Familienfremden unter den gleichen Bedingungen geschlossen
worden.
Bei Ehegattengemeinschaften ist für
den Fall, dass von einem (oder beiden) Ehegatten nur Arbeitsleistungen erbracht
werden, Voraussetzung, dass diese Arbeitsleistungen über die eheliche
Beistandspflicht gemäß
§ 90 ABGB hinausgehen.
Im gegenständlichen Fall ist daher nicht -wie
von der Bw. behauptet - von entscheidungsrelevanter Bedeutung, ob die von den
Ehegatten gegründete Gesellschaft nach bürgerlichem Recht
zivilrechtlich bereits ab 1. Jänner 1999 existent war, sondern ob
beide Gesellschafter - im besonderen der in Betrieb neu eingetretene
Ehegatte - steuerlich als Mitunternehmer anzusehen ist, mit anderen Worten
ob beide Gesellschafter Unternehmerinitiative und -risiko tragen.
Zusätzlich müssen bei dem gegenständlichen
Vertragsverhältnis (zwischen den Ehegatten) die von der Rechtsprechung und
Lehre geforderten Voraussetzungen für die Anerkennung von Verträgen
naher Angehöriger erfüllt sein.
Von der Bw. wird die Gründung einer Gesellschaft nach
bürgerlichem Recht mit den beiden Ehegatten als Gesellschafter ab
1. Jänner 1999 durch mündlichem Vertrag, der schriftlich
protokolliert worden sei, behauptet. Dem Bw. ist darin zuzustimmen, dass
für den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages über eine Gesellschaft
bürgerlichen Rechts nach den §§ 1175 ff ABGB keine
Formvorschriften bestehen und diese auch durch mündlichen Vertrag oder
bloßes konkludentes Handeln entstehen kann. Laut Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates bestehen bei der vorliegenden
Sachverhaltskonstellation bereits erhebliche Zweifel daran, ob zwischen den
Ehegatten tatsächlich ein bereits ab 1. Jänner 1999
zivilrechtlich wirksamer (mündlicher) Gesellschaftsvertrag geschlossen
wurde bzw. durch konkludentes Handeln entstanden ist. Dies unter anderem
deshalb, weil der Abschluss des mündlichen Gesellschaftsvertrages bzw. das
Bestehen der Gesellschaft n. b. R. ab
1. Jänner 1999 ausschließlich auf Behauptungen der Bw.
gestützt wird und das hierüber angefertigte Protokoll nach Ansicht der
Berufungsbehörde keinen tauglichen Nachweis darüber liefert ob und
wann der Vertrag mit diesem Inhalt tatsächlich abgeschlossen wurde und im
Jahr 1999 die entsprechenden Wirkungen entfaltet hat.
Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass der
Gesellschaftsvertrag gemäß den Bestimmungen des ABGB wirksam zustande
gekommen ist und zivilrechtlich eine Erwerbsgemeinschaft zwischen den Ehegatten
mit den im Protokoll festgelegten Vertragsinhalten ab
1. Jänner 1999 bestanden hat, wird damit - wie oben
ausgeführt - noch keine steuerlich anzuerkennende
Mitunternehmerschaft - mit der Rechtsfolge, den aus der
Einnahmen-/Ausgabenrechnung resultierenden Jahresverlust aus dem Frisiersalon
als Einkünfte der Mitunternehmerschaft gemäß
§ 188 BAO einheitlich und gesondert festzustellen und nach dem im
Gesellschaftsvertrag festgelegten Schlüssel den einzelnen Gesellschaftern
aufzuteilen - begründet. Das bloße Vorliegen einer vertraglichen
Vereinbarung, die als Rechte und Pflichten der Gesellschafter neben der
Geschäftsführungsbefugnis lediglich eine Aufteilung des
jährlichen Ergebnisses zwischen den Gesellschaftern im Verhältnis
50:50 und insbesondere keine Verpflichtungen der Gesellschafter hinsichtlich
ihres zu erbringenden Beitrages (Vermögenseinlagen und/oder
Arbeitsleistungen) vorsieht, erfüllt nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates nicht die von der Lehre und Rechtsprechung geforderten
Voraussetzungen für eine steuerlich anzuerkennende Mitunternehmerschaft
(bzw. im gegenständlichen Fall die Begründung einer
Mitunternehmerstellung des Ehegatten und Zurechnung eines 50 %igen
Verlustanteils). Nach Ansicht der Berufungsbehörde ist nach dem Gesamtbild
der Verhältnisse eine entsprechende Unternehmerinitiative und ein
Unternehmerrisiko des Ehegatten aus folgenden Gründen nicht
gegeben:
Es
bestehen keine Vereinbarungen darüber, welche Beiträge von welchem
Gesellschafter (Ehegatten) zu leisten sind und wer am bestehenden und
künftig entstehenden Gesellschaftsvermögen in welchem Ausmaß
beteiligt sein soll. Auch mangelt es an der ordentlichen Beschreibung der
tatsächlich in die Gesellschaft eingebrachten Wirtschaftsgüter und
Arbeitsleistungen. Es ist davon auszugehen, dass der Betrieb im wesentlichen
unverändert (abgesehen von den behaupteten - nicht nachgewiesenen -
untergeordneten Tätigkeiten des Ehegatten) von Frau M.S. alleine weiter
geführt wurde und nur von dieser ein die Einkunftszurechnung
rechtfertigendes Unternehmerwagnis und Unternehmerinitiative für den
Betrieb des Frisiersalons übernommen wurde. Gemäß den
Darstellungen im Anlagenverzeichnis sowie den übermittelten Unterlagen zu
den Bankschulden (Kreditverträge, Korrespondenz) sowie den
Ausführungen in der Berufung und den Vorhaltsbeantwortungen handelt es sich
sowohl bei den Anlagengegenständen (Buchwert 1. 1. 1999
101.382,00 S) als auch bei den Bankkrediten (über 2 Mio S)
und sonstigen Verbindlichkeiten (aus Beratungsleistungen) um Vermögen und
Schulden aus der Einzelfirma bzw. der Einzelunternehmerin M.S.. Angaben bzw. die
Vorlage einer (buchmäßigen) Darstellung, welches Vermögen
(Anlagen) bzw. welche Schulden von der Einzelfirma in die Ges. b. R.
übertragen, ob zusätzlich Einlagen geleistet wurden und welchem
Gesellschafter die einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden sowie
allfällige daraus resultierende Wertveränderungen zuzurechnen sind,
sind trotz entsprechender konkreter Aufforderung (Vorhalt
23. August 2005) im Zuge des Berufungsverfahrens unterblieben. Laut
den aktenkundigen Unterlagen (insbesondere den Kreditverträgen und der
Bankenkorrespondenz der Spk-OÖ vom 12. Juli 2000 sowie dem der
Steuererklärung beigelegtem Anlagenverzeichnis) ist davon auszugehen, dass
sowohl das Vermögen (Anlagengegenstände) als auch die Bankschulden
unverändert Frau M.S. alleine zuzurechnen sind, zumal eine Übertragung
von Vermögensgegenständen und Schulden auch im Zuge einer
Neugründung einer Ges. b. R. nach § 1181 ABGB nur
im Wege der Einzelrechtsnachfolge mittels der im Zivilrecht vorgesehenen
Übertragungsakte (das ist bei beweglichen Sachen die Übergabe, bei
Forderungen die Abtretung, bei Schulden die Schuldübernahme) möglich
ist (Klemens Böhler, Die Gesellschaft
bürgerlichen Rechts, S. 23). Tritt ein Gesellschafter in eine
Ges. b. R. ein, so haftet er für die vor seinem Eintritt
begründeten Schulden nicht, da für Gesellschaften nach
bürgerlichem Recht nicht dasselbe wie gemäß
§ 130 HGB für eine OHG gilt
(Klemens Böhler, Die Gesellschaft
bürgerlichen Rechts, S. 54). Hinweise, dass hinsichtlich der
Bankkredite mit Stichtag 1. Jänner 1999 eine Schuldübernahme
durch den Ehegatten erfolgt wäre (im Schreiben der Spk-OÖ vom
12. Juli 2000 wird ausschließlich auf Kreditkonten von Frau M.S.
Bezug genommen) sind ebenso unterblieben, wie Informationen über
allfällige Vermögenseinlagen durch bzw. -übertragungen an
den Ehegatten. Das Unternehmerwagnis von K.S. erschöpft sich somit in der
Übernahme möglicher künftiger Verluste, welche für sich
alleine nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht ausreicht, den
Ehegatten steuerlich als Mitunternehmer anzuerkennen.
Beim
Zusammenschluss von nahen Angehörigen bedarf es laut Rechtsprechung des
VwGH (29. 9. 2004, 2001/13/0159) einer besonders strengen Prüfung
dahingehend, ob ein (berufsfremder) Gesellschafter einen wesentlichen Beitrag
zum wirtschaftlichen Erfolg leistet. Ein solcher Beitrag kann in einer
erheblichen Kapitaleinlage, welche die Aufnahme (Fortführung) der
beruflichen Tätigkeit überhaupt ermöglicht oder wesentlich
erleichtert, bestehen.. Dabei ist in besonderem Maße zu
berücksichtigen, ob den nahen Angehörigen persönliche
Fähigkeiten und Fachkenntnisse auszeichnen. Kapitaleinlagen wurden vom
Ehegatten nicht erbracht. Die Unternehmerinitiative des neu in den Betrieb des
Frisiersalon eingetretenen Ehegatten beschränkt sich laut den
Ausführungen im Schreiben vom 23. August 2005 auf (im Rahmen des
Gesamtbetriebes eines Frisiersalones) untergeordnete, unterstützende
Hilfstätigkeiten wie die Überwachung des Geschäftes und der
Kassengebarung bei Abwesenheit, Botengänge zur Post, Betreuung und Pflege
Firmen-KFZ, Beratung beim Einkauf und der Personaleinstellung. Abgesehen davon
dass eine bloße (nicht ausreichend inhaltlich präzisierte)
Aufzählung verschiedener Tätigkeiten, die ab
1. Jänner 1999 der am Frisiersalon beteiligte Ehegatte
(Vorhaltsbeantwortung vom 23. August 2005) durchgeführt haben
soll, keinen tauglichen Nachweis über die behauptete Unternehmerinitiative
darstellt, wird unter anderem nicht angegeben, ob und in welchem Umfang diese
Tätigkeiten vom Ehegatten auch bis zur Begründung der
Ges. b. R. wahrgenommen worden sind und welche zeitliche Beanspruchung
damit verbunden ist. Bei einem Teil der Tätigkeiten (Geschäfts- und
Kassenüberwachung bei Abwesenheit, Betreuung Firmen-KFZ, Botengänge
zur Post) handelt es sich nach allgemeiner Lebenserfahrung jedenfalls nicht um
typische Tätigkeiten, die eine Unternehmerinitiative zum Ausdruck bringen
mögen und die den Betriebserfolg maßgeblich beeinflussen können.
Vielmehr sind diese Arbeiten unter die eheliche Mitwirkungspflicht zu
subsumieren. Ob der behaupteten Unterstützung bei der Personaleinstellung
und beim Einkauf große Bedeutung das Ergebnis des Frisiersalons
maßgeblich beeinflussen, erscheint ebenso zweifelhaft, da einerseits der
Ehegatte über dafür notwendige einschlägige berufliche
Erfahrungen auf dem Gebiet des Friseurgewerbes mangels entsprechender Vorbringen
im Berufungsverfahren nicht verfügen wird (K.S. war Vertragsbediensteter in
einem öffentlichen Krankenhaus) und außerdem das
Beschäftigungsverhältnis beim Land nach der behaupteten
Gesellschaftsgründung (ab 1999) im bisherigem Umfang beibehalten wurde, was
den Schluss nahe legt, dass sich der Ehegatte auch zeitlich nur sehr
eingeschränkt dem Frisiersalon widmen konnte.
Nach
dem Gesamtbild der Verhältnisse, insbesondere der Beschränkung des
Unternehmerrisikos auf die Übernahme möglicher künftiger Verluste
sowie der untergeordneten Bedeutung der behaupteten Arbeitsleistungen (welche
sofern diese überhaupt erbracht worden sind, nach den Erfahrungen des
täglichen Wirtschaftslebens keine ausreichende Unternehmerinitiative
vermitteln und den Betriebserfolg nicht wesentlich beeinflussen mögen) ist
die Mitunternehmerstellung des Ehegatten im Jahr 1999 als derart beschränkt
zu qualifizieren, dass wirtschaftlich betrachtet die bisherige Inhaberin des
Frisiersalons als Alleinunternehmerin anzusehen
ist.
Ergänzend wird angemerkt, dass für
Familiengesellschaften von entscheidender Bedeutung ist, dass ein ernst
gemeinter und tatsächlich vollzogener Vertrag vorliegt. Im
gegenständlichen Fall ergibt sich auf Grund einer Reihe von Anhaltspunkten
(fehlende Hinweise in Belegen, Verträgen, Einkommensteuererklärung der
Alleinunternehmerin für 1998) in Verbindung mit der verspäteten
Bekanntgabe des Gesellschaftsvertrages an die Abgabenbehörde, dass der
Frisiersalon auch im Jahr 1999 (unverändert gegenüber den Vorjahren)
von der Ehegattin alleine geführt wurde und nicht wie behauptet von der
Ehegattengemeinschaft.
Wenn sich die Bw. zur Stützung ihres Standpunktes auf
die Judikatur des Höchstgerichtes (VwGH
vom 13. 10. 1987, Zl 87/14/114) wird dazu angemerkt, dass im
zitierten Erkenntnis der Gerichtshof ausgesprochen hat, dass eine bloß
schlüssige Gesellschaftsgründung selbst unter nahen Angehörigen
der steuerlichen Anerkennung eines Gesellschaftsverhältnisses nicht
entgegensteht, sofern die Voraussetzungen (Publizität, ausreichende
Konkretisierung, Fremdüblichkeit) für die Anerkennung von
Vertragsverhältnissen naher Angehöriger vorliegen.
Bei einer Gesellschaft nach bürgerlichen Recht muss
das Gesellschaftsverhältnis jedenfalls gegenüber dem Finanzamt in
einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennbar zum Ausdruck kommen.
Diesem Erfordernis wird laut Rechtsprechung des VwGH
(VwGH 13.6.1989, 86/14/0037)
regelmäßig dann nicht entsprochen, wenn ein
Gesellschaftsverhältnis, das als solches keinen laufenden Niederschlag in
den Büchern oder Aufzeichnungen gefunden hat, erst nach Ablauf des
Besteuerungszeitraumes dem Finanzamt lediglich an Hand von
Abgabenerklärungen zur Kenntnis gebracht wird.
Die Bw. bestreitet nicht, dass das behauptete
Gesellschaftsverhältnis dem Finanzamt erstmals im Jänner 2000 mit
Einreichung der Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften
(und Umsatzsteuererklärung) bekannt gegeben wurde. Die Bw. vertritt
diesbezüglich die Ansicht, dass die Vorlage eines mündlich
abgeschlossenen Gesellschaftsvertrages nicht erforderlich und möglich sei
und die Meldung an das Finanzamt mit Abgabe der Steuererklärungen 1999
ausreichend sei. Damit verkennt die Bw., dass gerade dann, wenn abgabenrechtlich
bedeutsame Tatsachen, wie die Entstehung einer Gesellschaft zwischen nahen
Angehörigen der Abgabenbehörde erst nach Ablauf des
Besteuerungszeitraumes (hier das Jahr 1999) zur Kenntnis gebracht werden, ein
willkürliches Herbeiführen steuerlicher Folgen und damit jenes
Ergebnis nicht auszuschließen ist, dem gerade die Forderung, Verträge
zwischen nahen Angehörigen müssten ausreichend nach außen zum
Ausdruck kommen, vorbeugen soll.
Die Argumentation ein mündlich abgeschlossener Vertrag
bzw. eine durch konkludente Handlung entstandene Gesellschaft könne dem
Finanzamt nicht mit dessen Abschluss zur Kenntnis gebracht werden geht ins
Leere. Mit einer Bekanntgabe (Anzeige) an das Finanzamt ist nicht nur die
Übermittlung von (schriftlichen) Verträgen gemeint, sondern die
Übermittlung jeder Sachverhaltsdarstellung (was üblicherweise bei
Vorliegen von schriftlichen Verträgen durch Übermittlung der
Vertragsurkunden nachgewiesen wird), aus der hervorgeht, dass eine betriebliche
Tätigkeit neu begründet oder aufgegeben wird .
Auch die in § 120 Abs. 2 BAO
normierte Anzeigepflicht betreffend Betriebsgründungen und -aufgaben
besteht unabhängig von der Verpflichtung, nach Maßgabe der
Abgabenvorschriften Abgabenerklärungen einzureichen, nur bloße
Vorbereitungsbehandlungen müssen nicht angezeigt werden
(Ritz, BAO²
§ 120
Rz. 5).
Im übrigen ist eine nachvollziehbare buch- und
belegmäßige Handlung, die das Bestehen eines
Gesellschaftsverhältnisses zum Ausdruck bringen könnte, bei der
gegenständlichen Sachverhaltskonstellation, nach der weder im
protokollierten Gesellschaftsvertrag noch in (nicht bestehenden)
Nebenvereinbarungen (Eingabe 23. August 2005) Angaben über
allfällige zu erbringende Vermögenseinlagen, Ansprüche auf
Vorwegvergütungen, etc. enthalten sind und sich die Unternehmerinitiative
des Ehegatten laut Schreiben vom 23. August 2005 offensichtlich auf
bestimmte (untergeordnete) Arbeitsleistungen beschränkt, kaum
denkmöglich. Ein Niederschlag in den Büchern (durch Erfassung von
Kapitalkonten von Gesellschaftern) ist bei einer Einnahmen/Ausgabenrechnung im
Sinne des § 4 Abs. 3 EStG 1988 von vornherein
auszuschließen. Jeglicher Nachweis, ob und wie die Ges. b. R.
nach außen aufgetreten ist, ist unterblieben, sodass davon ausgegangen
werden kann, dass sowohl in den fortlaufenden Aufzeichnungen der Einnahmen und
Ausgaben als auch in den Belegen keine repräsentativen und
glaubwürdigen Hinweise auf eine Ges. b. R. enthalten sein werden.
In Widerspruch mit der Gewinnermittlung steht unter anderem das der
Feststellungserklärung beigelegte Anlagenverzeichnis mit der Bezeichnung
"für M.S. ". Die Abschreibungen der Anlagengegenstände werden im
Rahmen der Aufteilung des sich (unter Berücksichtigung der Abschreibungen
ergebenden) Gesamtverlustes jedoch auf beide Gesellschafter verteilt.
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass
gemäß der Rechtsprechung die geforderte Publizität für
Verträge zwischen nahen Angehörigen unter Zugrundelegung der
Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht erfüllt ist.
Abgesehen von der fehlenden Publizität des
Gesellschaftsverhältnisses, was für sich alleine schon ausreicht um
das Gesellschaftsverhältnis abgabenrechtlich nicht anzuerkennen, liegt auch
das Erfordernis, dass die Vereinbarung einen eindeutigen, klaren und jeden
Zweifel ausschließenden Inhalt aufweisen muss, nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates nicht vor. Es mangelt nicht nur an einer
Vereinbarung darüber, wie sich das Vermögen und die Schulden der
Gesellschaft zum 1. Jänner 1999 zusammensetzen, ob und welche
Vermögensgegenstände und Schulden von den Gesellschaftern eingebracht
werden (zB ob Bankkredite auf beide Gesellschafter aufgeteilt wurden bzw. eine
Schuldübernahme durch den zweiten Gesellschafter erfolgt ist) und wem das
Vermögen (zB die im Anlageverzeichnis angeführten
Wirtschaftsgüter) und allfällige stille Reserven und Firmenwerte
zuzurechnen sind, darüber hinaus fehlt auch eine präzise Festlegung
der zu erbringenden Arbeitsleistungen der Gesellschafter (im besonderen des
Ehegatten). Dem (mündlich abgeschlossenen, schriftlich protokollierten)
Gesellschaftsvertrag können außer der Verlustbeteiligung wichtige
Merkmale einer Mitunternehmerschaft bzw. einer Mitunternehmerstellung wie die
Entfaltung einer Unternehmerinitiative und die Übernahme eines
Unternehmerrisikos nicht entnommen werden.
Schließlich ist nach Ansicht der
Berufungsbehörde auch die Fremdüblichkeit der behaupteten Vereinbarung
zu verneinen. Es widerspricht allen Erfahrungen des täglichen Lebens, dass
bei Neugründung einer Gesellschaft ohne nähere Festlegung der von den
Gesellschaftern zu leistenden Beiträge eine pauschale 50 %ige
Erfolgsbeteiligung gewährt wird. Unter Fremden wird üblicherweise ein
konkreter Beitrag jedes einzelnen Gesellschafters (sei es in Form von
Kapitaleinzahlungen oder Arbeitsleistungen) vereinbart und ein den jeweiligen
Beiträgen entsprechender Ergebnisanteil - der sich aus
natürlichen Interessensgegensätzen fremder Gesellschafter ergibt -
festgelegt.
Im vorliegenden Fall wird aber weder berücksichtigt,
dass die künftigen Jahresergebnisse offensichtlich erheblich durch
übernommene Altlasten (wie die Bankzinsen für die vor der
Gründung entstandenen Schulden und Kosten für Beratungsleistungen
für Zeiträume vor 1999) beeinträchtigt sind noch dass sich der
Beitrag des Ehegatten in untergeordneten Tätigkeiten wie die Mitwirkung bei
der Einstellung von Angestellten und Lehrlingen, die Beratung beim Einkauf, die
Überwachung des Geschäfts und der Kassa bei Abwesenheit, die
Übernahme von Botengängen zur Post und die Betreuung des
Firmenfahrzeuges erschöpft und im Verhältnis zu den insgesamt bei
einem Frisiersalon anfallenden Unternehmeragenden von nicht maßgeblicher
Bedeutung sind. Keinesfalls erscheint bei diesem Arbeitseinsatz eine
Ergebniszurechnung im Ausmaß von 50 % gerechtfertigt.
Ein Zusammenschlussvertrag unter Familienfremden wäre
bei der gegenständlichen Sachlage nicht zustandegekommen.
Zusammenfassend gelangt der Unabhängige Finanzsenat
daher zur Auffassung, dass für das Jahr 1999 mangels Mitunternehmerstellung
des Ehegatten keine Mitunternehmerschaft zwischen den Ehegatten besteht und
somit eine einheitliche und gesonderte Feststellung von keine Einkünften
gemäß
§ 188 BAO unterbleibt. Die Einkünfte sind
zur Gänze der bisherigen Einzelunternehmerin M.S. zuzurechnen.
In der Literatur (Reiner
in Heft 21 Einkünftefeststellungen bei Personengesellschaften - Der
materiellrechtliche Bezug des § 188 BAO, ORAC-Verlag 1994,
S. 31 unter Bezugnahme auf Stoll, Verlustquellen, 277) wird die
Ansicht vertreten, dass auch ein Bescheid, der ausspricht, dass eine
einheitliche und gesonderte Feststellung unterbleibt, ein Bescheid im Sinne des
§ 188 BAO ist. Dies entspricht auch der Judikatur des
Höchstgerichtes (VwGH 17. 5. 1989, 85/13/0176,ÖStZB 1990,59:
"Wenn Streit darüber besteht, ob die
Voraussetzungen für eine Feststellung gemäß
§ 188 BAO gegeben sind, hat die Abgabenbehörde, falls sie
dies verneint, bescheidmäßig unter Angabe der
Besteuerungszeiträume, für die die Feststellung getroffen wird,
auszusprechen. Auch ein solcher Bescheid ist ein Bescheid im Sinne des
§ 188 BAO"). Weiters hat der VwGH (25. 2. 1987,
85/13/0176) in einem Fall, wo
Einkünfte nur einem Gesellschafter zugerechnet werden können,
ausgesprochen, dass der Feststellungsbescheid nicht aufzuheben, sondern eine
Änderung des angefochtenen Feststellungsbescheides dahingehend zu erfolgen,
dass eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung zu unterbleiben hat.
Laut Erkenntnis des VwGH vom 17. Juni 1992, 92/13/0113 kommt die
Bindungswirkung des § 252 Abs. 1 BAO nicht bloß
positiven, sondern auch solchen Feststellungsbescheiden zu, mit denen
ausgesprochen wird, dass Feststellungen gemäß den
§ 186 bis § 189 BAO zu unterbleiben
haben.
2. Umsatzsteuerbescheid
Gemäß
§ 2 UStG 1994 ist
Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
selbständig ausübt.
Nach der Rechtsprechung
(VwGH 22. 3. 1972, 1459/71;
1. 12. 1986, 86/15/0009) sind Ehegatten dann als Unternehmer
anzusehen, wenn sie gemeinschaftlich nach außen auftreten.
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kommt die
Berufungsbehörde aus den bereits oben ausführlich dargelegten
Gründen zur Ansicht, dass die Ges. b. R. zwischen den Ehegatten
im Jahr 1999 nicht nach außen als solche in Erscheinung getreten ist sowie
mangels einer entsprechenden Unternehmerinitiative bzw. eines
Unternehmerwagnisses des Ehegatten die bisherige Inhaberin M.S. im Jahr 1999
wirtschaftlich Alleinunternehmerin geblieben ist und diese als Unternehmerin im
Sinne des § 2 UStG 1994 für den Frisiersalon anzusehen
ist.
Mangels Vorliegen der Unternehmereigenschaft der Ges.
b. R war daher der vom Finanzamt erlassene Umsatzsteuerbescheid aufzuheben.
Dem Anbringen (Einreichung der Umsatzsteuererklärung) wird durch einen
Feststellungsbescheid gemäß
§ 92 BAO, in dem
ausgesprochen wird, dass eine Festsetzung der Umsatzsteuer unterbleibt, Rechnung
zu tragen sein.
Linz, am 29.
September 2005
Dieses Dokument enthält 6 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 23 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
nahe AngehörigeEhegattengemeinschaftMitunternehmerschaftMitunternehmerstellungUnternehmerwagnisUnternehmerinitiativeFremdvergleichPublizitätUnternehmereigenschaft
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0902-L/02
- Stammnummer
- 18807
- Gültig
- 29.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF