Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0095-Z2L/05
Zurückweisung einer nicht fristgerecht eingebrachten Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0095-Z2L/05vom 27.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat gem. Art.245 Zollkodex iVm § 85c Abs.3 ZollR-DG über
die Beschwerde der T, WF, vom 4. Mai 2005 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom 20. April 2005,
Zl. 100/56529/4/2003, betreffend die Berufung vom 10.5.2004 gegen den auf
Art.203 Abs.1 Zollkodex iVm §§ 2 Abs.1, 108 Abs.1 ZollR-DG
gegründeten Eingangsabgabenbescheid des Hauptzollamtes Wien vom 28.4.2004,
Zl.100/56529/02/2003, entschieden:
Die
Berufungsvorentscheidung wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das Hauptzollamt Wien (§ 14 Abs.1 AVOG, BGBl. 1975/18
i.d.Fssg. d BGBl. I 2003/71) erließ am 28.4.2004 zu Zl. 100/56529/02/2003
(als gem. § 72 Abs.3 ZollR-DG id.Fssg. d.BGBl. 1995/13 zuständige
Zollbehörde) einen an die T , WFH (im folgenden kurz: Bf.), als
Bescheidadressatin (§ 93Abs.2 BAO) gerichteten Abgabenbescheid (iSd §
198 BAO), in dem es zum einen feststellte, dass für die in der am 31.7.2003
beim Zollamt Flughafen-Wien eingereichten Versandanmeldung T1 206/XXXX
angeführten und dort gem. Art.4 Zi.16 lit.b), 91 f Zollkodex in das
Versandverfahren übergeführten eingangsabgabenpflichtigen Waren gem.
Art.203 Abs.1 Zollkodex iVm § 2 Abs.1 ZollR-DG wegen Entziehens aus der
zollamtlichen Überwachung am 8.8.2003 eine Eingangsabgabenschuld in
Höhe von € 200,00 (=Einfuhrumsatzsteuer) für die Bf. (als
Eingangsabgabenschuldnerin nach Art.203 Abs.3 4.Anstrich iVm Art.96 Zollkodex)
entstanden sei, und zum anderen die genannte Abgabepflichtige zur Entrichtung
dieser (gem. Art.217 Abs.1 Zollkodex buchmäßig erfassten, nach
Maßgabe des § 73 ZollR-DG bereits fälligen)
Eingangsabgabenschuld sowie der gem. § 108 Abs.1 ZollR-DG iHv € 7,18
entstandenen Abgabenerhöhung nach Art.221 Abs.1 Zollkodex aufforderte. Der
Bescheid wurde entsprechend begründet (§ 93 Abs.2 lit.a) BAO).
Außerdem wurde der Bescheidadressatin eine auf § 85a Abs.2 ZollR-DG,
BGBl.1994/659 idFssg. d. BGBl.I 1998/26, fußende Rechtsmittelbelehrung (=
"Rechtsbehelfsbelehrung" iSd Art.245 Zollkodex iVm § 93 Abs.2 lit.b) BAO)
erteilt, wonach gegen den Bescheid innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung
"beim vorbezeichneten Amt" (=Hauptzollamt Wien) der Rechtsbehelf der Berufung
eingebracht werden könne.
Gegen diesen (der Bescheidadressatin nachweislich am
30.4.2004 zugestellten) Bescheid richtete sich die von der Bf. stammende, mit
"Betreff: Berufung ( Art.243 Abs.1 und 2 lit.a), 245 Zollkodex iVm § 85b
Abs.1 ZollR-DG) gegen Bescheid Zahl 100/56529/02/2003" überschriebene, mit
10.5.2004 datierte Eingabe, welche an "das Zollamt Flughafen Wien, 1300 Wien"
adressiert war und dort am 11.5.2004 einlangte. Darin ersuchte die
Einschreiterin "um Rückerstattung der gesamten Eingangsabgaben unter
Hinweis auf den in Kopie beiliegenden Verzollungsnachweis".
Das Zollamt Flughafen Wien leitete daraufhin -offenbar
mittels "Dienstpost"- die dort (vermutlich durch Boten) eingebrachte Berufung an
das Hauptzollamt Wien weiter, wo sie am 17.6.2004 einlangte.
Nach Durchführung ergänzender (amtswegiger)
Sachverhaltsermittlungen erließ das Zollamt Wien (§ 14 AVOG id
gltd.Fssg. iVm § 2 Abs.1 der Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung,
BGBl.II 2004/121) am 20.4.2005 zu Zl.100/56529/4/2003 gem. Art.243 Abs.2 lit.b),
245 Zollkodex iVm § 85b Abs.3 ZollR-DG eine das Berufungsbegehren als
unbegründet abweisende Berufungsvorentscheidung.
Gegen diese (der Bf. als Bescheidadressatin am 22.4.2005
zugekommene) Entscheidung brachte die Genannte mit (an das "Zollamt Wien, zu Hd.
Herrn ADir. Jaromin, Schnirchgasse 9, 1030 Wien" adressierter) Eingabe vom
4.5.2005 als gem. Art. 243 Abs.2 lit.b), 245 Zollkodex vorgesehenen Rechtsbehelf
zweiter Stufe fristgerecht eine Beschwerde iSd § 85c Abs.1 ZollR-DG ein, in
der sie (sinngemäß) ersuchte, "den Alternativnachweis nochmals an die
ungarische Zollverwaltung zu übermitteln" sowie "die Eingangsabgaben auf
das Abgabenkonto 000 rückzuerstatten".
Über
diese Beschwerde wurde erwogen:
Nach Art.245 Zollkodex werden die Einzelheiten des
Rechtsbehelfsverfahrens in Fällen, auf welche das gemeinschaftliche
Zollrecht (Art.1 und 2 Zollkodex) anzuwenden ist, von den Mitgliedstaaten
erlassen.
Im besonderen bestimmt dazu der § 85b Abs.3 ZollR-DG
i.d. gltd.Fssg. d.BGBl.I 2002/97, dass für die Einbringung der Berufung,
das Berufungsverfahren und die Berufungsvorentscheidung, soweit in diesem
Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die diesbezüglichen Bestimmungen
der BAO sinngemäß gelten.
Demgemäß ist laut § 85a Abs.2 ZollR-DG
id.Fssg. d.BGBl. I 1998/126, BGBl.I 2003/124 (und somit abweichend vom §
249 Abs.1 BAO) die Berufung gegen Entscheidungen der Zollstellen -d.s. lt.der im
§ 4 Abs.2 Zi.13 ZollR-DG id.Fssg. d.BGBl.I 2003/124 enthaltenen
Legaldefinition Zollämter sowie die diesen zugeordneten
Organisationseinheiten- beim örtlich zuständigen Zollamt einzubringen
(siehe dazu auch Zolldokumentation ZK-0060, Pkt.2.2.2.2.). Die örtliche
Zuständigkeit eines Zollamtes bestimmt sich dabei nach der (ab 1.5.2004) in
Geltung stehenden, auf Grund des § 14 Abs.3 und 4 AVOG erlassenen
Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung (BGBl.II 2004/121): Darnach ist gem.
§ 2 Abs.1 leg.cit. u.a. das Zollamt Wien in Wien für das Bundesland
Wien, das Zollamt Flughafen Wien in Schwechat hingegen für den Bereich des
Flughafens Wien eingerichtet. (Bei der zuletzt genannten Zollstelle handelt es
sich also nicht um eine dem Zollamt Wien zugeordnete Organisationseinheit bzw.
Zollstelle iSd Anlage zu § 2 Abs.2 leg.cit.).
Gem. § 50 Abs.1 BAO haben die Abgabenbehörden
ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen.
Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig
sind, so haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des
Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter
an diese zu weisen. Diese Weiterleitung hat zwar ohne unnötigen Aufschub zu
erfolgen, doch erfolgt sie auf Gefahr des Einschreiters. Trotz der
Weiterleitungspflicht hat derjenige, der sich mit seinem Anbringen an die
unzuständige Stelle wendet, die damit verbundenen Nachteile unter allen
Umständen zu tragen (VwGH 5.11.1981, 16/2814/80). Dies gilt auch dann, wenn
die Weiterleitung nicht ohne unnötigen Aufschub erfolgt (VwGH 23.10.1986,
86/02/0135), somit selbst bei erwiesenem Verschulden der Behörde an der
nicht fristgerechten Weiterleitung (VwGH 19.12.1995, 95/20/0700) (siehe dazu
auch Ritz "Bundesabgabenordnung-Kommentar", Orac-Verlag, Rz.5 zu § 50).
Erfolgt die Weiterleitung mit der Post, so ist übrigens § 108 Abs.4
BAO (Nichteinrechnung der Tage des Postlaufs) anzuwenden; dies gilt allerdings
nicht bei Weiterleitung mit der Dienstpost (siehe dazu Ritz
"Bundesabgabenordnung-Kommentar", Orac-Verlag, Rz.5 zu § 50; sowie Stoll
"BAO-Kommentar", Bd.1, Orac-Verlag, S.590).
Gem. § 273 Abs.1 lit.b) BAO hat die
Abgabenbehörde erster Instanz eine Berufung, die gegen einen von ihr
erlassenen Bescheid eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen,
wenn die Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde. Berufungen sind
fristgerecht, wenn sie spätestens am letzten Tag der Berufungsfrist
eingebracht werden (siehe dazu Ritz "Bundesabgabenordnung-Kommentar",
Orac-Verlag, Rz.17 zu § 273).
Nach den dem Unabhängigen Finanzsenat vorliegenden
Verwaltungsakten ist die Berufung vom 10.5.2004 gegen den Abgabenbescheid vom
28.4.2004 nicht fristgerecht eingebracht worden: Der Bescheid ist der Bf. (als
Bescheidadressatin) nachweislich am 30.4.2004 zugestellt und damit iSd § 97
Abs.1 lit.a) BAO bekannt gegeben worden. Der Bestimmung des § 245 Abs.1 iVm
§§ 108 Abs.2 BAO zufolge endete die (gem. § 109 BAO mit
Bekanntgabe der Entscheidung in Lauf gesetzte) einmonatige Berufungsfrist (hier
unter Anwendung des § 108 Abs.3 BAO) mit Ablauf des 1.6.2004, ohne dass
während dieses Zeitraums beim (gem. § 85b Abs.2 ZollR-DG
zuständigen) Zollamt Wien eine Berufung eingebracht worden ist. Die in Rede
stehende Berufung vom 10.5.2004 ist nämlich nach der Aktenlage am 11.5.2004
beim Zollamt Flughafen Wien und damit bei einer unzuständigen Stelle
eingebracht und von jener- in Entsprechung des § 50 Abs.1 BAO- an das
Zollamt Wien und damit an die gem. § 85b Abs.2 ZollR-DG zur Behandlung und
Entscheidung sachlich und örtlich zuständige Stelle weitergeleitet
worden, wo sie schließlich (laut auf dem Schriftstück angebrachtem
Eingangsvermerk) am 17.6.2004, also erst nach fruchtlosem Verstreichen der
Berufungsfrist, einlangte.
Nach dieser Sach-und Rechtslage wäre die in Rede
stehende Berufung daher vom Zollamt Wien (als gem. § 273 Abs.1 BAO
zuständige Abgabenbehörde erster Instanz) gem. § 273 Abs.1 lit.b)
BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen gewesen (siehe dazu
auch Ritz "BAO-Handbuch", Linde-Verlag, S.301).
Dadurch, dass das Zollamt Wien dies verkannt hat und,
anstatt den (oben dargestellten) offenkundigen Zurückweisungsgrund
aufzugreifen und ihm durch die Erlassung einer (auf Art.245 Zollkodex iVm §
85b Abs.3 ZollR-DG u.m. § 273 Abs.1 lit.b) BAO zu gründenden)
Formalentscheidung entsprechend Rechnung zu tragen, eine
Berufungsvorentscheidung gem. § 85b Abs.3 ZollR-DG erlassen und dadurch in
der Sache selbst (meritorisch) entschieden hat, hat sie diese mit (zwingend zu
deren Aufhebung führender) inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Der Unabhängige Finanzsenat hat daher über die
vorliegende Beschwerde, ohne dass er auf das darin enthaltene Parteivorbringen
überhaupt noch (näher) eingehen brauchte, spruchgemäß
entschieden.
Linz, am 27.
September 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 245 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 85b Abs. 3 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 85a Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 4 Abs. 2 Z 13 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 14 Abs. 3 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
- § 50 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 109 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Einbringung einer BerufungZollstelleörtlich zuständiges ZollamtWieterleitung an die zuständige StelleWeiterleitung mit der DienstpostAbgabenbehörde erster InstanzZurückweisung einer BerufungfristgerechtBerufungsfristunzuständige StelleFormalentscheidungmeritorische Entscheidung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0095-Z2L/05
- Stammnummer
- 18737
- Gültig
- 27.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF