Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1931-W/04
Hochrechnung bei Arbeitslosengeld
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1931-W/04vom 26.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2003 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezog von 1. Jänner 2003 bis 31. Dezember 2003
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Firmenpension) in Höhe
von brutto € 12.000,00 von der X-GmbH. Im Zeitraum 1. Jänner 2003 bis
30. November 2003, das sind 334 Tage, bezog er Arbeitslosengeld in Höhe von
€ 12.170,96. Von 1. Dezember 2003 bis 31. Dezember 2003 erhielt er von der
Pensionsversicherungsanstalt eine ASVG-Pension in Höhe von brutto €
2.008,35. Weiters erzielte er im Jahr 2003 unter den Veranlagungsfreibetrag
fallende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von €
284,04.
Mit dem angefochtenen Bescheid betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2003 wurde die Einkommensteuer mit €
2.782,75 festgesetzt. Unter Abzug von bisher festgesetzter Einkommensteuer in
Höhe von € 3.786,83 ergab sich eine Abgabengutschrift in Höhe von
€ 1.004,08. In der Bescheidbegründung ist ausgeführt, dass bei
der Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) von den Einkünften
aus nichtselbstständiger Arbeit ein Betrag von € 2.952,22 durch 31
Tage dividiert und mit 365 Tagen multipliziert worden sei. Mit diesem
umgerechneten Jahresbetrag und sonstigen allfälligen Einkünften sei
das Einkommen rechnerisch mit € 44.878,82 ermittelt worden. Darauf sei der
Tarif angewendet und ein Durchschnittssteuersatz von 32,05 % ermittelt worden.
Dieser Steuersatz sei dann, wie im Bescheid dargestellt, hinsichtlich
allfälliger ermäßigter Einkünfte entsprechend aliquotiert
auf die Einkünfte angewendet worden. Im Jahr 2003 seien an 334 Tagen
gleichzeitig steuerpflichtige Einkünfte von der X-GmbH. und
Arbeitslosengeld bezogen worden. Aus der Hochrechnung sei der Betrag €
10.980,82 auszuscheiden gewesen. Dieser Betrag sei ermittelt worden, indem die
€ 12.000,00 (steuerpflichtige Einkünfte von der X-GmbH.) durch 365
Tage dividiert und sodann die Multiplikation mit 334 Tagen vorgenommen worden
sei.
In der dagegen erhobenen Berufung vom 25. Juni 2004
brachte der Bw. folgendes vor:
Aus der Bescheidbegründung ergebe die Anwendung der
Formel für den Durchschnittssteuersatz: € 2.952,22 x 365 dividiert
durch 31, also € 34.760,01 und nicht wie im Bescheid ausgewiesen €
44.878,82. Daher sei der Durchschnittssteuersatz 29,45 % (€ 10.235,20 x 100
dividiert durch € 34.760,01) und nicht 32,05 %. Die Vergleichsrechnung
ergebe eine viel zu hohe Einkommensteuer für das Jahr 2003 gegenüber
dem Jahr 2002.
Das Gesamteinkommen habe im Jahr 2002 € 41.520,00 und
die Einkommensteuer nur € 1.915,70 betragen hätte. Im Jahr 2003 habe
das Gesamteinkommen nur € 25.972,00 betragen, also um € 15.548,00
weniger und die Einkommensteuer aber € 2.442,90, somit um € 527,20
mehr als im Jahr 2002. Entweder sei die vom Finanzamt angewendete Formel
für die Berechnung unrichtig oder das EStG 1988 sei nicht richtig
interpretiert worden.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes vom 4. August 2004 als unbegründet abgewiesen. Diese
Entscheidung ist ausführlich begründet. Es wurden die vorgenommenen
Berechnungen exakt dargestellt und unter Verweis auf die anzuwendende Rechtslage
erläutert.Weiters wurde zum
Vorbringen des Bw., dass er im Jahre 2002 bei einem Gesamteinkommen von €
41.520,00 eine Einkommensteuerbelastung von € 1.915,70 gehabt hätte,
mitgeteilt, dass das Gesamteinkommen im Jahre 2002 mit € 34.047,00
ermittelt worden sei. Überdies sei auf Grund des im Jahre 2002 höheren
Einkommens bereits wesentlich mehr Lohnsteuer (€ 10.217,66) in Abzug
gebracht worden als dies im Jahr 2003 der Fall sei (anrechenbare Lohnsteuer
€ 1.406,52). Dadurch habe sich auch im Jahr 2002 weniger Nachzahlung
ergeben.
Mit Anbringen vom 29. August 2004 stellte der Bw. den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und brachte folgendes vor:
Der Hochrechnungsbetrag von € 44.878,82 sei um den
Betrag von € 10.980,82 zu hoch, da er schon in der Hochrechnung enthalten
wäre. Nach Ansicht des Bw. würde die richtige Berechnung lauten: Bezug
von Arbeitslosengeld und Firmenpension (X-GmbH.): € 12.000,00 dividiert
durch 365 x 334 = € 10.980,82. € 12.000 minus € 10.980,82 =
€ 1.019,18 Firmenpension, zuzüglich € 1.933,04 ASVG-Pension
ergebe € 2.952,22. Die Hochrechnung auf 365 Tage (gesamtes Jahr 2003)
laute: € 2.952,22 dividiert durch 31 x 365 = € 34.760,00.
Vom Hochrechnungsbetrag für die Einkommensteuer seien
€ 132,00 Werbungskosten und € 730,00 Sonderausgaben abzuziehen, was
€ 33.898,00 ergebe. Unter Anwendung des Tarifes betrage die Einkommensteuer
€ 10.226,78, was abzüglich € 291,00 Verkehrsabsetzbetrag und
€ 54,00 Arbeitnehmerabsetzbetrag € 9.881,78 ergebe. Der
Durchschnittssteuersatz betrage 29,15 % (€ 9.881,78 x 100 % dividiert durch
€ 33.898,00). Gemäß
§ 33 EStG 1988 betrage die
Einkommensteuer € 3.810,21 (29,15 % von € 13.071,04). Davon sei die
anrechenbare Lohnsteuer in Höhe von € 1.406,52 abzuziehen. Die
festzusetzende Einkommensteuer betrage somit € 2.403,69. Nach Abzug der
bisher festgesetzten Einkommensteuer von € 3.786,83 betrage die
Abgabengutschrift € 1.383,14.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG 1988, BGBl.Nr.
400/1988, in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl.Nr. 818/1993, sind
falls der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge im Sinne des § 3 Abs. 1
Z 5 lit. a EStG 1988 (das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und
die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen) nur für
einen Teil des Kalenderjahres erhält die für das restliche
Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1
bis 3 EStG 1988 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4 EStG 1988) für Zwecke
der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10 EStG 1988) auf einen
Jahresbetrag umzurechnen. Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern,
der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt;
die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich
bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde.
Gemäß
§ 33 Abs. 10 EStG 1988 ist, wenn im
Rahmen einer Veranlagung bei der Berechnung der Steuer ein
Durchschnittssteuersatz anzuwenden ist, dieser nach Berücksichtigung der
Abzüge nach den § 33 Abs. 3 bis 7 EStG 1988 (ausgenommen
Kinderabsetzbeträge gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988)
zu ermitteln. Diese Abzüge sind nach Anwendung des
Durchschnittssteuersatzes nicht nochmals abzuziehen.
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 hat den Zweck, eine über die
Steuerfreistellung des Arbeitslosengeldes hinausgehende Progressionsmilderung
bei jenen Arbeitseinkünften zu vermeiden, die der Empfänger eines
Arbeitslosengeldes allenfalls in Zeiträumen eines solchen Jahres erzielt,
in denen er kein Arbeitslosengeld erhält. Solche Arbeitseinkünfte
sollen nicht deswegen geringer besteuert werden, weil der Steuerpflichtige
während eines Teiles des Jahres statt der Arbeitseinkünfte
steuerfreies Arbeitslosengeld bezogen hat (VwGH 20.7.1999,
94/13/0024).
Im gegenständlichen Fall bezog der Bw. nur für
einen Teil des Kalenderjahres 2003, und zwar von 1. Jänner 2003 bis 30.
November 2003, steuerfreies Arbeitslosengeld in Höhe von € 12.170,96.
Entsprechend der dargestellten Rechtslage waren daher
für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes die für das restliche
Kalenderjahr bezogenen Einkünfte auf einen Jahresbetrag umzurechnen.
Da der Bw. laut Lohnzettel von 1. Jänner 2003 bis 31.
Dezember 2003 steuerpflichtige Bezüge von der X-GmbH. in Höhe von
brutto € 12.000,00 erhielt, war für den Zeitraum 1. Jänner 2003
bis 30. November 2003 der gleichzeitige Bezug von steuerfreiem Arbeitslosengeld
und steuerpflichtigen Arbeitseinkünften bzw. diesfalls einer steuerlich
gleich zu behandelnden Firmenpension gegeben.
Bei gleichzeitigem Bezug von Transferleistungen wie
diesfalls dem Arbeitslosengeld und Arbeitseinkünften, ist der Betrag der
auf die Arbeitseinkünfte innerhalb dieses Zeitraumes in dem dieser
Doppelbezug vorliegt entfällt, zu errechnen und für Zwecke der
Hochrechnung vorerst zu neutralisieren, aber zur Ermittlung des
Durchschnittssteuersatzes wieder zuzurechnen.
Die auf den Zeitraum des Doppelbezuges entfallenden
Einkünfte von der X-GmbH. wurden vom Finanzamt ermittelt und aus der
Hochrechnung ausgeschieden. Es wurde der Jahresbezug in Höhe von €
12.000,00 durch 365 Tage dividiert und mit 334 Tagen (Zeitraum des Doppelbezuges
1. Jänner 2003 bis 30. November 2003) multipliziert. Das Ergebnis dieser
Berechnung ist € 10.980,82. Somit verblieb für die Hochrechnung zur
Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) von den Einkünften aus
nichtselbstständiger Arbeit ein Betrag von € 2.952,22.
Der Betrag von € 2.952,22 setzt sich zusammen aus den
von der X-GmbH. außerhalb des Zeitraumes des Doppelbezuges bezogenen
Einkünften in Höhe von € 1.019,18 (aliquot 31 Tage von 365 Tagen
von € 12.000,00) und der im Zeitraum 1. Dezember 2003 bis 31. Dezember 2003
von der Pensionsversicherungsanstalt bezogenen ASVG- Pension in Höhe von
€ 1.933,04.
Dieser Betrag von € 2.952,22 war für die
Hochrechnung heranzuziehen.
Die Hochrechnung wurde vorgenommen, indem der
Hochrechnungsbetrag von € 2.952,22 durch 31 Tage dividiert und mit 365
Tagen multipliziert wurde. Das Ergebnis dieser Hochrechnung beträgt €
34.760,00.
Indem die € 10.980,82 (im Zeitraum des Doppelbezuges
von der X-GmbH. bezogene Firmenpension) für Zwecke der Hochrechnung
ausgenommen wurden, wurde dem Gebot, im Falle eines gleichzeitigen Bezuges von
Transferleistungen wie diesfalls Arbeitslosengeld und Arbeitseinkünften
(hier Firmenpension der X-GmbH.), den Betrag der auf die Arbeitseinkünfte
innerhalb dieses Zeitraumes in dem dieser Doppelbezug vorliegt entfällt, zu
errechnen und für Zwecke der Hochrechnung vorerst zu neutralisieren,
entsprochen.
Wie bereits erwähnt wurde, ist es jedoch geboten den
Betrag, der auf die Arbeitseinkünfte innerhalb des Zeitraumes in dem dieser
Doppelbezug vorliegt entfällt, zur Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes
wieder zuzurechnen.
Daher ist die Zurechnung der im Zeitraum 1. Jänner
2003 bis 30. November 2003 von der X-GmbH. erhaltenen Bezüge in Höhe
von € 10.980,82 (welche von der Hochrechnung auszunehmen waren) zum Zwecke
der Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes zu Recht erfolgt.
Es darf ausdrücklich betont werden, dass es dadurch zu
keiner doppelten Berücksichtigung des "Überschneidungszeitraumes"
gekommen ist, weil die auf diesen Zeitraum entfallenden Einkünfte in
Höhe von € 10.980,82 eben nur in der tatsächlichen Höhe
angesetzt und nicht hochgerechnet wurden.
Weiters waren das Werbungskostenpauschale in Höhe von
€ 132,00 sowie die Sonderausgaben in Höhe von € 730,00 in Abzug
zu bringen.
Das Ergebnis dieser Berechnung beträgt demnach -
wie vom Finanzamt ermittelt - € 44.878,82. Daraus folgt, dass der vom
Finanzamt ermittelte Durchschnittssteuersatz von 32,05 % richtig
ist.
Die Einkommensteuer wurde mit dem angefochtenen Bescheid
für den Abgabenerhebungszeitraum Kalenderjahr 2003 festgesetzt. Bei der
Ermittlung der Einkommensteuer für das Jahr 2003 war von den konkreten
Verhältnissen im Jahr 2003 auszugehen. Ebenso war bei der Ermittlung der
Einkommensteuer für das Jahr 2002 von den konkreten Verhältnissen des
Jahres 2002 auszugehen.
Die vom Bw. angesprochenen Unterschiede zwischen dem
angefochtenen Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2003 und dem
Bescheid betreffend Einkommensteuer für das vorangegangene Jahr 2002 sind
daher mangels Vergleichbarkeit der den Bescheiden jeweils zu Grunde liegenden
konkreten Gegebenheiten ohne Belang für diese Entscheidung.
Wie der dargestellten rechtlichen Würdigung des
Sachverhaltes zu entnehmen ist, resultiert die vom Bw. geltend gemachte
Diskrepanz zwischen dem Ergebnis seiner eigenen Berechnung und dem Ergebnis der
Berechnung des Finanzamtes aus der nicht zutreffenden Annahme des Bw., dass der
für Zwecke der Hochrechnung neutralisierte Betrag der von der X-GmbH. im
Zeitraum 1. Jänner 2003 bis 30. November 2003 bezogenen Einkünfte
(Zeitraum des gleichzeitigen Bezuges von steuerfreiem Arbeitslosengeld) in
Höhe von € 10.980,82 auch bei der Ermittlung des
Durchschnittssteuersatzes nicht zuzurechnen wäre.
Daher war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
26. September 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1931-W/04
- Stammnummer
- 18734
- Gültig
- 26.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF