Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RD/0013-G/05
Devolution im Rechtsmittelverfahren
geltende FassungSonstiger BescheidRD/0013-G/05vom 21.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige Finanzsenat hat über den
Devolutionsantrag der M. OEG, G., vertreten durch
Dr. Zwach - Steuerberatungs KEG,
Wirtschaftstreuhänder - Steuerberater - eingetragener
Mediator, 8010 Graz, Klosterwiesgasse 62, betreffend die Berufung vom
9. Juni 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom
14. Mai 2004 hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 2000 bis
2002 sowie Festsetzung der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die
Kalendermonate Februar bis Dezember 2003 und Jänner bis Februar 2004
entschieden:
Der
Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist gemäß
§ 291 BAO
ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das
Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu
erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt
unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss -
abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt
oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 26. August 2005, eingelangt
beim unabhängigen Finanzsenat am 30. August 2005, stellte die
M. OEG mit folgender Begründung einen "Devolutionsantrag
gemäß
§ 311 BAO":
"Wir haben am 9. Juni 2004 Berufung gegen die
Umsatzsteuerbescheide 2000, 2001 und 2002 sowie gegen den Bescheid über die
Festsetzung von Umsatzsteuer für 02-12/2003 und 01-02/2004 eingebracht. Die
Berufung haftet nunmehr schon über ein Jahr unerledigt aus.
Unter Punkt 4. der Berufung haben wir ersucht, über
diese Berufung mit Berufungsentscheidung abzusprechen.
Wir stellen nunmehr einen Devolutionsantrag nach
§ 311 BAO und ersuchen höflichst, zufolge der bestehenden
Rechtsunsicherheit die Berufungsentscheidung so rasch als möglich zu
erlassen".
Über
den Devolutionsantrag wurde erwogen:
Gemäß
§ 260 BAO in der ab
1. Jänner 2003 geltenden Fassung des
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes (AbgRmRefG),
BGBl. I Nr. 97/2002, hat über Berufungen gegen von
Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide der
unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zu
entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist.
Ein Antrag auf "Übergang der Zuständigkeit auf
die Abgabenbehörde zweiter Instanz" geht daher wegen der für
Berufungsentscheidungen bereits ex lege bestehenden Zuständigkeit der
Abgabenbehörde zweiter Instanz ins Leere. Die Verletzung der Pflicht zur
Entscheidung über Rechtsmittel fällt vielmehr unter die Sanktion des
§ 27 VwGG und nicht unter die des § 311 BAO (vgl.
VwGH 29.5.1996, 92/13/0301; VwGH 13.10.1993, 91/13/0058;
VwGH 18.4.1986, 86/17/0084; VwGH 2.6.2004, 2004/13/0023; Stoll,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 1994, Band 3, 3013; Rombold,
Sind die den Abgabenbehörden eingeräumten Entscheidungsfristen
ausreichend ? Säumnisbeschwerde auch bei nicht rechtzeitiger
Rechtsmittelerledigung durch Finanzamt in SWK 2000, S 373 und Ritz,
Entscheidungspflicht, Devolutionsantrag in RdW 2002/583).
Ein unzulässiger Devolutionsantrag ist
zurückzuweisen (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 1994,
Anm. 33 zu § 311; Stoll, Bundesabgabenordnung, Kommentar,
Wien 1994, Band 3, 3013; Ritz, Entscheidungspflicht, Devolutionsantrag
in RdW 2002/583 sowie UFSL 29.3.2005, RD/0002-L/05 und
UFSW 1.6.2005, RD/0029-W/05).
Somit erweist sich der gegenständliche Antrag als
unzulässig und war dieser daher zurückzuweisen.
Graz, am 21.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RD/0013-G/05
- Stammnummer
- 18688
- Gültig
- 21.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF