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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 125

Liefergewinnbesteuerung im Anlagenbau in Malaysien

geltende FassungEAS-AuskunftV 41/203/1-IV/4/92vom 05.05.1992

Wortlaut laut Findok

Malaysien hat sich in lit. b des Schlussprotokolls zu Artikel 7 DBA-Malaysien dazu verpflichtet, bei der Besteuerung der von einem österreichischen anlagenerrichtenden Unternehmen in der malaysischen Baustelle erzielten Gewinne alle Kosten für Materialien und Ausrüstungen, die das anlagenerrichtende Unternehmen hergestellt oder angeschafft und in der Folge an die Baustelle geliefert hat, zu berücksichtigen. Diese als Aufwand abzusetzenden Kosten werden nach dem ausdrücklichen und klaren Vertragswortlaut durch den "Fremdvergleichspreis" gebildet. Dies bedeutet, dass das österreichische anlagenerrichtende Unternehmen nicht zu Selbstkosten an die in Malaysien gelegene Baustelle (=Betriebstätte) fakturieren darf, sondern dies zu jenen kaufmännisch kalkulierten Preisen bewerkstelligen muss, die bei Lieferung an ein völlig unabhängiges Unternehmen in Malaysien erzielbar gewesen wären. Das Schlussprotokoll stellt sonach ausreichend klar, dass Liefergewinne dem österreichischen Stammhaus zu verbleiben haben und nicht der malaysischen Besteuerung unterzogen werden dürfen. 5. Mai 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

FremdvergleichBaubetriebstätteFremdüblichkeit

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
V 41/203/1-IV/4/92
Stammnummer
18519
Gültig
05.05.1992 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF