Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0392-I/05
"Topfsonderausgaben", Höchstbetrag, Viertelung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0392-I/05vom 15.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 22. März 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 14. März 2005
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) reichte am 25.1.2005 beim
Finanzamt Innsbruck die Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung 2004 ein. Der Bw. ist verheiratet, der
Allleinverdienerabsetzbetrag wurde jedoch nicht geltend gemacht (S 1 der
Erklärung). Es wurden folgende Sonderausgaben geltend gemacht
:
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Kz
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Art der Sonderausgaben
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Betrag in Euro
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455
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Versicherungsprämien (freiwillige Kranken- und
Unfallversicherung)
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5.182,04.-
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456
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Wohnraumschaffungsaufwendungen
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4.250,00
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Summe
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9.432,04
Am 14.3.2005 erließ das Finanzamt einen
Einkommensteuerbescheid 2004 , wobei sog. "Topfsonderausgaben" im Gesamtbetrag
von € 730.- bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden.
Gegen den angeführten Bescheid erhob der Bw. form- und
fristgerecht Berufung, wobei das Rechtsmittel in den Antrag mündet, die
Versicherungen in voller Höhe als Sonderausgaben zu berücksichtigen.
Die Berufung wird im Detail wie folgt begründet:
"Bei der Berechnung der Arbeitnehmerveranlagung
wurden erhöhte Sonderausgaben aus der freiwilligen Krankenversicherung (
X-Vers. ) nicht berücksichtigt. Ich beantrage daher die
Berücksichtigung von glaublich € 3.927,48 (die
Originalbestätigung über den exakten Betrag erliegt im Steuerakt). Mit
der Abgabe der Arbeitnehmerveranlagung wurde die entsprechende Bestätigung
auch beigebracht, Recherchen des Bw. beim zuständigen Referat des FA
Innsbruck haben ergeben, dass sein Antrag auch vollständig in den Computer
eingegeben wurde, beim angefochtenen Bescheid jedoch die Krankenversicherung aus
einem Versehen des FA Innsbruck nicht berücksichtigt wurde, weshalb der Weg
der Berufung beschritten werden muss."
Das Finanzamt erließ am 4.7.2005 eine abweisliche
Berufungsvorentscheidung und führte begründend aus:
Für "Topfsonderausgaben" bestehe gemäß
§ 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 ein Höchstbetrag von € 2.920.- , wobei
dieser Betrag nur zu einem Viertel bei der Ermittlung des Einkommens zu
berücksichtigen sei. Dies entspreche einem Betrag von € 730.-. Da der
angeführte Betrag berücksichtigt worden sei, sei die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Mit Schreiben vom 4.7.2005 beantragte der Bw. die Vorlage
der Berufung an die Abgabenbehörde 2. Instanz. Im Vorlageantrag wird
ergänzend vorgebracht:
"1. Bei der Berechnung der Arbeitnehmerveranlagung
wurden erhöhte Sonderausgaben aus der freiwilligen Krankenversicherung (
X-Vers. ) nicht berücksichtigt. Ich beantrage daher die
Berücksichtigung von glaublich € 3.927,48 (die
Originalbestätigung über den exakten Betrag erliegt im Steuerakt).Mit
der Abgabe der Arbeitnehmerveranlagung wurde die entsprechende Bestätigung
auch beigebracht, Recherchen des Bw. beim zuständigen Referat des FA
Innsbruck haben ergeben, dass sein Antrag auch vollständig in den Computer
eingegeben wurde, beim angefochtenen Bescheid jedoch die Krankenversicherung aus
einem Versehen des FA Innsbruck nicht berücksichtigt wurde, weshalb der Weg
der Berufung beschritten werden muss. 2. Hinsichtlich der
Berufungsvorentscheidung wird insbesondere geltend gemacht, dass der letzte
Absatz in der Begründung offensichtlich unrichtig ist, weil - wie der
zuständige erstinstanzliche Referatsleiter zugegeben hat - die
Sonderausgaben für die X-Vers. Versicherung bei der Berechnung des
Jahresausgleiches übersehen und damit nicht berücksichtigt wurden. Es
fehlt also das Sonderausgabenviertel hinsichtlich der X-Vers.
Versicherung."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Freiwillige Kranken- und Unfallversicherungen fallen unter
die sog. "Topfsonderausgaben" im Sinne des § 18 Abs. 3 Z. 2 EStG 1988.
Gemäß der angeführten Gesetzesstelle gilt für die sog.
"Topfsonderausgaben" -von im Berufungsfall nicht relevanten Ausnahmen
abgesehen- ein einheitlicher
Höchstbetrag von
€ 2.920.- jährlich. Der
angeführte einheitliche Höchstbetrag ist laut der vorhin
erwähnten gesetzlichen Bestimmung bei der Ermittlung des Einkommens nur zu
einem Viertel (als Abzugsposten) zu
berücksichtigen (€ 2.920.- / 4 = €
730.-). Im gegenständlichen
Fall ist daher -wie im angefochtenen Bescheid ausgewiesen- für die in
Höhe von € 9.432,04.- geltend gemachten "Topfsonderausgaben" bei der
Ermittlung des Einkommens nur ein Betrag von €
730.- in Abzug zu bringen. Da die
Berufung somit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht
aufzuzeigen vermochte, musste ihr ein Erfolg versagt bleiben.
Beilagen:
4 Überweisungsbelege
Innsbruck,
am 15. September 2005
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0392-I/05
- Stammnummer
- 18497
- Gültig
- 15.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF