Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0480-G/05
Dem § 3 Abs. 3 VO BGBl. Nr. 279/1995 ist nicht zu entnehmen, dass die Unternehmerbescheinigung im Original vorzulegen ist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0480-G/05vom 16.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch WP, vom
26. November 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom
20. November 2003 betreffend Zurücknahmeerklärung
gemäß
§ 85 Abs. 2 BAO eines Anbringens auf
Vorsteuererstattung für den Zeitraum Jänner bis März 2001, April
bis Juni 2001, Juli bis September 2001 und Oktober bis 31. Dezember
2001 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Antrag vom 10. April 2001, eingelangt am 11. April
2001, beantragte die Berufungswerberin (Bw.) die Vergütung der Umsatzsteuer
für nicht im Inland ansässige Unternehmer (Formblatt U5) für den
Zeitraum Jänner bis März 2001. Bei der Bearbeitung des Antrages
erließ das Finanzamt am 17. Juni 2003 eine verfahrensleitende
Verfügung, weil dieser mit Mängeln behaftet sei und forderte sie auf,
eine amtliche Bescheinigung (im Original mit Finanzamtsstempel und
Unterschrift), dass sie als Unternehmer unter einer Mehrwertsteuernummer
eingetragen ist, bis 5. August 2003 nachzureichen. Ein Nachweis über die
erfolgte Zustellung dieses Schriftstücks konnte den vorgelegten Akten nicht
entnommen werden. Da aus der Sicht des Finanzamtes keine Beantwortung des
Mängelbehebungsauftrages erfolgte, sprach der angefochtene Bescheid aus,
dass sowohl die Eingaben vom 11. April 2001 betreffend Vorsteuererstattung
Jänner bis März 2001 (richtig: 10. April 2001) als auch die
Eingaben vom 11. Juli 2001, 29. Oktober 2001 und 24. Jänner 2002 betreffend
Anträge auf Vorsteuererstattung für die Zeiträume April bis Juni,
Juli bis September und Oktober bis Dezember 2001 gemäß
§ 85 Abs.
BAO als zurückgenommen gelten.
In ihrer fristgerecht eingebrachten Berufung beantragte die
Bw. die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Begründend bemängelte
sie neben anderen zum Teil eher formalen nicht weiter erheblichen
Ausführungen, es sei unerfindlich, wieso der angefochtene Bescheid die
übrigen im Mängelbehebungsauftrag nicht genannten
Erstattungsanträge ebenfalls in die Gegenstandsloserklärung
einbeziehe. Sie habe in einem Schreiben vom 23. Juni 2003 offenbar in
Erwiderung des behördlichen Auftrags dem Finanzamt die Anforderung des
"Cerificate of status of taxable person" mitgeteilt. Weiters habe sie
fristgerecht das dem steuerlichen Vertreter vorliegende "Certificate of status
of taxable person" dem Finanzamt mit eingeschriebener Post (lt. Postaufgabebuch
am 4. Juli 2003) übersandt. Der Berufung waren Ablichtungen der
Bestätigung und des Postausgabebuches des steuerlichen Vertreters
angeschlossen. In einem ergänzenden Schriftsatz vom 10. Jänner 2005
wurde neben den nochmals vorgelegten Originalrechnungen noch eine
Ansässigkeitsbescheinigung vom 25. November 2003 übermittelt.
In seiner Berufungsvorentscheidung führte das
Finanzamt neben der Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsquellen aus, der
Berufung sei lediglich eine Fotokopie des "Certificate of Registration for VAT"
beigeschlossen. Die im weiteren Verlauf vorgelegte Bestätigung des "Inland
Revenue" sei lediglich ein Nachweis über die Inlandsbesteuerung der
weltweiten Einkünfte (Ertragsbesteuerung), jedoch kein solcher über
die Registrierung zur Mehrwertsteuer. Im Übrigen sei auch diese
Bestätigung nicht im Original vorgelegt worden.
Im rechtzeitig überreichten Vorlageantrag monierte die
Bw., die Anforderung der Unternehmerbescheinigung im Original sei weder dem
Gesetz noch der Verordnung entnehmbar. Im Übrigen sei die
Unternehmereigenschaft bereits anlässlich der erstmaligen Beantragung der
Vorsteuererstattung am 16. Juli 1999 nachgewiesen worden. Im Hinblick darauf,
dass das UID-Büro bei der Abgabenbehörde eingerichtet sei, sei die
Existenz des Unternehmens bei der Abgabenbehörde offensichtlich und nicht
mehr zu beweisen. Ebenso sei die jährliche Anforderung der
Unternehmerbescheinigung nicht durch die Verordnung BGBl. Nr. 279/1995 gedeckt.
Abschließend vermeint die Bw. die behördliche Aufforderung zur
Mängelbehebung sei nicht durch § 85 Abs. 2 BAO gedeckt gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Verordnung
des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für
die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer
geschaffen wird, BGBl 279/1995, lautet:
"Auf Grund des
§ 21 Abs. 9 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung BGBl. Nr. 21/1995
wird verordnet:
Artikel
I
Erstattung der
Vorsteuerbeträge in einem besonderen Verfahren
Berechtigte
Unternehmer
§ 1. (1)
Die Erstattung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an Unternehmer, die im
Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, ist abweichend von
den §§ 20 und 21 Abs. 1 bis 5 UStG 1994 nach Maßgabe der
§§ 2 und 3 durchzuführen, wenn der Unternehmer im
Erstattungszeitraum
1. keine
Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 und Art. 1 UStG 1994
oder
2. nur
steuerfreie Umsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 UStG 1994
oder
3. nur
Umsätze, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger
übergeht (§ 19 Abs. 1 zweiter Unterabsatz und Art. 19 Abs. 1 Z 3 UStG
1994), oder
4. nur
Umsätze, die der Einzelbesteuerung (§ 20 Abs. 4 UStG 1994) unterlegen
haben, ausgeführt hat.
5.
(2) Abs. 1 gilt
nicht für Vorsteuerbeträge, die anderen als den in Abs. 1 bezeichneten
Umsätzen im Inland zuzurechnen sind.
Erstattungszeitraum
§ 2.
Erstattungszeitraum ist nach der Wahl des Unternehmers ein Zeitraum von
mindestens drei Monaten bis zu höchstens einem Kalenderjahr. Der
Erstattungszeitraum kann weniger als drei Monate umfassen, wenn es sich um den
restlichen Zeitraum des Kalenderjahres handelt. In dem Antrag für diesen
Zeitraum können auch abziehbare Vorsteuerbeträge aufgenommen werden,
die in vorangegangene Erstattungszeiträume des betreffenden Kalenderjahres
fallen.
Verfahren
§ 3. (1)
Der Unternehmer hat die Erstattung mittels amtlich vorgeschriebenem Vordruck
beim Finanzamt Graz Stadt zu beantragen. Der Antrag ist binnen sechs Monaten
nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Erstattungsanspruch
entstanden ist. In dem Antrag hat der Unternehmer den zu erstattenden Betrag
selbst zu berechnen. Dem Erstattungsantrag sind die Rechnungen und die Belege
über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer im Original
beizufügen.
(2) Der zu
erstattende Betrag muss mindestens 5 000 S betragen. Das gilt nicht, wenn der
Erstattungszeitraum das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum eines
Kalenderjahres ist. Für diese Erstattungszeiträume muss der zu
erstattende Betrag mindestens 500 S betragen.
(3) Der
Unternehmer muss dem Finanzamt Graz Stadt in den Fällen des § 1 Abs. 1
Z 1 durch behördliche Bescheinigung des Staates, in dem er ansässig
ist, nachweisen, dass er als Unternehmer unter einer Steuernummer eingetragen
ist.
Berücksichtigung
von Vorsteuerbeträgen, Belegnachweis
§ 4. (1)
Ist bei den in § 1 Abs. 1 genannten Unternehmern die Besteuerung nach den
§§ 20 und 21 Abs. 1 bis 5 UStG 1994 durchzuführen, so sind hiebei
die Vorsteuerbeträge nicht zu berücksichtigen, die nach § 1 Abs.
1 erstattet worden sind.
(2) Die
abziehbaren Vorsteuerbeträge sind in den Fällen des Abs. 1 durch
Vorlage der Rechnungen und zollamtlichen Belege (Einfuhrumsatzsteuer) im
Original nachzuweisen.
Artikel
II
(1) Diese
Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft und ist erstmals auf
Vorsteuerbeträge anzuwenden, die in das Kalenderjahr 1995
fallen.
(2) Die
Verordnung BGBl. Nr. 882/1993 tritt mit 31. Dezember 1994 außer
Kraft."
§ 85 Abs 2
BAO lautet:
"Formgebrechen
von Eingaben wie auch das Fehlen einer Unterschrift berechtigen an sich die
Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung. Sie hat dem Einschreiter die
Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach
fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als
zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die
Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht."
Formgebrechen sind solche Gestaltungen, die gesetzlich
normierten Vorschriften widersprechen, wenn diese Vorschriften die formelle
Behandlung eines Anbringens sicherstellen oder die Erledigung für die
Behörde erleichtern oder überhaupt erst ermöglichen (vgl das hg
Erkenntnis vom 27. April 1981, 17/2599/79). Dazu gehört auch das Fehlen von
Belegen eines Antrages, die auf Grund eines Gesetzes oder einer Verordnung
beizubringen sind (vgl Stoll, BAO-Kommentar, 863).
Entgegen der Ansicht der Bw. liegt somit ein Anwendungsfall
für einen Mängelbehebungsauftrag nach § 85 Abs 2 BAO vor, wenn
ein Antrag auf Erstattung von Vorsteuerbeträge nach der Verordnung BGBl
279/1995 gestellt wird, die in § 3 Abs 3 der Verordnung genannte
behördliche Bescheinigung des Ansässigkeitsstaates des Antragstellers
aber nicht vorgelegt worden ist (VwGH 30.1.2003, 2000/15/0013).
Was die Erstattungszeiträume April bis Juni 2001, Juli
bis September 2001 und Oktober bis 31. Dezember 2001 anlangt, erweist
sich der angefochtene Bescheid als schlichtweg rechtswidrig, weil diese
Zeiträume vom Mängelbehebungsauftrag vom 17. Juni 2003 nicht
umfasst waren.
Was den verbleibenden Zeitraum Jänner bis März
2001 anlangt, gibt das Finanzamt zwar mittelbar zu erkennen, dass mit der
zitierten durch Postaufgabe bescheinigten Ablichtung der
Unternehmerbescheinigung zwar der Mangel, was die Rechtzeitigkeit anlangt, nach
behoben erschien, in der Sache allerdings die Ansicht vertrat, eine
Bestätigung (Certificate of Registration for VAT) in Ablichtung sei kein
ausreichender Nachweis der Unternehmereigenschaft.
Diese Ansicht hält einer näheren
Überprüfung nicht stand. Gemäß
§ 3 Abs. 3 zit. VO ist
der Nachweis der Eintragung als Unternehmer unter einer Steuernummer durch eine
behördliche Bescheinigung vorgesehen. Ob diese nicht auch durch
entsprechende fotomechanische Abschrift ebenfalls zulässig wäre, ist
zwar nicht ausdrücklich geregelt, allerdings auch nicht das Gegenteil wie
etwa im Abs. 1 zu den Rechnungen und Belegen über die entrichtete
Einfuhrumsatzsteuer, die im Original vorgelegt werden müssen. Somit kann
interpretativ geschlossen werden, dass der Unternehmerbescheinigung auch in Form
einer Fotokopie entsprechend den allgemeinen Beweisregeln zu würdigen ist.
Bei einer anderen Vorgangsweise würde sich die Behörde dem Vorwurf
aussetzen aus unsachlichen Gründen die Vorsteuervergütung verweigern.
Warum letztendlich der vorlegten Ablichtung einer Urkunde der ausländische
Steuerverwaltung keine Relevanz zukommt, ist den konzisen Ausführungen in
der Berufungsvorentscheidung nicht näher zu entnehmen, wobei es allerdings
dem Finanzamt in dieser Hinsicht unbenommen geblieben wäre, von sich aus
ein Ermittlungsverfahren anzustrengen und die Bw. unter Anführung von
Gründen zur Ergänzung und Erläuterung zu veranlassen (vgl. §
161 Abs. 2 BAO). Was die Beweiskraft der vorgelegten Ablichtung anlangt, ist
auszuführen, dass die "Registration number" mit der im Akt befindlichen
anlässlich der Vorsteuererstattung 1998 eingereichten
Unternehmerbescheinigung vom 8. Juni 1999 (im Original), eingelangt am 19. Juli
1999 und den übrigen in der Zwischenzeit vorliegenden "Certificates of
Status of Taxable Person" übereinstimmt.
Daher war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 16.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 3 Abs. 3 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0480-G/05
- Stammnummer
- 18496
- Gültig
- 16.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF