Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0975-W/04
Schätzung unter Verwendung der Lognormalverteilung auf die erklärten - verkürzten - Tageslosungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0975-W/04vom 14.09.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Schätzungsmethode frei stehe. Er stellte die Frage an den steuerlichen
Vertreter, warum die Kalender für den Prüfungszeitraum nicht mehr
existieren.
Der steuerliche Vertreter sah
sich außer Stande, zu dieser Frage eine Antwort abgeben.
ADir. H wies darauf hin, dass
die Kalender an sich eine ideale Verprobungsmethode darstellen würden. Herr
ADir. H stellte weiters die Frage nach der Kundenkartei, in welcher die
verschiedenen speziellen Erfordernisse der Kunden vermerkt würden, z.B.
Allergien, Farbnuancedaten sowie Daten der letzten Behandlungen.
Der steuerliche Vertreter
fragte, ob denn solche Daten überhaupt abverlangt worden seien. Die
Prüferin wendete ein, dass sie sehr wohl in Anwesenheit des steuerlichen
Vertreters alle diese Unterlagen abverlangt hätte.
ADir. H führte aus, dass
aufgrund des Nichtvorhandenseins der Kalender und der Kundenkartei eine
innerbetriebliche Verprobung nicht im notwendigen Ausmaß möglich
gewesen sei.
Der steuerliche Vertreter
richtete an die Prüferin die Frage, ob sie die Richtigkeit der
Personaldaten (Löhne) aufgrund von Anfragen z.B. an die zuständige
Sozialversicherungsanstalt überprüft hätte. Die Prüferin gab
an, dass sie sehr wohl die Ausdrucke aus der Finanzdatenbank in den Akt
aufgenommen, darüberhinaus aber keine weiteren Erhebungen durchgeführt
habe.
Der steuerliche Vertreter
leitete daraus ab, dass die Verwendung der Log-Normalverteilung wegen des
Scheiterns anderer Prüfungsansätze gewählt worden ist. Der
Steuerberater übergab ein Gutachten
über statistische Verfahren in der steuerlichen
Betriebsprüfung, von Univ.Prof. Dr. h.c. Dr. Peter Hackl vom
Institut für Statistik, Wirtschaftsuniversität Wien, mit dem Hinweis,
dass darin die Anwendung der Log-Normalverteilung zur Überprüfung von
Manipulationen bei Tageslosungen in der Gastronomie massiv abgelehnt
werde.
In dem - 15 Seiten umfassenden
- Gutachten (Dezember 2004) wird eingangs bezugnehmend auf die Monographie
Erich Huber, Die Neue
Prüfungstechnik in der Betriebsprüfung - Methoden zur
Betrugsbekämpfung, die Fragestellungen des Gutachtens
angeführt:
Ist
die Behauptung, die Tageslosungen eines gastronomischen Betriebs seien
logarithmisch normalverteilt, in der von
Huber behaupteten und von der
steuerlichen Betriebsprüfung geübten Allgemeinheit zu halten?
Wie
wirken sich den Umsatz bestimmende Faktoren wie Wochenzyklus,
Saisonalitäten, Kalendereffekte (Weihnachten, Martini, Bälle, etc.),
das Wetter, die konjunkturelle Lage, Werbemaßnahmen, etc. auf die
Verteilung von Tageslosungen aus?
Unter
welchen Voraussetzungen können die oben angesprochene Verfahren zur Analyse
der Verteilungsstruktur von Tageseinnahmen valide Ergebnisse liefern, und welche
ergänzenden Analysen sind notwendig, um das Vorliegen dieser
Voraussetzungen zu
überprüfen?
Auf
den Seiten 7 und 8 kommt der Gutachter hinsichtlich Lognomalverteilung von
Tageslosungen zu folgendem Schluss:
"Daraus, dass die empirische
Verteilung von Tageslosungen nicht die logarithmische Normalverteilung ist, kann
nicht geschlossen werden,
dass die Tageslosungen nicht
zufällig entstanden seien. Nach dem oben Gesagten muss es eher als Ausnahme
angesehen werden, dass die Tageslosungen logarithmisch normalverteilt sind. Jede
beliebige empirische Verteilung der Tageslosungen kann sowohl durch Manipulieren
als auch als ganz den tatsächlichen Tageslosungen entsprechend zustande
kommen. Aus Abweichungen von einer bestimmte Verteilung wie der logarithmischen
Normalverteilung kann daher nicht geschlossen werden, wie die
buchmäßigen Tageslosungen zustande gekommen sind: Es kann daraus
weder auf ein Manipulieren noch auf ein ordnungsgemäßes Verbuchen
geschlossen werden.
Zusammenfassend kann gesagt
werden, dass für Tageslosungen kaum eine Verteilung gefunden werden kann,
die für alle Betriebe in gleicher Weise gilt. Auch für die
Realisationen innerhalb eines Betriebes wird die Verteilung nicht über die
Zeit konstant sein, sondern von Faktoren wie Saisonalität, Wetter,
Werbeaktionen u.a. bestimmt werden."
Im weiteren Gutachten (Seiten 9
ff.) geht der Gutachter der Frage nach, ob die graphische Darstellung der
Losungen, die vom Gutachter als "qq-plot" bezeichnet wird, bzw. der darin
angestellte Vergleich zwischen den tatsächlichen und den an Hand der
niedrigsten und höchsten festgestellten Tageslosungen mittels
Lognormalverteilung errechneten Losungen die Feststellung von Manipulationen der
Tageslosungen und darüber hinaus auch die betragsmäßige
Quantifizierung von Abweichungen erlaubt.
Der Gutachter vertritt den
Standpunkt, dass die Tageslosungen beispielsweise bei einem Gastronomiebetrieb
der Lognormalverteilung folgen können aber keineswegs, wie von
Huber unterstellt wird, immer einer
Lognormalverteilung entsprechen müssen. Für eine Überprüfung
mittels Lognormalverteilung müsse bekannt sein bzw. überprüft
werden, welcher Verteilung die Tageslosungen folgten und es müsse eine
ausreichende Menge von Daten zur Verfügung stehen. Allerdings sei es
praktisch unmöglich die jeweilige konkrete Verteilung der Tageslosungen zu
ermitteln. Die Heranziehung von Daten aus früheren Jahren bzw. von anderen
Unternehmen sei dagegen mit einer gewissen Unsicherheit verbunden.
Der Gutachter stellt im Zusammenhang mit der Schätzung
der Tageslosungen durch Vergleich der tatsächlichen Losungen mit den sich
aus einer Lognormalverteilung ergebenden Losungen fest, dass der von
Huber zur grafischen und
betragsmäßigen Darstellung der Abweichungen im Excelprogramm (=Makro)
verwendete Algorithmus nicht dargestellt wurde.
Schließlich fasst der Gutachter seine Feststellungen
unter Punkt D wie folgt zusammen:
"Nach
dem im Abschnitt C Gesagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass
Tageslosungen der logarithmischen Normalverteilung folgen. Die logarithmische
Normalverteilung von Tageslosungen wird eher die Ausnahme und nur unter
idealisierten Umständen in der Realität zu beobachten sein; man wird
sogar in den meisten Situationen nicht einmal davon ausgehen können, dass
die Wahrscheinlichkeitsverteilung der Tageslosungen über längere Zeit
konstant ist; den Umsatz bestimmende Faktoren wie Wochenzyklus,
Saisonalitäten, Kalendereffekte, das Wetter, die konjunkturelle Lage,
Werbemaßnahmen, etc. werden beispielsweise den Mittelwert und damit die
gesamte Verteilung der Tageslosungen von solchen Ereignissen abhängig
machen. Diese Ausführungen machen klar, dass Abweichungen der Verteilung
der Tageslosungen von der logarithmischen Normalverteilung die Regel sein werden
und dass aus solchen Abweichungen keineswegs geschlossen werden kann , dass
Veränderungen der verbuchten Werte gegenüber den realisierten
Tageslosungen, also Manipulationen der Buchhaltungsdaten, vorgenommen
wurden.
Die
von Huber (2004) vorgeschlagenen
Verfahren, das qq-Plot und ein Verfahren zum Schätzen der Tageslosungen,
sind nicht geeignet, die behaupteten Ergebnisse zu liefern. Beide Verfahren
gehen von der nicht haltbaren Annahme aus, die Tageslosungen würden der
logarithmischen Normalverteilung folgen. Der Anwendung der Verfahren von
Huber (2004) müsste also eine
Überprüfung der Annahme vorausgehen, dass die Tageslosungen
überhaupt der logarithmischen Normalverteilung folgen. Wenn ein solcher
Nachweis nicht möglich ist, kann mit Hilfe der Verfahren von
Huber
weder
ein Verdacht von Manipulationen belegt, noch ein Beweis von Manipulationen
erbracht werden;
noch
kann die Differenz zwischen den Bemessungsgrundlagen geschätzt werden, die
den buchmäßigen und den tatsächlichen Tageslosungen
entsprechen."
Über
Befragen durch den Referenten gab ADir. H an, das Gutachten von Univ.Prof. Dr.
Hackl zu kennen.
ADir. H nahm zum Gutachten von
Univ.Prof. Dr. Hackl Stellung und stellt fest, dass der Gutachter
zutreffenderweise bestimmte Schwächen der Lognormalverteilung festgestellt
habe. Im vorliegenden Fall könne nicht exakt festgestellt werden, ob eine
Mischverteilung, die sich aus den Daten her aufdrängen würde, vorliege
oder nicht. Weiters sei ihm eine Stellungnahme eines Linzer
Universitätsassitenten Dr. Weichbold bekannt, der im Gegensatz zum
"Hackl-Gutachten" die Lognormalverteilung als höchstwahrscheinliche
Verteilungsmethode der wirtschaftlichen Sachverhalte bestätigt und damit
auch unter Berücksichtigung der fallspezifischen Eigenheiten für die
Verprobung von Tageslosungen als geeignet ansehe.
Der steuerliche Vertreter wies
darauf hin, dass er ein weiteres Gutachten zum konkreten Fall über die
Durchführung der Lognormalverteilung besitze (Gutachter DDr. Schn.), in dem
dieser die rechnerische Durchführung der Lognormalverteilung als falsch
bezeichnet habe. (Im genannten, dem UFS übergebenen Gutachten eines DDr.
Schn wird die Anwendung der Lognormalverteilung zur Überprüfung von
Tageslosungen ebenfalls abgelehnt.) Es handle sich um Schätzungen, die um
mehr als 30 % zu Lasten seiner Mandantin vom rechnerischen Wert abweichen
würden. Das Ergebnis der korrekt ermittelten Lognormalverteilung weise
entgegen den Annahmen der BP einen geringeren Umsatz als die gemeldeten Daten
aus. Damit ist eine Abgabenverkürzung definitiv
auszuschließen.
Herr ADir. H verließ
terminbedingt die Verhandlung um ca. 11Uhr.
Der steuerliche Vertreter hielt
fest, dass die Anwendung der Lognormalverteilung durch fehlerhafte Berechnung zu
nicht adäquaten Mehrbelastungen seiner Mandantin geführt habe, dass
eine korrekte Berechnung im wesentlichen die Ergebnisse der Aufzeichnungen,
mögen sie auch mangelhaft gewesen sein, bestätige. Zusätzlich
wies er auf die persönlich schlechte finanzielle Situation seiner Mandantin
hin, der es nicht möglich sei, die hohen Abgabenschulden zu
begleichen.
Der Referent verkündete
den Beschluss, die Berufungsentscheidung der schriftlichen Ausfertigung
vorzubehalten.
In weiterer Folge langte
seitens des steuerlichen Vertreters per Fax eine Einschränkung der Berufung
auf eine Hinzuschätzung von Sicherheitszuschlägen in Höhe von 7%
der erklärten Umsätze ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Wiederaufnahme der Verfahren
Auf Grund der Feststellungen der Betriebsprüfung
wurden die Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer für
die Jahre 1999 und 2000 wieder aufgenommen und geänderte Bescheide
erlassen, wobei als Begründung jeweils auf den Betriebsprüfungsbericht
bzw. die aufgenommene Niederschrift verwiesen wurde. Im
Betriebsprüfungsbericht selbst wurde hinsichtlich der
Wiederaufnahmegründe auf die Feststellungen unter den Tzlen. 16, 18 und 20
verwiesen und eine kurze Begründung der Ermessensübung geliefert.
Vor allem die im Sachverhalt wiedergegebenen Feststellungen
lt. Tz. 16, in der das Hervorkommen von nach Auffassung des UFS schwer wiegenden
Mängel der Buchführung dargelegt wurde, insbesondere die Löschung
von Daten durch die Bw. am Tag vor der Prüfung, die nur unvollständige
Wiedereinspielung der Losungsdaten von Sicherungsmedien sowie die Stornierung
von Losungen wie auch das vom Systemprüfer für Zeiträume des
Jahres 2001 festgestellte, nicht unerhebliche prozentuelle Ausmaß der
Losungsverkürzungen stellen taugliche Gründe, und zwar neu
hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel im Sinne von
§ 303 Abs. 4 BAO für die Verfügung der
Wiederaufnahme der Verfahren dar, bei deren Kenntnis durch die Behörde mit
der Erlassung von im Spruch anders lautenden Bescheiden zu rechnen gewesen
wäre.
Die Verfügung der Wiederaufnahme der Verfahren wie
auch die Ermessensübung erscheint aus diesen Gründen sehr wohl
ausreichend begründet.
Soweit sich die Berufung gegen die Wiederaufnahme der
Verfahren hinsichtlich der angefochtenen Abgaben der Jahre 1999 und 2000
richtet, war sie als unbegründet abzuweisen.
2.
Umsatz- und Gewinnhinzuschätzungen
In der Berufung wird sowohl die Schätzungsberechtigung
als solche als auch die sich unter Anwendung der Lognormalverteilung ergebenden
Umsatzdifferenzen und die daraus abgeleiteten verdeckten Ausschüttungen
bestritten.
2.1.
Schätzungsberechtigung
Während seitens der
Betriebsprüfung von einem mit schweren Mängeln behafteten Rechenwerk
ausgegangen wird, führt die Bw. die festgestellten Lücken in ihren
Aufzeichnungen auf häufige Fehler ihrer EDV-Anlage zurück. Durch
Gebrechen der EDV -Anlage entstandene Fehler führten ihrer Auffassung nach
keineswegs zur Annahme einer nicht ordnungsmäßigen Buchführung
und auch nicht zur Schätzungsberechtigung der Behörde.
Für die Beurteilung der
Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, zu der die Bw. nach
§ 5 EStG1988 verpflichtet ist, muss auf die Bestimmungen des
§ 131 BAO Bedacht genommen werden. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass die BAO per 1.1.1962 in Kraft trat. Insbesondere die
Bestimmungen von § 131 Abs. 1 BAO stellen noch auf die
Art der damals vom Gesetzgeber vorgefundenen - vor allem händischen
und maschinellen - Buchführungssysteme ab. Die Bestimmungen über das
Gebot, die Seiten der Buchhaltung zu nummerien, einen Kontenregister zu
führen, nicht leicht entfernbare Schreibmittel zu verwenden und nicht zu
radieren, lassen sich nur vor diesem Hintergrund erklären. Dies bedeutet
jedoch nicht, dass diese Bestimmungen bei den heute weit vorherrschenden
EDV-Buchhaltungen keine Bedeutung mehr hätten. Vielmehr ist bei solchen
Systemen eine am Sinn des Gesetzes orientierte Auslegung erforderlich.
Während die Bestimmungen
über das Nummerieren der Seiten und der Führung eines Kontenregisters
(Abs. 1 Z. 4 der zitierten Bestimmung) der Vollständigkeitskontrolle dienen
sollten, erfordert die sinngemäße Anwendung dieser Bestimmungen auf
EDV-Buchführungen alle jene erforderlichen, programmtechnischen und
hardwaremäßigen Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass die
Vollständigkeit der Buchhaltungsunterlagen (z.B. an Hand eines
EDV-Protokolls, vergl. Ritz, BAO-Kommentar², Tz. 3 zu § 131)
gewährleistet ist und auch spätere, allenfalls durch EDV-Ausfälle
erforderlichen Korrekturen ebenso wie die ursprünglichen Daten ersichtlich
bleiben. Ein Buchhaltungssystem, das wie im vorliegenden Fall ein Löschen
von Datenbeständen und ein Neueinspielen von Daten aus Sicherungsmedien
ermöglicht, ohne dass die ursprünglichen Daten erhalten bleiben und
ohne nachvollziehbare Protokollierung der Veränderung der Daten aus der
Buchhaltung erfüllt diese Forderungen der BAO jedenfalls nicht. Die vom
Gesetzgeber in der zitierten Bestimmung festgelegte Forderung nach
Vollständigkeit und Unveränderbarkeit der Buchhaltung ist bei einem
solchen für nachträgliche Manipulationen offenem
Buchführungssystem nicht erfüllt, (Auf Art und Tauglichkeit die
Sicherungsmedien war in diesem Zusammenhang erst gar nicht mehr einzugehen.);
war es doch der Bw. nach den Feststellungen des Systemprüfers möglich,
noch am Tag vor Beginn der Prüfung die gesamte Buchhaltung zu löschen
und großteils wiederaufzuspielen ohne dass dies für die auf Grund
ihrer umfangreichen Ausbildung in Buchhaltung jedenfalls entsprechend
fachkundige Prüferin erkennbar gewesen war.
Wie sich (erst) aus dem Bericht
des Systemprüfers ergab, waren im gesamten Prüfungszeitrum
systematisch Losungen verkürzt worden. Durch das Programm warten diese
Änderungen jedoch bis auf einen Zeitraum im Jahr 2001 bereits "bereinigt",
das heißt durch das Buchhaltungsprogramm verschleiert worden, so dass
für den Systemprüfer auch mittels der eingesetzten
Prüfungssoftware nur mehr die fehlenden Rechnungen bzw. die Lücken
ersichtlich waren, nicht mehr dagegen die ursprünglich erfassten
Losungsdaten.
Hinsichtlich der noch nicht
bereinigten, relativ kurzen Zeitspanne im Jahr 2001 stellte er eine
systematische Verkürzung von Losungen im ungefähren Ausmaß von
20% fest.
Weiters wurde vom
Systemprüfer aufgezeigt, dass das von der Bw.
verwendeteBuchhaltungsprogramm täglich
automatisch folgende Unterlagen ausdruckt, die der Prüferin jedoch
offensichtlich vorenthalten wurden:
Angeführt
wurden "Kassenbestand/Salon", "Positionsbericht", "Chefbarometer" und
"Kurzübersicht". Diese wurden lt. Steuerberater nicht als Teile der
Grundaufzeichnungen bezeichnet. Die diesbezügliche Feststellung des
Systemprüfers über die programmgesteuerte (werk)tägliche
Erstellung dieser Unterlagen wurde dagegen nicht bestritten.
Der UFS schließt sich der
Auffassung der Betriebsprüfung an, dass es sich bei diesen - nicht
aufbewahrten oder zumindest der Betriebsprüfung nicht übergebenen -
Ausdrucken sehr wohl um aufbewahrungspflichtige Grundaufzeichnungen im Sinne von
§ 131 BAO handelt.
Unter all diesen Umständen
noch von einer ordnungsgemäßen Buchführung zu sprechen erscheint
dem UFS als verfehlt: Ergibt sich schon in Fällen eine
Schätzungsberechtigung durch die Finanzbehörden, in denen die
Unvollständigkeit der Buchhaltungsunterlagen nicht durch die
Abgabepflichtigen selbst verursacht wurde, z.B. bei Diebstahl, Brand oder
Verlust von Buchhaltungsunterlagen, so muss dies umso mehr für Fälle
gelten, in denen die Abgabepflichtigen selbst die Unvollständigkeit durch
bewusstes Handeln, zu verantworten haben.
2.2.
Hinzuschätzungen unter Heranziehung der
Lognormalverteilung
Fest steht, dass die Bw. im
Prüfungszeitraum eine Buchführungssoftware verwendete, die eine
systematische Verkürzung der Losungen ermöglichte. Die Verwendung
eines EDV-Buchführungsprogrammes, welches die Möglichkeit zur
systematischen Verkürzung von Losungen und der dadurch erforderlichen
sonstigen Anpassungen (beispielsweise Verkürzung des Wareneinkaufes zur
Vermeidung von Rohaufschlagsdifferenzen bei Nachkalkulationen im Zuge von
künftigen Außenprüfungen) ermöglicht, begründet
für sich allein noch nicht die Berechtigung zur Schätzung. Allerdings
liegt es nahe, dass derartige Programme gerade für diesem Zweck erworben
wurden und werden. (Durch die teilweise unverblümt erfolgte Werbung auf
Fachmessen für diese Funktion wurde schließlich auch die
Finanzverwaltung auf derartige Programme aufmerksam.) Hauptzweck derartig
erweiterter Buchführungsprogramme ist die Funktion, die Losungen
nachträglich, systematisch und weitestgehend ohne Mitwisserschaft von
Angestellten zu verkürzen und die mit den Umsätzen im Zusammenhang
stehenden Aufwendungen (vor allem Wareneinkauf) so anzupassen (zumeist zu
verkürzen), dass z.B. bei einer nachträglichen Umsatzverprobung unter
Anwendung einer Rohaufschlagsnachkalkulation auf den erklärten
(kalkulatorischen) Wareneinsatz keine bzw. keine wesentlichen Differenzen
festgestellt werden können (siehe diesbezüglich
Huber, Die Neue Prüfungstechnik in
der Betriebsprüfung, 1).
Angesichts der zunehmenden
Ineffizienz der herkömmlichen Prüfungsmethoden, die im wesentlichen
auf den erklärten Ziffern der Buchhaltung aufbauen, wie vor allem die
bereits genannte Rohaufschlagsnachkalkulation, aber auch die Mengenrechnung,
wurden seitens der deutschen und österreichischen Finanzverwaltung
alternativ zu den herkömmlichen Methoden weitere Methoden zur
Überprüfung der erklärten Ergebnisse erarbeitet, die sich vor
allem auf Erkenntnisse und Methoden der Statistik stützen. Während der
Heranziehung dieser meist sehr rechenaufwendigen Anwendungen in der Anfangszeit
der sehr erhebliche Zeitaufwand entgegenstand, wurde dieses Manko durch moderne
EDV-Ausstattung, durch die Schaffung von gesetzlichen Bestimmung hinsichtlich
Übergabepflicht der Buchführungsdaten in standardisierter Form
(vergleiche Bernhard Kurz, Die
Zurverfügungstellung von Unterlagen auf Datenträgern, ÖSTZ
2000/893 sowie derselbe, Die elektronische Betriebsprüfung, ÖStZ
2004/192), sowie letztlich durch die Zurverfügungstellung von moderner,
auch außerhalb der Finanzverwaltung genützter Software (im
gegenständlichen Fall ACL) beseitigt. Einige dieser Methoden (Untersuchung
auf das Hervorkommen von Mehrfachlosungen, Anfangs- und Endziffernanalyse)
wurden bereits vom unabhängigen Finanzsenat in einigen
Berufungsentscheidungen (z.B. RV/0712-W/02 oder RV/2196-W/02) als taugliche
Instrumente zum Nachweis von Manipulationen, insbesondere von erfundenen
Losungen, anerkannt.
Auch die strittige Methode der
Lognormalverteilung wurde und wird als ein solches Mittel zur
Überprüfung der erklärten Tageslosungen unter Heranziehung der
Methoden der Statistik eingesetzt.
Sie zieht als Grundlagen die
erklärten Tageslosungen heran und erfasst diese in Schichten (z.B. €
200 - 400, 400 - 600, ...), wodurch eine Kurve entsteht, die sich
zwischen den erklärten niedrigsten und höchsten Losungen spannt. Sie
geht davon aus, dass nach den Erkenntnissen der Statistik unter bestimmten
Bedingungen die Verteilung von in der Natur vorkommenden Elementen, unter
anderem auch von Tageslosungen in nicht manipulierten Systemen der so genannten
"Normalverteilung" (auch als "Gauß'sche Glocke" bekannt, folgt. Zur
besseren Darstellung wird das Ergebnis dieser "Gauß'schen Glocke" mit dem
natürlichem Logarithmus multipliziert (=logarithmiert), ohne dass dies auf
das Ergebnis eine Auswirkung hat.
Im Standardwerk Angewandte
Statistik9 von
Lothar Sachs, Springerverlag, 173 ff.
wird die logarithmische Normalverteilung folgendermaßen
beschrieben:
"139
Die logarithmische Normalverteilung
Viele
Verteilungen in der Natur laufen als positiv schiefe, linkssteile Verteilungen
rechtsflach aus. Eine anschauliche Erklärung dafür, dass sich ein
Merkmal nicht symmetrisch-normal verteilt, ist oft dadurch gegeben, dass das
Merkmal einen bestimmten Schrankenwert nicht unter- bzw. überschreiten kann
und somit nach dieser Seite hin in seiner Variationsmöglichkeit gehemmt
ist. Markantes Beispiel ist die Verteilung von Zeiten (untere Grenze: Null).
Besonders dann, wenn die Verteilung links durch den Wert Null begrenzt ist,
kommt man durch Logarithmieren zu annähernd normalverteilten Werten. Durch
das Logarithmieren wird der Bereich zwischen 0 und 1 in den Bereich - unendlich
bis 0 überführt, der linke Teil der Verteilung stark gestreckt und der
rechte stark gestaucht. Das gilt besonders dann, wenn die Standardabweichung
groß ist im Vergleich zum Mittelwert, wenn der
Variabilitätskoeffizient größer als 33% ist.
Die
Entstehung einer logarithmischen Normalverteilung, kurz Lognormalverteilung
genannt, kann darauf zurückgeführt werden, dass viele
Zufallsgrößen MULTIPLIKATIV zusammenwirken, die Wirkung einer
Zufallsänderung also jeweils der zuvor bestehenden Größe
proportional ist. Dagegen kommt die Normalverteilung durch additives
Zusammenwirken vieler Zufallsgrößen zustande. Es ist somit
verständlich, dass die Lognormalverteilung insbesondere bei Merkmalen aus
Biologie und Wirtschaft vorherrscht.
Beispielsweise die Empfindlichkeit von Tieren einer Art - Bakterien bis
Großsäuger - gegenüber Pharmaka, Merkmale beim Menschen:
Körperlänge (Kinder), Herzgröße, Brustumfang, Pulsfrequenz,
systolischer und diastolischer Blutdruck, Senkungsgeschwindigkeit der roten
Blutkörperchen, prozentuale Anteile der einzelnen Arten weißer
Blutkörperchen sowie der Gehalt vieler Serumbestandteile.
Wirtschaftsstatistische Merkmale: Bruttomonatsverdienst von Angestellten,
Umsätze von Unternehmen,
Anbauflächen verschiedener Fruchtarten in den Gemeinden.
Näherungsweise folgen der
Lognormalverteilung, oft auch solche
Merkmale, die nur ganzzahlige Werte annehmen können...," (Anmerk.:
Hervorhebungen durch UFS)
Unter
Bedachtnahme auf diese Ausführungen wurde die Lognormalverteilung als ein
Mittel zur Darstellung bzw. Überprüfung des wahrscheinlichen
Vorkommens von sich aus verschiedenen Einzelumsätzen zusammensetzenden
Tageslosungen beurteilt und im Rahmen von Außenprüfungen
herangezogen.
Die Lognormalverteilung dient
in ihrer um die Excelmakros erweiterten Form nicht nur zur
Überprüfung, ob die erklärten, in Kurven dargestellten Losungen
mit den lt. Lognormalverteilung errechneten wahrscheinlichen Losungen, die
ebenfalls in Kurvenform dargestellt werden, weitestgehend übereinstimmen,
sondern weist im Fall von Abweichungen auch noch diese Differenzen zwischen den
erklärten Losungen und den (unter Zuhilfenahme der Lognormalverteilung und
Excelmakros) ermittelten Losungen betragsmäßig und
prozentmäßig aus.
Graphisch ersichtlich ist diese
Differenz aus den Flächenunterschieden, die sich aus der Fläche unter
der Kurve der erklärten, in Schichten zusammengefassten Losungen mit der
Fläche unter der Kurve aus den auf Grund der Wahrscheinlichkeit mittels
Lognormalverteilung errechneten Kurve ergibt, wobei die Flächendifferenz
der solcherart errechneten Losungen mittels Excelmakros in Schillingbeträge
umgerechnet wurde. Der Graph, d.h. die Kurvenlinie umfasst bei der Logverteilung
die niedrigsten und die höchsten Losungen. Inwieweit der Graph nach den
höchsten Losungen noch auf die Nulllinie zustrebt, wird die Fläche
bzw. der auf sie entfallende Betrag lt. den im Arbeitsbogen (Bl. 3-5, 125-127)
aufliegenden Berechungsblättern korrigiert bzw. ausgeschieden.
Unabhängig von den
Ausführungen im oben angeführten, in Auszügen wiedergegebenen
Gutachten von Prof. Hackl ist Kritik an der konkreten Durchführung der
Lognormalverteilung durch die Betriebsprüfung angebracht:
Wie im Sachverhalt dargelegt,
ist weder aus dem Betriebsprüfungsbericht, noch aus der über die
Schlussbesprechung verfassten Niederschrift oder einer sonstigen in den Akten
befindlichen Niederschrift die rechnerische Ermittlung der Umsatzdifferenzen zu
entnehmen. Lediglich im Arbeitsbogen selbst finden sich einige ACL-Ausdrucke
über durchgeführte Lognormalverteilungsüberprüfungen der in
den Prüfungsjahren erklärten Losungen. Der Bericht enthält
lediglich den Hinweis, dass die Technik der Verprobung und die
ziffernmäßigen Auswirkungen dem steuerlichen Vertreter in der
Besprechung vom 30.09.2003 "ausführlich erläutert" worden seien.
Dieser Hinweis kann eine
rechnerische Darstellung des Schätzungsvorganges
keineswegs ersetzen!
Sowohl dem UFS als auch den
allenfalls die Entscheidung nachprüfenden Höchstgerichten muss ein
Nachvollzug der Schätzung auf Grund der Aktenlage, somit
ohne Heranziehung des mitunter
umfangreichen Arbeitsbogens möglich
sein.
Im vorliegenden Fall wurden die
letztlich für die Schätzung heran gezogenen Ergebnisse der
durchgeführten Lognormalverteilungen im Arbeitsbogen (Bl 3-5) abgeheftet.
Die in den Lognormalverteilungen ausgewiesenen Bruttoumsatzdifferenzen wurden
lt. den vorliegenden Ausdrucken wie bereits oben beschrieben, noch insoweit
gekürzt, als das Programm auch für Umsätze jenseits der
festgestellten höchsten Tageslosungen (wohl bedingt durch das Auslaufen der
Kurve) fiktive Tageslosungen auswies. Nicht nachvollziehbar für den UFS ist
dagegen die Hinzurechnung zur EDV-mäßig errechneten Differenz auf
Grund des Vorliegens einer höheren Bereichssumme lt. Buchhaltung
gegenüber der errechneten Bereichssumme lt. Betriebsprüfung in
Höhe von öS 88.000,00 im Jahr 2000. Die Formel bzw. Formeln, die
der Lognormalverteilung bzw. der daran anschließenden Errechnung der
Bruttoumsatzdifferenzen mittels Excelmakros zu Grunde liegen, sind dem
Arbeitsbogen nicht zu entnehmen.
Wesentliche Aussagen des
angeführten Gutachtens sind die Feststellungen, dass die Tageslosungen zwar
der Lognormalverteilung (wie auch von
Sachs, aaO, ausgeführt) folgen
können, aber auf Grund der vielfältigen Einflüsse auf einen
Gewerbebetrieb keineswegs zwangsläufig, wie in der angewandten Methode
unterstellt wurde, folgen müssen. Wie auch von Seiten der Behörde im
Zuge der mündlichen Verhandlung zugestanden wurde, fehlen Feststellungen
der Behörde über das Übereinstimmen der konkreten Losungen mit
der der Lognormalverteilung zu Grunde gelegten Verteilung der Tageslosungen des
Prüfungszeitraumes, insbesondere auch darüber ob bei Vorliegen einer
solchen von einer eingipfeligen oder von einer mehrgipfeligen
Lognormalverteilung auszugehen gewesen wäre. Es wurden auch keine
statistischen Tests, wie sie im Gutachten zur Überprüfung der
Anwendbarkeit der Lognormalverteilung als erforderlich dargestellt wurden,
durchgeführt.
Auch der Logarithmus, mit dem
die grafischen Differenzen zwischen den Kurven der tatsächlichen und der
errechneten Losungen lt. Lognormalverteilung nicht nur grafisch, sondern auch
betragsmäßig in Umsatzdifferenzen umgerechnet wurden, ergibt sich wie
bereits aufgezeigt, nicht aus dem Betriebsprüfungsbericht oder den
sonstigen Veranlagungsakten. (Das knapper gehaltene weitere Gutachten von DDr.
Schn bietet keine über die im Hackl-Gutachten angeführten
Ausführungen, weshalb sich seine Wiedergabe bzw. Besprechung
erübrigte.)
Wiewohl der UFS die Anwendung
von statistischen Tests zur Überprüfung der erklärten
Bemessungsgrundlagen schon bisher als taugliches Mittel zur
Überprüfung der erklärten Entgelte wie auch des gesamten
Rechenwerkes anerkannt hat, müssen diese Überprüfungsmethoden in
der Bescheidbegründung bzw. im Betriebsprüfungsbericht als Teil der
Bescheidbegründung nachvollziehbar dargelegt werden. Die
Lognormalverteilung mag, ergänzt um Feststellungen, wonach die zu
überprüfenden Grundlagen, insbesondere Tageslosungen einer solchen
Lognormalverteilung entsprechen bzw. ob eine eingipfelige oder mehrgipfelige
Lognormalverteilung vorliegen müsste, durchaus geeignet sein, um zu
überprüfen ob die erklärten Tageslosungen erheblich von der
jeweiligen Lognormalverteilung abweichen oder nicht und im Falle von erheblichen
Abweichungen Anlass für weitere Erhebungen sein.
Eine auch nur
einigermaßen genaue Ermittlung der unverkürzten Umsätze auf
Basis von - möglicherweise verkürzten - Tageslosungen allein
mittels Lognormalverteilung ohne weitere Anhaltspunkte und Beweismittel
hält der UFS ebenso wie der Verfasser des zitierten Gutachtens für
äußerst unwahrscheinlich und daher für nicht geeignet für
eine Schätzung der Bemessungsgrundlagen.
Da auch die im Zuge des dem
Finanzamtes vom UFS aufgetragenen Ermittlungsverfahrens ermittelten Daten
über den Personaleinsatz der Bw. im Streitzeitraum eine Nachkalkulation
durch den UFS nicht zulassen, erscheint daher eine Korrektur der Entgelte durch
Hinzurechnung eines Sicherheitszuschlages als angebracht. Der von der Bw.
vorgeschlagene Sicherheitszuschlag erweist sich nach Auffassung des UFS als noch
vertretbar, so dass der Berufung gegen die im Spruch genannten Abgabenbescheide
und gegen den Haftungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer für den
Zeitraum 1999 bis 2001 daher im Umfang der erfolgten Einschränkung
teilweise Folge zu geben war.
Neuberechnungen:
|
Umsatzsteuer (=USt)
|
|
|
|
Jahr
|
1999
|
2000
|
2001
|
Umsatz 20% lt. Erklärung
|
3.116.866,85
|
3.003.765,83
|
2.961.719,15
|
Sicherheitszuschlag 7%
|
218.180,68
|
210.263,61
|
207.320,34
|
Umsatz 20% lt. BE
|
3.335.047,53
|
3.214.029,44
|
3.169.039,49
|
Kapitalertragsteuer (=KESt)
|
|
|
|
Jahr
|
1999
|
2000
|
2001
|
Sicherheitszuschlag (=SZ) 7%
|
218.180,68
|
210.263,61
|
207.320,34
|
zuzüglich 20% Umsatzsteuer
|
43.636,14
|
42.052,72
|
41.464,07
|
Sicherheitszuschlag, inkl. USt
|
261.816,82
|
252.316,33
|
248.784,41
|
Kapitalertragsteuer
|
87.272,27
|
84.105,44
|
82.928,14
|
= verdeckte Ausschüttung
|
349.089,09
|
336.421,77
|
331.712,55
|
Gewinn- und Einkommensermittlung
|
|
|
|
Jahr
|
1999
|
2000
|
2001
|
Gewinn lt. Handelsbilanz
|
126.108,36
|
16.297,05
|
|
Verlust lt. Handelsbilanz
|
|
|
-249.353,05
|
- Umsatzsteuer vom SZ
|
-43.636,14
|
-42.052,72
|
-41.464,07
|
- KESt vom SZ
|
-87.272,27
|
-84.105,44
|
-82.928,14
|
= Gewinn/Verlust lt.
|
|
|
|
Berufungsentscheidung (=BE)
|
-4.800,05
|
-109.861,11
|
-373.745,26
|
+ verdeckte Ausschüttung
|
349.089,09
|
336.421,77
|
331.712,55
|
Gewinn/Verlust lt. BE
|
344.289,04
|
226.560,66
|
-42.032,71
|
+ Körperschaftsteuer lt. Erklärung
|
48.416,00
|
22.508,00
|
0,00
|
-/+ erkl. Zu- u. Abrechnungen
|
-32.132,00
|
39.664,00
|
-92.471,00
|
=steuerpflicht. Einkommen lt. BE
|
360.573,04
|
288.732,66
|
-134.503,71
|
steuerpflicht. Einkommen gerund.
|
360.600,00
|
288.700,00
|
-134.500,00
|
Körperschaftsteuer 34%
|
122.604,00
|
98.158,00
|
-
|
Mindestkörperschaftsteuer
|
-
|
-
|
24.080,00
|
anzurechn. Steuerabzugsbeträge
|
-952,00
|
-1.220,00
|
-33,00
Beilage:
12 Berechnungsblätter (je 6 in € und in öS)
Wien, am 14.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0975-W/04
- Stammnummer
- 18441
- Gültig
- 14.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF