Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0975-W/04
Schätzung unter Verwendung der Lognormalverteilung auf die erklärten - verkürzten - Tageslosungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0975-W/04vom 14.09.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., Friseurbetrieb, Wien,
vertreten durch Tiefengraber & Hübl Wirtschaftstreuhand und
Steuerberatungs OEG, Steuerberatungsgesellschaft, 2340 Mödling,
Bahnhofsplatz 1a/3, vom 2. März 2004 gegen die Bescheide des
Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf, vertreten
durch OR Dr. Walter Klang, vom 11. Februar 2004 betreffend Wiederaufnahme
des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
hinsichtlich Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für den Zeitraum 1999
bis 2000, Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für den Zeitraum 1999
bis 2001 sowie über den Haftungsbescheid betreffend
Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1999 bis 2001 im Beisein der
Schriftführerin Diana Engelmaier nach der am 3. August 2005 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Den Berufungen
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben und die getroffenen
Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe und den als
Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (=Bw.) betreibt seit 1996 ein
Friseurunternehmen in Wien Hietzing. Bei der Bw. fand eine
Außenprüfung statt. Auf Grund der im Folgenden wiedergegebenen
Feststellungen wurden - nach Wiederaufnahme des Verfahrens - Umsatz- und
Gewinnzuschätzungen vorgenommen, die ebenso wie die Wiederaufnahme des
Verfahrens Gegenstand des Berufungsverfahrens sind.
Der über die Prüfung abgefasste
Bericht führt im Zusammenhang mit
den Berufungspunkten folgendes aus:
"Tz.
16: Mängel
Da im
Betrieb ein EDV-System (EH - Version 2001.01) eingesetzt wird, wurde von der
Betriebsprüfung die Systemprüfung der GBP Wien zur Unterstützung
angefordert.
Von
der Systemprüfung wurde folgendes festgestellt:
Der
Datenbestand ist nur lückenhaft vorhanden.
Am Tag
vor der Betriebsbesichtigung wurden von Frau N. sämtliche Daten (mit
Ausnahme des laufenden Monats) gelöscht Die Daten wurden dann an Hand von
vorliegenden Sicherungsmedien, soweit vorhanden, zurückgesichert. Es
konnten jedoch nicht alle Daten rekonstruiert werden. Die Grunddaten sind daher
nicht vollständig vorhanden und die Daten sind nicht mehr in
nachvollziehbarer Form gespeichert.
In der
Datenbank wurden Stornierungen in den Kassenrollen vorgenommen. Diese
Stornierungen treten in der Datei über den gesamten Zeitraum verteilt
auf.
Die
Daten wurden auch hinsichtlich der Bedienfälle in den Statistikdateien
ausgewertet. Dabei wurde festgestellt, dass bei bestimmten Konfigurationen der
Verkürzungsfunktionen nur einzelne Dienstleistungen gelöscht wurden
und somit die "durchschnittliche" Losung je Kunde verkürzt
wurde.
Von
der Betriebsprüfung wurden folgende Mängel festgestellt:
Die
vorgelegten Unterlagen sind unvollständig (es fehlen
Kassenbestandsblätter, Kassenbuchausdrucke, Terminkalender,
Sicherungsdisketten).
Ausdrucke
"Kassenbestand"
Dieser
Ausdruck wird laut Systemprüfung bei Tagesabschluss mit den gesicherten
Daten automatisch ausgedruckt,
die
Ausdrucke fehlen teilweise,
die
Tageslosungsbeträge auf den Ausdrucken stimmen mit den Beträgen laut
Kassenbuch nicht überein,
die
Kassenanfangsbestände laut Ausdruck stimmen mit den Kassaständen laut
Kassenbuch nicht überein,
zahlreiche
Ausdrucke enthalten kein Datum
Sonstige
Feststellungen zum Kassenbuch :
Im
März 2001 beginnt das Kassenbuch mit 9.3.2001. Die Eingänge vom
9.3.2001 betragen ATS 116.356,-, darin sind die Tageslosungen vom 1.3.2001
bis 9.3,2001 enthalten, ebenso sind in den Ausgängen vom 9.3.2001 in
Höhe von ATS 118.440,84 die Ausgaben vom 1.3.2001 bis 9.3.2001
enthalten.
Die im
Februar 2000 von den Kunden eingelösten Gutscheine wurden im Kassenbuch am
29.2., also zum Monatsende, in einer Gesamtsumme eingetragen.
Im
März 2000 wurden die von den Kunden im Zeitraum 2.3. bis 10.3,
eingelösten Gutscheine in einer Gesamtsumme am 10.3.2001 (Anmerkung:
gemeint war wohl 2000) eingetragen.
Die
Ordnungsmäßigkeit der Bücher im Sinne von
§ 131 BAO ist nicht gegeben. Die Daten sind nicht mehr
vollständig vorhanden. Der Grunddatenzustand lässt eine
Überprüfung nicht zu.
Von
der Betriebsprüfung wurde eine Verprobung der Losungsverteilung auf
Lognormalverteilung durchgeführt. Dabei wurden in allen Jahren Differenzen
festgestellt.
Tz.20.:
Verdeckte Ausschüttungen
Die in
Tz. 16 angeführten Mängel beziehen sich auf die Ebene der Basisdaten
(Erfassung einzelner Geschäftsfälle). Resultierend aus den hier
fehlenden Daten muss die Betriebsprüfung in ihrer Überprüfungs-
und Verprobungstätigkeit auf der höheren Ebene der Tageslosungen
ansetzen. Hier wurde zur Plausibilitätsprüfung eine Verprobung auf
Übereinstimmung der Losungen mit der logarithmischen Normalverteilung, der
höchstwahrscheinlichen Verteilung bei wirtschaftlichen Sachverhalten
durchgeführt. Dabei ergaben sich grobe Abweichungen.
Die
Technik der Verprobung und die ziffernmäßigen Auswirkungen im
konkreten Fall wurden in der Besprechung vom 30.9.2003 mit dem steuerlichen
Vertreter ausführlich erläutert.
Für
die Jahre 1999 bis 2001 werden jene Beträge, die sich aus der Verprobung
der Losungsverteilung ergaben, hinzugerechnet.
Die
Hinzurechnungen stellen verdeckte Ausschüttungen dar und sind daher bei der
Einkommensermittlung für die Jahre 1999 bis 2001
außerplanmäßig (richtig wohl:
außerbilanzmäßig) zuzurechnen.
|
|
1999
|
2000
|
2001
|
Umsatzzuschätzung It.
Bp
|
538.333,33
|
623.333,33
|
585.833,33
|
Umsatzsteuer
|
107.666,67
|
124.666,67
|
117.166,67
|
Umsatzzuschätzung
brutto
|
646.000,00
|
748.000,00
|
703.000,00
|
Kapitalertragsteuer
|
215.333,00
|
249.333,00
|
234.333,00
|
Verdeckte
Ausschüttung
|
861.333,00
|
997.333,00
|
937.333,00
Kapitalertragsteuer
Tz. 21.:
Die verdeckten Ausschüttungen (siehe dazu auch Tz. 20) unterliegen dem
Kapitalertragsteuerabzug. Die auf die verdeckten Ausschüttungen entfallende
Kapitalertragsteuer trägt die Gesellschaft."
Die
Niederschrift über die
Schlussbesprechung enthält noch folgende, handschriftlich
angebrachte Zusätze.
"Datenbestand
ist wegen Programmfehler in Teilen lückenhaft. Diese Daten sind jedoch
durch Ausdrucke dokumentiert. Bestritten wird, dass Frau N. die Daten
gelöscht habe. Vielmehr wurden Daten, die wegen Programmdefekten
möglicherweise verloren wurden (sicherheitshalber) wiederhergestellt, um
der Betriebsprüfung möglichst vollständigen Zugang zu
gewähren. Die bemängelte Stornierung betreffen tatsächliche
Falschbuchungen, die richtig gestellt worden sind. Die von der
Betriebsprüfung festgestellten Mängel sind auf Programmfehler
zurück zu führen. Die Schätzungsbefugnis wird in Abrede gestellt.
Die Tauglichkeit de Programms der Lognormalverteilung zur Berechnung wird in
Abrede gestellt - insbesondere die Berücksichtigung wirtschaftlicher
Rahmenbedingungen (z.B. Engpässe) werden nicht berücksichtigt, die
Berechnungsmethode daher falsch. Weitere Bemerkungen vorbehalten."
Aus
dem in Form eines Aktenvermerkes an die Amtsbetriebsprüfungsstelle
erstellten Bericht des
Systemprüfers, welcher auch dem steuerlichen Vertreter zur
Äußerung übermittelt wurde, ergeben sich folgende für das
Berufungsverfahren bedeutende Feststellungen. (Anmerkung: Von der Wiedergabe der
Bildschirmkopien aus dem Programm EH. 2001.01, Profi II, wurde Abstand
genommen.).
"Die
Systemprüfung der GBP Wien wurde angefordert, die Betriebsprüfung bei
der Überprüfung des eingesetzten EDV-Systems zu
unterstützen.
Am
25.3.2003 wurde gemeinsam mit der Prüferin das eingesetzte EDV-System
überprüft. Die vorhandenen Daten wurden auf Datenträger der
Systemprüfung überspielt (Iomega ZIP-Medien) Es handelt sich hierbei
um folgende Version: (Anmerkung: Es wurde eine Bildschirmkopie aus dem Programm
EH 2001.01 ausgewiesen.)
Diese
vorliegende Version "EH 2001.01" wurde vom Programmhersteller
überarbeitet und die bekannten Tastenkombinationen der vorhergehenden
Versionen für die Verkürzungsfunktion sind nicht mehr
aktiv.
Die
Grundeinstellungen der Verkürzungsfunktionen SCINS1.DAT. SC1NS2.DAT und
SCINS3.DAT werden bei jedem Programmstart überschrieben.
Bei
Tagesabschluss mit den gesicherten Daten werden folgende Aufzeichnungen
automatisch ausgedruckt:
Kassenbestand
/Salon (siehe Anlage 1)
Positionsbericht
(Anlage 2)
Chefbarometer
Kurzübersicht (Anlage 3)
Diese
Aufzeichnungen gehören somit zu den Grundaufzeichnungen.....
3.
Feststellungen
Die
gesicherten Daten wurden von der Systemprüfung analysiert und ausgewertet.
Dabei konnte festgestellt werden, dass der Datenbestand nur lückenhaft
vorhanden ist. Diese Feststellung wurde von Herrn B (Franchise-Nehmer des
Softwareherstellers) bestätigt, der am Nachmittag in einem Telefonat mit
dem Systemprüfer Walter T angab, dass sämtliche Daten von der
Unternehmerin gelöscht wurden und er diese an Hand von vorliegenden
Sicherungsmedien, soweit vorhanden, zurückgesichert wurden (Anmerkung:
gemeint wohl hatte). Dabei hat Herr B angegeben, dass nicht alle Daten
rekonstruiert werden konnten.
Die
Grunddaten sind daher nicht vollständig vorhanden (siehe folgende
Grafiken).
(Anmerkung:
Es wurden wiederum Bildschirmkopien aus dem Programm EH 2001.01
ausgewiesen.)
Wie
aus den angeführten Grafiken hervorgeht, sind die Daten nicht mehr in
nachvollziehbarer Form gespeichert. Diese beispielhafte Darstellung der
einzelnen Monate lässt sich beliebig erweitern. Aus den Statistikdateien
ergibt sich folgendes Bild (Spalten mit dem Wert "0" weisen auf fehlende
Dateien hin. (Anmerkung: Es wurden wiederum Bildschirmkopien aus dem Programm EH
2001.01 ausgewiesen.)
4.
Feststellungen
Datenbank
SCIDB.MDB aus dem Obergeschoß, Zeitraum 20.3.2001-31.5.2001
In der
Datenbank wurden Stornierungen in den Kassenrollen vorgenommen. Diese
Stornierungen waren noch nicht bereinigt.
Die
stornierten Dienstleistungen konnten vollständig rekonstruiert werden.
Datenbank
SCIDB.MDB aus dem Obergeschoß, Zeitraum 4.7.2001-5.1.2002 und SCIDB.MDB
aus dem Erdgeschoß, Zeitraum 5.7.2001-5.1.2002
In den
Datenbanken wurden Stornierungen in den Kassenrollen vorgenommen. Die
Stornierungen wurden mit Hilfe der Software bereinigt, d.h. es konnten nur mehr
die fehlenden Rechnungsnummern festgestellt werden.
Eine
Zuordnung kann nicht mehr vorgenommen werden. An Hand der verbliebenen
Kassenvorgänge vor und nach der "Lücke"' kann auf den Zeitpunkt
geschlossen werden. Diese Stornierungen treten in der Datei über den
gesamten Zeitraum verteilt auf.
Die
von der Systemprüfung festgestellten Stornierungen wurden mit der
Betriebsprüfung besprochen und dem Steuerberater des Unternehmers zur
Stellungnahme übermittelt.
Im
Zeitraum 20.3.-31.5.2001 wurden Stornierungen im Ausmaß von ca. 20% mit
der EDV-Software vorgenommen. In den weiteren Dateien konnten nur die fehlenden
Rechnungsnummern festgestellt werden.
Die
entsprechenden Dateien wurden im MS-Excel-Format im Laufe der Prüfung der
Betriebsprüfung und dem Steuerberater übergeben.
Abschluss
Die
Feststellungen der Systemprüfung wurden im Zuge des Parteiengehörs
gemeinsam mit dem Betriebsprüfer und der steuerlichen Vertretung
besprochen."
Die
Bw. erhob sowohl gegen die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens als
auch gegen die neu erlassenen Abgabenbescheide und den Haftungsbescheid
betreffend Kapitalertragsteuer mit folgender Begründung
Berufung:
"Die
bekämpften Bescheide wurden erlassen, obwohl keine neuen Tatsachen
hervorgekommen sind, welche eine Wiederaufnahme rechtfertigen würden.
Darüber hinaus wurden im Zuge der Betriebsprüfung durch den
steuerlichen Vertreter hinreichende Erklärungen für die von der
Finanzverwaltung bemängelten Sachverhalte gegeben.
Für
den Fall, dass die Erledigung vorstehenden Rechtsmittels nicht vollinhaltlich
unserem Berufungsbegehren entspricht, stellen wir
1. den
Antrag gem. § 282 Abs. 1 Z. 1 BAO auf Entscheidung durch
den gesamten Berufungssenat und
2. den
Antrag gem. § 284 Abs. 1 Z. 1 BAO auf Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung."
Im
Folgenden ergänzte die Bw. ihre Berufung:
"Die
von der BP festgestellten Mängel berechtigen die Behörde
grundsätzlich nicht zur Schätzung, Die Anzahl der von der BP
bemängelten Belege ist jedenfalls im Rahmen einer ordnungsgemäß
geführten Buchführung, bei der auch das ein oder andere Mal ein
falscher Computerausdruck in den Belegordner eingeordnet werden kann. Dies vor
dem Hintergrund, dass bei dem vorhandenen Computer immer wieder technische
Probleme aufgetreten sind.
Die
von der Behörde behaupteten Kassa-Unregelmäßigkeiten konnten vom
steuerlichen Vertreter jedenfalls schlüssig geklärt werden. Die
betreffenden Ausführungen wurden jedoch weder im BP-Bericht noch in der
Bescheidbegründung erwähnt, geschweige denn gewürdigt oder gar
widerlegt.
Die
Ausübung des Ermessens wurde nicht in gesetzeskonformer Weise
begründet. Immerhin konnte seitens der Abgabepflichtigen ein
vollständiges Rechenwerk vorgelegt werden, welches pauschal und ohne
inhaltliche Auseinandersetzung seitens der BP als in Bausch und Bogen (Anm.
wohl: für) unrichtig erklärt worden ist. Eine Überprüfung
der betriebswirtschaftlichen Möglichkeit der von der BP behaupteten
Umsätze wurde offenbar nicht einmal in Erwägung gezogen. Eine
Begründung, warum die Behörde der eigenen Sichtweise gegenüber
den Ausführungen des steuerlichen Vertreters den Vorzug gegeben hat, wurde
nicht gegeben und fehlt gänzlich.
Darüber
hinaus sind die Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer
für die Jahre 1999 und 2000 mit dem Formalfehler der nicht
ordnungsgemäß erfolgten Wiederaufnahme behaftet. Entsprechende
Rechtsmittel wurden bereits eingebracht. Es wurde jedoch bisher noch nicht
rechtskräftig darüber abgesprochen.
Die
Begründung des Körperschaftsteuerbescheides 1999 weist lediglich auf
das VfGH-Erkenntnis betreffend die Mindest-Körperschaftsteuervorauszahlung
sowie auf mögliche Rundungsdifferenzen aus der Umrechnung von Schilling-
auf Euro-Beträge hin und ist somit mangels einer Begründung
nichtig.
Die
"Begründung" des Umsatzsteuerbescheides 1999 weist lediglich auf
mögliche Rundungsdifferenzen aus der Umrechnung von Schilling- auf
Euro-Beträge hin und ist somit mangels einer Begründung
nichtig.
Der
Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2001 ist mit dem Hinweis
auf mögliche Rundungsdifferenzen aus der Umrechnung von Schilling- auf
Euro-Beträge begründet und somit nichtig.
Der
Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2000 ist mit dem Hinweis
auf mögliche Rundungsdifferenzen aus der Umrechnung von Schilling- auf
Euro-Beträge begründet und somit nichtig.
Der
BP-Bericht ist in wesentlichen Punkten der Argumentation nicht konkret. So wird
beispielsweise betreffend die von der Systemprüfung angeblich
festgestellten Mängel ausgeführt: "Der Datenbestand ist nur
lückenhaft vorhanden." Um welche "Lücken" es sich dabei handelt,
bleibt völlig unbehandelt. Obwohl der BP-Bericht als solches an dieser
Stelle nicht zur Diskussion steht, wird auf diesen verwiesen, weil der
BP-Bericht in den bekämpften Bescheiden teilweise als "Begründung"
angeführt wird.
Weitere
Einwände bleiben vorbehalten.
Für
den Fall, dass die Erledigung eines oder mehrere der vorstehenden Rechtsmittel
nicht vollinhaltlich unserem jeweiligen Berufungsbegehren entspricht, stellen
wir betreffend aller abweichenden Erledigungen
1. den
Antrag gem. § 282 Abs. 1 Z 1 BAO auf Entscheidung durch den
gesamten Berufungssenat und (ebenfalls für alle abweichenden
Erledigungen)
2. den
Antrag gem. § 284 Abs. 1 Z 1 BAO auf Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung."
Seitens
des Finanzamtes wurde eine Stellungnahme zur
Berufung gegen die aufgrund einer Betriebsprüfung ergangenen
Bescheide für die Jahre 1999 bis 2001 eingeholt:
"Seitens
der Betriebsprüfung wird dazu wie folgt Stellung genommen :
Schon
während der laufenden Betriebsprüfung wurde die
Schätzungsbefugnis vom steuerlichen Vertreter in Abrede gestellt, da seiner
Meinung nach der Betriebsprüfung eine vollständige und
ordnungsgemäße Buchhaltung vorgelegt wurde, was in keiner Weise den
Tatsachen entspricht.
Wie
bereits im Bericht, Tz. 16 ausgeführt, sind die vorgelegten Unterlagen
unvollständig.
Es
fehlen z.B.
-
zahlreiche Kassenbestandsblätter:
Kassenbestand
/Salon (siehe Anlage 1)
Positionsbericht
(Anlage 2)
Chefbarometer
Kurzübersicht (Anlage 3)
Diese
Ausdrucke werden laut Systemprüfung bei Tagesabschluss mit den gesicherten
Daten automatisch ausgedruckt und gehören daher, wie dem steuerlichen
Vertreter sowohl von der Bp als auch vom Systemprüfer mitgeteilt wurde, zu
den Grundaufzeichnungen.
Der
steuerliche Vertreter vertrat die Ansicht, dass diese Ausdrucke nicht Gegenstand
der Buchhaltung seien.
Des
Weiteren fehlen diverse Kassenbuchausdrucke, auch die von Frau N. im
Geschäft geführten Terminkalender, die von der Bp verlangt wurden und
eventuell eine Überprüfung der erklärten Umsätze
ermöglicht hätten, konnten nicht mehr vorgelegt werden. Nach Aussage
von Frau N. wurden diese laufend vernichtet.
Seitens
des steuerlichen Vertreters wurde jedenfalls immer nur ausgeführt, dass die
von der Betriebsprüfung festgestellten Mängel auf Programmfehler
(laufende EDV-Probleme) sowie auf Unachtsamkeit von Frau N.
zurückzuführen seien (siehe dazu auch die Seiten 33 bis 37 im
Arbeitsbogen ; Protokoll, das vom steuerlichen Vertreter anlässlich einer
Besprechung der Feststellungen erstellt wurde).
Laut
Berufung wird nun neuerlich daran festgehalten, dass die von der Bp
festgestellten Mängel grundsätzlich nicht zur Schätzung
berechtigen und dass die Anzahl (ohne nähere Angaben zu machen) der von der
Bp bemängelten Belege jedenfalls im Rahmen einer ordnungsgemäß
geführten Buchhaltung seien, bei der auch das ein oder andere Mal ein
falscher Computerausdruck in den Belegordner eingeordnet werden
kann.
Gemeint
sind damit wohl die zahlreichen Kassenbestandsblätter (mindestens 20
Stück im Prüfungszeitraum), wo die Tageslosungen auf den Ausdrucken
nicht mit den Beträgen laut Kassenbuch übereinstimmten. In den
Unterlagen wurden auch z.B. für den 29.1.1999 zwei verschiedene
Tageslosungsblätter aufgefunden. Laut der einen Abrechnung wurde für
diesen Tag eine Tageslosung in Höhe von ATS 23.066,00, laut der
anderen Abrechnung wurde eine solche von ATS 28.091,00
ausgewiesen.
Bei
der Betriebsbesichtigung wurde Frau N. darauf angesprochen, konnte jedoch keine
Erklärung dazu abgeben. Bei einer späteren Besprechung mit denn
steuerlichen Vertreter nahm dieser dazu wie folgt Stellung : "Wahrscheinlich
Berichtsausdruck 1 bei Verlassen des Geschäfts von Frau N. , die
Mitarbeiter wurden angewiesen, den Rest für nächsten Tag vorzumerken.
Die Anweisung wurde nicht befolgt. Die Differenz ist wahrscheinlich am 30.1.1999
in Kassa gebucht". Eine Klärung konnte bis zuletzt nicht erreicht werden,
nicht zuletzt da der Datenbestand nur mehr lückenhaft vorhanden
ist.
Da die
von der Bp festgestellten Mängel mit dem steuerlichen Vertreter mehrfach
besprochen wurden und ihm auch eine detaillierte Mängelliste
überreicht wurde, aus der das Ausmaß der bemängelten Belege
deutlich erkennbar ist, kann den Ausführungen des steuerlichen Vertreters,
wonach die Anzahl der von der Bp bemängelten Belege jedenfalls im Rahmen
einer ordnungsgemäß geführten Buchführung ist, nicht
gefolgt werden. Bei dieser Größenordnung kann wohl keinesfalls mehr
von einer Ordnungsmäßigkeit gesprochen werden.
Welche von der Behörde behaupteten
Kassa-Unregelmäßigekeiten vom steuerlichen Vertreter jedenfalls
schlüssig geklärt werden konnten, ist mangels Darstellung nicht klar,
weshalb dazu auch nicht weiter Stellung genommen werden kann.
In der Berufung wird auch ausgeführt, dass im Zuge der
Betriebsprüfung hinreichende Erklärungen für die von der
Finanzverwaltung bemängelten Sachverhalte gegeben wurden. Die hinreichenden
Erklärungen beschränken sich jedoch immer wieder auf EDV-Probleme,
Programmfehler oder auch Unachtsamkeit von Frau N. .
Zum Einwand, dass der Betriebsprüfungsbericht in
wesentlichen Punkten der Argumentation nicht konkret sei, wobei beispielsweise
die von der Systemprüfung festgestellten "Lücken" angeführt
werden, ist zu sagen, dass die von der Systemprüfung festgestellten
Mängel im Beisein des Systemprüfers im Detail besprochen wurden und
dem steuerlichen Vertreter auch der Bericht der Systemprüfung
übergeben wurde. Aus diesem ist ersichtlich, dass Daten nur mehr für
die Monate 1-5/1999, 12/2000 und 1,2,3,5,6,9,10 und 11/2001 vorhanden
sind.
Zusammenfassend ist, wie bereits im Bericht
ausgeführt, die Ordnungsmäßigkeit der Bücher im Sinne von
§ 131 BAO nicht gegeben. Die Daten sind nicht vollständig
vorhanden. Der Grunddatenzustand lässt eine Überprüfung nicht zu.
Deshalb wurde von der Betriebsprüfung eine Verprobung der Losungsverteilung
auf Lognormalverteilung durchgeführt, was mit dem steuerlichen Vertreter
auch ausführlich besprochen wurde.
Die
Bw. gab die im Folgenden wiedergegebene
Gegenäußerung zur Stellungnahme der
Betriebsprüfung ab.
"Grundsätzlich
ist fest zu halten:
Zu den
Berufungen gegen die Wiederaufnahmen der Verfahren wird seitens der
Betriebsprüfung (im folgenden kurz als BP bezeichnet) nicht Stellung
genommen.
Die
eingebrachten Rechtsmittel betreffen sowohl die Schätzungsbefugnis, als
auch die Höhe der Schätzung.
Die BP
weist korrekterweise auf die Tatsache hin, dass seitens unserer Kanzlei im Zuge
der Prüfungshandlungen mehrfach auf das vorgelegte Rechenwerk verwiesen
worden ist. Die BP wirft unserer Mandantin beispielsweise vor, dass [Zitat]
"zahlreiche Kassenbestandsblätter (mindestens 20 Stück im
Prüfungszeitraum) [...] nicht mit den Beträgen It. Kassabuch
übereinstimmen". Was die BP an dieser Stelle nicht ausführt ist, dass
es offensichtliche EDV-Probleme im Betrieb unserer Mandantin gegeben hat. So
wurde beispielsweise mehrere Wochen lang händisch ein Kassenbuch
geführt, weil der Computer total ausgefallen war, was
selbstverständlich zu einem lückenhaften Datenbestand geführt
hat. Weiters ist anzumerken, dass im Prüfungszeitraum rd. 740 Arbeitstage
gelegen sind. Eine Schätzungsbefugnis, welche im Ergebnis zu einer
Abgabennachforderung von mehr als € 108.000,00 führt, aus dem Fehlen
von etwa "zwanzig Kassenbestandsblättern" abzuleiten ist wohl
grotesk.
Seitens
der Systemprüfung wurde bemängelt, dass zahlreiche Lücken im
Datenbestand bestehen, Nach den Aussagen von Herrn T von der Systemprüfung
darf jedoch geschlossen werden, dass aus einem vollständigen Datenbestand
die BP ebenfalls eine Schätzungsbefugnis abzuleiten wäre. Dies, weil
lt. den Ausführungen von Herrn T , die Finanzverwaltung im Besitz
genauester Daten über die eingesetzte EDV ist und das Programm die
Aufzeichnung von "Schwarzumsätzen" zulässt. Im Ergebnis führt
dies nach Meinung der BP wohl dazu, dass bei vorhandenen Daten die
Schätzungsbefugnis auf Grund der gegebenen Möglichkeit,
Schwarzumsätze aufzuzeichnen und zu einem späteren Zeitpunkt die Daten
verändern zu können (ausführliche Informationen
diesbezüglich liegen Mitgliedern des Fachsenats für Steuerrecht der
Kammer der Wirtschaftstreuhänder in ähnlich gelagerten Fällen
vor), und bei fehlenden elektronischen Daten, die Schätzungsbefugnis aus
dem lückenhaften Datenbestand abgeleitet werden kann.
Von
der BP als Ungereimtheiten bemängelte Sachverhalte im vorgelegten
Rechenwerk, wie etwa, dass an einem Tag zwei Kassenbestandsblätter, die in
weitaus überwiegender Anzahl tatsächlich vorhanden und korrekt im
Kassabuch verbucht sind, ausgedruckt worden sind und unterschiedliche
Beträge aufweisen, konnten einerseits durch betriebliche Abläufe und
andererseits durch (der BP bestens bekannte) EDV-Probleme erklärt werden.
Diese hinlänglichen Erklärungen wurden der BP auch gegeben - wie unter
anderem auch in der Stellungnahme der BP ausgeführt worden ist: Frau N.
verlässt manchmal vor Geschäftsschluss das Lokal. Dabei kann ist es
vorgekommen, dass sie einen Tagesabschluss gemacht hat. Zu einem späteren
Zeitpunkt wurde dann von einer Mitarbeiterin ein zweiter Tagesabschluss gemacht,
was im Ergebnis zu den beobachteten Sachverhalten führt.
Aus
der Stellungnahme der BP ist zu ersehen, dass die Datenbestände für
Jänner 1999 jedenfalls vorhanden sind. Der vorstehende Sachverhalt vom
Jänner 1999 konnte jedoch, glaubt man den Ausführungen der BP, "nicht
zuletzt da der Datenbestand nur mehr lückenhaft vorhanden ist" nicht
geklärt werden. Die Widersprüchlichkeit liegt auf der
Hand.
Daraus
kann also auch geschlossen werden, dass die Systemprüfung im bestehenden
und zur Verfügung gestellten Datenmaterial keine Hinweise auf
Unregelmäßigkeiten finden konnte. Die Bemängelung erfolgt also
demnach auf Grund der Tatsache, dass das eingesetzte Programm die Aufzeichnung
von Schwarzumsätzen zulässt. Dies ist jedoch keinesfalls ein Beweis
für die nicht ordnungsgemäß erfolgte Buchführung, womit lt.
§ 163 BAO die vorgelegten Rechenwerke der Besteuerung zu Grunde
zu legen sind.
Wesentlich
ist im Zusammenhang mit der Schätzung die wirtschaftliche
Fehleinschätzung der Betriebsprüfung. Von den sieben Mitarbeitern sind
nur 2 vollbeschäftigt, alle anderen nur teilzeitbeschäftigt. Die
Höhe des von der BP geschätzten Umsatzes ist in dieser Konstellation
schlicht nicht erreichbar. Darüber hinaus wurde seitens der BP eine
entsprechende Rechnung überhaupt nicht durchgeführt. Lediglich der
Hinweis, dass die Umsätze nicht der Lognormalverteilung entsprechen und
nunmehr die Umsatzzuschätzung entsprechend der Lognormalverteilung
vorgenommen werde, wurde als Begründung für die unrealistische
Zuschätzung ausgeführt.
Die
Besprechung der Lognormalverteilung, welche in der Stellungnahme der BP
angeführt wird, konnte die Plausibilität der Zuschätzung ohne die
Durchführung einer betriebswirtschaftlichen Machbarkeitsanalyse nicht
herstellen, was anlässlich der Schlussbesprechung ausführlich und
schriftlich dargelegt worden ist."
Nach Vorlage der Berufung ging
an das Finanzamt ein
Erhebungsauftrag:
"1. Aus dem
Betriebsprüfungsbericht und auch aus dem Arbeitsbogen ergeben sich
keinerlei Hinweise auf die Lage und Ausstattung des Betriebes, den Kundenkreis,
die Anzahl und das Beschäftigungsausmaß der Angestellten oder
Lehrlinge. Ebenso fehlen Angaben über die Art der angebotenen Leistungen
bzw. über Zusatzleistungen und Pauschalangebote, beispielsweise über
Pensionistenvergünstigungen etc. Dergleichen Feststellungen sind aber im
Hinblick darauf erforderlich, dass das Schätzungsergebnis aufgrund welcher
Schätzungsmethode es auch immer erzielt wurde, mit der allgemeinen
Lebenserfahrung im Einklang stehen muss.
Das Finanzamt wird eingeladen,
die diesbezüglichen Angaben nachzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass
die Angaben und Feststellungen vom UFS der Berufungswerberin zur Stellungnahme
vorgehalten werden.
2. Aus dem
Betriebsprüfungsbericht sind die Hinzuschätzungsbeträge und der
Hinweis, dass die Hinzuschätzungen nach Durchführung von
"Lognormalverteilungen" erfolgt sind, zu ersehen. Die Lognormalverteilungen
selbst werden im Betriebsprüfungsbericht nicht dargestellt. Vielmehr wurden
nur deren Ergebnisse im Betriebsprüfungsbericht verwertet. Im Arbeitsbogen
liegen mehrere Lognormalverteilungen auf. Anlässlich eines
Erörterungstermines (einer Referentin eines anderen Berufungssenates) gab
die Prüferin dem zuständigen Referenten Auskunft über die im
Bericht verwendeten Lognormalverteilungen sowie über die Verwertung der
Ergebnisse in Bericht. Eine detaillierte Darstellung der Wirkweise der
herangezogenen Überprüfungs- und Schätzungsmethode
"Lognormalverteilung", insbesondere deren literarische und wissenschaftliche
Absicherung konnte die Prüferin im Rahmen des stattgefundenen
Gespräches dagegen nicht bieten. Abgesehen davon, dass jener Losungsteil,
der auf tatsächlich nicht vorgefundene Losungen über
öS 36.000,00 entfällt, wieder ausgeschieden wurde, finden sich
keinerlei Beurteilungen der in den Lognomalverteilungen enthaltenen
Balkendiagramme. Laut Erklärung der Prüferin stellen, getrennt nach
Losungsschichten, die schwarzen Balkendiagramme die erklärten Losungen, die
grau schattierte Flächendiagramme dagegen die errechneten wahrscheinlichen
Losungen dar. Die flächenmäßige Differenz der beiden Diagramme
sei - vermindert um die Fläche jener erklärten schwarzen
Balkendiagramme (=erklärte Losungen), die über die graue
Diagrammschicht (errechnete bzw. wahrscheinliche Losungen) hinausragen, vom
Programm "Logverteilung" in einen geldmäßigen Differenzbetrag
umgerechnet worden.
Es ist dem UFS mangels
versicherungsmathematischer Spezialkenntnisse aus Kosten- aber auch aus
Zeitgründen nicht möglich, in jedem einzelnen der künftig wohl
häufiger anzutreffenden Berufungsfälle einen Sachverständigen zu
betrauen, der ihm die Funktionsweise der konkret angewandten Methode sowie der
Eignung für den konkret vorliegenden Fall näher darlegt. Das Finanzamt
wird daher eingeladen, zum einen die angewandte Schätzungsmethode allgemein
verständlich darzustellen und deren Eignung für den konkreten Fall zu
erklären. Dies ist im Hinblick darauf, dass im Fall einer Abweisung oder
nur teilweisen Stattgabe mit einer Befassung der Höchstgerichte gerechnet
werden muss, unerlässlich.
Im übrigen erscheint es
aus Gründen der gesicherten Sachverhaltsfeststellung als
zweckmäßig, die für die Schätzung relevanten
Besprechungsergebnisse in Niederschriften und nicht nur, wie im vorliegenden
Fall, großteils in Aktenvermerken festzuhalten.
Das Finanzamt wird eingeladen,
innerhalb einer Frist von 6 Wochen ab Erhalt des Auftrages die erforderlichen
Auskünfte zu erteilen."
Das Finanzamt legte dem UFS die
Erhebungsergebnisse vor:
"Lage
des Betriebes :
Der
Friseurbetrieb befindet sich in unmittelbarer Nähe Adresse.
Größe
und Ausstattung des Betriebes :
Das
Geschäft hat eine Gesamtgröße von rund 110m². Es besteht
aus folgenden Räumlichkeiten:
1.
Empfangsraum : ca. 30 m² ; drei Frisierplätze, davon einer mit
Waschgelegenheit; im Anschluss ein kleiner Abstellraum mit ca. 6 m²
(Abstellraum und Küche);
2.
Waschsalon : ca. 25 m² ; vier Waschplätze ; anschließend ein
kleiner Raum mit ca. 10 m² (Garderobe der Angestellten sowie ein Platz
für Kosmetikbehandlungen);
3.
Frisiersalon : ca. 40 m² ; acht Frisierplätze mit Trockenhauben sowie
vier Frisierplätze ohne Trockenhauben;
Die
vorhandene Geschäftseinrichtung wurde vom Einzelunternehmen N.
übernommen und ist nach Angaben von Frau N. ca. zwanzig bis
fünfundzwanzig Jahre alt. Neu angeschafft wurde im Jahr 1997 ein Element
mit vier Frisierplätzen.
Kundenkreis
:
Nach
Angaben von Frau N. handelt es sich hauptsächlich um Stammkunden, die seit
mehr als zwanzig Jahren aus ganz Wien ins Geschäft kommen. Laufkundschaft
ist wegen der Parkplatzschwierigkeiten praktisch nicht vorhanden.
In
einer Liste wurden die in den einzelnen Streitjahren beschäftigten
Arbeitnehmer mit Namen, teilweise mit Funktion, und wöchentlicher
Arbeitszeit in Stunden angeführt.
Die Bw. selbst habe nach
eigenen Angaben ca. 30 Stunden pro Woche mitgearbeitet (Haarschnitte, Beratung,
Betreuung, in Notfällen auch andere Leistungen wie z.B.: Haare färben
oder Frisur).
Zur Vollständigkeit
würden noch die Öffnungszeiten des Betriebes im Prüfungszeitraum
angeführt:
Mo-Fr: 9h bis 18h, Sa: 8h bis
13h
Angebotene
Leistungen :
Siehe beiliegende von Frau N.
für den Prüfungszeitraum überreichte Liste.
Zusatzleistungen und
Pauschalangebote hat es laut Frau N. im Prüfungszeitraum nicht
gegeben."
Eine Auflistung der Preise
für die (im Prüfungszeitraum angebotenen?) Leistungen schloss das
Finanzamt bei.
Beigeschlossen war auch eine
Äußerung der
Betriebsprüfung zur Methode der Anwendung
der logarithmischen Normalverteilung im vorliegenden Prüfungsfall
"Allgemeines:
Die Betriebsprüfung hat
die Aufgabe, die Vollständigkeit und Richtigkeit der erklärten
Erlöse bzw. Einnahmen nachzuprüfen.
Sie führt dazu eine
Systemkontrolle durch, welche die Aufgabe hat, festzustellen, ob die vorgelegten
Unterlagen des Steuerpflichtigen nicht nur äußerlich den gesetzlichen
Anforderungen entsprechen, sondern ob sie auch nach ihrer systematischen
Gestaltung Richtigkeit und Vollständigkeit garantieren und eventuell auch
betriebsintern überwacht werden. Die Systemkontrolle steht zwischen der
Prüfung der formellen und der materiellen Richtigkeit. Die PrüferInnen
untersuchen in diesem Zusammenhang intensiver als bisher zuerst das eingesetzte
Aufzeichnungs- und Abrechnungssystem und dessen innere Struktur und
Funktionalität, um festzustellen, ob damit eine lückenlose Erfassung
der Geschäftsfälle sicher erscheint, oder aber ob damit u.U.
Manipulationen durch Nichterfassung oder nachträgliche Stornierung
möglich sind. Vor allem aber wird dabei die Einhaltung der Grundsätze
der ordnungsmäßigen Erfassung nachgeprüft (Vollständigkeit,
Richtigkeit, Zeitgerechtheit, Wahrheit, Klarheit, Belegbarkeit, Sicherheit,
Unveränderbarkeit, Prüfbarkeit).
Dem formalen Zustand der
Bücher und Aufzeichnungen kommt in Hochrisikobranchen mit
überwiegendem Barverkehr (wie z.B. im Friseurgewerbe) in Verbindung mit den
Feststellungen aus der Systemkontrolle ein hoher Stellenwert zu, sind doch die
die Basisdaten dokumentierenden Aufzeichnungen als konkrete körperliche
Endprodukte des abstrakten Aufzeichnungssystems die nachvollziehbaren
Ausgangsparameter für nachfolgende Plausibilitätsprüfungen.
Hierbei wird vor allem die Einhaltung sämtlicher Buchhaltungs- und
Aufzeichnungsregeln geprüft. Die Klassifizierung der Fehler und Mängel
und ihrer Bedeutung für die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnungen
erfolgt in Manipulationsfallen bereits mit Blick auf das Beweismaß in
einer möglichen späteren Schätzung.
Das zusammenfassende
Prüfurteil aus Systemkontrolle und Formalprüfung hat größte
Bedeutung für die Einschätzung der passiven
Prüfungsfähigkeit. Darunter versteht man die tatsächliche
Möglichkeit der kontrolltechnischen Durchdringung der Buchungs- und
Aufzeichnungsinhalte mit den den Prüfern zur Verfügung stehenden
Mitteln und Methoden. Bereits in diesem Stadium der Betriebsprüfung
können substanzielle Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der
Buchführung auftreten, wenn etwa ein manipulationsfreundliches
Aufzeichnungssystem in Verbindung mit schweren Formalmängeln (z.B. nicht
vorlegbaren Aufzeichnungen über Basisdaten) den Prüfern tiefer gehende
Plausibilitätsprüfungen gar nicht ermöglichen.
Zur
Systemkontrolle, zur Formalprüfung und zu weiterführenden Kontrollen
braucht die BP die Primärzahlen (oder -daten) der Erfassung der Einnahmen,
das heißt die ersten Daten, die im spezifischen Erfassungssystem des
Prüfungsfalles aufgezeichnet werden.
Aufzeichnungssystem
und Daten:
Im
gegenständlichen Fall handelte es sich dabei um die Daten der einzelnen
Geschäftsfälle, die grundsätzlich im verwendeten EDV System EH.
2001.01 auch erfasst werden sollen. Wenn diese Daten der Betriebsprüfung in
entsprechender Form zur Verfügung gestellt werden, können
Vollständigkeitsprüfungen mittels der Kontrolle der erfassten
Datenbestände durchgeführt werden, bzw. können mittels
mathematisch-logischer Tests (z.B. Benford) über Prüfsoftware (ACL)
Plausibilitäts- und Konsistenzuntersuchungen Auskunft über die
Wahrscheinlichkeit der vollständigen Erfassung aller Geschäftsfalle
geben.
Wie
der Systemprüfer ausführt, ist der Basisdatenbestand im
Aufzeichnungssystem nur lückenhaft vorhanden. Für die
Teilzeiträume 6-12/1999, 1-12/2000, 4,7,8,12/2001 und 1-3/2001 fehlen die
Daten. Für die restlichen Zeiträume (14 weitgehend
unzusammenhängende Monate des 36-monatigen Prüfungszeitraume sind
Daten vorhanden. Für die Zeiträume 20.3.2001 bis 31.5.2001 und
4.7.2001 bis 5.1.2002 wurden Stornierungen vorgenommen. Diese Stornierungen
wurden teilweise mit Hilfe der Software bereinigt, d. h. es konnten zwar
fehlende Rechnungsnummern festgestellt werden, jedoch keine darüber
hinausgehenden Basisdaten.
Darüber
hinaus wurden lt. Hrn. B (Systembetreuer) im Prüfungsfall alle Daten bis
auf den laufenden Monat gelöscht und danach die noch vorhandenen Daten
(Zeiträume siehe oben) wieder eingespielt. Ob es sich bei diesen Daten um
die Originaldaten handelt, ob diese bearbeitet oder verändert wurden,
ließ sich zum Prüfungszeitpunkt aus dem Bestand heraus nicht mehr
feststellen.
Formelle
Nichtordnungsmäßigkeit:
Es ist
jedenfalls festzuhalten, dass den im Prüfungsfall vorhandenen
Datenbeständen keinerlei Aussagekraft über die Dokumentation der
wahren wirtschaftlichen Vorgänge im Betrieb auf der Ebene der als
Basisdaten erfassten Einnahmen/Erlöse mehr zukommt, da durch
Stornovorgänge, Löschen und Wiedereinspielen keinerlei Sicherheit
über die Originalität des Datenbestandes mehr besteht. Die
Aufzeichnungen und das System entbehren der formellen
Ordnungsmäßigkeit.
Passive
Prüfungsfähigkeit:
Die
Betriebsprüfung kommt wie o.a. ihrem Prüfungsauftrag zur
vollinhaltlichen Kontrolle der Erlöse am besten durch Prüfung des
Primärdatenbestandes (Erfassungsdaten aus dem Aufzeichnungssystem) nach.
Wenn diese eine eingehende Prüfung nicht zulassen, ist sie gezwungen, auf
Basis der nachfolgenden Datenebenen zu prüfen, welche sich aus der
Primärebene durch Verdichtung ergeben (z.B. Tageserlöse). Diese
Prüfung ist hinsichtlich der möglichen Entdeckungswahrscheinlichkeit
von Manipulationen wesentlich weniger effektiv als die Prüfung auf der
Primärebene, in welcher Manipulationen üblicherweise geschehen (durch
Positionsverkürzungen - Auslassen von Geschäftsfällen, oder durch
Werteverkürzungen - Veränderung des Gesamtwertes eines
Geschäftsfalles, etwa durch Weglassen von Teilleistungen, wie
branchebezogenes Betriebsmaterial oder von Teilarbeiten).
Dieses
Manko an passiver Prüfungsfähigkeit, welches aus der Nichtvorlage von
Basisdaten resultiert und welches in den Verantwortungsbereich des
Abgabepflichtigen fällt, kann nicht zu Lasten der Fiskus gehen. Ergeben
sich daher aus einer Prüfung der Zahlen und Daten auf höherer Ebene
Differenzen, so zählen diese umso schwerer, da sie, wie o.a. nicht in der
Primärebene aufgedeckt wurden, sondern darüber.
Das
zusammenfassende Prüfurteil aus Systemkontrolle und Formalprüfung hat
größte Bedeutung für die Einschätzung der passiven
Prüfungsfähigkeit. Darunter versteht man die tatsächliche
Möglichkeit der kontrolltechnischen Durchdringung der Buchungs- und
Aufzeichnungsinhalte mit den den Betriebsprüferlnnen zur Verfügung
stehenden Mitteln und Methoden. Bereits in diesem Stadium der
Betriebsprüfung können substanzielle Zweifel an der sachlichen
Richtigkeit der Buchführung auftreten, wenn etwa ein
manipulationsfreundliches Aufzeichnungssystem in Verbindung mit schweren
Formalmängeln (z.B. nicht vorlegbaren Aufzeichnungen über Basisdaten)
den Prüferinnen tiefer gehende Plausibilitätsprüfungen gar nicht
ermöglichen.
Im
vorliegenden Fall war eine passive Prüfungsfähigkeit hinsichtlich der
Primärdaten nicht gegeben. Insgesamt bestand eine geringe passive
Prüfungsfähigkeit in Anbetracht des Gesamtzustandes der Bücher
und Aufzeichnungen.
Verprobung
der Tageslosungen und Schätzung über logarithmische
Normalverteilung:
Als
Ansatz der Prüfung der Plausibilität und der Vollständigkeit von
Tageslosungen besteht die Möglichkeit, deren Verteilung zu testen, Dabei
werden die einzelnen Tageslosungen klassifiziert, d.h. sie werden in gleich
große Klassen geteilt und es werden die Elementanzahlen innerhalb dieser
Klassen ermittelt, Dann werden diese Elementanzahlen in Diagrammform dargestellt
und es wird ihre Übereinstimmung mit der logarithmischen Normalverteilung
untersucht. Diese logarithmischen Normalverteilung wird von der Statistik
übereinstimmend als höchstwahrscheinliche Verteilung in
wirtschaftlichen Sachverhalten bezeichnet. (Siehe Bohley, Statistik, S. 419;
Bosch, Grundlagen der Statistik; S.294, Sachs, angewandte Statistik; S. 173;
Härtung angewandte Statistik, S, 155 und die zahlreichen bei Ernst, S. 135
-siehe Literatur zur logarithmischen Normalverteilung- Anhang - angeführten
Literaturstellen).
Die
Methode des Vergleiches der Losungsverteilung mit der logarithmischen
Normalverteilung stammt aus Deutschland (siehe Ernst, Literatur zur
logarithmischen Normalverteilung - Anhang), und ist unbestritten. Die
Untersuchung erfolgte dort mittels der Errechnung der Summenprozentkurve der
Klassenanzahlen und der Eintragung in ein Wahrscheinlichkeitsnetz, in welchem
eine reine logarithmischen Normalverteilung als Gerade abgebildet
wird.
Mittels
der eingesetzten, in der ö. Betriebsprüfung entwickelten Excel-Tabelle
wurden die Losungsverteilungen der geprüften 3 Jahre einzeln untersucht,
Die Kontrolle prüft in diesem Fall die Gestalt und Geschlossenheit der
Verteilungsstruktur. In allen 3 Jahren weist die Verteilung Lücken und
Inkonsistenzen auf.
Daneben
wird durch das Excel-Tabelle aus der Spannweite der Losungen lt. Aufzeichnungen,
also dem Minimum und dem Maximum das geometrische Mittel errechnet, sowie die
multiplikative Standardabweichung. Daraus ist es möglich, die sich aus
diesen Eckwerten ergebende logarithmische Normalverteilung exakt darzustellen,
Dabei handelt es sich um eine grafische Verprobungsmethode, wobei die beiden
Verteilungen soweit als möglich zur Deckung gebracht werden.
Erfahrungsgemäß
zeigen sich Verteilungslücken meist im oberen Bereich, Dies korrespondiert
mit der Erfahrung der Abgabenbehörde, dass Manipulationen meist im Bereich
der oberen Tageslosungen vorkommen, da dort Kürzungen relativ
unauffällig möglich sind. Entsprechend dieser Feststellung fehlen in
der Grafik meist Elemente im oberen (Spitzen-)Bereich. Wenn der Abgabepflichtige
keinerlei nachprüfbare Erklärungen für die besondere Gestalt
seiner Losungsverteilung geben kann und die Datenebene der Primärdaten
für die Abgabenbehörde unprüfbar ist, kann die Umlegung auf
logarithmische Normalverteilung der Betriebsprüfung auch als
Schätzungsbasis dienen. Dies wird insbesondere in Fällen notwendig
sein, in welchen die Betriebsprüfung auf keinem anderen Weg zu
nachvollziehbaren Schätzungsparametern kommen kann, die dimensional
geeignet sind. Umsatzverkürzungen über
größenmäßig unbegründbare pauschale Zuschläge
hinaus nachzufordern. Dabei werden die Differenzen, welche sich aus der
Gegenüberstellung ergeben, als Mehrumsatz gewertet. Im
gegenständlichen Fall wurden die Eckwerte der Losungen (Min, Max)
unverändert belassen, d. h. es wurden nur jene Schichtveränderungen in
die Neuberechnung einbezogen, die jene Losungsschichten betrafen, die bereits in
der Aufstellung der Losungen laut Buchhaltung mit Elementen belegt waren. Es
wurden deshalb die sich aus den über die maximale Buchführungs-Losung
hinausgehenden - nicht mehr als ganzzahligen -Elemente ergebenden Differenzen
aus der Berechnung ausgeklammert. Dabei ergaben sich die der Neuvorschreibung
zugrunde gelegten Werte.
Die
Methode der Anwendung der logarithmische Normalverteilung durch die
Betriebsprüfung leitet sich vor allem aus dem Gedanken der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung im Rahmen der
prüfungstechnischen Durchführung einer Betriebsprüfung ab. Ein
Steuerpflichtiger, welcher der Betriebsprüfung nicht alle seine Unterlagen
zur Prüfung zur Verfügung stellt und so - insbesondere in einer Zeit,
in welcher durch die Anwendung von neuer Prüfungstechnik und
Prüfsoftware tief greifende Analysen der Aufzeichnungsdaten möglich
sind - der Betriebsprüfung die Grundlagen für eine eingehende
Kontrolle seiner Erlöse nimmt, soll durch dieses Manko an passiver
Prüfungsfähigkeit nicht besser behandelt werden, als ein
Steuerpflichtiger, der alle Unterlagen vorlegt.
In
vielen Fällen führen die als Verprobungsmethode verbreiteten
Aufschlagsrechnungen (sog. Nachkalkulationen) durch Abstimmung von Einkauf und
Erlös heute zu keinen Ergebnissen mehr, obwohl Manipulationen aufgetreten
sind. Das ist der Grund weshalb die Betriebsprüfung neue Methoden
anzuwenden gezwungen ist, um ihrem Prüfungsauftrag vollinhaltlich
nachkommen zu können. Bei diesen Schätzungen entsteht
üblicherweise ein Schätzungsspielraum, der nach Zahlen oder nach
Wahrscheinlichkeit größer oder kleiner sein kann. Im
gegenständlichen Fall ist die Betriebsprüfung an der unteren Grenze
des Schätzungsrahmens geblieben, da sie alle oberen, nicht ganzzahligen
Klassensummen ausgeklammert hat.
Zusammenfassend
ist auszuführen, dass es im konkreten Fall aus den angeführten
Systemmängeln heraus an der formellen Ordnungsmäßigkeit
mangelte, dass die Betriebsprüfung ihrem Prüflingsauftrag mangels
einer echten passiven Prüfungsfähigkeit der Unterlagen nur in
unzureichendem Ausmaß nachkommen konnte und dass sich aus der
beschriebenen Verprobungsmethode Verteilungsdifferenzen ergaben, welche als
Mehrumsätze angesetzt wurden. Die Bücher und Aufzeichnungen waren
daher jedenfalls als sachlich nicht richtig zu bezeichnen.
Zur
Methode der LN siehe Huber, Die neue
Prüfungstechnik in der Betriebsprüfung, LexisNexis ARD Orac 2004; S
154, Huber und
Huber, Nochmals zur Analyse der
Verteilungsstruktur von Tageseinnahmen und zur Umlegung auf LogNV, FJ 5,6/2004,
SS. 173. 216, Ernst, Indirekte Methoden der steuerlichen Betriebsprüfung,
1986 S. 97."
In der am 3. August 2005 abgehaltenen
mündlichen Berufungsverhandlung
wies der steuerliche Vertreter im Zusammenhang mit der Bekämpfung der
Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren nochmals darauf hin, dass
der bloße Verweis auf die Ausführungen im BP-Bericht eine
Begründung im Bescheid selbst nicht darstellen könne. Diese seine
Rechtsauffassung leite er aus dem Kommentar Stoll, Bundesabgabenordnung sowie
BAO-Kommentar, 2. Auflage, Ritz ab und ergänzte, diesbezüglich auch
von Prof. Dr. Ritz diese Auffassung bestätigt erhalten zu haben.
Der steuerliche Vertreter wies
auf die Entstehungsgeschichte des Betriebes hin, der bereits im Jahr 1925
gegründet worden sei. Weiters bemängelte er, dass seitens der BP nicht
auch eine betriebswirtschaftliche Betrachtung des Betriebes durchgeführt
worden sei. Bei Umlegung der um die Zuschätzungen erhöhten
Umsätze würden sich um völlig überhöhte
Stundenumsätze in Höhe von S 54,73 für 1999, S 63,37
für das Jahr 2000 und S 59,56 für das Jahr 2001 pro
"Anwesenheitsstunde" (somit nicht die tatsächliche Leistung, die durch
Krankenstände, Urlaub vermindert ist) ergeben.
Weiters wies der steuerliche
Vertreter darauf hin, Frau N. die ihren Betrieb schon vor vielen Jahren
verkaufen wollte, schon seit seiner Tätigkeit bei der
Steuerberatungskanzlei G zu kennen. Kurz nach seiner Kanzleigründung sei
ihm Frau N. als Klientin gefolgt. Frühere Betriebsprüfungen
hätten nur jeweils geringfügige Mehrergebnisse aufgrund von bestimmten
Berichtigungen ergeben.
Der steuerliche Vertreter
stellte die Frage in den Raum, warum der Systemprüfer (Herr T ) bzw. der
Franchise-Nehmer der Software, Herr B , telefonisch in Kontakt gewesen seien.
ADir. H wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Systemprüfer
seinerzeit im Rahmen von Hausdurchsuchungen zum Programmcode (Source-Code) des
verwendeten Buchhaltungsprogrammes EH; 1.1 gekommen sei. Gemeinsam mit einem
weiteren Spezialisten sei es gelungen festzustellen, dass mit Hilfe dieses
konkreten Programmes Steuerverkürzungen in gezielter Weise möglich
seien. Unter anderen sei der Kontakt zu Herr B auch deshalb zu erklären,
weil Herr ADir. H vor Jahren zu einer Prüfung beim Software-Hersteller
beigezogen worden sei und ihn deshalb persönlich kenne.
Der steuerliche Vertreter wies
darauf hin, der Systemprüfer habe im Rahmen der Prüfungshandlungen die
Behauptung aufgestellt, Herr B habe die Daten von Frau N.
manipuliert.
Auf Befragen der Prüferin
gab diese an, sich an eine solche Aussage von Herrn T nicht erinnern zu
können.
Der steuerliche Vertreter wies
darauf hin, dass seitens Herrn B lediglich Sicherungen durchgeführt worden
seien und dass insbesondere die Vermutung von Herrn T , dass Herr B zur
Manipulation des Systems beigezogen worden ist, eine Fehlinterpretation
darstelle. Grund für diese Ergänzungen sei, dass seiner Ansicht nach,
der Inhalt des Aktenvermerkes des Systemprüfers, die Aussage von Herrn B
missverständlich wiedergebe. Er selbst habe diesbezüglich mit Herrn B
telefoniert und habe eine entsprechende Auskunft erhalten.
Herr ADir. H erhob bei der
Prüferin, für wie viele Monate des Prüfungszeitraumes Daten
vorhanden sind.
Die Prüferin entnahm ihren
Unterlagen, dass für das Jahr 1999 5 Monate , für 2000 ein Monat und
für das Jahr 2001 sind es 8 Monate vorhanden waren.
ADir. H verwendete die im
Verhandlungssaal aufgestellte Flip-Chart und stellte die Erfassung mittels eines
Ablaufdiagrammes dar. Unter anderem wies er darauf hin, dass es ein
Datenerfassungprotokoll in einem solchen System gebe, das die
Vollständigkeit der Buchhaltung garantieren solle. Wenn jedoch Daten
gelöscht und wieder aufgespielt würden, sei die Vollständigkeit
des Systems nicht mehr gewährleistet. Ein (in elektronischer Form
vorliegendes) Datenerfassungsprotokoll als solches habe Frau S. für die
fehlenden Daten (wie oben dargestellt sei nur mehr ein rundes Drittel im
Original vorhanden gewesen) nicht zu Gesicht bekommen.
In der Folge nahm ADir. H zum
Vorwurf der unmöglich erzielten Umsätze Stellung und gelangte zu dem
Schluss, dass die Ergebnisse seiner Auffassung nach erzielbar gewesen
wären.
Der steuerliche Vertreter
wandte dagegen ein, dass die von der Innung zur Verfügung gestellten Daten
z.B. Dauerwellen Damen rd. 2 Stunden als Voraussetzung für die
Meisterprüfung ausgewiesen hätten. Für Herren wird eine
"Bearbeitungszeit" von 1 Stunde 20 Minuten angeführt.
Der steuerliche Vertreter wies
neuerlich darauf hin, dass die Feststellungen im Rahmen der BP in
ungenügendem Rahmen erfolgt seien (z.B. Überprüfung
Kopfumsätze etc.). Dies stelle zweifelsohne einen erheblichen
Verfahrensmangel dar, er verwies auf den BAO-Kommentar Ritz Rz. 12 zu
§ 93 BAO. Er vermisste weiters auch, dass die Ergebnisse der
Log-Verteilung mit irgendwelchen anderen Überprüfungsmethoden, die
allerdings nicht in den BP-Bericht eingeflossen seien, verglichen worden
seien.
ADir. H entgegnete in diesem
Zusammenhang, dass der BP die Wahl der Verprobungsmethode sowie auch der
Normen und Schlagworte
- § 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0975-W/04
- Stammnummer
- 18441
- Gültig
- 14.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF