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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 82

Provisionszahlungen eines österreichischen Generalunternehmers im Rahmen von Bauausführungen in der CSFR

geltende FassungEAS-Auskunft04 4702/3-IV/4/92vom 29.01.1992

Wortlaut laut Findok

  Ein österreichischer Bauunternehmer, der als Generalunternehmer eine über 12 Monate andauernde Bauausführung in der CSFR ausschließlich durch Subunternehmer erbringen lässt und selbst nur gelegentliche Tätigkeiten durch Mitarbeiter in den Büros der Subunternehmer entfaltet, hat dennoch - so wie seine Subunternehmer - eine Betriebstätte in der CSFR. Diese Auffassung gründet sich auf Abschnitt 18 des OECD-Kommentars zu Artikel 5 des OECD-Musterabkommens; nach dieser international akkordierten Auslegung werden Zeiten, in denen ein Generalunternehmer die von ihm übernommenen Arbeiten an Subunternehmer weitergegeben hat, dem Generalunternehmer auch dann zugerechnet, wenn er nicht an der Baustelle anwesend ist. Die aus dem tschechoslowakischen Bauvorhaben erzielten Gewinne des Generalunternehmers sind daher gemäß Artikel 7 DBA-CSFR in Österreich von der Besteuerung freizustellen; dies allerdings nur insoweit, als sie der tschechoslowakischen Betriebstätte zurechenbar sind. Bei Ermittlung der der tschechoslowakischen Betriebstätte zurechenbaren Gewinnteile ist zwingend nach dem "Fremdverhaltensgrundsatz" vorzugehen. Dies bedeutet, dass vorweg zu untersuchen ist, welche Arbeiten des Generalunternehmers in der ausländischen Betriebstätte tatsächlich erbracht wurden und welche am österreichischen Stammsitz ausgeführt wurden. In einem zweiten Schritt ist sodann für Zwecke der Gewinnaufteilung festzustellen, welche Abgeltung ein "unabhängiges Unternehmen" für die Ausführung der an der ausländischen Betriebstätte getätigten Arbeiten erhalten hätte. Sind von dem österreichischen Generalunternehmer hohe Provisionen gezahlt worden, denen in Anwendung des österreichischen Steuerrechts die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe zu versagen ist, so ist weiters festzustellen, inwieweit der geltend gemachte (aber nicht abzugsfähige) Provisionsaufwand durch die dem inländischen Hauptsitz zuzurechnende Unternehmenstätigkeit oder durch die der Baustelle zuzurechnende Tätigkeit verursacht wurde. Der nichtabzugsfähige Inlandsprovisionsanteil wird sich bei Ermittlung der inländischen Besteuerungsgrundlage gewinnerhöhend auswirken. 29. Jänner 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

12-Monats-FristBauausführungsfristBaustelleBaustellenfristBaubetriebstätteZurechnungFreistellungSteuerfreistellungFremdüblichkeit

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
04 4702/3-IV/4/92
Stammnummer
18411
Gültig
29.01.1992 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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