Findok · EAS-Auskünfte
EAS 82
Provisionszahlungen eines österreichischen Generalunternehmers im Rahmen von Bauausführungen in der CSFR
geltende FassungEAS-Auskunft04 4702/3-IV/4/92vom 29.01.1992
Wortlaut laut Findok
Ein österreichischer Bauunternehmer, der als
Generalunternehmer eine über 12 Monate andauernde Bauausführung in der
CSFR ausschließlich durch Subunternehmer erbringen lässt und selbst
nur gelegentliche Tätigkeiten durch Mitarbeiter in den Büros der
Subunternehmer entfaltet, hat dennoch - so wie seine Subunternehmer - eine
Betriebstätte in der CSFR. Diese Auffassung gründet sich auf Abschnitt
18 des OECD-Kommentars zu Artikel 5 des OECD-Musterabkommens; nach dieser
international akkordierten Auslegung werden Zeiten, in denen ein
Generalunternehmer die von ihm übernommenen Arbeiten an Subunternehmer
weitergegeben hat, dem Generalunternehmer auch dann zugerechnet, wenn er nicht
an der Baustelle anwesend ist. Die aus dem tschechoslowakischen Bauvorhaben
erzielten Gewinne des Generalunternehmers sind daher gemäß Artikel 7
DBA-CSFR in Österreich von der Besteuerung freizustellen; dies allerdings
nur insoweit, als sie der tschechoslowakischen Betriebstätte zurechenbar
sind.
Bei Ermittlung der der tschechoslowakischen
Betriebstätte zurechenbaren Gewinnteile ist zwingend nach dem
"Fremdverhaltensgrundsatz" vorzugehen. Dies bedeutet, dass vorweg zu untersuchen
ist, welche Arbeiten des Generalunternehmers in der ausländischen
Betriebstätte tatsächlich erbracht wurden und welche am
österreichischen Stammsitz ausgeführt wurden. In einem zweiten Schritt
ist sodann für Zwecke der Gewinnaufteilung festzustellen, welche Abgeltung
ein "unabhängiges Unternehmen" für die Ausführung der an der
ausländischen Betriebstätte getätigten Arbeiten erhalten
hätte.
Sind von dem österreichischen Generalunternehmer hohe
Provisionen gezahlt worden, denen in Anwendung des österreichischen
Steuerrechts die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe zu versagen ist, so
ist weiters festzustellen, inwieweit der geltend gemachte (aber nicht
abzugsfähige) Provisionsaufwand durch die dem inländischen Hauptsitz
zuzurechnende Unternehmenstätigkeit oder durch die der Baustelle
zuzurechnende Tätigkeit verursacht wurde. Der nichtabzugsfähige
Inlandsprovisionsanteil wird sich bei Ermittlung der inländischen
Besteuerungsgrundlage gewinnerhöhend auswirken.
29.
Jänner 1992 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 7 DBA CSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechoslowakische Sozialistische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
12-Monats-FristBauausführungsfristBaustelleBaustellenfristBaubetriebstätteZurechnungFreistellungSteuerfreistellungFremdüblichkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 4702/3-IV/4/92
- Stammnummer
- 18411
- Gültig
- 29.01.1992 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF