RIS AI

Findok · EAS-Auskünfte

EAS 142

Mitwirkung osteuropäischer Orchester und Künstler bei inländischen Festspielen

geltende FassungEAS-Auskunft04 0101/63-IV/4/92vom 30.06.1992

Wortlaut laut Findok

  Werden für ein österreichisches Musikfest Orchester aus Bulgarien und Rumänien engagiert, wird entsprechend den Regelungen des "Orchestererlasses" (AÖFV. Nr. 230/1986, i.d.F. AÖFV. Nr. 139/1987, 283/1989 und 307/1991) der Steuerabzug gemäß § 99 EStG vorzunehmen sein. Bei ungarischen Orchestern bestehen wegen der mit dem österreichisch-sowjetischen Doppelbesteuerungsabkommen vergleichbaren Rechtslage des DBA-Ungarn keine Bedenken, wenn der Steuerabzug in sinngemäßer Anwendung der Regelungen des Absatzes 5 des Orchestererlasses unterbleibt. Werden einzelne Künstler aus Bulgarien oder Rumänien für die Festspiele engagiert, ist nach den mit diesen Staaten abgeschlossenen Abkommen Steuerabzugspflicht in Österreich gegeben. In Ungarn ansässige Künstler sind hingegen gemäß Artikel 14 Abs. 1 des DBA-Ungarn steuerfrei, wenn sie im Rahmen eines Werkvertrages (nicht hingegen im Rahmen eines Dienstvertrages) zur Mitwirkung verpflichtet wurden. 30. Juni 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

FestivalFestivalveranstalterOrchestererlassOrchestergastspielGastspielGastspielvergütungMusikerKünstlerbesteuerungkünstlerische TätigkeitAbzugsbesteuerungAbzugssteuerUnterhaltungsdarbietungMitwirkung an UnterhaltungsdarbietungenWerkvertragDienstvertragDienstverhältnis

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
04 0101/63-IV/4/92
Stammnummer
18366
Gültig
30.06.1992 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF