Findok · EAS-Auskünfte
EAS 219
ALU-Fenstereinbau im Auftrag einer deutschen GesmbH
geltende FassungEAS-AuskunftM 2334/1/1-IV/4/92vom 18.12.1992
Wortlaut laut Findok
Übernimmt eine deutsche GesmbH die Herstellung und
Montage der Leichtmetallfenster bei einem inländischen Bauvorhaben und
übersteigt die Mitwirkung an diesem Bauvorhaben einen Zeitraum von 12
Monaten, so wird hiedurch in Österreich eine Betriebstätte sowohl nach
inländischem Recht als auch nach dem DBA-Deutschland begründet. Dies
auch dann, wenn mit dem Fenster- und Portaleinbau ein Subunternehmer beauftragt
sein sollte. Denn Zeiten, in denen ein Subunternehmer auf der Baustelle
arbeitet, werden (auch) dem Generalunternehmer zugerechnet (siehe Ziffer 19
letzter Satz des OECD-Kommentars zu Artikel 5 des OECD-Musterabkommens, Stand
1.9.1992).
Werden Arbeitnehmer der deutschen GesmbH zu einer
österreichischen betriebstättenbegründenden Bauausführung
entsandt, so tritt grundsätzlich inländische Lohnsteuerabzugspflicht
ein.
18. Dezember
1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Anlage 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
12-Monats-FristBaubetriebstätteBauausführungsfristBaustellenfristMontagebaustelleMontagetätigkeitMontagebetriebstätte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- M 2334/1/1-IV/4/92
- Stammnummer
- 18299
- Gültig
- 18.12.1992 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF