Findok · EAS-Auskünfte
EAS 170
Australische Unfallrenten
geltende FassungEAS-AuskunftZ 644/1/1-IV/4/92vom 07.10.1992
Wortlaut laut Findok
Auslandsösterreicher, die aus Australien wieder nach
Österreich zurückkehren und dadurch in Österreich "ansässig"
werden, unterliegen sowohl mit australischen Firmenpensionen als auch mit
australischen Sozialversicherungspensionen gemäß Artikel 18 des
österreichisch-australischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA-Australien,
BGBl. Nr. 480/1988) ausschließlich in Österreich der Besteuerung und
sind folglich in Australien von der Quellenbesteuerung freizustellen. Es besteht
für österreichische Rückwanderer (nach der geltenden
Gesetzeslage) die Möglichkeit gemäß
§ 103 EStG um eine
steuerliche Zuzugsbegünstigung anzusuchen.
Eine besondere Rechtssituation ergibt sich aber für
eine vom Dust Diseases Board in Australien wegen einer erlittenen
Berufskrankheit gezahlte Unfallrente. Diese hat Schadenersatzcharakter und
fällt nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen unter keine
der besonderen Zuteilungsregeln des österreichisch-australischen
Doppelbesteuerungsabkommens, so dass sich die Zuteilung des Besteuerungsrechtes
nach der Generalzuteilungsnorm des Artikels 21 richtet. Diese Bestimmung teilt
beiden
Vertragstaaten ein Besteuerungsrecht zu, verpflichtet aber den
Ansässigkeitsstaat (im vorliegenden Fall sonach Österreich) die im
anderen Staat (Australien) erhobene Steuer anzurechnen.
Ausländische Unfallrenten, die, wie im vorliegenden
Fall, wegen einer Berufskrankheit (Staublungenerkrankung) einer
österreichischen ASVG-Unfallversorgungsrente vergleichbar sind, werden
durch § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG von der Besteuerung in Österreich
freigestellt. Da Österreich sonach nach seinem innerstaatlichen Recht das
abkommensgemäß
überlassene Besteuerungsrecht nicht ausübt,
muss eine Anrechnung der australischen Steuer in Österreich unterbleiben.
Eine Anrechnung auf die gemäß Artikel 18 des Abkommens von den
Arbeitsruhegehältern zu erhebende österreichische Steuer wäre
rechtlich nicht zulässig.
7. Oktober
1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 18 DBA AUS (E), Doppelbesteuerungsabkommen Australien (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 480/1988
- Art. 21 DBA AUS (E), Doppelbesteuerungsabkommen Australien (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 480/1988
FreistellungSteuerfreistellungZuzugQuellensteuerQuellensteuerfreistellungPensionRentenRuhegehälterAnrechnungAnrechnung der ausländischen SteuerAnrechnungsverpflichtungSteuerbefreiungAnrechnungsmethode
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- Z 644/1/1-IV/4/92
- Stammnummer
- 18296
- Gültig
- 07.10.1992 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF