Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1052-W/05
Vorliegen einer erfolgsversprechenden Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1052-W/05vom 29.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der B-GmbH, vertreten durch W-KEG,
gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk vom
29. April 2005 und 13. Juni 2005 betreffend Aussetzung der
Einhebung gemäß
§ 212a BAO entschieden:
1. Der Berufung
gegen den Bescheid vom 29. April 2005 betreffend Widerruf einer
Aussetzung der Einhebung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
2. Der Berufung gegen den
Bescheid vom 13. Juni 2005 betreffend Abweisung eines Antrages auf
Aussetzung der Einhebung wird Folge gegeben.
Die Einhebung der Umsatzsteuer
2002 in Höhe von € 166.666,67 wird gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ausgesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 29. April 2005 verfügte das
Finanzamt den Widerruf der laut dessen Begründung mit Bescheid vom
17. Juni 2004 auf Antrag vom 8. Juni 2004 gewährten
Aussetzung der Einhebung.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2005 beantragte die
Berufungswerberin (Bw.) die Aussetzung der Einhebung des auf Grund des
Umsatzsteuerbescheides 2002 vom 26. April 2005 auf dem Abgabenkonto
resultierenden Rückstandes im Ausmaß von € 166.666,67 bis
zur Erledigung ihrer Berufung.
Zur Begründung der gegen den Bescheid vom
29. April 2005 am 1. Juni 2005 fristgerecht eingebrachten
Berufung führte die Bw. mit Eingabe vom 17. Juni 2005 im
Wesentlichen aus, dass der Widerruf der Aussetzung der Einhebung
gemäß
§ 294 BAO i.Z. mit § 212a BAO
seitens des Finanzamtes damit begründet worden sei, dass nun wegen der
Stellungnahme der Betriebsprüfung vom 2. Dezember 2004 zur
Berufung gegen die Wiederaufnahme- und Sachbescheide 1997-2000 die
Erfolgsaussichten absehbar seien, weil sich durch die Argumentation der
Betriebsprüfung eine geänderte Beurteilung der Erfolgsaussichten der
Berufung im Sinne des
§ 212a Abs. 2 lit. a BAO ergäbe und die
geänderte Beurteilung der Erfolgsaussichten durch die
Gegenäußerung der der Bw. auch nicht in Frage gestellt würde.
Ebenso wären die in Aussicht gestellten Verböserungen nicht widerlegt
worden.
Der Widerruf der Aussetzung der Einhebung beruhe nur auf
Grund einer Argumentationsänderung der Betriebsprüfung in ihrer
Stellungnahme vom 2. Dezember 2004 zur Berufung gegen die
Wiederaufnahme- und Sachbescheide 1997-2000. Die Ausführungen blieben auch
nach dieser Stellungnahme strittig und beträfen die Ausführungen der
Stellungnahme lediglich zwei Verböserungen, wovon nur eine
bescheidmäßig umgesetzt worden sei (Aufhebung des
Umsatzsteuerbescheides 2002 gemäß
§ 299 BAO). Die
Verböserungen würden natürlich seitens der Bw. bestritten,
entsprächen auch nicht dem wahren Sachverhalt und seien von der
Betriebsprüfung unrichtig dargestellt worden. Mit der Gegenstellungnahme
zur Stellungnahme der Betriebsprüfung seien die Aussagen der
Betriebsprüfung Punkt für Punkt entkräftet und seien damit
keineswegs die Erfolgsaussichten für ein Obsiegen der Betriebsprüfung
verbessert worden. Das Gegenteil sei der Fall. Auf die gesetzwidrigen
Verböserungen sei seitens der Bw. im Rahmen der Gegenäußerung
zur Stellungnahme der Betriebsprüfung zur Berufung nicht einzugehen
gewesen, weil diese auch nicht Gegenstand der Betriebsprüfung und damit
auch nicht Gegenstand der Wiederaufnahme- oder Sachbescheide gewesen seien. Mit
dem Anführen von Verböserungen werde die fehlerhafte
Sachverhaltsermittlung der Betriebsprüfung erst offenkundig. Diese im
Nachhinein getroffenen Feststellungen der Betriebsprüfung anlässlich
der eingebrachten Berufung seien aber auf keinem Fall geeignet, die Aussetzung
der Einhebung - hinsichtlich offenkundiger Erfolgsaussichten - zu widerrufen.
Dies vor allem deshalb nicht, weil diese Verböserung den
Umsatzsteuerbescheid 2002 betreffe und dort auch im Aufhebungsbescheid
gemäß
§ 299 BAO ihren Niederschlag gefunden habe. Die
Verböserung habe damit nichts mit der Aussetzung der Einhebung
gemäß
§ 212a BAO für die Jahre 1997-2000 zu tun,
sondern betreffe ausschließlich das Jahr 2002.
Nachdem es sich gegenständlich um ein
Sachverhaltsproblem und nicht um ein eindeutig zu beurteilendes Rechtsproblem
handle, könne betreffend
§ 212a Abs. 2 lit: a BAO im momentanen Stand
des Verfahrens vom Finanzamt überhaupt keine verbindliche Aussage zum
Ausgang der Berufung gemacht werden und stehe damit Meinung gegen Meinung. Laut
Stoll sei die Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels erst dann offenkundig, wenn
also die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels für jede mit der Sache
vertraut gemachte urteilsfähige und objektiv urteilende Person erkennbar
sei. Diese Ausführungen träfen aber im gegenständlichen Fall bei
weitem nicht zu. Es sei auch der Wille des Gesetzgebers, dass der
Berufungswerber nicht generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell
rechtswidrigen behördlichen Entscheidung bis zur endgültigen
Erledigung des Rechtsmittels belastet werde und sei genau dafür auch der
§ 212a BAO über die Aussetzung der Einhebung geschaffen
worden. Die von der Betriebsprüfung vertretene Meinung sei auch nicht -
nachdem es sich ausschließlich um eine Sachverhaltsfrage handle - durch
die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie durch die BMF-Richtlinien zur
Aussetzung der Einhebung abgedeckt und könne auch damit die Berufung nicht
von vornherein als wenig erfolgversprechend gewertet und der Bescheid widerrufen
werden. Auch werde in der Berufung kein Standpunkt vertreten, der mit zwingenden
Bestimmungen ganz eindeutig und ohne jeden Zweifel unvereinbar sei oder mit der
ständigen Rechtsprechung im Widerspruch stehe.
Der gegenständliche Widerruf der Aussetzung der
Einhebung sei auch deshalb nicht zulässig, weil das Finanzamt nicht genau
begründe, weswegen die eingebrachte Berufung wenig erfolgversprechend sein
solle und welcher klare Wortlaut des Gesetzes den Standpunkt der Bw. widerlege.
So werde nur von der geänderten Beurteilung auf Grund der Stellungnahme der
Betriebsprüfung zur Berufung und der Gegenstellungnahme und davon
ausgegangen, dass ein neuer unzulässig in die Wiederaufnahme- und
Sachbescheide eingebrachter Sachverhalt angeblich nicht widerlegt worden sei. So
sei auch beim Widerruf der Aussetzung der Einhebung die Bestimmung des
§ 294 BAO nicht anwendbar, weil sich die Verhältnisse seit
der Genehmigung der Aussetzung der Einhebung nicht tatsächlich
geändert hätten und würden diese ebenso nicht im Widerruf
angeführt, wie auch sonst die taxativ aufgezählten Voraussetzungen in
§ 294 BAO nicht vorlägen. Auch hätten mit der
Stellungnahme der Betriebsprüfung die den Gegenstand des Berufungsbegehrens
bildenden Tat- oder Rechtsfragen keine derart deutliche Klärung oder
Lösung erfahren, sodass von einer Verneinung der offenkundigen
Aussichtslosigkeit nicht die Rede sein könne.
Es werde der Antrag auf eine mündliche
Berufungsverhandlung gemäß
§ 284 BAO vor dem
unabhängigen Finanzsenat gestellt.
Das Finanzamt wies den Antrag auf Aussetzung der Einhebung
vom 27. Mai 2005 mit Bescheid vom 13. Juni 2005 ab.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die Bw. im Wesentlichen aus, dass für die Einbringung der
Berufungsbegründung seitens der Bw. eine Fristverlängerung beantragt
worden sei, welche vom Finanzamt auch bis zum 27. Juni 2005
gewährt worden sei. Im Vorfeld - ohne Kenntnis der Berufung - könne
das Finanzamt überhaupt nicht feststellen, dass die Berufung - auf welche
die Bescheidbegründung des Finanzamtes Bezug nehme - wenig Erfolg
versprechend sein sollte, wenn die Mängelbehebung noch gar nicht erledigt
worden sei. Die Begründung für die Berufung gegen den
Umsatzsteuerbescheid 2002 sowie gegen den Aufhebungsbescheid gemäß
§ 299 BAO sowie für den Antrag auf Aussetzung der Einhebung
gemäß
§ 212a BAO werde hiermit ebenso mit der
gegenständlichen Berufung eingebracht und seien damit sämtliche
formelle Mängel beseitigt, sodass auch dem Antrag der Bw. Folge geleistet
werden könne.
Es werde der Antrag auf eine mündliche
Berufungsverhandlung gemäß
§ 284 BAO vor dem
unabhängigen Finanzsenat gestellt.
Mit Eingabe vom 26. August 2005 zog die Bw. den
Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung
zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Gemäß
§ 294 Abs. 1 BAO ist eine Änderung oder
Zurücknahme eines Bescheides, der Begünstigungen, Berechtigungen oder
die Befreiung von Pflichten betrifft, durch die Abgabenbehörde - soweit
nicht Widerruf oder Bedingungen vorbehalten sind - nur
zulässig,
a)
wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, die
für die Erlassung des Bescheides maßgebend gewesen sind,
oder
b)
wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse auf Grund unrichtiger oder
irreführender Angaben zu Unrecht angenommen worden ist.
Auf
§ 294 Abs. 1 lit.a BAO gestützte
Maßnahmen setzen voraus, dass sich die tatsächlichen, für die
Bescheiderlassung maßgebenden Verhältnisse geändert haben.
Nachträgliche Änderungen der Rechtsauffassung rechtfertigen keine auf
§ 294 BAO gestützte Maßnahme (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar², § 294, Tz. 9). Die laut Begründung des
angefochtenen Bescheides durch die Argumentation der Betriebsprüfung in der
Stellungnahme zur Berufung bewirkte geänderte Beurteilung der
Erfolgsaussichten vermag den Widerruf der entgegen den Ausführungen des
angefochtenen Bescheides mit Bescheiden vom 21. Dezember 2004 und
25. Jänner 2005 bewilligten Aussetzung der Einhebung daher nicht
zu rechtfertigen.
2.
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer
Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer
Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen,
als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von
einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde
liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der
sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden
Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Gemäß
§ 212a Abs. 2 lit. a BAO ist die Aussetzung nicht zu
bewilligen, insoweit die Berufung nach der Lage des Falles wenig
erfolgversprechend erscheint.
Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom
25. November 1997, 97/14/0138) ist es nicht Aufgabe eines
Aussetzungsverfahrens, die Berufungsentscheidung vorwegzunehmen, sondern haben
die Abgabenbehörden bei Prüfung der Voraussetzungen für eine
Aussetzung der Einhebung die Erfolgsaussichten lediglich anhand des
Berufungsvorbringens zu beurteilen, wobei nach dem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 24. September 1993, 93/17/0055,
insbesondere auch auf die jeweils herrschende (insbesondere publizierte)
Rechtsprechung Bedacht zu nehmen ist. Ein Rechtsmittel erscheint nur insoweit
wenig erfolgversprechend, als seine Erfolglosigkeit offenkundig ist. Als
offenkundig erfolglos kann eine Berufung etwa insoweit angesehen werden, als sie
nach Maßgabe des § 252 BAO zwingend abzuweisen ist, das
Berufungsbegehren mit der Rechtslage eindeutig in Widerspruch steht, der
Abgabepflichtige eine der ständigen Judikatur der Höchstgerichte
widersprechende Position bezieht oder ein Bescheid in Punkten angefochten wird,
in denen er sich auf gesicherte Erfahrungstatsachen oder auf eine
längerwährend unbeanstandet geübte Verwaltungspraxis
stützt.
Nach dem Berufungsvorbringen ist die Feststellung des
Finanzamtes, dass der in der Rechnung vom 21. Mai 2005 ausgewiesene
Betrag als Euro-Betrag und nicht als Schilling-Betrag fakturiert wurde,
strittig. Auf Grund des Vorliegens einer echt strittigen Tatsachenfrage und der
übrigen Voraussetzungen des § 212a Abs. 1 BAO war
die Aussetzung der Einhebung der mit Bescheid vom 26. April 2005
festgesetzten Nachforderung an Umsatzsteuer 2002 in Höhe von
€ 166.666,67 somit im Sinne der Ausführungen des Erkenntnisses
des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1986, G 119/86, zu
bewilligen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 29.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 2 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1052-W/05
- Stammnummer
- 17991
- Gültig
- 29.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF