Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3723-W/02
Ratenansuchen im Verwaltungsstrafverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3723-W/02vom 29.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren, ausgenommen Gnadenansuchen, Ansuchen um Nachsicht oder Milderung der Strafe, Ansuchen um Zahlungserleichterung und Eingaben in Privatanklagesachen unterliegen nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z. 7 GebG nicht der Eingabengebühr. Zahlungserleichterungen stellen eine Begünstigung bei der Bezahlung einer Schuld dar. Die Begünstigung kann dadurch gewährt werden, dass der Zeitpunkt der Entrichtung der Schuld hinausgeschoben wird (Stundung) oder die Entrichtung der Schuld in Raten bewilligt wird. Ein Ansuchen um Ratenzahlung stellt ein Ansuchen um Zahlungserleichterung dar und unterliegt der Eingabengebühr.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn K.H.., W., gegen die Bescheide
des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 5. Juni
2002 betreffend Gebühren und Gebührenerhöhung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 4. Dezember 2001 langte bei der
Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Margareten ein an das
Bezirkspolizeikommissariat Margareten gerichteter Antrag auf Strafaufschub und
Ratenzahlung des Herrn K.H.., dem Berufungswerber, vom
30. November 2001 ein. Dieser Antrag hat folgenden
Inhalt:
"Bezugnehmend
auf Ihre Aufforderung v. 20.11.01 ersuche ich um Strafaufschub und Ratenzahlung
von ö.s. 400,- monatlich und verbleibe ihrer freundlichen Erledigung
entgegensehend ....."
Für diese Eingabe wurde vom Berufungswerber keine
Gebühr entrichtet. Da trotz Aufforderung die fehlende Gebühr in der
Höhe von S 180,-- nicht nachgebracht wurde, wurde von der
Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Margareten ein amtlicher
Befund aufgenommen und dieser an das Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern in Wien weitergeleitet.
Vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in
Wien wurde mit Bescheid vom 5. Juni 2002 für diese Eingabe
gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG die Gebühr mit S 180,--
festgesetzt. Mit einem weiteren Bescheid vom selben Tag wurde gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung in der Höhe von
S 90,-- vorgeschrieben.
In der gegen diese Bescheide eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z. 4 und 7 GebG Eingaben an
Verwaltungsbehörden und Eingaben in Verwaltungsstrafsachen keiner
Eingabengebühr unterliegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorweg wird festgehalten, dass sich die zitierten
Gesetzesstellen jeweils auf die im Zeitpunkt des Entstehens der
Gebührenschuld geltenden Fassung beziehen.
Gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG unterliegen
Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an
Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres
öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der
Einschreiter betreffen, der festen Gebühr von S 180,--. Die
Gebührenschuld entsteht bei Eingaben und Beilagen nach § 11 Z. 1
GebG im Zeitpunkt der Überreichung. Nach dieser Bestimmung entsteht die
Gebührenschuld unabhängig davon, ob bzw. wie die angerufene
Gebietskörperschaft die Eingabe behandelt.
Dass eine Eingabe vorliegt, wird im Berufungsverfahren
nicht bestritten. Es wird in diesem vorgebracht, dass die Eingabe an das
Bezirkspolizeikommissariat Margareten unter die Befreiungsbestimmung des §
14 TP 6 Abs. 5 Z. 4 und 7 GebG falle.
Nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z. 4 GebG unterliegen Eingaben
an Verwaltungsbehörden, außer an Zollbehörden in den Fällen
der Z. 4 a, in Abgabensachen nicht der Eingabengebühr. Dieses gilt nicht
für Ansuchen um Zahlungserleichterungen und um Erlass (Nachsicht,
Entlassung aus der Gesamtschuld) von Abgaben, wenn die Höhe des vom
Ansuchen erfassten Betrages insgesamt S 2.000,-- übersteigt. Hier
handelt es sich jedoch nicht um eine Eingabe in Abgabensachen, sondern um eine
Eingabe im Verwaltungsstrafverfahren. Da keine Eingabe an eine
Verwaltungsbehörde in Abgabensachen vorliegt, kann diese
Befreiungsbestimmung auf keinen Fall zum Zuge kommen.
Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren, ausgenommen
Gnadenansuchen, Ansuchen um Nachsicht oder Milderung der Strafe, Ansuchen um
Zahlungserleichterung und Eingaben in Privatanklagesachen unterliegen nach
§ 14 TP 6 Abs. 5 Z. 7 GebG nicht der Eingabengebühr. Ansuchen um
Zahlungserleichterungen sind hier nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut
ausgenommen. Zahlungserleichterungen stellen eine Begünstigung bei der
Bezahlung einer Schuld dar. Die Begünstigung kann dadurch gewährt
werden, dass der Zeitpunkt der Entrichtung der Schuld hinausgeschoben wird
(Stundung) oder die Entrichtung der Schuld in Raten bewilligt wird.
Im Berufungsverfahren wurde vom Berufungswerber selbst
bekannt gegeben, dass von ihm ein Antrag gemäß
§ 54b Abs. 3
Verwaltungsstrafgesetz (VStG) eingebracht wurde. Nach dieser Gesetzesstelle hat
die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die
unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen
Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Der Berufungswerber hat mit dem Antrag
vom 30. November 2001 um Ratenzahlung der über ihn
verhängten Geldstrafe ersucht. Ein derartiges Ansuchen, bei dem um
Ratenzahlung ersucht wird, stellt ein Ansuchen um Zahlungserleichterung dar.
Solche Ansuchen sind von der Begünstigung des § 14 TP 6 Abs.5 Z. 7
GebG ausgenommen, weshalb der gegenständliche Antrag der
Eingabengebühr unterliegt.
Im gegenständlichen Fall wurde die Gebühr weder
vorschriftsmäßig in Stempelmarken noch in einer anderen im § 3
Abs. 2 GebG vorgesehenen Weise entrichtet. Wird eine solche Gebühr mit
Bescheid festgesetzt, so ist gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG auch eine
Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der verkürzten
Gebühr zu erheben.
§ 9 Abs. 1 GebG sieht somit zwingend die Festsetzung
einer Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge des Unterbleibens der
vorschriftsmäßigen Entrichtung der festen Gebühr vor. In seinem
Erkenntnis vom 21. Jänner 1998, 97/16/0446, hat der
Verwaltungsgerichtshof dazu dargetan, dass in Folge der Ausgestaltung der
Gebührenerhöhung als eine objektive Säumnisfolge diese nicht als
Strafe betrachtet werden kann. Durch den Umstand, dass die festen Gebühren
und die Hundertsatzgebühren keine Abgaben im Sinne des § 2 FinStrG
sind, kann der Berufungswerber auch nicht in seinen Rechten verletzt
sein.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 29.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 14 TP 6 Abs. 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3723-W/02
- Stammnummer
- 17981
- Gültig
- 29.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF