Findok · EAS-Auskünfte
EAS 428
Pensionen aus USA, Österreich und Großbritannien an einen zugezogenen US-Staatsbürger
geltende FassungEAS-AuskunftP 691/18/1-IV/4/94vom 21.04.1994
Wortlaut laut Findok
Hat ein US-Staatsbürger seinen Wohnsitz aus den USA
nach Österreich verlegt, so tritt "Doppelansässigkeit" ein: in den USA
auf Grund der Staatsbürgerschaft und in Österreich auf Grund des
inländischen Wohnsitzes. In einem solchen Fall ist die Besonderheit des
Artikels XV DBA-USA zu beachten, demzufolge bei Doppelansässigkeit fast
alle Steuerzuteilungsregeln des DBA ihre Wirksamkeit verlieren, wodurch sowohl
Österreich (nach Art. XV Abs. 2) als auch die USA (nach Artikel XV Abs. 1)
zur Welteinkommensbesteuerung berechtigt werden. Die Doppelbesteuerung wird dann
ausschließlich nach Art. XV beseitigt: Jeder der beiden Staaten rechnet
die auf Einkünfte aus Quellen des jeweils anderen Staates entfallende
Einkommensteuer auf die eigene Einkommensteuer an. Für
Drittstaatseinkünfte sieht das DBA-USA in einem solchen Fall keine Regelung
vor.
Der nach Österreich zugezogene Amerikaner ist daher
mit seiner US-Privatpension, der britischen (nicht öffentlichen)
Arbeitgeberpension und der österreichischen Sozialversicherungspension in
Österreich im Veranlagungsweg steuerlich zu erfassen. Neben der
österreichischen Lohnsteuer ist eine US-Steuer, die auf die US-Pension
entfällt in Österreich anrechenbar. Gemäß Artikel 18
DBA-Großbritannien ist die britische Pension von der britischen
Besteuerung freizustellen.
Gemäß Artikel XI Abs. 1 DBA-USA (eine der
wenigen Bestimmungen, die bei Doppelansässigkeit weiterhin ihre
Gültigkeit behalten) ist die US-Staatspension von der Besteuerung in
Österreich (ohne Progressionsvorbehalt) von der Besteuerung freizustellen.
Umgekehrt, sind jedoch die USA nicht verpflichtet, die österreichische
Sozialversicherungspension bei einem US-Staatsbürger von der Besteuerung zu
befreien, da die maßgebende Befreiungsverpflichtung des Artikels XI Abs. 1
DBA-USA unter Staatsbürgerschaftsvorbehalt gestellt ist. Die USA sind -
nach den DBA-Bestimmungen - auch nicht gehindert, die britische Pension - ohne
Anrechnung der österreichischen Steuer - in ihre Besteuerung
einzubeziehen.
21. April
1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 15 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957
- Art. 18 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
- Art. 11 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957
PensionRentenWohnsitzverlegungWohnsitzwechselinländische WohnungAnrechnungssystemAnrechnungsmethodeAnrechnungsverpflichtungAnrechnungsverfahrenVeranlagungLohnsteuerabzugSteuerfreistellungFreistellung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- P 691/18/1-IV/4/94
- Stammnummer
- 17831
- Gültig
- 21.04.1994 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF