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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSK RV/0322-K/02

Schätzung bei festgestellten Getränkeschwarzlieferungen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0322-K/02vom 18.08.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

jedwede Erklärung schuldig geblieben. Zusammenfassend war der Berufung sohin auch in diesem Punkt nicht zu entsprechen. Hinsichtlich der dem Bw. für die Streitjahre zugeordneten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Anm: wie bereits dargestellt, nahm das Finanzamt diesbezüglich im Weiteren betriebliche Einkünfte an und trug dem mittels der angesprochenen Berufungsvorentscheidung Rechnung) sowie hinsichtlich der festgestellten Geldabgänge gilt es nach dem Dafürhalten des UFS Nachstehendes zu beachten und zu bedenken: Anhand der Verfahrenschronologie sowie der Aktenunterlagen lässt sich bereits erkennen, dass der Problemkreis der Vermietung und Verpachtung bzw. der Zuordnung diesbezüglicher Einkünfte nicht losgelöst von der im Zuge der Prüfung angestellten Geldverkehrsrechnung und der hiebei konstatierten Geldabgänge (Fehlbeträge) betrachtet werden kann. Diesbezüglich hatte sich der UFS insbesondere vor Augen zu halten, dass der Bw. die Zurechnung von Mieteinnahmen ursprünglich mit der Argumentation zu parieren suchte, dass er seiner Ehegattin für die Beteiligung an den Ausbaukosten das wirtschaftliche Eigentum am angesprochenen Objekt eingeräumt habe und die diesbezüglich vereinnahmten Beträge zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten sowie der betrieblichen Aufwendungen dienten. Weiters hatte sich der UFS zu vergegenwärtigen, dass sich der Bw. im Lichte der prüferseits festgestellten Geldabgänge im Weiteren sodann auf die Argumentation verlegte, dass seine Ehegattin für die Zuverfügungstellung der im angesprochenen Objekt befindlichen teuren und von ihr angeschafften Möbel sowie für die Haushaltsführung von ihrer Tochter und dem Schwiegersohn einen Betrag von S 7000.- monatlich vereinnahme. Dieser Argumentationswechsel spricht in Verbindung mit dem Umstand, dass der Bw. der Aufforderung des Finanzamtes, entsprechende Rechnungen über den Ankauf der "teuren Möbel" beizubringen, auch nicht nachkam, bereits für sich. Zutreffenderweise wurde dies dem Bw. im Vorhaltsschreiben vom 13. November 2001 daher auch vorgehalten und ihm vor Augen geführt, dass er die angesprochene "Mietenkonstruktion" erst eingewandt habe, nachdem ihm die Geldfehlbeträge vorgehalten worden seien. Das Bild rundet sich, so man sich vergegenwärtigt, dass der Bw. in Beantwortung des Vorhaltes und in neuerlicher Abweichung von seinem bisherigen Vorbringen den Empfang von Mietzahlungen daraufhin mit der ehelichen Mitwirkungspflicht seiner Gattin sowie dem Umstand zu erklären suchte, dass ihm der Familienverband jeweils einen monatlichen Betrag von S 10.000.- überlassen habe und zum Beweis hiefür sogar die "zeugenschaftliche Einvernahme aller Familienmitglieder" anbot. Zusammenfassend hatte daher der UFS vom Hintergrund all der vorangeführten, höchst beredten Umstände letztlich auch der vom Finanzamt in der angesprochenen Berufungsvorentscheidung getroffenen Beurteilung, wonach sich die im Zuge der Prüfung festgestellten Geldabgänge nicht etwa aus den vom Bw. behaupteten Mietverhältnissen und den hiezu beigebrachten Erklärungsvarianten, sondern - unter Bedachtnahme auf die nachgewiesenen Schwarzgeschäfte - wohl nur aus zusätzlichen betrieblichen Einkünften erklären, zu folgen und war das Berufungsbegehren demnach auch in diesem Punkt abschlägig zu beantworten. Anzumerken bleibt der Vollständigkeit halber noch, dass im Lichte der dem steuerlichen Vertreter des Bw. im Zuge der mündlichen Verhandlung diesbezüglich auch veranschaulichten Umstände von der von ihm ergänzend angebotenen, bzw. beantragten Einvernahme "sämtlicher Familienmitglieder des Bw." klarerweise abzusehen war. Sohin war letztlich auch spruchgemäß zu entscheiden. Beilage: 10 Berechnungsblätter Klagenfurt, am 18. August 2005

Normen und Schlagworte

SchätzungGastwirteSchwarzlieferungenWareneinsatzverkürzungenSicherheitszuschlag

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0322-K/02
Stammnummer
17783
Gültig
18.08.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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