Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0322-K/02
Schätzung bei festgestellten Getränkeschwarzlieferungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0322-K/02vom 18.08.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
jedwede Erklärung schuldig geblieben.
Zusammenfassend
war der Berufung sohin auch in diesem Punkt nicht zu entsprechen.
Hinsichtlich
der dem Bw. für die Streitjahre zugeordneten Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung (Anm: wie bereits dargestellt, nahm das Finanzamt
diesbezüglich im Weiteren betriebliche Einkünfte an und trug dem
mittels der angesprochenen Berufungsvorentscheidung Rechnung) sowie hinsichtlich
der festgestellten Geldabgänge gilt es nach dem Dafürhalten des UFS
Nachstehendes zu beachten und zu bedenken:
Anhand der Verfahrenschronologie sowie der Aktenunterlagen
lässt sich bereits erkennen, dass der Problemkreis der Vermietung und
Verpachtung bzw. der Zuordnung diesbezüglicher Einkünfte nicht
losgelöst von der im Zuge der Prüfung angestellten
Geldverkehrsrechnung und der hiebei konstatierten Geldabgänge
(Fehlbeträge) betrachtet werden kann. Diesbezüglich hatte sich der UFS
insbesondere vor Augen zu halten, dass der Bw. die Zurechnung von Mieteinnahmen
ursprünglich mit der Argumentation zu parieren suchte, dass er seiner
Ehegattin für die Beteiligung an den Ausbaukosten das wirtschaftliche
Eigentum am angesprochenen Objekt eingeräumt habe und die
diesbezüglich vereinnahmten Beträge zur Bestreitung der
Lebenshaltungskosten sowie der betrieblichen Aufwendungen dienten. Weiters hatte
sich der UFS zu vergegenwärtigen, dass sich der Bw. im Lichte der
prüferseits festgestellten Geldabgänge im Weiteren sodann auf die
Argumentation verlegte, dass seine Ehegattin für die
Zuverfügungstellung der im angesprochenen Objekt befindlichen teuren und
von ihr angeschafften Möbel sowie für die Haushaltsführung von
ihrer Tochter und dem Schwiegersohn einen Betrag von S 7000.- monatlich
vereinnahme. Dieser Argumentationswechsel spricht in Verbindung mit dem Umstand,
dass der Bw. der Aufforderung des Finanzamtes, entsprechende Rechnungen
über den Ankauf der "teuren Möbel" beizubringen, auch nicht nachkam,
bereits für sich. Zutreffenderweise wurde dies dem Bw. im Vorhaltsschreiben
vom 13. November 2001 daher auch vorgehalten und ihm vor Augen geführt,
dass er die angesprochene "Mietenkonstruktion" erst eingewandt habe, nachdem ihm
die Geldfehlbeträge vorgehalten worden seien. Das Bild rundet sich, so man
sich vergegenwärtigt, dass der Bw. in Beantwortung des Vorhaltes und in
neuerlicher Abweichung von seinem bisherigen Vorbringen den Empfang von
Mietzahlungen daraufhin mit der ehelichen Mitwirkungspflicht seiner Gattin sowie
dem Umstand zu erklären suchte, dass ihm der Familienverband jeweils einen
monatlichen Betrag von S 10.000.- überlassen habe und zum Beweis
hiefür sogar die "zeugenschaftliche Einvernahme aller Familienmitglieder"
anbot.
Zusammenfassend hatte daher der UFS vom Hintergrund all der
vorangeführten, höchst beredten Umstände letztlich auch der vom
Finanzamt in der angesprochenen Berufungsvorentscheidung getroffenen
Beurteilung, wonach sich die im Zuge der Prüfung festgestellten
Geldabgänge nicht etwa aus den vom Bw. behaupteten Mietverhältnissen
und den hiezu beigebrachten Erklärungsvarianten, sondern - unter
Bedachtnahme auf die nachgewiesenen Schwarzgeschäfte - wohl nur aus
zusätzlichen betrieblichen Einkünften erklären, zu folgen und war
das Berufungsbegehren demnach auch in diesem Punkt abschlägig zu
beantworten. Anzumerken bleibt der Vollständigkeit halber noch, dass im
Lichte der dem steuerlichen Vertreter des Bw. im Zuge der mündlichen
Verhandlung diesbezüglich auch veranschaulichten Umstände von der von
ihm ergänzend angebotenen, bzw. beantragten Einvernahme "sämtlicher
Familienmitglieder des Bw." klarerweise abzusehen war.
Sohin war letztlich auch spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage:
10 Berechnungsblätter
Klagenfurt,
am 18. August 2005
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0322-K/02
- Stammnummer
- 17783
- Gültig
- 18.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF