Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0322-K/02
Schätzung bei festgestellten Getränkeschwarzlieferungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0322-K/02vom 18.08.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ergibt das durchgeführte Ermittlungsverfahren ein umfassendes System einer Brauerei, Gastwirten neben Warenlieferungen mit Rechnungsausstellung an den Gastwirt auch vermeintliche Letztverbraucherlieferungen zukommen zu lassen, und weisen die Unterlagen auch in Zusammenhang mit dem Berufungswerber stehende vermeintliche Letztverbraucherlieferungen aus, so reicht die allgemeine Behauptung, niemals Schwarzlieferungen bezogen zu haben, nicht aus, um von der Zurechnung dieser Lieferungen an den Berufungswerber Abstand zu nehmen. Zudem ist ergänzend die Anlastung eines Sicherheitszuschlages bei anderen Warengruppen geboten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat (UFS) hat über die Berufung des RI gegen die Bescheide des
Finanzamtes Spittal/Villach betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1994 bis 1998
sowie gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide der Jahre 1994
bis 1998 nach der am 20. April 2005 in 9020 Klagenfurt, Dr.
Herrmanngasse 3, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer
für die Jahre 1994 bis 1998 wird als unbegründet
abgewiesen.
Die Berufung
gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide der Jahre 1994 bis 1998 wird
unter gleichzeitiger Abänderung der Bescheide zum Nachteil des Bw. als
unbegründet abgewiesen.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern, die einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bilden,
zu entnehmen.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages an Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) unterhält in EM im R einen
Gastgewerbebetrieb.
Vom Hintergrund bei der B-AG (im Folgenden kurz B-AG
genannt) vorgenommener Hausdurchsuchungen und im Anschluss hieran an die
Finanzämter übermittelter Kontrollmitteilungen stellte der Prüfer
im Zuge einer hieran anknüpfend abgeführten abgabenbehördlichen
Prüfung fest, dass auch der Bw. in den Streitjahren 1994 bis 1997
"Bierschwarzeinkäufe" getätigt habe, ohne die diesbezüglichen
Wareneinkäufe und Verkäufe im Rechenwerk erfasst zu
haben. Ergänzend hielt der Prüfer hiezu in seinem Bericht
klarstellend fest, dass die bei der B-AG sichergestellten und ausgewerteten
Daten sowie die Aussagen der in diesem Zusammenhang einvernommenen Zeugen eine
eindeutige Zuordnung der als "Letztverbraucherlieferungen" bezeichneten
Schwarzlieferungen an den Bw. ermöglichten. Im Konkreten lässt
sich den Betriebsprüfungsunterlagen in diesem Zusammenhang entnehmen, dass
dem Finanzamt Spittal/Villach von der Systemprüfungsabteilung der
Großbetriebsprüfung Graz eine Kontrollmitteilung zugeleitet wurde,
die die vom Bw. über die B-AG bezogenen Getränkelieferungen
detailliert und jahresbezogen wiedergibt, getrennt in reguläre
Ausgangslieferungen einerseits sowie "Letztverbraucherlieferungen"
(Schwarzlieferungen) andererseits, wobei die regulären Ausgangslieferungen
den Status 6, die
"Letztverbraucherlieferungen" den Status
9 aufweisen bzw. dahingehend bezeichnet sind. Dies unter gleichzeitiger
Angabe nicht nur der Kundennummer, sondern jeweils auch der Rechnungsnummer, des
Datums des Warenbezugs, des Warenartikels als solchen sowie der Warenmenge und
des Preises. Anhand der wie vorangeführt aufgeschlüsselten
Daten ermittelte der Prüfer unter Zugrundelegung der entsprechenden
betrieblichen Rohaufschlagssätze die nichterklärten Umsätze aus
den Bierschwarzverkäufen für die Streitjahre im Schätzungswege
wie folgt:
|
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
Entgelte
|
193.415.--
|
77.824.--
|
35.280.--
|
35.280.--
Gleichzeitig hielt der Prüfer in seinem Bericht fest,
dass unter Bedachtnahme auf die erhebliche und vom Bw. jahrelang geübte
Abgabenhinterziehung nicht hievon ausgegangen werden könne, dass der Bw.
bei den anderen Getränkearten auf Schwarzzukäufe verzichtet habe. Den
diesbezüglichen Bedenken gegen die Aufschreibungen des Bw. trug der
Prüfer durch Anlastung nachstehender Unsicherheitszuschläge Rechnung:
|
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1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
Entgelte
|
107.000.--
|
71.000.--
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43.000.--
|
30.000.--
|
30.000.--
Der Prüfer merkte an, dass für das Streitjahr
1998 aufgrund der festgestellten Aufschreibungsmängel (Tageslosungen
mehrerer Tage zusammengefasst, Überschreibungen usw.) ebenfalls ein
Unsicherheitszuschlag anzulasten gewesen sei und die detaillierten
Berechnungsgrundlagen für die insgesamt angelasteten
Unsicherheitszuschläge dem steuerlichen Vertreter des Bw. bereits im Zuge
der Prüfung bekannt gegeben worden seien.
Ertragsteuerlich trug der Prüfer den vorgenannten
Feststellungen durch Hinzurechnung der geschätzten Erlöse aus den
Bierschwarzverkäufen unter Berücksichtigung eines entsprechenden
Wareneinsatzes sowie durch Hinzurechnung der Unsicherheitszuschläge
Rechnung.
Im Weiteren stellte der Prüfer noch fest, dass der Bw.
im Streitjahr 1996 einen Betrag von S 57.243.--, im Streitjahr 1997
einen Betrag von S 21.806.-- sowie im Streitjahr 1998 einen Betrag von S
25.856.-- zu Unrecht gewinnmindernd abgesetzt habe, zumal der
diesbezügliche Zinsaufwand im Zusammenhang mit einem Darlehen stehe, das
von seinem Sohn aufgenommen worden sei.
Abschließend hielt der Prüfer in seinem Bericht
noch fest, dass im Zuge der abgeführten Prüfung auch eine
Geldverkehrsrechnung angestellt worden sei. Hiebei seien massive
Geldabgänge festgestellt worden. Zudem sei zu Tage getreten, dass der Bw.
seit dem Jahre 1993 Einkünfte aus der Vermietung einer im Obergeschoß
des Gebäudes OS gelegenen Wohnung beziehe. Der Prüfer merkte an, dass
der Umstand der Vermietung im Zuge der Prüfung vom Bw. bestätigt,
gleichzeitig jedoch auch erklärt worden sei, dass die entsprechenden
Mieteinnahmen von seiner Ehegattin, die wirtschaftliche Eigentümerin dieser
Wohnung sei, vereinnahmt würden. Hiezu hielt der Prüfer fest, dass der
Bw. selbst grundbücherlicher Eigentümer der gesamten Liegenschaft sei
und mit Ausnahme der Erklärung, wonach er seiner Gattin für die
Beteiligung an den Ausbaukosten des Gebäudes das wirtschaftliche Eigentum
an diesem eingeräumt habe, keine weiteren Beweise vorzulegen vermocht habe.
Unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Bestimmungen über
Verträge zwischen nahen Angehörigen sowie des Umstandes, dass nach den
Ausführungen des Bw. die von seiner Ehefrau vereinnahmten Mieten sowohl zur
Bestreitung der Lebenshaltungskosten als auch zur Abdeckung betrieblicher
Aufwendungen dienten, stelle sich die vorgenannte Erklärung des Bw., wonach
wirtschaftliches Eigentum vorliege und die Mieteinnahmen seiner Gattin
zuzurechnen seien, als reine Zweckbehauptung dar. Vom Hintergrund der
vorgenannten, ausschließlich aus steuerlichen Gründen gewählten
Konstruktion, so der Prüfer, seien daher die Mieteinnahmen der Jahre 1994
bis 1998 in Höhe von jeweils S 76.364.-- dem Bw. zuzurechnen und unter
Berücksichtigung geschätzter Werbungskosten von jährlich 20% (S
15.273.--) demnach für die genannten Jahre jeweils Mieteinkünfte von S
61.091.-- anzusetzen.
Im Folgenden erließ das
Finanzamt den Feststellungen des Prüfers Rechnung tragende
Bescheide.
In der dagegen mit 20. August 2001 erhobenen Berufung
führte der Bw. zunächst aus, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens zu
Unrecht erfolgt sei, da sie auf Feststellungen beruhe, die im Zuge der
abgeführten abgabenbehördlichen Prüfung lediglich aufgrund von
Vermutungen und tatsachenwidrigen Behauptungen getroffen worden seien. Auch habe
man seine Einwendungen anlässlich der Schlussbesprechung unrichtig und
unvollständig dargestellt bzw. hinsichtlich der beantragten Protokollierung
von Zeugeneinvernahmen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen und lägen
demnach keine Wiederaufnahmsgründe vor, so der Bw. Begründend
führte der Bw. sodann im Weiteren aus, dass die Hinzuschätzungen
lediglich aufgrund vermuteter Schwarzeinkäufe bei der B-AG erfolgt seien,
was eine tatsachenwidrige Behauptung darstelle, da er niemals
Schwarzeinkäufe bei der B-AG getätigt habe. Gleichzeitig hielt
der Bw. fest, dass er entgegen der Vermutung des Prüfers auch bei seinen
anderen Getränkelieferanten niemals Schwarzeinkäufe getätigt habe
und demnach auch die Anlastung von Unsicherheitszuschlägen zu Unrecht
erfolgt sei. Im Folgenden trat der Bw. der vom Prüfer vorgenommenen
Kürzung des geltend gemachten Zinsaufwandes entgegen und wandte ein, dass
er für die in Rede stehenden Kredite jedenfalls die Annuitäten bezahlt
habe und demnach für die darin enthaltenen Zinszahlungen auch
abzugsberechtigt sei. Abschließend bekrittelte der Bw. auch noch
die vom Prüfer vorgenommene Hinzurechnung von Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung und wandte ein, dass seine Ehegattin das in Rede
stehende, von seiner Tochter und seinem Schwiegersohn bewohnte Appartement
eingerichtet habe, und zwar mit teuren Möbeln, wofür sie inklusive der
Haushaltsführung einen Betrag von monatlich S 7000.- erhalte. Der Bw.
merkte an, dass die Verwendung dieser Einkünfte demnach seiner Frau obliege
und mit seinen Einkünften nichts zu tun habe.
Mit Vorhaltsschreiben vom 13. September 2001 wurde der Bw.
unter Hinweis auf die angestellte Geldverkehrsrechnung aufgefordert,
ergänzende Unterlagen zu übermitteln. Gleichzeitig wurde der Bw. im
Zusammenhang mit den beanspruchten Zinsaufwendungen angehalten, die
entsprechenden Darlehensverträge beizubringen, die betriebliche Verwendung
sowie den Zufluss der diesbezüglichen Mittel auf ein betriebliches Konto
nachzuweisen sowie die entsprechenden Kontoauszüge vorzulegen. In diesem
Zusammenhang wurde dem Bw. vor Augen geführt, dass er im Zuge des
Prüfungsverfahrens dargelegt habe, dass er die diesbezüglichen
Darlehen nicht für den Betrieb, sondern für seinen Sohn bzw. für
seine Tochter aufgenommen habe und im Berufungsschriftsatz nunmehr das Gegenteil
behaupte. Abschließend wurde der Bw. im Zusammenhang mit den ihm
für die Streitjahre zugerechneten Mieteinkünften in
Vergegenwärtigung seines Vorbringens, wonach seine Ehegattin das in Rede
stehende Appartement, und zwar mit "teuren Möbeln", eingerichtet habe, auch
noch aufgefordert, entsprechende Rechnungen beizubringen.
Nach mehrfach beantragter Fristverlängerung zur
Beantwortung des vorgenannten Vorhaltsschreibens legte der steuerliche Vertreter
des Bw. dem Finanzamt am 31. Oktober 2001 sodann ein Schreiben des Herrn IE vor,
worin der Genannte bestätigt, dem Bw. als seinem Bruder in den Jahren 1996
und 1997 einen Betrag von insgesamt S 300.000.- geliehen zu haben. Gleichzeitig
merkte der steuerliche Vertreter des Bw. an, dass man hinsichtlich der
Beantwortung der restlichen Fragen auf die Hilfe der Banken angewiesen sei und
daher um eine weitere Fristverlängerung ersuche.
Im Folgenden bezog das Finanzamt mit Vorhaltsschreiben vom
13. November 2001 zum Berufungsvorbringen insgesamt nochmals detailliert
Stellung und forderte den Bw. auf, sich hiezu zu äußern und sein
bisheriges Vorbringen durch Beibringung entsprechender Unterlagen zu
ergänzen. Die angesprochene Stellungnahme nimmt sich, gegliedert
nach den einzelnen Berufungspunkten, wortwörtlich wie folgt aus:
BIEREINKÄUFE
BRAU-UNION ÖSTERREICH
Die Zurechnung
von bislang im Rechenwerk des Abgabepflichtigen nicht erfassten
Wareneinkäufen und Verkäufen (Lieferant: B-AG, vormalige Steiererbrau
AG) erfolgte aufgrund der ab 15. September 1998 stattgefundenen
Hausdurchsuchungen beim Lieferanten. Im Rahmen dieser Amtshandlung wurden dessen
Daten kopiert und als Basis für die Auswertung in Form einer
Kontrollmitteilung dem für den jeweiligen Abgabepflichtigen
zuständigen Finanzamt übermittelt.
Derartige
Einkäufe werden vom Lieferanten als "Letztverbraucherlieferungen"
bezeichnet. Diese Liefervorgänge wurden bereits bei der Bestellung
gesondert in der EDV erfasst und auch gesondert verarbeitet.
Bereits am
ersten Tag dieser Amtshandlungen hat sich durch Einvernahmen von Zeugen der
Verdacht von Letztverbraucherlieferungen (Graulieferungen) an Wirte nachweislich
bestätigt. So konnte am 15.09.1998 durch die Einvernahme von
Bierführern und der Sicherstellung von sog. Bierführer - Infos und
Hilfslisten nachgewiesen werden, dass gewisse Wirte Letztverbraucherlieferungen
erhielten, ohne dass eine Rechnung im Sinne des § 11 UStG erstellt wird.
Auf diesen Bierführer - Infos bzw. Hilfslisten war eine
Verkaufsabrechnungsnummer angeführt, anhand der es dem Bierführer bei
der Zustellung möglich war, die Graulieferung dem tatsächlichen
Lieferempfänger (Kunden) zuzuordnen.
Zeugenschaftlich
befragt wurden u.a. ein Prokurist der B-AG, wie auch der für die Logistik
Süd zuständige Mitarbeiter. Beide gaben zu Protokoll, dass
Auslieferungen auf Wunsch der Kunden in gesplitteter Form stattfinden. Des
Weiteren wurden der Leiter des telefonischen Vorverkaufs (TVK od. TVV) und
mehrere Telefonverkäuferinnen zeugenschaftlich zum Sachverhalt befragt.
Alle Zeugen erklärten übereinstimmend, dass sowohl offizielle
Lieferungen wie auch Letztverbraucherlieferungen an Wirte
erfolgten.
Weiters wurde
aufgrund von Einvernahmen der Telefonverkäuferinnen festgestellt, dass die
Wirte schon bei Bestellung der Ware die Form der Lieferung (offizielle Lieferung
und/oder Graulieferung) bekannt geben. Aufgrund dessen erfolgt die Eingabe in
den Datenbestand der B-AG in der Form, dass nach Aufruf der Kundennummer des
betreffenden Wirtes die offizielle Lieferung mengenmäßig eingegeben
wird, danach ein Punkt gesetzt wird und nach diesem Punkt die
mengenmäßige Eingabe der Graulieferungen erfolgt. Während
für die offizielle Lieferung ein/e Lieferschein/Rechnung mit Angabe des
Lieferempfängers ausgedruckt wird, erfolgt über die Graulieferung nur
der Ausdruck in der Bierführer-Info-Liste bzw. der
Hilfsliste.
Beispiel
für den Ablauf bei einer "Punkteingabe"
|
|
Der Wirt X
bestellt 3 Fässer Märzen - Bier und zusätzlich weitere 2
Fässer.
Die
Telefonverkaufsdame ruft auf der Software den Kunden X auf und gibt unter der
Artikelbezeichnung Bier "3.2"
ein.
In der Folge wird neben
Ladelisten, Bierführer-Tageszusammenstellungen u.dgl., eine
ordnungsgemäße Faktura über die Lieferung von 3 Fässern
Bier an den Kunden X erstellt. Zusätzlich erstellt das Programm eine
Hilfsliste (auch Bierführerinfo genannt), auf welcher eine
Verkaufsabrechnungsnummer (Hilfsnummer), weiters die Bezeichnung der Ware sowie
deren Menge (2 Fässer Märzen) und letztlich der Rechnungsbetrag inkl.
Getränke- und Mehrwertsteuer angeführt ist.
Der
Warenempfänger ist nicht
ausgewiesen.
Anhand
der Verkaufsabrechnungsnummer auf der Hilfsliste in Verbindung mit der
Bierführertageszusammenstellung bzw. der Faktura über die offizielle
Lieferung ist es dem Bierführer möglich, die
"Letztverbraucherlieferung" dem tatsächlichen Lieferempfänger
zuzuordnen.
Der Bierführer
liefert nun an den Wirt X 5 Fässer Bier, verrechnet die offizielle
Lieferung nach der vereinbarten Rechnungsmodalität (Monatsrechnung
o.ä.) und kassiert die Letztverbraucherlieferung (2 Fässer wie im
Beispiel angeführt) sofort bar. Der Wirt erhält über diese
Letztverbraucherlieferung weder eine Faktura noch einen Zahlungsbeleg. Die
Hilfsliste wird in Graz lt. Zeugenaussagen spätestens nach der
Tagesabrechnung des Bierführers im jeweiligen Depot
vernichtet.
Die Aussagen
der einzelnen Mitarbeiter der B-AG in diesem Zusammenhang wurden von der
Prüfungsabteilung Strafsachen dem zuständigen Landesgericht Linz
übermittelt und sind dort im Original aufliegend.
Die
EDV-mäßige Erfassung der Letztverbraucherlieferung:
Die B-AG
benutzte für die Datenspeicherung im Bereich der ehemaligen Steiererbrau im
Zeitraum 1994 bis 1998 ein EDV-System, welches im Jahre 1993 von der Firma Viso
Data AG in Wien geliefert und seitdem von dieser betreut wird. Dieses
Visos-System ermöglicht bei der Warenbestellung bzw. bei der Bestellannahme
durch die Telefonvorverkäufer (TVV) ein Splitting in der Form, dass nach
Eingabe der gewünschten Getränkemenge, worüber eine Rechnung
erstellt werden soll, ein Punkt gesetzt wird und nach der Punkteingabe die
Erfassung einer weiteren Liefermenge an den gleichen Kunden möglich ist.
Die B-AG (ehemalige Steirerbrau) hat diese EDV-mäßige Vorgabe in der
Form genutzt, dass sie den Wirten ermöglichte, einerseits eine offizielle
Lieferung auf Rechnung zu erhalten und andererseits, im Zuge der gleichen
Bestellung, weitere Waren zu beziehen, worüber keine Faktura erstellt
wurde.
Durch diese
Punkteingabe werden in der EDV zwei elektronische Belege (nicht körperlich
vorhanden)
mit
identen Verkaufsbelegnummern
generiert,
welche untrennbar miteinander verbunden sind. Der Letztverbraucherbeleg
trägt allerdings vor der Verkaufsbelegnummer den Zusatz "LV". Somit sind
sowohl die offizielle Lieferung als auch die Graulieferung
eineindeutig
zuordenbar.
In der
elektronischen Verarbeitung werden LV-Lieferungen mit Status "9" gekennzeichnet,
während reguläre Lieferungen den Status "6" erhalten. Bei den
Datensätzen, welche die LV-Lieferungen festhalten, findet sich ein Feld
"Fakturenempfänger", welches die Angabe der Kundennummer des
tatsächlichen Empfängers enthält. Klarstellend sei hier nochmals
erwähnt, dass
keine
Faktura für diese Lieferungen erstellt wird. Der Rechnungsbetrag für
diese Lieferungen wird durch den Bierführer immer sofort bei Zustellung bar
kassiert (der Barbetrag ist für den Bierführer aus der Hilfsliste
ersichtlich).
Mit der Kenntnis
über die unterschiedliche Statuseinstufung war es daher der
Systemprüfung über die Kundennummernabfrage möglich, eine
eindeutige Zuordnung der LV-Lieferungen an bestimmte Kunden zu
treffen.
Datensicherung
und Auswertung:
Die Daten wurden
und werden laufend von der B-AG, vormalige Steirerbrau AG, am Standort
Graz-Reininghaus, vom aktiven Großrechnersystem aus
Kapazitätsgründen und zum Zweck der Aufbewahrung auf ein
Archivierungssystem elektronisch in Form von zahlreichen kleinen Textdokumenten
ausgelagert.
Die
Verknüpfung von Graulieferungen und Kunden ist über die
Datenbanktabellen
VA
,
VAP
und
FD
zu erstellen. Die Tabelle
VAP
beinhaltet hierbei die jeweils verkauften Artikel mit Mengen und Preisangaben,
sowie einen Verweis auf den involvierten VA-Schein. Diese wiederum finden sich
in der Tabelle
VA
mit einem Verweis auf den zugehörigen Kunden sowie Rahmeninformationen wie
z.B. Lieferdatum. Die Kundeninformationen finden sich in der Tabelle
FD
,
wo der Kunde unter anderem mit Lieferadresse und vollem Namen angeführt
ist.
Grundsätzlich
ist davon auszugehen, dass bei Identifizierung der "Status 6"-Lieferungen im
Rechenwerk des betreffenden Abgabepflichtigen ihm auch die "Status
9"-Lieferungen zuzurechnen sind. Dies wird dadurch untermauert, dass bei jeder
Lieferung, egal ob Status 6 oder 9, über die obgenannten Datenbanktabellen
die Kundennummer, der Name und die Adresse des belieferten Kunden im System der
Ex-Steirerbrau gespeichert wurde.
Die Daten der
Jahre 1994 bis 1997 wurden vom optischen Archivierungssystem (WORM) der B-AG
über ein Backupprogramm (Sicherungsprogramm) vor Ort auf DAT-Bänder
gesichert. Der Inhalt dieser Bänder wurde auf einen Rechner im Umfeld der
Systemprüfung zurückgesichert. Anschließend wurden diese Daten
in eine Datenbank importiert. Um die Richtigkeit des Datenimports zu
überprüfen, wurde der Inhalt dieser Datenbank mit den Echtdaten von
ca. 40-50 betroffenen Unternehmern verifiziert. Weiters wurden die
Kundenstammdaten in eine eigene Datenbank importiert.
Die Auswertung
der Daten begann mit dem Abgleich des Kundennamens und der Kundenadresse aus der
Datenbank über die Kundenstammdaten mit den Daten des Abgabepflichtigen
oder Unternehmens bei der Finanzverwaltung. Bei Übereinstimmung der
Datensätze wurde die aus der Kundendatenbank der B-AG angezeigte(n)
Kundennummer(n) als Kriterium für die weitere Auswertung
verwendet.
Dies war bei der
Auswertung nach den Grauempfängern nicht notwendig, da die Kundendaten nach
einer speziell in diese Richtung gestellten Abfrage bekannt sind.
Danach erfolgte
die Abfrage aus der Datenbank über die Lieferungen auf Basis der
Kundennummer der jeweiligen Lieferungsempfänger. Diese Informationen wurden
wiederum in eine Textdatei kopiert und gesondert gespeichert. Die Daten aus
dieser Textdatei wurden anschließend in eine vorbereitete Excel-Datei
kopiert und an die Betriebsprüfungsabteilungen
weitergeleitet.
Im Zuge des
Prüfungsverfahrens wurden dem Steuerberater des Unternehmens sämtliche
oben erwähnte Excel-Dateien den Abgabepflichtigen betreffend in Kopieform
überreicht.
Ausgehend von
diesen nicht erfassten Einkäufen hat die Bp. die entsprechenden
Verkaufserlöse ermittelt. (Teilschätzung lt. Tz. 14,
Gewinnänderung Tz. 24)
Auch
die dazu erforderlichen Berechnungen wurden im Prüfungsverfahren dem
Steuerberater übergeben.
Diesen
Beweismitteln gegenüber steht nur die Behauptung des Abgabepflichtigen,
niemals Schwarzeinkäufe bei der B-AG getätigt zu haben. (Begr. Pkt.
a)
UNSICHERHEITSZUSCHLÄGE
Ausgehend vom
prozentuellen Ausmaß der Schwarzeinkäufe bei der B-AG wurde beim
Einkauf der übrigen Getränke ebenfalls eine
Wareneinkaufsverkürzung unterstellt, da wie bereits in Tz. 15 des
Bp.Berichtes ausgeführt wurde, nicht angenommen werden kann, dass der
Abgabepflichtige von sich aus auf Schwarzeinkäufe bei diesen Warengruppen
verzichtet hat.
Die genaue
Ermittlung der hinzugerechneten Beträge wurde dem Steuerberater bereits
übergeben.
Auch hier steht
den Feststellungen der Bp. lediglich die Aussage des Abg. Pfl. gegenüber,
dass er auch bei anderen Lieferanten keine Schwarzeinkäufe getätigt
hat.
ZINSAUFWENDUNGEN
Der
Fragenvorhalt vom 13.9.2001 wurde zu Punkt c.) trotz mehrmaliger
Fristverlängerungen nicht beantwortet, und wurden auch keine der verlangten
Belege vorgelegt.
Es kann daher
in diesem Punkt keine andere Beurteilung erfolgen, als sie bereits im
Prüfungsverfahren getroffen wurde.
MIETEINKÜNFTE
Im Zuge des
Prüfungsverfahrens wurden vom Abgabepflichtigen Bestätigungen
über geleistete Mietzahlungen der Tochter und des Schwiegersohnes
vorgelegt.
Bestätigt wurde
die Zahlung von je S 7.000,- im Monat an die Gattin des Abgabepflichtigen,
IDE. Diese hat dann diesen Betrag an
den Abgabepflichtigen zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten
weitergeleitet.
Festzuhalten
wäre, dass die gesamte Konstruktion einer Miete von der Tochter und dem
Schwiegersohn erst zu einem Zeitpunkt dem Finanzamt bekannt gegeben wurde, als
dem Unternehmer von der Bp. fehlende Geldmittel, zur Bestreitung sowohl der
betrieblichen Aufwendungen, als auch der Kosten für die private
Lebensführung, vorgehalten wurden.
Wie bereits
unter der Tz. 28 des Bp-Berichtes festgehalten wurde, ist der
grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft Hr. RI
. Daher wurde vom Abgabepflichtigen und dessen
steuerlichem Vertreter die Behauptung aufgestellt, dass Frau
IDE wirtschaftliche Eigentümerin
der vermieteten Wohnung ist.
In der
Berufungsschrift wird nun vom Abgabepflichtigen und vom Steuerberater die neue
Behauptung aufgestellt, dass die Miete für die in der Wohnung befindlichen
teuren Möbel und für die Haushaltsführung bezahlt wird, da die
Einrichtung von Frau IDE angeschafft
wurde.
Aus der Summe
der vorgebrachten Argumente ist es dem Prüfer nicht ersichtlich, für
welchen Zweck nun diese Beträge an Frau
IDE bezahlt
wurden.
Einmal heißt es,
wegen dem wirtschaftlichen Eigentum an der Wohnung, ein anderes Mal soll nur
für die teuren Möbelstücke Miete bezahlt worden sein,
usw.
Durch diese sich
immer wieder widersprechenden Aussagen zweifelt die Bp. die ganze
Mietenkonstruktion an, und stellt sich dem Prüfer diese als reine
Zweckbehauptung heraus. Es wird vielmehr angenommen, dass gar keine
Mietzahlungen erfolgt sind, und dadurch in der Geldverkehrsrechnung weiterhin
Beträge fehlen, die dem Unternehmen auf andere Weise zugeflossen sein
müssen.
Auf Grund der
nachgewiesenen Schwarzgeschäfte muss unterstellt werden, dass es sich um
betriebliche Einkünfte aus dem Gastgewerbebetrieb handelt.
Somit wären
diese Entgelte zum Teil auch zum Normalsteuersatz zu versteuern, da auch
angenommen werden muss, dass es sich nicht ausschließlich um
Küchenumsätze gehandelt hat.
SONSTIGE
GELDABGÄNGE
Die von der Bp.
durchgeführte Geldverkehrsrechnung ergab trotz der Hinzurechnung der
Beträge gem. Tz. 14 (Teilschätzung) und Tz. 15 (Unsicherheitszuschlag)
Geldabgänge, die vom Unternehmer nachfolgend erklärt
wurden.
Als ersten Punkt
führte er die oben beschriebene Mietenkonstruktion an, die von der Bp. wie
gesagt, zur Gänze angezweifelt wird.
Weiters legte er
eine Bestätigung von seinem Vater,
OI, geb. 14.6.1917, vor, in der dieser
angibt, seinem Sohn monatlich S 10.000,- zur Verfügung zu stellen.
(datiert vom 8.7.2001)
Als
Beginn der Zahlungen wird das Jahr 1994 angegeben, also genau das erste Jahr des
Prüfungszeitraumes.
Hr
OI ist Pensionist und erhielt in den
betreffenden Jahren eine Nettopension von S 13.500,- bis
14.000,-.
Auch hier ist
nicht anzunehmen, dass OI einen derart
großen Anteil an seiner Nettopension seinem Sohn zur Verfügung
stellt.
Als drittes
Beweismittel legte der Steuerberater im Zuge der Schlussbesprechung eine Kopie
einer Abhebung von einem Sparbuch vor, aus der nicht einmal der Eigentümer
dieses Sparbuches ersichtlich war.
(S 250.000,-)
Dieser Betrag
soll dem Abgabepflichtigen als Darlehen zugeflossen sein. Der Prüfer
verlangte eine Bestätigung des Darlehensgebers über die Hingabe des
genannten Betrages. Diese wurde erst nach oftmaliger Aufforderung am 31.10.2001
beigebracht, obwohl die Bestätigung des Darlehensgebers,
OI (Bruder), mit 17.7.2001 datiert
ist.
Aus dem
Gesamtbild ergibt sich nach Ansicht der Bp., dass der Abgang der
beträchtlichen Geldmittel durch Zuwendungen von verschiedenen
Familienmitgliedern auszugleichen versucht
wurde.
Wie vorher dargelegt,
erscheinen jedoch die behaupteten Geldflüsse äußerst
zweifelhaft, sodass viel eher anzunehmen ist, dass es sich dabei um betriebliche
Einkünfte handelt.
Die
Hinzurechnung der nicht anerkannten Mieteinnahmen müsste zu nachstehenden
Schätzungen und Abweichungen vom Bp. Ergebnis führen:
|
1.)
|
Umsatzsteuer
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1994
|
1995
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1996
|
1997
|
1998
|
|
Kürzung der
Entgelte lt. Tz. 28 (Mieterlöse) tw. auch Getränkeerlöse RA
für WEK 250%
|
76.364,00
|
76.364,00
|
76.364,00
|
76.364,00
|
76.364,00
|
|
Entgelte
zu 20 %
|
56.000,00
|
56.000,00
|
56.000,00
|
56.000,00
|
56.000,00
|
|
|
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|
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|
|
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|
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Entgelte
zu 10 %
|
-40.000,00
|
-40.000,00
|
-40.000,00
|
-40.000,00
|
-40.000,00
|
|
|
|
|
|
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|
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|
|
2.)
|
Gewinnänderung
|
|
|
|
|
|
|
Kürzung
Einkünfte aus V+V
|
-61.091,00
|
-61.091,00
|
-61.091,00
|
-61.091,00
|
-61.091,00
|
|
|
|
|
|
|
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|
Teilschätzung
Geldabgang
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Hinzurechnung
|
92.364,00
|
92.364,00
|
92.364,00
|
92.364,00
|
92.364,00
|
|
|
geschätzter
WES
|
-26.000,00
|
-26.000,00
|
-26.000,00
|
-26.000,00
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Gewinnerhöhung
Gewerbebetrieb
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Zum vordargestellten
Vorhaltsschreiben bezog der steuerliche Vertreter des Bw. in Bezugnahme auf die
einzelnen Berufungspunkte mit Schreiben vom 7. Jänner 2002 wie folgt
Stellung:
1) BIEREINKÄUFE
B-AG Diesbezüglich
werde festgehalten, dass der Bw. in den Streitjahren 1994 bis 1998 keine
wie immer gearteten Letztverbraucher- oder Graulieferungen von der B-AG erhalten
oder einen Auftrag hiezu erteilt habe. Zum Zwecke einer dahingehenden
Beweisführung werde die zeugenschaftliche Einvernahme
a) aller Bierführer der B-AG
b) des Prokuristen der B-AG
c) des für die Logistik Süd
zuständigen Mitarbeiters B-AG
d) des Leiters des telephonischen Vorverkaufs
sowie
e) der Telephonverkäuferinnen
beantragt.
Gleichzeitig wurde vom steuerlichen Vertreter in diesem
Zusammenhang wörtlich angemerkt, dass die dem Bw. zur Last gelegten
Excel-Dateidaten bereits in sich so widersprüchlich seien, dass sich die
Berufungsinstanz Klarheit darüber zu verschaffen habe, weshalb der Bw. 93
Emballagen bezogen haben soll und diese nicht zurückgegeben habe. Zur
Widerlegung des angesprochenen Bezugs von 93 Emballagen werde die
zeugenschaftliche Einvernahme all der vorangeführten Personen beantragt, so
der steuerliche Vertreter des Bw.
2)
ZINSAUFWENDUNGEN Diesbezüglich
wurde dem Finanzamt ein auf den Bw. lautender Kreditvertrag der HKG vorgelegt,
demzufolge dem Bw. ein Kreditbetrag in Höhe von S 300.000.- zur
Verfügung gestellt wurde. Weiters wurde ein an den Bw. gerichtetes
Schreiben des vorgenannten Bankinstituts vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass der
vorangesprochene Kredit mit 24. Juni 1996 abgerechnet worden ist. Von Seiten des
steuerlichen Vertreters des Bw. wurde in diesem Zusammenhang lediglich
wörtlich bemerkt, dass die beiden vorgelegten Belege die Zuordnung zum Bw.
belegten.
3)
UNSICHERHEITSZUSCHLÄGE Diesbezüglich
führte der steuerliche Vertreter des Bw. aus, dass die angelasteten
Unsicherheitszuschläge lediglich auf der Unterstellung beruhten, dass auch
bei den übrigen Getränken Schwarzeinkäufe erfolgt seien. Diese
rein fiskalische Behauptung werde energisch zurückgewiesen.
4) SONSTIGE
GELDABGÄNGE UND
MIETEINKÜNFTE In diesem Zusammenhang führte der steuerliche Vertreter des
Bw. aus, dass dessen Gattin beträchtliche Geldmittel in die Ehe eingebracht
und mit diesen das sich im Gastgewerbebetrieb befindliche Dachgeschoß
eingerichtet und ausgebaut habe. Die diesbezügliche Wohnung habe sie ihrer
Tochter und ihrem Schwiegersohn überlassen, deren Haushalt geführt und
die hiefür empfangenen Geldbeträge dem Bw. im Rahmen der ehelichen
Mitwirkungspflicht zur Verfügung gestellt. Gleichzeitig merkte der
steuerliche Vertreter an, dass der Bw. aus seinem Familienverband alle zur
Erhaltung der Liegenschaft notwendigen Geldmittel erhalten habe. Da der Bw. aus
freien Stücken auch für Pflege und sonstige Besorgungen aufgekommen
sei, habe ihm der Familienverband einen monatlichen Betrag von S 10.000.-
überlassen und werde zum Beweis hiefür die zeugenschaftliche
Einvernahme aller bisher erwähnten Familienmitglieder beantragt, so der
steuerliche Vertreter des Bw. wörtlich.
Im Weiteren wies das Finanzamt die Berufung gegen die
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre
1994 bis 1998 mittels Berufungsvorentscheidung ab. Gleichzeitig wurde auch
die Berufung gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide der Jahre 1994
bis 1998 unter Abänderung der Bescheide zum Nachteil des Bw. im Sinne
des Vorhalts vom 13. November 2001 mittels Berufungsvorentscheidung
abgewiesen. In diesem Zusammenhang führte das Finanzamt
begründend zunächst aus, dass sich das die Wiederaufnahme des
Verfahrens ansprechende Rechtsmittelbegehren im Lichte der erfolgten Abweisung
der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 1994 bis 1998 als
unbeachtlich darstelle, zumal es sich lediglich auf die Annahme stütze,
dass die diesbezüglich getroffenen materiellrechtlichen Feststellungen
unrichtig seien. Hinsichtlich der Sachbescheide verwies das Finanzamt auf
das vorangesprochene Vorhaltsschreiben vom 13. November 2001 und hielt in
Bezugnahme auf die Letztverbraucherlieferungen fest, dass die diesbezüglich
von Seiten des Bw. gestellten Beweisanträge unbeachtlich seien, zumal die
angeführten Zeugen bereits niederschriftlich befragt und gerade deren
Aussagen den im Zuge der Prüfung ausgewerteten Kontrollmitteilungen
zugrunde gelegt worden seien. Weiters hielt das Finanzamt fest, dass die
in Verbindung mit den Letztverbraucherlieferungen angelasteten
Unsicherheitszuschläge im Lichte der Prüfungsergebnisse als
gerechtfertigt und außer Streit gestellt erscheinen. Hinsichtlich
des beanspruchten Zinsenaufwandes führte das Finanzamt aus, dass die
Kreditaufnahme an sich nicht bezweifelt werde, jedoch könne durch die
Vorlage des Kreditvertrages allein die betriebliche Veranlassung nicht
nachvollzogen und sohin der geltend gemachte Zinsaufwand auch nicht
ergebnismindernd berücksichtigt werden. Im Weiteren führte das
Finanzamt aus, dass der Prüfer in Vornahme der Gelddeckungsrechnung zu
Recht auch Überlegungen hinsichtlich der Fremdüblichkeit von
Verträgen zwischen nahen Angehörigen angestellt habe. Die
diesbezüglichen Feststellungen seien bisher nicht entkräftet,
geschweige denn durch den Hinweis auf die eheliche Beistandspflicht allein
ausgeräumt worden. Vom Hintergrund dessen seien daher die behaupteten
Bestandverhältnisse insgesamt nicht anzuerkennen gewesen, so das Finanzamt
unter gleichzeitiger, detaillierter Darstellung der sich hieraus für die
Streitjahre aus umsatz- und ertragsteuerlicher Sicht ergebenden Konsequenzen
sowie unter Hinweis darauf, dass die diesbezüglichen Bemessungsgrundlagen
bereits im Vorhaltsschreiben vom 13. November 2001 konkret dargestellt worden
seien.
Hierauf stellte der Bw. den Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde II Instanz.
Zu dem im fortgesetzten Verfahren gemäß
§
279 Abs 3 BAO akkordiert anberaumten Erörterungsgespräch, terminisiert
mit 23. März 2004, 14 Uhr 30, erschienen weder der Bw., noch dessen
steuerlicher Vertreter.
In der mündlichen Berufungsverhandlung am 20. April
2004 legte der steuerliche Vertreter des Bw. einen
"Vorbereitenden Schriftsatz für die
mündliche Verhandlung am 20. April 2004" vor. Unter dem Titel
"Neue Beweisanträge" bekrittelte
er im angesprochenen Schriftsatz, dass das Finanzamt den Anträgen des Bw.
vom 7. Jänner 2002 nicht Rechnung getragen, sondern sich auf eine Position
der Pauschalverurteilung zurückgezogen habe. Die Anträge würden
daher aufrechterhalten und werde darüber hinaus "beantragt, sämtliche
Zeugen, welche in dieser streitigen Angelegenheit verfahrenwesentlich ausgesagt
haben, zu laden, sie dem Bw. bekannt zu geben und ihn befragen zu lassen sowie
alle verfahrenswesentlichen Akten herbeizuschaffen und dem Bw. zur Stellungnahme
vorzulegen, damit er erkennen kann, weshalb es zu diesen unrichtigen
Tatsachenfeststellungen, ihn betreffend, gekommen ist", so der steuerliche
Vertreter des Bw. im angesprochenen Schriftsatz wörtlich.
Im Übrigen verwies der steuerliche Vertreter des Bw.
in der mündlichen Verhandlung auf das bisherige Vorbringen.
Von den vom steuerlichen Vertreter des Bw. beantragten
zeugenschaftlichen Einvernahmen im Sinne seiner Anträge vom 7. Jänner
2002 sowie den im vorgenannten Schriftsatz ergänzend beantragten
Beweisaufnahmen wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung - aus den in den
Entscheidungsgründen näher ausgeführten und dargestellten
Aspekten und Überlegungen - Abstand genommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen jedenfalls dann zulässig, wenn
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend
gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Gemäß
§ 184 BAO hat die
Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung
nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind (Abs. 1). Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der
Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Erklärungen zu
geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die
für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind (Abs. 2). Zu
schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder
Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht
vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind
oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche
Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen (Abs.
3).
Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt die zur
Wiederaufnahme des Verfahrens berechtigenden neuen Tatsachen in der
Nichterfassung von Getränkeschwarzlieferungen (Letztverbraucherlieferungen)
und der darauf entfallenden Erlöse im Rechenwerk des Bw. erblickt und aus
der dahingehend sohin gegebenen sachlichen Unrichtigkeit der Bücher und
Aufzeichnungen des Bw. die Schätzungsberechtigung abgeleitet. Den
Hintergrund hiefür bildeten, wie bereits im Prüfungsbericht
verdeutlicht, die im Zuge vorgenommener Hausdurchsuchungen in den
Betriebsstätten der B-AG beschlagnahmten und ausgewerteten sowie im
Weiteren an die Finanzämter übermittelten Kundendaten.
Der Bw. beanstandete im Berufungsschriftsatz die
Verfahrenswiederaufnahme als solche, wie bereits ausgeführt, allein mit dem
Hinweis, dass er niemals Schwarzeinkäufe bei der B-AG getätigt habe
und demnach die diesbezüglichen Prüfungsfeststellungen lediglich auf
Vermutungen beruhten bzw. tatsachenwidrige Behauptungen darstellten. Zudem seien
auch seine Einwendungen im Zuge der Schlussbesprechung unvollständig und
unrichtig dargestellt sowie hinsichtlich der beantragten Protokollierung von
Zeugeneinvernahmen nicht zur Kenntnis genommen worden und sei demnach die
Verfahrenswiederaufnahme jedenfalls zu Unrecht erfolgt, so der Bw.
Mit den vorangeführten Einwänden vermag der Bw.
aus den nachstehend angeführten Gründen und Überlegungen nicht
durchzudringen:
Die Verfügung der amtswegigen Wiederaufnahme setzt
eine entsprechend begründete Ermessensübung voraus. Hiebei ist
insbesondere bei einer sich - wie gegenständlich - zu Ungunsten der Partei
auswirkenden Wiederaufnahme darzulegen, aus welchen Gründen bei der
vorzunehmenden Interessensabwägung den Gesichtspunkten der
Zweckmäßigkeit gegenüber jenen der Billigkeit der Vorzug
eingeräumt wird. Ziel ist ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis
(vgl. VwGH 2. 4. 1990; Zl 89/15/0005) und ist demnach bei der
Ermessensübung dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung) schon grundsätzlich der Vorrang
vor jenem der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) zu geben. Gemäß
dem Zweck der ermessenseinräumenden Norm des § 303 BAO soll eine
neuerliche Bescheiderlassung jedenfalls insbesondere dann ermöglicht
werden, wenn Umstände gewichtiger Art hervorkommen.
Hievon ist im vorliegenden Fall zweifellos auszugehen,
zumal der Bw., wie im Folgenden näher dargestellt und begründet,
über Jahre hinweg umfangreiche Schwarzlieferungen bezogen und in seinem
Rechenwerk nicht erfasst hat. Da die diesbezüglichen
Prüfungsfeststellungen keinesfalls auch auf Vermutungen oder
tatsachenwidrigen Behauptungen beruhen, wie dies der Bw. zu vermitteln sucht,
war im Lichte der sich mit den Schwarzlieferungen verbindenden, massiven
steuerlichen Auswirkungen die Verfügung der Wiederaufnahme auch in jeder
Hinsicht geboten. Hieran vermag im Übrigen auch der ergänzende Hinweis
des Bw., wonach man seine Einwendungen im Zuge der Schlussbesprechung unrichtig
bzw. unvollständig dargestellt und die von ihm beantragte Protokollierung
von Zeugeneinvernahmen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen habe, nichts
zu ändern. Im Gegenteil, zumal der Bw. diesen Hinweis in keinster Weise
konkretisiert, geschweige denn eine etwaige Relevanz desselben in Bezug auf die
Wiederaufnahme des Verfahrens aufgezeigt hat.
Am Boden des Vorangeführten war demnach dem Begehren
des Bw., soweit es die Verfahrenswiederaufnahme als solche anspricht, auch nicht
zu folgen.
Hinsichtlich der dem Bw. für
die Streitjahre zugeordneten Schwarzlieferungen gilt es vorweg festzuhalten,
dass die Abgabenbehörden im Wege aufwändiger Ermittlungen ein
umfassendes, bei der B-AG etabliertes System aufdeckten, das Gastwirten
bundesweit - neben dem Bezug regulärer Warenlieferungen - auch den Bezug
von so genannten Letztverbraucherlieferungen (Schwarzlieferungen)
ermöglichte.
Der Bw. selbst hat den Bezug derartiger Lieferungen im
Berufungsverfahren wiederholend und strikt von sich gewiesen. Hiebei hat sich
der Bw. argumentativ einzig und allein auf die Behauptung beschränkt, von
der B-AG niemals Schwarzlieferungen bezogen zu haben. Dieser Behauptung steht
allerdings vorweg schon der Umstand entgegen, dass dem Bw. die seinen Betrieb
betreffenden, maßgeblichen Lieferdaten bereits im Zuge der
Betriebsprüfung anhand konkreter Unterlagen (Beilagen zum Bp-Bericht) vor
Augen geführt und ihm in diesem Zusammenhang die Warenbezüge der
Streitjahre - gesplittet in reguläre Lieferungen
(Status6 Lieferungen) einerseits sowie
Letztverbraucher- bzw. Schwarzlieferungen (Status 9 Lieferungen) andererseits -
in chronologischer und mengenmäßiger Form detailliert vorgehalten
wurden. Dies unter jeweils gleichzeitiger Angabe der Kundennummer, der
Rechnungsnummer, des Datums des Warenbezugs, des Warenartikels, der Warenmenge
sowie des Warenpreises. Zudem wurden dem Bw. im nachfolgenden
Berufungsverfahren, so insbesondere im Vorhaltsschreiben vom 13. November 2001,
auch das System und die Art der Auswertung der beschlagnahmten Daten im
Allgemeinen sowie in konkreter Bezugnahme auf seinen Betrieb nochmals
erläutert und veranschaulicht. Vom Hintergrund all dessen nimmt sich daher
der schlichte Einwand des Bw., niemals Schwarzlieferungen von der B-AG bezogen
zu haben, schon vorweg als reine Schutzbehauptung aus. Das Bild rundet
sich, so man sich vor Augen hält, dass der Bw. zum Beweis seiner
vorgenannte Behauptung im Berufungsverfahren wiederholend (Anm: so unter anderem
auch in seiner Vorhaltsbeantwortung vom 7. Jänner 2002 sowie in dem zu
Beginn der mündlichen Verhandlung vorgelegten "Vorbereitenden Schriftsatz")
die "zeugenschaftliche Einvernahme aller Bierführer der B-AG, des
Prokuristen der B-AG, des für die Logistik zuständigen Mitarbeiters
der B-AG, des Leiters des telephonischen Vorverkaufs sowie der
Telephonverkäuferinnen" einforderte. Schließlich lässt sich
nicht übersehen, dass es sich bei dem vom Bw. benannten Personenkreis
gerade um jenen Personenkreis der B-AG handelt, der im Zuge der angesprochenen
Hausdurchsuchungen die Belieferung von Gastronomiebetrieben unter gleichzeitigem
Splitting der Waren in reguläre und Letztverbraucherlieferungen einhellig
bestätigt hat. Dass sich die diesbezüglich durchgeführten
Zeugeneinvernahmen klarerweise nicht etwa auf einzelne Betriebe oder gar den
Betrieb des Bw. bezogen, sondern vielmehr darauf abzielten, das System der
bundesweit aufgedeckten Schwarzlieferungen als solches zu hinterfragen, zu
entschlüsseln und zu verdeutlichen, liegt auf der Hand. Von diesem, dem
steuerlichen Vertreter des Bw. im Zuge der mündlichen Verhandlung auch
veranschaulichten Hintergrund war daher von der beantragten zeugenschaftlichen
Einvernahme der obangeführten Personen letztlich auch Abstand zu nehmen.
Gleichfalls abzusehen war im Übrigen auch vom Antrag des Bw. auf
zeugenschaftliche Einvernahme dieser Personen hinsichtlich des Bezugs bzw. der
Nichtrückgabe von 93 Emballagen, wobei dem steuerlichen Vertreter des Bw.
in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich zudem auch verdeutlicht
wurde, dass dieser Aspekt für die Beantwortung der Frage, ob der Bw.
Schwarzlieferungen bezogen hat, oder nicht, gar nicht von Relevanz ist.
Vom Hintergrund des Vorangeführten sowie der
nachstehend ergänzend angeführten Aspekte steht nach dem
Dafürhalten des UFS auch fest, dass der Bw. die ihm für die
Streitjahre zugeordneten Letztverbraucherlieferungen (Schwarzlieferungen)
tatsächlich auch bezogen und im Weiteren die hiemit einhergehenden
betrieblichen Umsätze und Erlöse nicht erklärt bzw. unversteuert
belassen hat.
Hiezu sei vorweg festgehalten, dass Abgabenbehörden
gem. § 176 Abs. 2 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen
haben, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht und es nach
ständiger Rechtsprechung genügt, von mehreren Möglichkeiten jene
als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten
eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar Gewissheit für sich hat
und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt
(VwGH 26.1.1995, 89/16/0186; 25.4.1996, 95/16/0244).
Die Annahme, dass sich auch der Bw. jenes Systems bedient
hat, das im Zuge aufwändiger Erhebungen bei der B-AG aufgedeckt wurde und
Gastronomiebetrieben bundesweit den Bezug so genannter
Letztverbraucherlieferungen ermöglicht hat, stützen in beredter Weise
bereits die dem Bw. diesbezüglich detailliert und aufgeschlüsselt
vorgehaltenen Ermittlungsergebnisse als solche. In diesem Zusammenhang spricht
auch für sich, dass der Bw. dieselben, wie bereits festgehalten,
substantiell in keinster Weise von sich gewiesen hat, sondern diese einfach mit
der Behauptung auszuhebeln suchte, dass er niemals Schwarzlieferungen von der
B-AG bezogen habe.
Dass sich der Bw. dieses Systems in der Tat auch bedient
hat, belegen insbesondere auch die nachstehend angeführten Umstände
und Sachverhaltsmomente:
die
dem Bw. vor Augen geführten und auf seinen Betrieb durchwegs umlegbaren
Bestell- und Belieferungsvorgänge, von den Angestellten der B-AG mehrfach
bestätigt
das
hiemit einhergegangene Splitting in reguläre Lieferungen und
Letztverbraucherlieferungen, von den Angestellten der B-AG ebenfalls mehrfach
und einschlägig bestätigt
der
eindeutige und auch auf den Bw. völlig zutreffende Konnex zwischen
regulären Lieferungen und Letztverbraucherlieferungen, ausmachbar anhand
der jeweiligen Statusbezeichnung ("Status 6" für reguläre Lieferungen;
"Status 9" für Letztverbraucherlieferungen).
das
diesbezüglich EDV-ausgewertete und dem Bw. veranschaulichte Datenmaterial,
das die vorgenommene Zuordnung bestätigt.
Vom Hintergrund all dessen war
dem Berufungsbegehren in diesem Punkt daher auch nicht zu folgen, wobei der
Vollständigkeit halber noch angemerkt sei, dass von dem vom steuerlichen
Vertreter des Bw. in der mündlichen Verhandlung ergänzend gestellten
Antrag auf "Einvernahme und Befragung sämtlicher Zeugen, die
verfahrenswesentlich ausgesagt haben", sowie auf "Herbeischaffung aller
verfahrenswesentlicher Akten, damit der Bw. erkennen könne, weshalb es zu
diesen unrichtigen Tatsachenfeststellungen, ihn betreffend, gekommen sei",
jedenfalls abzusehen war. In Verdeutlichung dessen, dass der angesprochene
Antrag in keinster Weise konkretisiert sei und offensichtlich lediglich auf eine
Verschleppung des Verfahrens abziele.
Hinsichtlich
der verhängten Unsicherheitszuschläge, deren Anlastung der Bw., wie
bereits ausgeführt, lediglich mit dem Hinweis bekämpft hat, dass er
weder von der B-AG, noch von anderen Lieferanten Schwarzlieferungen bezogen
habe, hatte sich der UFS vor Augen zu halten, dass es der allgemeinen
Lebenserfahrung entspricht, dass bei einem Nachweis von
Wareneinsatzverkürzungen in einzelnen Bereichen die Verkürzungen nicht
nur in diesem Bereich erfolgen, sondern sich üblicherweise auch auf andere,
weitere Warengruppen erstrecken. Bei dahingehend mangelhaften Aufzeichnungen
liegt es jedenfalls auf der Hand, dass nicht nur nachgewiesenermaßen nicht
verbuchte Vorgänge, sondern auch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet
werden und demgemäß letztlich auch keinen Niederschlag im Rechenwerk
finden (vgl. Ritz, BAO², § 184 RZ 18 und die dort wiedergegebene
Rechtsprechung). Derartigen Umständen ist durch Verhängung von
Sicherheitszuschlägen Rechnung zu tragen (VwGH 22. 05. 03; 2002/16/0269).
Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, wobei angemerkt sei, dass sich
die diesbezüglich angelasteten Unsicherheitszuschläge nach dem
Dafürhalten des UFS - in Relation zu den erklärten Umsätzen und
Einkünften - auch als durchaus angemessen ausnehmen.
Zusammenfassend war sohin der Berufung auch in diesem Punkt
nicht zu entsprechen.
Hinsichtlich
des in Streit stehenden Zinsaufwandes gilt es sich aus inhaltlicher und
chronologischer Sicht zunächst Nachstehendes zu vergegenwärtigen: die
gewinnmindernde Absetzung desselben wurde vom Prüfer ursprünglich aus
der Sicht verweigert, dass das diesbezügliche Darlehen nicht vom Bw.
selbst, sondern von seinem Sohn aufgenommen worden sei. Im Berufungsschriftsatz
wandte der Bw. dann ein, dass die Kreditannuitäten jedenfalls von ihm
bezahlt worden seien und er demnach für die darin enthaltenen Zinszahlungen
auch abzugsberechtigt sei. Im Weiteren wurde der Bw. mittels Vorhalt vom 13.
September 2001 aufgefordert, die entsprechenden Darlehensverträge
beizubringen, die betriebliche Verwendung sowie den Zufluss der
diesbezüglichen Mittel auf ein betriebliches Konto nachzuweisen sowie die
entsprechenden Kontoauszüge vorzulegen. Mittels Vorhaltsschreiben vom 13.
November 2001 wurde dem Bw. sodann vor Augen geführt, dass er trotz
mehrmaliger Fristverlängerung dem Vorhalt vom 13. September 2001 nicht
entsprochen habe und demnach in diesem Punkt das bisherige Beurteilungsbild
aufrechterhalten werde. Hierauf wurde von Seiten des Bw. ein auf ihn lautender
Kreditvertrag der HKG sowie ein Schreiben des genannten Bankinstituts über
die Abrechnung des diesbezüglichen Kredites vorgelegt und hiezu vom
steuerlichen Vertreter des Bw. in seinem Schreiben vom 7. Jänner 2002
bemerkt, dass hiemit die Zuordnung zum Bw. belegt sei. In Erlassung der
angesprochenen Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt in Abweisung
des in Rede stehenden Berufungsbegehrens sodann begründend aus, dass die
Kreditaufnahme als solche nicht angezweifelt werde, jedoch könne durch die
Vorlage des Kreditvertrages allein die betriebliche Veranlassung nicht
nachvollzogen und demnach der beanspruchte Zinsaufwand auch nicht
berücksichtigt werden. Der Bw. selbst äußerte sich hiezu im
fortgesetzten Berufungsverfahren nicht mehr.
Der UFS sieht sich vom Hintergrund des Vorangeführten,
insbesondere des Umstandes, dass der Bw. zum Zwecke des Nachweises der
betrieblichen Veranlassung der Mittelaufnahmen wiederholt aufgefordert wurde,
geeignete Belege und Unterlagen vorzulegen, diesen Aufforderungen jedoch in
keinster Weise entsprochen hat bzw. nachgekommen ist, nicht gehalten, von der in
der angesprochenen Berufungsvorentscheidung dargelegten Beurteilung des
Finanzamtes abzuweichen. Schließlich hat das Finanzamt zutreffend
befunden, dass die Vorlage eines auf den Bw. lautenden Kreditvertrages allein
für eine gewinnmindernde Inanspruchnahme des sich mit der
diesbezüglichen Mittelaufnahme verbindenden Zinsaufwandes nicht ausreiche.
In der Tat lässt sich den vom Bw. diesbezüglich übermittelten
Unterlagen, wie bereits festgehalten, auch lediglich entnehmen, dass der Bw. ein
Betrag von S 300.000.-- aufgenommen hat und dieser im Weiteren am 24. Juni 1996
abgerechnet wurde. Ein etwaiger Konnex zum Betrieb des Bw. lässt sich aus
diesen Unterlagen sowohl hinsichtlich der Mittelaufnahme, als auch hinsichtlich
deren Verwendung jedenfalls nicht herauslesen und ist der Bw. dahingehend auch
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0322-K/02
- Stammnummer
- 17783
- Gültig
- 18.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF