Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0149-K/05
Unterrichtspraktikum ist keine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Unterrichtspraktikum ist als Berufseinstiegsphase zu werten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0149-K/05vom 30.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 22. März 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg vom
10. März 2005 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung
der Familienbeihilfe für die Tochter Elisabeth (richtig: Ch. ) für den
Zeitraum 1. Oktober 2004 bis zum 31. Dezember 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Antrag vom 5. Jänner 2005 begehrte die Bw. die
Gewährung der Familienbeihilfe für ihre als Unterrichtspraktikantin
tätige Tochter Ch., geboren am 8. April 1979. Als Nachweise legte die Bw.
den Bescheid des Landesschulrates für Kärnten über die Zulassung
zum Unterrichtspraktikum vom 21. Juni 2004 sowie einen Auszug aus dem
Unterrichtspraktikumsgesetz (BGBl. Nr. 130/2003) bei.
Mit Bescheid vom 10. März 2005 wies das Finanzamt den
eingangs erwähnten Antrag der Bw. mit der Begründung ab, dass die
Tochter Elisabeth (richtig: Ch.) mit 30. September 2004 die Berufsausbildung
abgeschlossen hätte. Für die Zeit eines Unterrichtspraktikums sei nach
§ 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ein Anspruch auf
Familienbeihilfe nicht gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung vom 22.
März 2005. Im Einzelnen brachte die Bw. vor:
" Meine Tochter Ch. wurde am 15. 07.2004 zur
Magistra für Philosophie (Anglistik- Amerikanistik/Lehramt, Geografie u.
Wirtschaftskunde/Lehramt) sponsiert. Da sie sich für den Beruf
einer Mittelschullehrerin entschieden hat, ist eine entsprechende Ausbildung als
Unterrichtspraktikantin gemäß
§ 3 des
Unterrichtspraktikumsgesetzes (UPG) BGBl. Nr. 145/1988 idgF erforderlich. Der
§ 1 Abs. 3 UPG (BGBl. Nr. 130/2003) besagt: "Durch die Zulassung zum
Unterrichtspraktikum und dessen Ableistung wird kein Dienstverhältnis,
sondern ein AUSBILDUNGSVERHÄLTNIS begründet." Das Dienst- und
Besoldungsrecht für das UP (Stand IX/2004) spricht auch nicht von einem
Gehalt sondern von einem "Ausbildungsbeitrag" der auch nur 50 % des
Vertragslehrentgeltes beträgt. Das Sozialministerium hat mit Erlass
vom 18.11.2003, GZ 51 0401/10-V/1/03 seine Rechtsansicht zur Gerichtspraxis als
Anspruchsgrundlage für die Familienbeihilfe mitgeteilt die besagt: "Eine
Ausbildung stelle die Gerichtspraxis nur in jenen Fällen dar, in denen sie
notwendige Voraussetzung für die Berufsausbildung ist." Die
Anstellung als Rechtspraktikant ist eine Ausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1
lit. b FLAG. Analog dazu muss natürlich auch die Ausbildung zur
Mittelschullehrerin, die unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt (ges.
vorgeschrieben!) Gültigkeit haben und daher die Familienbeihilfe
gewährt werden. Das Jahreseinkommen meiner Tochter betrug 2004
€ 5.669,93 - also auch hier ein erfülltes Kriterium.
Schlussendlich darf ich noch darauf hinweisen, dass der Bescheid
insofern einen Fehler aufweist, als meine Tochter nicht Elisabeth sondern Ch.
heißt.
Das Finanzamt legte die Berufung am 25. April 2005 dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b erster und zweiter
Satz FLAG 1967 idgF haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen
Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr.
305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann
anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht
mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein
Ausbildungsjahr überschreiten.
Das Gesetz enthält eine nähere Umschreibung des
Begriffes "Berufsausbildung" nicht. Unter diesem Begriff sind sicher alle Arten
schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren
Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die
spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das
künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (VwGH
18.11.1987, 87/13/0135, 7.9.1993, 93/14/0100, 23.10.1989, 87/14/0031, 26.6.2001,
2000/14/0192).
Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1
lit. b FLAG ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des
angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer
Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil der
Berufsausbildung (VwGH 16.11.1993, 90/14/0108).
Die Verwaltungsübung geht davon aus, dass eine
Berufsausbildung dann als grundsätzlich abgeschlossen gilt, wenn die letzte
Prüfung, die nach den Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist, mit Erfolg
abgelegt wurde. Zeiten zwischen einer nicht bestandenen Abschlussprüfung
und der Wiederholung derselben gelten als Zeiten der Berufsausbildung.
Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung jedenfalls mit
dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für den
konkreten Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein mag,
wie dies - ungeachtet der Qualität der vorangegangenen Berufsausbildung -
regelmäßig der Fall sein wird (VwGH vom 18.11.1987, 87/13/0135).
Die Bw. wendet ein, dass das von der Tochter im Anschluss
an die erfolgreiche Beendigung ihres Studiums absolvierte Unterrichtspraktikum
am BG in Englisch und Geografie und Wirtschaftskunde als Berufsausbildung
anzusehen und somit Familienbeihilfe zu gewähren sei. Im Einzelnen sieht
die Bw. in dem Umstand, dass für den Beruf einer Mittelschullehrerin das
Unterrichtspraktikum erforderlich sei, dass durch das Praktikum kein Dienst-
sondern ein Ausbildungsverhältnis begründet und ein Ausbildungsbeitrag
von nur 50 % des Vertragslehrerentgeltes gewährt werde, den Anspruch auf
Familienbeihilfe begründet.
Für die Lösung des Streitfalles ist die Frage zu
stellen, ob das strittige Unterrichtspraktikum näher dem Typus
"Berufsausbildung iSd FLAG" oder näher dem Typus
"Arbeits-/Dienstverhältnis" steht. Zweifelsohne handelt es sich bei dem
Unterrichtspraktikum um eine "Ausbildung" im weitesten Sinne. Ob es sich
allerdings um eine "Berufsausbildung iSd FLAG" handelt, wird anhand von
Kriterien, wie dem Zweck, der inhaltlichen Ausformung, der Gestaltung (Art und
Rahmen) des Unterrichtspraktikums, herauszuarbeiten sein.
Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen für
Unterrichtspraktikanten finden sich im Unterrichtspraktikumsgesetz (UPG) 1988,
für Lehrer im Schulunterrichtsgesetz (SchUG) und Schulorganisationsgesetz
(SchOG):
Unterrichtspraktikanten:
§ 1 Abs. 1 Unterrichtspraktikumsgesetz 1988 (UPG):
Das Unterrichtspraktikum soll Absolventen von Lehramtsstudien auf Grund des
Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen,..., in das praktische Lehramt an mittleren und höheren
Schulen einführen und ihnen Gelegenheit geben, ihre Eignung für den
Lehrberuf zu erweisen. Abs. 3 leg. cit.: Durch die Zulassung zum
Unterrichtspraktikum und dessen Ableistung wird kein Dienstverhältnis,
sondern ein Ausbildungsverhältnis begründet.
§ 5 Abs. 1 UPG: Das Unterrichtspraktikum umfasst
1. die Einführung in das praktische Lehramt an der Schule und
2. die Teilnahme am Lehrgang des Pädagogischen
Institutes. Abs. 2 leg. cit.: Die Einführung in das praktische
Lehramt an der Schule umfasst 1. die Unterrichtserteilung am Praxisplatz
unter Anleitung eines Betreuungslehrers, 2. die Beobachtung des
Unterrichtes in anderen Klassen (Hospitierverpflichtung), 3. die
Vertretung vorübergehend abwesender Lehrer (Supplierverpflichtung)
und 4. die Teilnahme an Schulveranstaltungen und schulbezogenen
Veranstaltungen.
§ 7 Abs. 1 UPG: Der Unterrichtspraktikant hat in jedem
Unterrichtsbereich für den er das Lehramtsstudium abgeschlossen hat, eine
Klasse (Schülergruppe) unter besonderer Betreuung durch den
Betreuungslehrer zu führen... Abs. 2 leg. cit.: Die Führung des
Unterrichts in einer Klasse (Schülergruppe) umfasst die eigenständige
und verantwortliche Unterrichtsarbeit (einschließlich der
Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung) und Erziehungsarbeit unter
besonderer Betreuung und Beaufsichtigung durch den Betreuungslehrer. Der
Unterrichtspraktikant hat in diesem Zusammenhang die Rechte und Pflichten eines
Lehrers gemäß
§ 51 Abs. 1 und 3 des Schulunterrichtsgesetzes;
ferner hat er an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen. Abs. 3 leg. cit.:
Der Unterrichtspraktikant hat an den vom Betreuungslehrer festgelegten Vor- und
Nachbesprechungen des Unterrichtes mitzuwirken und schriftliche
Unterrichtsvorbereitungen zu führen. Der Unterrichtspraktikant hat ferner
die Unterrichtsvorbereitungen und die Themenstellungen für Schularbeiten
dem Betreuungslehrer vorzulegen und ihm die beabsichtigten
Leistungsbeurteilungen von Schularbeiten sowie für den
Unterrichtsgegenstand zum Ende des ersten Semesters und für die Schulstufe
mit seiner Begründung bekannt zu geben, und zwar so rechtzeitig, dass eine
allenfalls erforderliche Änderung noch erfolgen kann.
§ 8 UPG 1988: Der Unterrichtspraktikant hat den
Unterricht des Betreuungslehrers in jedem Unterrichtsbereich in zumindest einer
von diesem geführten Klasse (Schülergruppe) zu beobachten.....
§ 9 UPG 1988: Der Unterrichtspraktikant hat auf
Anordnung des Schulleiters vorübergehend abwesende Lehrer seiner
Unterrichtsbereiche in einer Woche höchstens in einem Unterrichtsgegenstand
in einer Klasse zu vertreten.
§ 10 Abs. 1: Der Unterrichtspraktikant hat mit den
Unterrichtsgegenständen, die er unterrichtet, im Zusammenhang stehende
Lehrausgänge und Exkursionen zu führen oder an ihnen als Begleitperson
teilzunehmen. Ferner hat er an sonstigen mit den Unterrichtsgegenständen,
die er unterrichtet, im Zusammenhang stehenden Schulveranstaltungen und an
Wandertagen als Begleitperson teilzunehmen.
§ 14 Abs. 1 leg. cit.: Den Unterrichtspraktikanten
gebührt für die Dauer des Unterrichtspraktikums ein
Ausbildungsbeitrag.
§ 15 Abs. 1 leg. cit.: Der Ausbildungsbeitrag
beträgt monatlich 50 vH des jeweiligen Monatsentgeltes eines die volle
Lehrverpflichtung erfüllenden Vertragslehrers des Entlohnungsschemas IL,
Entlohnungsgruppe 1 l Entlohnungsstufe 1 einschließlich allfälliger
Teuerungszulagen, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
Abs. 2: Außer dem monatlichen Ausbildungsbeitrag
gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der
Höhe von 50 vH des für den Monat der Auszahlung zustehenden
Ausbildungsbeitrages. ...
Abs. 3: Neben dem Ausbildungsbeitrag gebührt dem
Unterrichtspraktikanten eine Haushaltszulage, ....
Abs. 4: Übersteigt die Unterrichtserteilung eines
Unterrichtspraktikanten wegen der Supplierung für einen länger als
drei unmittelbar aufeinander folgende Kalendertage verhinderten Lehrer das halbe
Ausmaß der Lehrverpflichtung eines Bundeslehrers...., so gebührt ihm
für jede Supplierstunde 2,3 vH des Ausbildungsbeitrages. Für die
Berechnung der Wertigkeit der Supplierstunde ist § 2 Abs. 1 BLVG
anzuwenden.
§ 24 Abs. 1 leg. cit.: Am Ende des
Unterrichtspraktikums haben die Betreuungslehrer die Leistungen des
Unterrichtspraktikanten am Praxisplatz unter Bedachtnahme auf folgende Punkte zu
beschreiben: 1. Vermittlung des im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoffes
gemäß dem Stand der Wissenschaft sowie unter Beachtung der dem
Unterrichtsgegenstand entsprechenden didaktischen und methodischen
Grundsätzen; 2. erzieherisches Wirken; 3. die für die
Unterrichts- und Erziehungstätigkeit erforderliche Zusammenarbeit mit den
anderen Lehrern sowie mit den Erziehungsberechtigten; 4. Erfüllung
der mit der Unterrichts- und Erziehungsarbeit verbundenen administrativen
Aufgaben.
Abs. 2: Der zuständige Abteilungsleiter des
Pädagogischen Institutes hat den Erfolg der Beteiligung des
Unterrichtspraktikanten am Lehrgang des Pädagogischen Institutes dem
Vorgesetzten des Unterrichtspraktikanten (§ 26) mitzuteilen.
Abs. 5: Der Vorgesetzte des Unterrichtspraktikanten hat auf
Grund der Unterlagen gemäß Abs. 1 und 4 sowie auf Grund eigener
Wahrnehmungen festzustellen, ob der Unterrichtspraktikant den zu erwartenden
Arbeitserfolg 1. durch besondere Leistungen erheblich
überschritten, 2.aufgewiesen oder 3. trotz nachweislicher
Ermahnung nicht aufgewiesen hat. Unterrichtet der Unterrichtspraktikant an
mehreren Schulen, hat der Leiter jener Schule, die nicht Stammschule ist, den
Bericht des Betreuungslehrers seiner Schule samt der allfälligen
Stellungnahme des Unterrichtspraktikanten und seinem Beurteilungsvorschlag dem
Leiter der Stammschule zu übermitteln.
Abs. 6: Die Beurteilung und der Zeitraum der
Zurücklegung des Unterrichtspraktikums sind unter Angabe der unterrichteten
Unterrichtsgegenstände in einem Zeugnis zu bestätigen, welches
innerhalb von drei Wochen nach Beendigung des Unterrichtspraktikums auszufolgen
ist.
LehrerInnen:
Die gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben der LehrerInnen
werden im § 17 und § 51 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) und die
der Schulen im § 2 des Schulorganisationsgesetzes (SchOG) dargelegt:
§ 17 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG): Der Lehrer
hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und
Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des
Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen. In diesem Sinne und entsprechend
dem Lehrplan der betreffenden Schulart hat er unter Berücksichtigung der
Entwicklung der Schüler und der äußeren Gegebenheiten den
Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu
vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände
anzustreben, den Unterricht anschaulich und den Unterricht gegenwartsbezogen zu
gestalten, die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der
Gemeinschaft anzuleiten, jeden Schüler nach Möglichkeit zu den seinen
Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu rühren, durch geeignete
Methoden und durch den zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln
den Ertrag des Unterrichts als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch
entsprechende Übungen zu festigen....
§ 18 Abs. 1: Die Beurteilung der Leistungen der
Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch
Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere
in die Unterrichtsarbeit eingeordnete, mündliche, schriftliche und
praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen
zu gewinnen....
§ 19 Abs. 1: Die Erziehungsberechtigten sind von der
Beurteilung der Leistungen des Schülers durch Schulnachrichten im Sinne der
folgenden Bestimmungen in Kenntnis zu setzen.....
§ 20 Abs. 1: Der Beurteilung der Leistungen eines
Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe hat der
Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§
18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das
größere Gewicht zuzumessen ist......
§ 51 Abs. 1 SchUG: Der Lehrer hat das Recht und die
Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Seine Hauptaufgabe ist
die dem § 17 entsprechende Unterrichts- und Erziehungsarbeit.
... Abs. 2 leg. cit: Außer den ihm obliegenden unterrichtlichen,
erzieherischen und administrativen Aufgaben hat der Lehrer erforderlichenfalls
die Funktionen eines Klassenvorstandes........
Zweck
des Unterrichtspraktikums:
Nach der Anlage 1 Z 3.1. des
Universitäts-Studiengesetz (UniStG) dient das Lehramtsstudium der
fachlichen, der fachdidaktischen und der pädagogisch wissenschaftlichen
Berufsvorbildung unter Einschluss einer schulpraktischen Ausbildung in jeweils
zwei Unterrichtsfächern für das Lehramt an höheren Schulen. Der
Unterrichtspraktikant hat seine wissenschaftliche Ausbildung an der
Universität mit der Erwerbung des Diplomgrades abgeschlossen. Durch das
Unterrichtspraktikum soll der Unterrichtspraktikant in das praktische Lehramt an
mittleren und höheren Schulen eingeführt werden und Gelegenheit haben,
die Eignung für den Lehrberuf zu erweisen. Das Unterrichtspraktikum bietet
den Praktikanten die einmalige Chance, in einem gesicherten Rahmen alle
Unterrichtsmethoden und Unterrichtsstile auszuprobieren (vgl.
Arbeitsmarktservice Österreich - Jobchancen-Studium, Lehramt für
höhere Schulen, AMS gemeinsam mit dem Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur, 4. aktualisierte Auflage, September 2001). Der
Unterrichtspraktikant befindet sich in der sogen. "Berufseinstiegsphase", die
ihm Gelegenheit gibt, Erfahrungen zu sammeln.
Und auch die Intention des vom Unterrichtspraktikanten am
Pädagogischen Institut zu besuchenden Lehrgangs, besteht darin,
Unterrichtspraktikanten in die praktische Unterrichtstätigkeit
einzuführen und ihre Unterrichtspraxis theoretisch und praktisch zu
begleiten. In Ergänzung der bisherigen Ausbildung sollen den
Unterrichtspraktikanten Kenntnisse, Fertigkeiten und Einstellungen vermittelt
werden, die zur Vervollkommnung der Unterrichtspraktikanten als Fachleute des
Erziehens und Unterrichtens, als Vorbild für Schüler und als aktive
Mitglieder der demokratischen Gesellschaft sowie ihrer fachlichen
Urteilsfähigkeit und Entscheidungsreife beitragen.
(Die Gesamtstundenanzahl beträgt 136 Stunden,
von denen 16 Stunden im Rahmen eines zwei- oder dreitägigen
Einführungslehrganges vor Antritt des Unterrichtspraktikums absolviert
werden müssen; die restlichen 120 Stunden werden in Einzel- oder
Blockveranstaltungen während des Unterrichtsjahres abgehalten und
beanspruchen ca. einen Nachmittag pro Woche. Pflichtgegenstände sind
Schulrecht (20 Stunden), Allgemeine Didaktik (30 Stunden), Fachdidaktik (60
Stunden) und Schulerziehung (26 Stunden). (Anm.: aus Verordnung des BMUK vom 14.
Juli 1988, BGBl. Nr. 444/1988).
Tätigkeiten
von Unterrichtspraktikanten und Lehrern:
Anhand der oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen
des UPG 1988 wird deutlich, dass das Unterrichtspraktikum inhaltlich die
eigenständige und verantwortliche Unterrichtsarbeit samt
Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung sowie die Erziehungsarbeit, wobei
der Unterrichtspraktikant die Rechte und Pflichten eines Lehrers
gemäß
§ 51 Abs. 1 und 3 SchUG hat, umfasst. Was den zeitlichen
Aspekt anlangt, soll ein Unterrichtspraktikant mindestens 4 Wochenstunden,
jedoch nicht mehr als 7 Wochenstunden unterrichten. Ein Unterrichtspraktikant
hat überdies an Lehrerkonferenzen teilzunehmen, zu hospitieren (zwei bis
fünf Wochenstunden), zu supplieren und an Schulveranstaltungen und
schulbezogenen Veranstaltungen teilzunehmen.
Die nach dem SchUG, SchOG dargestellten Kernaufgaben von
Lehrern sind wohl Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Im Wesentlichen ist damit
die Vermittlung des Lehrstoffes, die Leistungsbeurteilung, die Information der
Erziehungsberechtigten und Lehrberechtigten, die Beurteilung des Verhaltens in
der Schule gemeint. Lehrer haben an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen.
Außer diesen unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben
haben Lehrer erforderlichenfalls diverse Funktionen zu übernehmen
(Klassenvorstand, Werkstätten- oder Bauhofleiter, Kustos usw.).
Der zeitliche Aspekt eines "vollen" Lehrauftrags
umfasst 20 Unterrichtseinheiten (je 50 Minuten); die tatsächliche
Arbeitszeit beträgt nach Aussage verschiedener Studien 45 bis 48 Stunden
die Woche. Diese Arbeitszeit verteilt sich zu etwa 45 % auf das Unterrichten der
SchülerInnen, zu ungefähr 20 % auf die Vorbereitung des Unterrichts,
zu etwa 10 % auf das Entwerfen, Korrigieren und Benoten von
Prüfungsarbeiten. Für Verwaltungsarbeiten, das Abhalten von
Sprechstunden und die Teilnahme an Konferenzen sind jeweils 5 % einzuplanen. Die
restlichen 10 % entfallen auf Fortbildung, Vorbereitung von
Schulveranstaltungen, Bereitschaftsdienst, Gangaufsicht, Wandertage und andere
Tätigkeiten (aus: Ulich,K., Beruf LehrerIn, Arbeitsbelastungen,
Beziehungskonflikte, Zufriedenheit, Weinheim, Basel 1996).
Zieht man nun einen inhaltlichen Vergleich der Aufgaben
zwischen Unterrichtspraktikanten und Lehrern, ist ein markanter Unterschied
nicht erkennbar. Kernaufgabe beider Personengruppen ist naturgemäß
die Unterrichts- und Erziehungsarbeit. In zeitlicher Hinsicht umfasst das
Unterrichtspraktikum rund eine "halbe" Lehrverpflichtung (vgl. § 7 Abs. 1
UPG - mindestens vier Stunden pro Woche unterrichten; § 8 UPG -
maximal fünf Stunden pro Woche hospitieren; § 9 UPG - supplieren,
§ 10 UPG - Teilnahme an Schulveranstaltungen udgl.).
Sonstige
Ausgestaltung des Unterrichtspraktikums:
Dem Unterrichtspraktikanten obliegen nachstehende
Dienstpflichten des Beamten-Dienstrechtsgesetzes: § 43 Allgemeine
Dienstpflichten, § 44 Dienstpflichten gegenüber dem Vorgesetzten,
§ 46 Amtsverschwiegenheit, § 47 Befangenheit, § 51 Abwesenheit
vom Dienst, § 52 Ärztliche Untersuchung, § 53 Meldepflichten,
§ 54 Dienstweg, § 56 Nebenbeschäftigung, § 59
Geschenkannahme, § 170 Anwendungsbereich und Überstellung, § 172
Besondere Aufgaben und Dienstzeit, § 173 Ausnahmebestimmungen,
§ 74 zeitlich begrenztes
Dienstverhältnis.
Ein weiteres Argument dafür, dass das
Unterrichtspraktikum näher dem Typus "Dienstverhältnis" als dem Typus
"Berufsausbildung iSd FLAG" steht, ist die Abgeltung des Unterrichtspraktikums.
In Übereinstimmung mit der oben angeführten "halben" Lehrverpflichtung
beträgt der Ausbildungsbeitrag 50 vH des jeweiligen Monatsentgeltes eines
die volle Lehrverpflichtung erfüllenden Vertragslehrers des
Entlohnungsschemas I L, Entlohnungsgruppe l 1, Entlohnungsstufe 1
einschließlich aller Teuerungszulagen. Neben dem Ausbildungsbeitrag
gebührt dem Unterrichtspraktikanten eine Haushaltszulage. Überdies
sieht Abs. 4 leg. cit. eine gesonderte Abgeltung vor, wenn die
Unterrichtserteilung von Unterrichtspraktikanten das "übliche" Ausmaß
übersteigt. Schließlich hat der Unterrichtspraktikant einen
Rechtsanspruch auf den gemäß
§ 14 leg. cit. vierzehnmal
jährlich auszubezahlenden Ausbildungsbeitrag; sein Dienstverhältnis
unterliegt der Vollversicherung nach dem ASVG.
Prüfungen:
Dass das Unterrichtspraktikum nicht als "Berufsausbildung
iSd FLAG" qualifiziert werden kann, ergibt sich auch aus dem Fehlen einer
umfassenden, zielgerichteten Ausbildung, die - neben der praktischen
Einführung in die Unterrichtsfächer - auch die von den
Lehramtsfächern inhaltlich umfassten Bereiche abdecken müsste. In
diesem Zusammenhang wird deutlich, dass die Schlüsselqualifikation für
die Ausübung des Lehramtes an mittleren und höheren Schulen durch die
Absolvierung des jeweiligen Lehramtsstudiums idR an Universitäten erworben
wird. ("Abschluss")-Prüfungen im Rahmen des Unterrichtspraktikums, die zB
mit den Richteramtsprüfungen im Rahmen des richterlichen
Vorbereitungsdienstes vergleichbar sind, sind nicht vorgesehen.
(Im Sinne des § 24 UPG erfolgt am Ende des
Unterrichtspraktikums eine Beurteilung (Beschreibung) durch den jeweiligen
Betreuungslehrer unter Bedachtnahme auf die Vermittlung des Lehrstoffes (Z. 1),
das erzieherische Wirken (Z. 2), die Zusammenarbeit mit anderen Lehrern und
Erziehungsberechtigten (Z. 3), die Erfüllung der administrativen Aufgaben
(Z 4). Der Erfolg der Beteiligung am Lehrgang des Pädagogischen Institutes
wird dem Vorgesetzten des Unterrichtspraktikanten mitgeteilt. Letztlich hat der
Vorgesetzte des Unterrichtspraktikanten festzustellen, ob der
Unterrichtspraktikant den zu erwartenden Arbeitserfolg (durch besondere
Leistungen erheblich überschritten, oder aufgewiesen oder trotz
nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat. Diese Beurteilung und der
Zeitraum des zurückgelegten Unterrichtspraktikums sind in einem Zeugnis zu
bestätigen.)
Zusammenfassend
bleibt festzustellen: die Ausrichtung an der Einführung in das
praktische Lehramt an mittleren und
höheren Schulen, die Übereinstimmung der Aufgaben von Lehrern und
Unterrichtspraktikanten, die dem Unterrichtspraktikanten obliegenden
Dienstpflichten, das sich im Wesentlichen an der "Leistungserbringung"
orientierende Entgelt (50 vH des Monatsentgeltes für eine "halbe"
Lehrverpflichtung), die gesonderte Abgeltung im Falle des Übersteigens des
"üblichen" Ausmaßes, die Vollversicherung nach dem ASVG sowie
fehlende umfassende Abschlussprüfungen, bilden nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates Kriterien, die nur zu dem Ergebnis führen
können, dass das Unterrichtspraktikum näher beim Typus
"Dienstverhältnis" als dem Typus "Berufsausbildung iSd FLAG" ist.
Es trifft wohl zu, dass das Unterrichtspraktikum (eine von
mehreren) Voraussetzung für die Aufnahme in den Schuldienst ist (vgl.
Allgemeine Ausschreibungsbedingungen des BMBKW - 618/0034-III/8/2005 vom 3. Mai
2005). Dieser Umstand ändert aber nichts daran, dass das
Unterrichtspraktikum im Sinne der getätigten Ausführungen nicht als
Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG zu qualifizieren ist.
Entgegen der Auffassung der Bw. spielt es keine
entscheidende Rolle, dass die Tätigkeit der Tochter im Rahmen des
Unterrichtspraktikums außerhalb eines Dienstverhältnisses iSd
§ 1 Abs. 3 UPG 1988 entlohnt wurde. Und auch die Bezeichnung der
Entlohnung spielt keine entscheidende Rolle. In Übereinstimmung mit der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann weder das Fehlen eines
Dienstverhältnisses noch die Art und Höhe der einem
(Unterrichts)Praktikanten gewährten Entschädigung darüber
hinwegtäuschen, dass sich die Tätigkeit inhaltlich nicht von der eines
am Beginn der konkreten Berufsausübung stehenden Dienstnehmers
unterscheidet, der für seinen Arbeitsplatz ungeachtet seiner vorangegangen
Berufsausbildung praktischer Einschulung bedarf (vgl. Erkenntnis vom 18.
November 1987, Zl. 87/13/0135).
Wenn die Bw. den Erlass des Sozialministeriums vom 28.
November 2003, GZ 51 0401/10-V/1/03 (Absolvierung der Gerichtspraxis-
Gewährung der Familienbeihilfe wegen Berufsausbildung) für die
Gewährung der Familienbeihilfe ins Treffen führt und eine analoge
Anwendung des Erlasses auf Unterrichtspraktikanten fordert, so kann auch diesem
Vorbringen nicht gefolgt werden.
Nach dem angeführten Erlass ist die Absolvierung der
Gerichtspraxis (davon lediglich neun Monate) nur für angehende Richter,
Staatsanwälte, Rechtsanwälte und Notare als Berufsausbildung im Sinne
des FLAG 1967 anzusehen. Denn diese unterziehen sich einer berufsbezogenen,
zielgerichteten, umfassenden Ausbildung auf theoretischem und praktischem
Gebiet, die mit der Ablegung von
Prüfungen endet und zur
Ausübung des angestrebten Berufes berechtigt.
Bei allen anderen Rechtspraktikanten mag die Gerichtspraxis
zwar eine nützliche Erweiterung des "juristischen Horizonts" sein; das
Vorliegen einer umfassenden Berufsausbildung kann aber nicht angenommen werden.
Somit stellt die Gerichtspraxis dieser Rechtspraktikanten keine Berufsausbildung
iS des FLAG 1967 dar.
Unabhängig davon, dass für eine analoge
Vorgangsweise eine planwidrige, vom Gesetzgeber nicht gewollte
Gesetzeslücke (§ 7 ABGB) vorliegen muss, liegt bei den
Unterrichtspraktikanten eine umfassende Ausbildung in dem vom Erlass
angeführten Sinne nicht vor.
Das von der Tochter der Bw. absolvierte
Unterrichtspraktikum ist somit im Sinne der vorigen Ausführungen nicht als
Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 zu qualifizieren.
Es war somit wie im Spruch angeführt zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 30. August 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 SchOG, Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962
FamilienbeihilfeUnterrichtspraktikumBerufsausbildungSchulunterrichtsgesetzSchulorganisationsgesetzUnterrichtspraktikumsgesetz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0149-K/05
- Stammnummer
- 17773
- Gültig
- 30.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF