Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0970-W/04
Abweisung eines Antrages gemäß § 299 Abs. 1 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0970-W/04vom 17.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
AUDITOR Treuhand GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 23 betreffend
die Abweisung eines Antrages gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO betreffend
die Umsatzsteuerbescheide 1997 bis 2002 jeweils vom 15.4.2004
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. wurde mit Bescheid vom 4.12.1998 zur Umsatzsteuer
1997, mit Bescheid vom 29.6.1999 zur Umsatzsteuer 1998, mit Bescheid vom
19.9.2000 zur Umsatzsteuer 1999, mit Bescheid vom 14.1.2002 zur Umsatzsteuer
2000, mit vorläufigem Bescheid vom 14.6.2002 zur Umsatzsteuer 2001 und mit
Bescheid vom 5.2.2004 zur Umsatzsteuer 2002 veranlagt.
Von Jänner 2001 bis
November 2002 wurde bei der Bw. eine Betriebsprüfung betreffend die Jahre
1997 bis 2001 durchgeführt. Im Rahmen der Betriebsprüfung wurde
festgestellt, dass Sachbezugswerte für Dienstwohnungen teilweise nicht der
Umsatzsteuer unterzogen wurden und die Bw. die auf
Repräsentationsaufwendungen entfallende Umsatzsteuer in den Jahren 1997 bis
2000 zur Gänze als Vorsteuer in Abzug gebracht hat. In den Jahren 1997 und
1999 wurden zudem geringfügige Differenzen bei der anrechenbaren
Erwerbsteuer festgestellt. Das Finanzamt verfügte aufgrund der
angeführten Feststellungen die Wiederaufnahme der Umsatzsteuerverfahren
1997 bis 2000 und erließ am 3.4.2003 den Prüfungsfeststellungen
folgende Abgabenbescheide. Durch die Feststellungen der Betriebsprüfung
haben sich die Umsatzsteuerzahllasten der Jahre 1997 bis 2000 wie folgt
verändert:
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
Zahllast
lt. Erstbescheid
|
850.091,00
|
-19.480.490,00
|
-23.512.481,00
|
-34.188.625,00
|
Sachbezugswerte
|
22.897,80
|
0,00
|
28.519,13
|
0,00
|
Vorsteuer
Repräsentationsaufwand
|
151.957,00
|
99.764,00
|
117.764,00
|
194.770,00
|
Anrechenbare
Erwerbsteuer
|
15,23
|
0,00
|
4,21
|
0,00
|
Zahllast
lt. Betriebsprüfung
|
1.024.961,00
|
-19.380.726,00
|
-23.366.194,00
|
-33.993.855,00
|
Differenz
S
|
174.870,00
|
99.764,00
|
146.287,00
|
194.770,00
|
Differenz
€
|
12.708,30
|
7.250,13
|
10.631,09
|
14.154,49
Am 31.3.2004 wurde von der
Berufungswerberin ein Antrag auf Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide 1997 bis
2002 gemäß
§ 299 BAO eingebracht. Im Antrag wurde
ausgeführt, dass mit dem Strukturanpassungsgesetz 1995 die
Abzugsfähigkeit der Kosten für die Bewirtung von
Geschäftsfreunden erstragsteuerlich per 5.5.1995 auf die Hälfte
eingeschränkt worden sei. Hinsichtlich der Frage des Vorsteuerabzuges seien
weiterhin die allgemeinen Kriterien heranzuziehen gewesen. Gemäß
§ 12 Abs. 2 UStG 1994 stehe der Vorsteuerabzug (bei Vorliegen aller
sonstigen Voraussetzungen) für Lieferungen und Leistungen zu, die für
das Unternehmen ausgeführt seien. Als nicht für das Unternehmen
ausgeführt würden Lieferungen und sonstige Leistungen gelten, deren
Entgelte überwiegend nicht abzugsfähige Ausgaben bzw. Aufwendungen im
Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 EStG 1988 bzw.
§ 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 KStG seien. Im Falle der Bewirtung von
Geschäftsfreunden sei das Entgelt nicht überwiegend, sondern nur zu
50% nicht abzugsfähig, sodass damit der Vorsteuerabzug zur Gänze
zustehe. Hinsichtlich des nichtabzugsfähigen Aufwandsteiles werde der
Eigenverbrauchstatbestand des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. c UStG 1994 verwirklicht.
Die Verwaltungspraxis akzeptiere auch anstelle des vollen Vorsteuerabzuges mit
nachfolgendem Eigenverbrauch vereinfachend einen 50%igen
Vorsteuerabzug.
Mit Österreichs Beitritt zur EU am 1.1.1995 sei die 6.
Mehrwertsteuerrichtlinie in Kraft getreten. Danach sei eine zwingende
Einschränkung des Vorsteuerabzuges lediglich im Bereich der Aufwendungen
möglich, die keinen geschäftlichen Charakter haben würden, wie
insbesondere Repräsentationsaufwand und Luxusaufwand. Mitgliedstaaten
hätten jene Ausschlüsse vom Vorsteuerabzug beibehalten können,
die in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehen gewesen seien. Alle
Vorsteuerausschlüsse, die nach dem 1.1.1995 eingeführt worden seien,
würden dem Gemeinschaftsrecht widersprechen. Dies bedeute daher, dass alle
Vorsteuerausschlüsse, die nach dem 1.1.1995 eingeführt wurden,
gemeinschaftswidrig seien.
Auch laut Finanzverwaltung sei hinsichtlich der Frage, wann
Leistungen im Zusammenhang mit einem Geschäftsessen gemäß
§
12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG iVm § 20 Abs. 1 Z 2 EStG als für das
Unternehmen ausgeführt gelten, von der Rechtslage des EStG vom 1.1.1995
auszugehen. Im Geltungsbereich des § 20 Abs. 1 Z 2 EStG in der Fassung zum
1.1.1995 seien derartige Aufwendungen oder Ausgaben entweder zur Gänze
vorsteuerabzugsberechtigt gewesen, wenn diese der Werbung gedient und die
betriebliche oder berufliche Veranlassung bei weiten überwogen habe, oder,
bei Fehlen dieser Voraussetzungen, zur Gänze von der Vorsteuer
ausgeschlossen gewesen.
Gemäß
§ 299 BAO könne auf Antrag der
Partei die Abgabenbehörde I. Instanz einen Bescheid der Abgabenbehörde
I. Instanz wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufheben. Gemäß
§ 302 Abs. 2 lit. c BAO seien derartige Aufhebungen, die wegen
Widerspruchs mit Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union erfolgen, bis
zum Ablauf der Verjährungsfrist zulässig. Die Verjährungsfrist
betrage grundsätzlich 5 Jahre. Gemäß
§ 209 Abs. 1 BAO werde
jedoch die Verjährung durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruchs
oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde
unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen, so auch
durch abgabenbehördliche Prüfungen. Diese würde die
Verjährung hinsichtlich jener Abgaben unterbrechen, die Gegenstand der
Prüfung seien.
Im Jahr 2002 habe bei der Bw. eine Betriebsprüfung
betreffend Umsatzsteuer 1997 bis 2001 stattgefunden. Insofern sei die Frist
gemäß
§ 302 Abs. 2 lit. c BAO noch nicht
abgelaufen.
Im Rahmen der Betriebsprüfung sei die Hälfte der
Repräsentationsaufwendungen als nicht abzugsfähiger Aufwand beurteilt
und die auf diese Aufwendungen entfallenden Umsatzsteuer als nicht
abzugsfähig erachtet worden. Die laut Betriebsprüfung nicht
abzugsfähige Vorsteuer habe 1997 € 11.043,00 (S 151.957,99),
1998 € 7.250,00 (S 99.764,00), 1999 € 8.558,00
(S 117.764,00), 2000 € 14.155,00 (S 194.770,00), 2001
€ 10.828,00 (S 148.997,00) und 2002 € 5.271,00
(S 72.531,00) betragen.
Da für den Bereich der Umsatzsteuer im Sinne des
EU-Rechts im Ergebnis wieder die Rechtslage vor dem 1.1.1995 maßgeblich
sei, werde beantragt die Umsatzsteuerbescheide 1997 bis 2001 (jeweils vom
3.4.2003) und 2002 (vom 5.2.2004) aufzuheben und geänderte
Umsatzsteuerbescheide mit der Maßgabe, dass anstatt der 50%igen
Vorsteuerkürzung von insgesamt € 57.105,00 keine
Vorsteuerkürzung mehr erfolge, zu erlassen.
Das Finanzamt
hat mit Bescheiden vom 15.4.2004 den Antrag der Bw. auf Aufhebung der
Umsatzsteuerbescheide 1997 bis 2002 und die Anerkennung von zusätzlichen
Vorsteuerbeträgen im Zusammenhang mit Geschäftsessen die nachweislich
dem Werbezweck bzw. der Veranlassung dienten abgewiesen. Die Abweisung wurde
damit begründet, dass die Aufhebung gemäß
§ 299 BAO im
Ermessen der Abgabenbehörde liege und einer Aufhebung dann nicht näher
getreten werden könne, wenn die Auswirkungen bloß geringfügig
seien. Die Bw. habe in den Jahren 1997 bis 2002 Vorsteuerbeträge wie folgt
geltend gemacht und beantrage für diese Jahre eine Änderungen der
Vorsteuern wie folgt:
|
|
Vorsteuer
lt.
Bescheid
(€)
|
Beantragte
Änderung
(€)
|
Beantragte
Änderung
(%)
|
1997
|
6.057.086,80
|
11.043,00
|
0,18
|
1998
|
6.707.620,87
|
7.250,00
|
0,11
|
1999
|
6.825.676,22
|
8.558,00
|
0,12
|
2000
|
7.088.863,00
|
14.155,00
|
0,20
|
2001
|
8.281.684,99
|
10.828,00
|
0,13
|
2002
|
6.189.382,41
|
5.271,00
|
0,08
Die begehrte Änderung der
Vorsteuerbeträge würde in den einzelnen Jahren lediglich 0,08% bis
0,20 % der insgesamt geltend gemachten Vorsteuern betragen. Dem Antragsbegehren
werde daher wegen geringfügiger Auswirkungen nicht Rechnung
getragen.
Gegen die abweisenden Bescheide
vom 9.4.2004 hat die Bw. innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung
eingebracht. In der Berufung wurde ausgeführt, dass dem Antrag auf
Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide mit der Begründung nicht entsprochen
worden sei, dass die Auswirkungen bloß geringfügig seien. Die
begehrten Änderungen würden nur zwischen 0,08% und 0,20% der jeweils
geltend gemachten Vorsteuerbeträge liegen.
Zunächst sei zu betonen, dass die seit 5.5.1995
geltende Eigenverbrauchsbesteuerung in Höhe von 50% der Bewirtungsspesen
die der Werbung dienen würden und bei denen die betriebliche oder
berufliche Veranlassung weitaus überwiege, gegen die 6. EG-Richtlinie und
damit gegen Gemeinschaftsrecht verstoße. Der Anwendungsvorrang des
Gemeinschaftsrechts führe daher zwingenderweise zu einem Vorsteuerabzug
für Geschäftsfreudebewirtung im vollen Ausmaß. Dieser volle
Vorsteuerabzug für Bewirtungsspesen werde seit den zwei aktuellen
Entscheidungen des UFS auch von der Finanzverwaltung anerkannt.
Wenn in der Bescheidbegründung ausgeführt werde,
dass die Aufhebung gemäß
§ 299 BAO im Ermessen der
Abgabenbehörde liege und einer Aufhebung nicht näher getreten werden
könne, wenn die Auswirkungen bloß geringfügig seien, so sei dem
zu entgegnen, dass im vorliegenden Fall eine Bescheidaufhebung bereits wegen des
Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht geboten sei. Insofern stelle die
Nichtaufhebung der Umsatzsteuerbescheide und damit die Nichtanerkennung des
vollen Vorsteuerabzuges der jeweiligen Jahre eine Ermessenswidrigkeit
dar.
Innerhalb der Grenzen des Ermessens seien Entscheidungen
nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller
in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Selbst wenn davon auszugehen
sei, dass eine Aufhebung zu unterlassen sei, wenn die Rechtswidrigkeit
bloß geringfügig sei bzw. keine wesentlichen Folgen nach sich gezogen
habe, so gehe es bei der Frage der Geringfügigkeit der Auswirkungen auch um
absolute Werte. So führe der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
26.11.1991, 91/14/0179 beispielsweise aus, dass eine Steueränderung von
S 55.569,00 für zwei Jahre nicht geringfügig sei. Im vorliegenden
Fall sei die EU-konforme Beseitigung der 50%igen Vorsteuerkürzung von
insgesamt € 57.105,00 für 6 Jahre beantragt. Hierbei handle es
sich also um eine Auswirkung von (umgerechnet) insgesamt S 785.783,00
für insgesamt 6 Jahre, was absolut betrachtet keineswegs ein
geringfügiger Betrag sei (selbst hinsichtlich der Höhe des
Mehrsteuerbetrages pro Veranlagungsjahr). Eine bloß prozentuale
Geringfügigkeit ließe nur dann eine Durchbrechung der Rechtskraft
ermessenswidrig erscheinen, wenn eine bloße Periodenverschiebung der
Steuerbeträge vorliegen würde. Dies sei im vorliegenden Fall nicht
gegeben. Bei einem derart hohen Steuerbetrag könne auch nicht der Grundsatz
der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (Verwaltungsökonomie) ins Treffen
geführt werden.
Ergänzend sei gerade im vorliegenden Fall anzumerken,
dass es schon im Wesen des Sachverhaltes "Bewirtungsspesen" liege, dass die sich
daraus ergebenden Vorsteuerbeträge in Relation zur gesamten Vorsteuer nur
geringfügig seien. Würde diese im Bescheid angeführte relative
Geringfügigkeitsgrenze in der Ermessensentscheidung im Zusammenhang mit der
Vorsteuerkorrektur bei Geschäftsfreundebewirtung stets die allein
entscheidende Rolle spielen, so könne niemals für die Vergangenheit
eine Korrektur der bisher gemeinschaftswidrigen Einschränkung des
Vorsteuerabzuges erfolgen. Auch dieser Umstand müsse bei der
Ermessensausübung im Zusammenhang mit der Aufhebung gemäß
§
299 BAO berücksichtigt werden. Für die Ermessensübung könne
es daher nur auf eine betragsmäßige wesentliche Auswirkung ankommen,
die im vorliegenden Fall nicht bestritten werden könne.
Im Hinblick darauf, dass im Zusammenhang mit dem
Vorsteuerabzug bei Geschäftsfreundebewirtung im Sinne des EU-Rechts im
Ergebnis wieder die Rechtslage vor 1.1.1995 maßgeblich sei und daher eine
weiterhin 50%ige Vorsteuerkürzung von insgesamt € 57.105,00
jedenfalls EU - widrig sei, müssten im vorliegenden Fall ermessenskonform
die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1997 bis 2002 entsprechend
angepasst werden. Daher werde die Aufhebung der angefochtenen Bescheide vom
15.4.2004 und die vollständige Berücksichtigung der für die Jahre
1997 bis 2002 geltend gemachten Vorsteuern beantragt.
Das Finanzamt hat die Berufung am
18.6.2004 dem unabhängigen Finanzsenat vorgelegt und deren Abweisung
beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen
einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch
des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Gemäß
§ 299 Abs. 2 BAO ist mit dem
aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu
verbinden.
Gemäß
§ 299 Abs. 3 BAO tritt durch die
Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) das Verfahren in die Lage
zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden
hat.
Gemäß
§ 20 BAO müssen Entscheidungen,
die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffend haben
(Ermessensentscheidungen), sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem
Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in
betracht kommenden Umstände zu treffend.
Strittig ist nur, ob das
Finanzamt bei der Erlassung der verfahrensgegenständlichen Bescheide die
Grundsätze des § 20 BAO für die Ausübung des der
Behörde eingeräumten Ermessens richtig angewendet hat oder
nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von
"Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Parteien" und dem
Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung von "öffentliches
Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben" beizumessen (vgl. VwGH
17.5.2004, 2003/13/17/0132). Dabei wird sowohl vom Verwaltungsgerichtshof als
auch von der Verwaltungspraxis regelmäßig betont, dass dem Prinzip
der Rechtsrichtigkeit gegenüber dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit
der Vorrang einzuräumen ist (vgl. VwGH 9.7.1997, 95/13/0124).
Im gegenständlichen Fall wurde die Umsatzsteuer
für die Jahre 1997 bis 2002 aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen unter
Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht festgesetzt. Dass Interesse der Bw.
besteht darin, die im Zusammenhang mit der Bewirtung von Geschäftsfreunden
angefallenen Vorsteuerbeträge vollständig und nicht bloß im
Ausmaß von 50% rückerstattet zu bekommen.
Das öffentliche Interesse an der Einbringung der
Abgaben kann nicht soweit gehen, dass Abgaben die in Übereinstimmung mit
geltenden gemeinschaftswidrigen Gesetzen unrichtig festgestellt (1997 bis 2000)
bzw. erklärt (2001 und 2002) wurden, nicht mehr rückerstattet
werden.
Die vom Finanzamt angestellten Überlegungen zur
Geringfügigkeit der Vorsteuerbeträge vermögen hingegen nicht zu
überzeugen, zumal es sich bei den strittigen Beträgen (diese bewegen
sich zwischen € 5.271,00 und € 14.155,00 pro Jahr) nicht um
Bagatellbeträge handelt und der mit der Richtigstellung der
Vorsteuerbeträge verbundene Verwaltungsaufwand im Verhältnis dazu
gering ist. Im übrigen wird angemerkt, dass auch dass Finanzamt nicht immer
die "relative" Geringfügigkeit der Vorsteuerbeträge als Maßstab
für die Begründung seiner Ermessentscheidungen heranzieht. So wurde
etwa infolge der für die Jahre 1997 bis 2001 durchgeführten
Betriebsprüfung die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer
1997 bis 2000 verfügt, obwohl die für die 1997 und 1999 festgestellten
Mehrsteuern von € 12.708,30 bzw. 10.631,09 im wesentlichen und die
für die Jahre 1998 und 2000 festgestellten Mehrsteuern von
€ 7.250,13 bzw. € 14.154,49 ausschließlich auf
Vorsteuerkürzung im Zusammenhang mit dem Repräsentationsaufwand der
Bw. zurückzuführen sind. Die Wiederaufnahme der Verfahren wurde damit
begründet, dass bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen
Interessenabwägung dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit
(Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der
Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen
war.
Aus den genannten Erwägung ist daher von einem
Überwiegen der berechtigten Interessen der Bw. auszugehen, weshalb der
angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Eine Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide erfolgte trotz
eines diesbezüglichen Antrages nicht, weil Gegenstand des
Berufungsverfahrens lediglich der Bescheid war, mit dem der Antrag der Bw. auf
Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide gemäß
§ 299 BAO abgewiesen
worden ist.
Da § 299 Abs. 1 BAO lediglich den Abgabenbehörden
erster Instanz das Recht einräumt, einen Bescheid der Abgabenbehörde
erster Instanz aufzuheben und mit dem aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen
Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden ist, ist eine Aufhebung der
Umsatzsteuerbescheide ohne Neufestsetzung nicht möglich und würde eine
Neufestsetzung durch den Unabhängigen Finanzsenat den Instanzenzug ohne
gesetzliche Grundlage verkürzen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
17. August 2005
Normen und Schlagworte
- § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0970-W/04
- Stammnummer
- 17728
- Gültig
- 17.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF