Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0573-I/04
Prozesskosten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0573-I/04vom 10.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Prozesskosten in einem Zivilrechtsstreit sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn sie lediglich Folge der Klagsführung durch den Steuerpflichtigen oder sonst direkte oder indirekte Folge eines vom Steuerpflichtigen gesetzten Verhaltens sind. Davon ist ua. dann auszugehen, wenn der Steuerpflichtige (wie hier als Folge einer von ihm bestrittenen Bürgschaftsverpflichtung) geklagt wird und im Prozess unterliegt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch die Gapp &
Geiger OEG, vom 6. Juli 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck
Reutte vom 7. Juni 2004 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001
entschieden:
Die Berufung
gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 wird als
unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Abgabepflichtige erzielt seit dem 1. April 2001 als
Pensionist Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und betreibt
daneben als Einzelunternehmer einen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb
führenden Baumaschinenverleih. In der am 2. April 2003 eingereichten
Einkommensteuererklärung für 2001 machte er unter dem Titel
"Prozesskosten (Rechtsanwalt) aus
Haftungsinanspruchnahme" eine außergewöhnliche Belastung im
Ausmaß von 120.000 S geltend. Mit Bescheid betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2001 vom 7. Juni 2004 wurde dieser Betrag vom Finanzamt nicht
als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Die Inanspruchnahme aus
einer Bürgschaft, die ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer
Kapitalgesellschaft zugunsten der Gesellschaft eingehe, stelle keine
außergewöhnliche Belastung iSd
§ 34 EStG 1988 dar. Auch
die mit der Inanspruchnahme als Bürge zusammenhängenden Prozess- und
Anwaltskosten stellten keine außergewöhnliche Belastung
dar.
Gegen diesen Bescheid erhob der Abgabepflichtige am 6. Juli
2004 fristgerecht Berufung. Außergewöhnliche Belastungen lägen
dann vor, wenn sich der in Anspruch Genommene aus moralischen und sittlichen
Gründen unter einer bestimmten Zwangsläufigkeit nicht der Zahlung
entziehen könne. Im Streitfall sei die Firma vor dem schlussendlich
eingetretenen Konkurs gestanden. Um dies abzuwenden, habe der Abgabepflichtige
die entsprechenden Haftungen übernommen. Sollte die Finanzverwaltung jedoch
auf dem Standpunkt stehen, dass eine außergewöhnliche Belastung nicht
vorläge, so müsste wohl iSd Lohnsteuerrichtlinien von Werbungskosten
ausgegangen werden, weil dadurch dem Abgabepflichtigen die Erhaltung seines
Arbeitsplatzes als Geschäftsführer ermöglicht worden sei. Die
Berufung wurde vom Finanzamt - ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung -
unmittelbar der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Mit Gesellschaftsvertrag vom 8. Oktober 1987 wurde die
A-GmbH. gegründet, die Eintragung im Handelsregister des Landesgerichtes I
erfolgte am 15. Dezember 1987. Sie hatte ihren Sitz in S mit der
Geschäftsanschrift S, F-Gasse. Gegenstand des Unternehmens waren ua. der
Import und Vertrieb, Kauf und Verkauf von Ausrüstungen, Werkzeugen,
Apparaten und Maschinen für die Industrie, insbesondere die Bauindustrie.
Das Stammkapital der im Handelsregister unter HRB 123 (sodann: FN xyz)
eingetragenen A-GmbH. betrug 500.000 S, Gesellschafter dieses Unternehmens waren
die A-S.A.. (Stammeinlage von 450.000 S) und PW (Stammeinlage 50.000 S). PW war
als Geschäftsführer allein zeichnungsberechtigt und für die
A-GmbH. seit dem 15. Dezember 1987 selbständig vertretungsbefugt. Mit
Generalversammlungsbeschluss vom 19. Dezember 1990 wurde der Firmenwortlaut des
Unternehmens auf W-GmbH. geändert. Im Übrigen schied die A-S.A.. aus
der Gesellschaft aus, PW, seine Ehegattin EW und seine beiden Kinder SW und MW
übernahmen das Stammkapital jeweils zu einem Viertel.
Schon in den Jahren 1988 bis 1990 unterhielt die A-GmbH.
bei der Bank-AG (im Folgenden kurz: Bank) Kreditverbindlichkeiten
(Zessionskredit von 2,000.000 S) und Kontokorrentkredite in Fremdwährung
mit einem Rahmen von 250.000 sfr. Am 11. April 1991 teilte die Bank der W-GmbH.
mit, dass dieser auch unter dem geänderten Firmenwortlaut die bislang dem
Unternehmen unter der Bezeichnung A-GmbH. eingeräumten
Kreditmöglichkeiten unter den bisher bekannten Voraussetzungen, Bedingungen
sowie Konditionen zur Verfügung stehen. Am 19. April 1991 unterfertigte die
Bank jeweils Bürgschaftsvereinbarungen mit dem Berufungswerber über
2,064.000 S hinsichtlich des der W-GmbH. gewährten Kontokorrentkredites von
250.000 sfr und hinsichtlich des der W-GmbH. gewährten Zessionskredites
über 2,000.000 S. Die Bürgschaftsvereinbarungen wurden von PW
einerseits namens der W-GmbH. und andererseits im eigenen Namen als Bürge
unterfertigt.
Am 3. März 1992 erstellte die Bank ein Schreiben an
die W-GmbH., das der Berufungswerber namens dieses Unternehmens am 22. Juni 1992
zum Zeichen seines Einverständnisses für das Unternehmen
unterfertigte. Damit wurde der W-GmbH. ein revolvierend ausnützbarer
Kontokorrentkredit in Fremdwährung im Betrag von 1,250.000 sfr mit einer
Laufzeit bis 28. Februar 1993 eingeräumt. Weiters unterfertigte der
Berufungswerber im eigenen Namen am 22. Juni 1992 zum Zeichen seines
Einverständnisses mit der Bank, die diese Urkunde gleichfalls schon am 3.
März 1992 unterfertigt hatte, eine Bürgschaftserklärung. Mit der
Einräumung dieses Kontokorrentkredites wurden die vormaligen
Kontokorrentkredite in Fremdwährung über insgesamt 250.000 sfr
gelöscht. Bei der Unterfertigung dieser Bürgschaftsvereinbarung war
dem Berufungswerber klar, dass er sich persönlich bis zu einem
Höchstbetrag von 9,725.625 S hinsichtlich des von der W-GmbH. aufgenommenen
Kontokorrentkredites verpflichtete.
Am 5. Oktober 1995 richtete die Bank ein Schreiben an die
W-GmbH., das der Berufungswerber namens dieses Unternehmens zum Zeichen seines
Einverständnisses am 30. Oktober 1995 unterfertigte und mit dem für
betriebliche Zwecke ein nicht revolvierend ausnützbarer
Fremdwährungskredit von 800.000 sfr mit einer achtjährigen Laufzeit
eingeräumt wurde. Weiters unterfertigte der Berufungswerber am 30. Oktober
1995 für sich persönlich eine schon mit 21. Juli 1995 von der Bank
unterfertigte Bürgschaftsvereinbarung zum Zeichen seines
Einverständnisses. Beiden Kreditauf- und Bürgschaftsübernahmen
lagen allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde. Auch im Zuge der
Unterfertigung der Bürgschaftsvereinbarung über 800.000 sfr war dem
Berufungswerber klar, dass er damit eine persönliche Haftung bis zu einem
Höchstbetrag von 800.000 sfr zusätzlich zur schon bestehenden Haftung
in Schilling-Währung übernahm. Die Bank bestand grundsätzlich auf
Haftungsübernahmen des Geschäftsführers der W-GmbH., damit dieser
hinreichend um die Rückführung der gewährten Schulden besorgt
war.
Ende des Jahres 1999 gestaltete sich die finanzielle
Situation der W-GmbH. als nicht optimal, weshalb mit Jänner 2000 ein
Unternehmensberater beigezogen wurde. Am 28. Juni 2000 fand eine Besprechung
zwischen Mitarbeitern der Bank und dem Berufungswerber statt. Ausfluss dieser
Besprechung war ein von der Bank am 2. August 2000 erstelltes und als
"Schuldanerkenntnis- und
Stillhaltevereinbarung" bezeichnetes Schreiben. Der Inhalt dieses
Schreibens fand (mit einer Ausnahme) auch die Zustimmung des Berufungswerbers.
In diesem Sinn unterfertigte PW als Geschäftsführer der W-GmbH. und
persönlich als Liegenschaftseigentümer, Sicherheitengeber sowie
Bürge und Zahler am 11. September 2000 dieses Schreiben, fügte bei der
angeführten Globalzession die Worte
"Leasinggeräte ausgenommen" bei
und retournierte das so von ihm korrigierte Schreiben an die Bank, die wiederum
mit der vom Berufungswerber gewünschten Ausnahmeregelung nicht
einverstanden war.
Mit 1. Februar 2001 stellte die Bank das gesamte Obligo
wegen Zahlungsrückständen gegenüber der W-GmbH. fällig und
forderte diese wie auch den Berufungswerber als Sachhaftenden sowie Bürgen
und Zahler auf, die aushaftenden Beträge bis längstens 16. Februar
2001 rückzuführen. Zum 9. April 2001 haftete der im Jahr 1992 mit
1,250.000 sfr ausgenützte Kontokorrentkredit mit 699.060 sfr aus und wurde
dieser Betrag mit Wertstellung 9. April 2001 mit 6,320.154,61 in Schilling
konvertiert. Gleichfalls zum 9. April 2001 haftete der vormals in Höhe von
800.000 sfr zugezählte Abstattungskredit aus dem Jahr 1995 mit 325.000 sfr
aus und wurde mit Wertstellung 9. April 2001 mit 2,938.303,22 in Schilling
konvertiert.
Am 30. April 2001 reichte die Bank beim Landesgericht I zu
Zahl X Klage gegen die W-GmbH. und den Berufungswerber ein, mit der der Zuspruch
von 9,258.457,83 S samt Anhang von beiden Beklagten zur ungeteilten Hand sowie
die Zahlung weiterer 80.577,37 S samt Anhang von der W-GmbH. (betraf die
Überziehung eines Girokontos) begehrt wurde. Da die W-GmbH. ihren
Verpflichtungen aus den mit der Bank getroffenen Vereinbarungen nicht
nachgekommen sei, sei die Bank gezwungen gewesen, entsprechend den
abgeschlossenen Verträgen die Kredite aufzukündigen, jedes Obligo in
einen Schilling-Betrag zu konvertieren und fällig zu stellen. Die Konten
würden mit den eingeklagten Beträgen unberichtigt aushaften. Der
Geschäftsführer PW sei von der klagenden Partei über die
Zahlungsrückstände informiert und seinerseits zur Zahlung aufgefordert
worden. Auch von ihm sei keine Zahlung zu erlangen gewesen.
Im Lauf des Gerichtsverfahrens schränkte die Bank das
Klagebegehren infolge eingegangener Zahlungen von Drittschuldnern wiederholt auf
den Betrag von letztlich 638.227,55 € samt Anhang ein. Sie brachte weiter
vor, dass es zwischen den Streitteilen weder zu einer Stundungsvereinbarung noch
zu einer gültigen Stillhaltevereinbarung gekommen sei. Weder der
Berufungswerber noch einer der weiteren Gesellschafter der W-GmbH. hätten
zu irgendeinem Zeitpunkt die bekannt gegebenen Kontokorrentkreditsalden
reklamiert oder gegen die Kontoauszüge Widerspruch erhoben. Die
Bürgschaftsvereinbarungen seien auch nicht sittenwidrig. Die
Bürgschaftsabschlüsse seien zwischen den Streitteilen ausführlich
besprochen und ausverhandelt worden. Soweit bezüglich der
verfahrensgegenständlichen Bürgschaftserklärungen aus den Jahren
1992 und 1995 Irrtum eingewendet werde, sei dieser Einwand verjährt und es
sei der Berufungswerber darüber hinaus auch gar nie in Irrtum geführt
worden. Der Berufungswerber habe genau gewusst, dass seine Bürgenhaftung
nicht (mit 1,5 Mio. Schilling) beschränkt gewesen sei. Er sei auch
über die Bedingungen der Bürgschaftsvereinbarungen aufgeklärt
worden.
Der Berufungswerber wendete im Wesentlichen ein, der
geltend gemachte Klagsanspruch sei nicht fällig, weil hinsichtlich der
offenen Kreditsalden eine Stundung vereinbart worden sei. Die von ihm
übernommenen Haftungen als Bürge und Zahler seien sittenwidrig. Der
Bank sei immer schon die Vermögenslage des Berufungswerbers zufolge der
laufenden Sanierungsgespräche bekannt gewesen. Die Bank habe trotz Wissens
und Kenntnis dieser Vermögensverhältnisse darauf bestanden, dass der
Berufungswerber die Haftungserklärungen abgebe, widrigenfalls eine
jederzeitige sofortige Fälligstellung sämtlicher Kredite erfolgen
würde. Der Berufungswerber habe im Zuge der laufenden Besprechungen mit der
Bank das wahre Haftungsrisiko nicht erkennen können. Er sei auch weder
über die inhaltlichen Voraussetzungen noch über die Bedingungen der
Bürgschaftsvereinbarungen aufgeklärt worden. Zudem sei er auch
über die Höhe seiner Haftung in Irrtum geführt worden. Das
Klagebegehren wurde auch der Höhe nach bestritten.
Kreditbereitstellungsgebühren, Manipulationsgebühren,
Überziehungsprovisionen, Spesen und Gebührenprovisionen seien zwischen
den Streitteilen nie vereinbart und daher unzulässig verrechnet worden.
Trotz günstiger Änderung der Geld- und Kapitalmarktverhältnisse
habe die Bank die ursprünglich vereinbarten Zinssätze nicht bzw. nicht
in ausreichendem Maße herabgesetzt und angepasst. Im Zuge der Umrechnungen
von Schweizer Franken auf Österreichische Schillinge seien falsche
Tageskurse zur Anwendung gelangt. Die von der Bank bekannt gegebenen Salden
seien nie anerkannt worden. Letztlich wurde vom Berufungswerber ein Betrag von
3,000.000 S kompensando eingewendet, weil die Bank trotz vehementen Widerspruchs
durch den Berufungswerber und die W-GmbH. eine zu ihren Lasten vorgenommene
Zahlung in dieser Höhe aufgrund einer ausgestellten Bankgarantie geleistet
habe.
Mit Beschluss des Landesgerichtes I vom 4. Dezember 2001,
Zahl Y, wurde über das Vermögen der W-GmbH. der Konkurs eröffnet
und die Gesellschaft infolgedessen aufgelöst. Mit Beschluss des
Landesgerichtes I vom 7. Dezember 2001 wurde das Verfahren zu Zahl X gegen die
W-GmbH. wegen der diesbezüglichen Konkurseröffnung für
unterbrochen erklärt. Am 30. Juni 2002 erließ das Landesgericht I zu
Zahl X ein Urteil, mit dem die Klagsforderung der Bank mit 638.146,25 € als
zu Recht, die eingewendete Gegenforderung des Berufungswerbers aber als nicht zu
Recht bestehend festgestellt wurde. (Das Mehrbegehren der Bank auf Bezahlung
eines weiteren Betrages von 81,30 € wurde aufgrund eines Rechenfehlers der
klagenden Partei im Zuge der Einschränkung des Klagebegehrens abgewiesen.)
Der Berufungswerber war demnach schuldig, der Bank den Betrag von 638.146,25
€ samt 4 % gestaffelter Zinsen zu bezahlen.
Gegen das Urteil des Landesgerichtes I vom 30. Juni 2002,
Zahl X, erhob PW am 20. September 2002 Berufung. Mit Teil- und Zwischenurteil
vom 14. Jänner 2003, Zahl Z, hat das Oberlandesgericht I als Berufungs- und
Rekursgericht das angefochtene Urteil insoweit bestätigt, als die
Klagsforderung der Bank dem Grunde nach zu Recht, die eingewendete
Gegenforderung des Berufungswerbers aber nicht zu Recht bestand. Da die
Rechtssache der Höhe nach noch nicht spruchreif war, die Klagsforderung dem
Grunde nach aber zu Recht bestand, wurde seitens des Berufungsgerichtes mit
einem Zwischenurteil vorgegangen. Gegen das Teil- und Zwischenurteil vom 14.
Jänner 2003, Zahl Z, erhob der Berufungswerber außerordentliche
Revision, die der Oberste Gerichtshof gemäß
§ 508a Abs. 2 ZPO
mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen hatte
(vgl. den Beschluss des OGH vom 10. September 2003, Zahl W). Am 24. November
2003 wurde sodann zwischen der Bank und PW ein die Höhe der Rechtssache
betreffender Vergleich geschlossen (vgl. die Vergleichsausfertigung des
Landesgerichtes I vom 24. November 2003, Zahl X), wonach sich der
Berufungswerber verpflichtete, der Bank den Betrag von 450.000 € samt 4 %
Zinsen p.a. seit dem 1. April 2001 bei vierteljährlicher Kapitalisierung
sowie die mit 39.000 € verglichenen Prozesskosten zu ersetzen.
Im Zuge des Verfahrens vor dem Landesgericht I zu Zahl X
sind dem Berufungswerber Rechtsanwaltskosten erwachsen. Auf das Schreiben des
Rechtsanwaltes AS vom 8. September 2001 wird diesbezüglich verwiesen, worin
dem Berufungswerber ua. Folgendes mitgeteilt wurde:
"Das Verfahren
gegen Sie selbst in Ihrer Funktion als Bürge bleibt jedoch (Anm.:
vor dem Hintergrund der Unterbrechung des Verfahrens gegen die W-GmbH. infolge
Konkurseröffnung) weiter bestehen, wobei
dieses eingeschränkte Verfahren dann im Lichte der bislang ergangenen
Judikatur zur Sittenwidrigkeit von übernommenen
Bürgschaftsverpflichtungen zu prüfen ist. Angesichts des Streitwertes
in Höhe von 9,340.000 S (Anm.: die Einschränkung des
Klagebegehrens durch die Bank auf den Betrag von letztlich 638.227,55 €
erfolgte erst zu einem späteren
Zeitpunkt) erlaube ich mir für mein
Einschreiten einen Kostenvorschuss in Höhe von 100.000 S zuzüglich 20
% USt, gesamt sohin 120.000 S anzusprechen".
Der Kostenvorschuss von 120.000 S
wurde vom Berufungswerber am 25. September 2001 bezahlt und in dieser Höhe
im Jahr 2001 als außergewöhnliche Belastung
("Prozesskosten") geltend gemacht.
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der
Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2 leg.cit.) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18 leg.cit.)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss
außergewöhnlich sein, sie muss zwangsläufig erwachsen und sie
muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen. Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein. Gemäß
§ 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die
Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die
der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse,
gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. Gemäß
§
34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Bürgschaftszahlungen sind als
außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, wenn folgende
Voraussetzungen kumulativ vorliegen (VwGH 21.9.1993, 93/14/0105; VwGH 28.2.1995,
95/14/0016):
Es
ist erforderlich, dass der Steuerpflichtige glaubt, durch die Übernahme von
Bürgschaften eine existenzbedrohende Notlage eines nahen Angehörigen
mit Aussicht auf Erfolg abwenden zu können. Daher muss bereits das Eingehen
der Bürgschaft das Merkmal der Zwangsläufigkeit aufweisen.
Eine
existenzbedrohende Notlage liegt nicht schon dann vor, wenn nur die
Fortführung einer selbständigen Betätigung ohne die
Übernahme von Bürgschaften nicht mehr möglich scheint, sondern
wenn die wirtschaftliche Existenz des nahen Angehörigen überhaupt
verloren zu gehen droht, dieser also seine berufliche Existenz nicht auch auf
andere ihm zumutbare Weise hätte erhalten können.
Die
besicherten Kredite dürfen nicht dazu dienen, den Betrieb des Schuldners zu
erweitern oder ihm sonst bessere Ertragschancen zu vermitteln.
Es
besteht keine sittliche Verpflichtung eines Steuerpflichtigen zur Übernahme
von Bürgschaften für Schulden, die ein naher Angehöriger ohne
besondere Notwendigkeit eingegangen ist.
Eine
Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen setzt voraus, dass sich der
Steuerpflichtige nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen der
Übernahme von Bürgschaften nicht entziehen kann. Nicht das
persönliche Pflichtgefühl des Steuerpflichtigen, sondern der objektive
Pflichtbegriff nach den herrschenden moralischen Anschauungen ist entscheidend.
Es reicht daher nicht aus, dass das Handeln des Steuerpflichtigen menschlich
verständlich ist, es muss vielmehr die Sittenordnung dieses Handeln
gebieten.
Für den Unabhängigen
Finanzsenat ist entscheidend, dass es sich bei dem im Jahr 2001 als
außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Betrag
nicht um Bürgschaftszahlungen des
Berufungswerbers handelt. Die Bank stellte zwar mit 1. Februar 2001 das gesamte
Obligo wegen Zahlungsrückständen fällig und forderte die W-GmbH.
wie auch den Berufungswerber als Sachhaftenden sowie Bürgen und Zahler auf,
die aushaftenden Beträge bis längstens 16. Februar 2001
rückzuführen. Die aushaftenden Beträge wurden in der Folge jedoch
nicht beglichen, vom Berufungswerber wurden insbesondere keine
Bürgschaftszahlungen geleistet, weil er die Ansprüche der Bank sowohl
dem Grunde als auch der Höhe nach bestritt. Die mit insgesamt 9,258.457,83
S aushaftenden Beträge (betrifft den im Jahr 1992 mit 1,250.000 sfr
ausgenützten und mit 6,320.154,61 S umgerechneten Kontokorrentkredit und
den im Jahr 1995 mit 800.000 sfr zugezählten und mit 2,938.303,22 S
umgerechneten Abstattungskredit) wurden von der Bank sodann am 30. April 2001
beim Landesgericht I eingeklagt. Bürgschaftszahlungen wurden vom
Berufungswerber - nach einem Rechtsstreit durch mehrere Instanzen - erst Ende
2003 geleistet, nachdem er sich mit der Bank auf einen zu zahlenden Betrag von
450.000 € verglichen hatte (vgl. die Vergleichsausfertigung des
Landesgerichtes I vom 24. November 2003, Zahl X).
Im Übrigen wird ergänzend festgehalten, dass die
Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft, die der
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH zugunsten der GmbH eingeht,
um deren wirtschaftlichen Untergang abzuwenden, keine
außergewöhnliche Belastung darstellt (VwGH 12.6.1985, 84/13/0100;
VwGH 26.9.1985, 85/14/0116; VwGH 13.10.1987, 86/14/0007; VwGH 2.3.1993,
93/14/0018). Die Übernahme einer Bürgschaft für Schulden einer
GmbH durch ihren Gesellschafter-Geschäftsführer kann bei dessen
Inanspruchnahme als Bürge zu keiner außergewöhnlichen Belastung
führen, weil bereits der Bürgschaftsübernahme als
unternehmergleiches Wagnis keine Zwangsläufigkeit iSd Bestimmungen des
§ 34 Abs. 3 EStG zukommt, was letztlich auch Zwangsläufigkeit aus
sittlichen Gründen ausschließt. Es ist nicht Sinn und Zweck der
Bestimmungen des § 34 EStG, wirtschaftliche Misserfolge, die die
verschiedensten Ursachen haben können, mit einer Ermäßigung der
Einkommensteuer zu berücksichtigen und in einem solchen Fall die Steuerlast
auf die Allgemeinheit abzuwälzen. Die Verschuldung in Zusammenhang mit
einer gewerblichen Tätigkeit entsteht im Rahmen des mit dieser verbundenen
Wagnisses, das der Steuerpflichtige freiwillig auf sich genommen hat. Zudem ist
die grundsätzliche Haftungsfreiheit in Bezug auf Schulden der GmbH für
diese Gesellschaftsform derart charakteristisch, dass nach den sittlichen
Wertvorstellungen rechtlich denkender Menschen neben den gesetzlichen Ausnahmen
auch in Notfällen weder den Gesellschafter noch den
Geschäftsführer eine moralische Verpflichtung treffen wird, für
Gesellschaftsschulden einzustehen.
Bei dem als außergewöhnliche Belastung im Jahr
2001 geltend gemachten Betrag (120.000 S) handelt es sich um Rechtsanwaltskosten
des Berufungswerbers, die im Zuge des Rechtsstreites mit der Bank aufgelaufen
sind. Nach übereinstimmender Ansicht der Lehre und Rechtsprechung (vgl.
Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 34 Abs. 3 EStG
1988 Tz 1; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 34 Tz 14;
Doralt, EStG, 4. Auflage, § 34 Tz 37; jeweils mit Hinweisen auf die
Judikatur) ergibt sich aus der Bestimmung des § 34 Abs. 3 EStG 1988 mit
aller Deutlichkeit, dass freiwillig getätigte Aufwendungen als
außergewöhnliche Belastung nach § 34 EStG 1988 ebenso wenig
Berücksichtigung finden können wie Aufwendungen, die auf Tatsachen
zurückzuführen sind, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich
herbeigeführt wurden oder die sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu dem
sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat.
Der Begriff der Verfahrenskosten umfasst alle einem
Steuerpflichtigen durch eine Prozessführung, ein Straf- oder
Verwaltungsverfahren entstandenen Kosten, gleichgültig, ob es sich um
Gerichtsgebühren, Pauschalkostenbeiträge, anwaltliche Vertretungs- und
Beratungskosten oder Sachverständigen- bzw. Zeugengebühren handelt
(vgl. Thiele, "Ertragsteuerliche Behandlung
von Verfahrenskosten", RdW 2000/412). Was nun die Frage der
Berücksichtigung von Kosten eines Zivilprozesses als
außergewöhnliche Belastung gemäß
§ 34 EStG 1988
anbelangt, so vertritt die herrschende Meinung die Auffassung, dass im
Allgemeinen davon auszugehen ist, dass Prozesskosten deshalb nicht
zwangsläufig erwachsen, weil jede Prozessführung mit dem Risiko
verbunden ist, die Kosten ganz oder teilweise selbst tragen zu müssen. Wenn
sich in diesem Zusammenhang auch eine stets gültige Regel nicht aufstellen
lässt, so ist die Zwangsläufigkeit jedenfalls dann immer zu verneinen,
wenn ein Prozess letztlich nur die direkte oder indirekte Folge eines Verhaltens
ist, das der Steuerpflichtige aus freien Stücken gesetzt hat (vgl.
Hofstätter/Reichel, aaO, § 34 EStG 1988 Einzelfälle Tz 1,
Stichwort "Prozesskosten";
Quantschnigg/Schuch, aaO, § 34 Tz 38, Stichwort
"Prozesskosten"; Doralt, aaO, § 34
Tz 78, Stichwort "Prozesskosten"; VwGH
4.4.1990, 89/13/0100, mit weiteren Nachweisen; VwGH 16.1.1991, 89/13/0037; VwGH
3.3.1992, 88/14/0011; VwGH 19.3.1998, 95/15/0024). Prozesskosten in einem
Zivilrechtsstreit sind daher nicht als außergewöhnliche Belastung
abzugsfähig, wenn sie lediglich Folge der Klagsführung durch den
Steuerpflichtigen (VwGH 19.12.2000, 99/14/0294) oder sonst direkte oder
indirekte Folge eines vom Steuerpflichtigen gesetzten Verhaltens sind; davon ist
unter anderem dann auszugehen, wenn der Steuerpflichtige geklagt wird und im
Prozess unterliegt (VwGH 19.3.1998, 95/15/0024; VwGH 26.9.2000, 99/13/0158).
Vom Berufungswerber wurden Rechtsanwaltskosten geltend
gemacht, die im Zuge des Rechtsstreites mit der Bank angefallen sind. In diesem
Rechtsstreit ist die Bank als klagende Partei aufgetreten, weil vom
Berufungswerber keine Bürgschaftszahlungen geleistet und die Ansprüche
der Bank sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bestritten wurden. Der
Zivilprozess zu Zahl X war somit die direkte Folge eines dem Berufungswerber
zuzurechnenden Verhaltens (Nichtanerkennung der Ansprüche der Bank), das er
aus freien Stücken gesetzt hat. Wäre er seinen Verpflichtungen aus den
mit der Bank getroffenen Bürgschaftsvereinbarungen nachgekommen, wäre
die Bank nicht gezwungen gewesen, beim Landesgericht I Klage zu erheben. Damit
hätten auch die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten vermieden werden
können.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das
Oberlandesgericht I mit Teil- und Zwischenurteil vom 14. Jänner 2003, Zahl
Z, das angefochtene Urteil des Erstgerichtes insoweit bestätigte, als die
Klagsforderung der Bank dem Grunde nach zu Recht, die eingewendete
Gegenforderung des Berufungswerbers aber nicht zu Recht bestand. Insoweit ist
der Berufungswerber in dem von der Bank angestrengten Zivilprozess unterlegen.
Er war somit schuldig, Zahlungen im Hinblick auf die mit der Bank getroffenen
Bürgschaftsvereinbarungen zu leisten, wobei sich die Streitparteien
letztlich auf einen zu zahlenden Betrag von 450.000 € verglichen hatten.
Da der Berufungswerber im Zuge eines Zivilprozesses
angefallene Rechtsanwaltskosten und nicht aus Bürgschaftsverpflichtungen
resultierende Zahlungen als außergewöhnliche Belastung geltend
machte, erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit dem
Berufungseinwand, es müsste in eventu von Werbungskosten ausgegangen
werden, weil dem Abgabepflichtigen durch die Bürgschaftsübernahmen in
den Jahren 1992 und 1995 die Erhaltung seines Arbeitsplatzes als
Geschäftsführer ermöglicht worden sei. Der von der Bank am 30.
April 2001 angestrengte Zivilprozess hängt in keiner Weise mit der
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen des Berufungswerbers als
Gesellschafter-Geschäftsführer der W-GmbH. zusammen, zumal die
eingeklagten Bürgschaftsverpflichtungen ihn persönlich betrafen. Es
hat auch der Berufungswerber nicht behauptet, dass er sich deswegen auf den
Zivilprozess eingelassen habe, um den drohenden Konkurs von der W-GmbH. noch
abwenden zu können. Zum Zeitpunkt der Klagseinbringung beim Landesgericht I
am 30. April 2001 war die W-GmbH. offenbar bereits zahlungsunfähig bzw.
stand die Zahlungsunfähigkeit unmittelbar bevor. So konnte sie die
gegenüber der Bank aushaftenden Kredite nicht mehr bedienen, weshalb die
Bank gezwungen war, die Kredite aufzukündigen und fällig zu stellen.
Kurze Zeit später, am 4. Dezember 2001, wurde sodann mit Beschluss des
Landesgerichtes I, Zahl Y, der Konkurs über das Vermögen der W-GmbH.
eröffnet und die Gesellschaft infolgedessen aufgelöst.
Im Übrigen wird der Vollständigkeit halber
festgehalten, dass die Übernahme von Verpflichtungen einer GmbH durch einen
Gesellschafter-Geschäftsführer grundsätzlich nicht zu
Werbungskosten führt, sondern zu Gesellschaftereinlagen, weil sie in der
Regel durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Die Sicherung der
Geschäftsführerbezüge ist nur eine weitere Folge des
primären Zwecks der Einlage, nämlich der Sicherung des Fortbestandes
der Gesellschaft (VwGH 24.1.1990, 86/13/0162).
Der im Jahr 2001 geltend gemachte Betrag (120.000 S) ist
somit nicht abzugsfähig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
Originalunterlagen (Rechnungen und Zahlungsbelege)
Innsbruck,
am 10. August 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
außergewöhnliche BelastungBürgschaftszahlungenGesellschafter-GeschäftsführerProzesskostenRechtsanwaltskosten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0573-I/04
- Stammnummer
- 17672
- Gültig
- 10.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF