Findok · EAS-Auskünfte
EAS 488
Gesangskurs und Liederabend mit einem schweizerischen Sänger
geltende FassungEAS-AuskunftSt 1350/1/1-IV/4/94vom 05.08.1994
Wortlaut laut Findok
Wird von einer österreichischen
Stadtgemeinde ein Gesangskurs unter Beteiligungen eines schweizerischen
Sängers veranstaltet, dem hiefür die von den Kursteilnehmern
entrichteten Kursbeiträge überlassen werden, so sind diese auf die
unterrichtende Tätigkeit des schweizerischen Künstlers entfallenden
Vergütungen in Österreich gemäß Artikel 14 DBA-Schweiz von
der Besteuerung zu entlasten (die Vergütungen können bei Vorlage einer
schweizerischen Ansässigkeitsbescheinigung auf dem Vordruck ZS-CH2
einkommensteuerfrei ausgezahlt werden). Jene Vergütungen, die von der
Stadtgemeinde für einen anschließenden Liederabend gezahlt werden,
unterliegen hingegen gemäß Artikel 17 Abs.1 DBA-Schweiz der
österreichischen Abzugsbesteuerung und sind folglich auf schweizerischer
Seite von der Besteuerung freizustellen.
5. August
1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 14 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 17 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Musikerkünstlerische TätigkeitKünstlerbesteuerungSteuerentlastungAnsässigkeitsbestätigungAnsässigkeitsnachweisAbzugssteuerSteuerabzugSteuerfreistellungFreistellungMusiklehrerLehrtätigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- St 1350/1/1-IV/4/94
- Stammnummer
- 17641
- Gültig
- 05.08.1994 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF