Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RD/0009-G/05
Devolutionsantrag wegen Säumigkeit bei Erledigung einer Berufung
geltende FassungSonstiger BescheidRD/0009-G/05vom 03.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag vom 25. April 2005 der
D.T., Adresse, vertreten durch Steuerberater, wegen Verletzung der
Entscheidungspflicht des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend die Berufung gegen
den Abweisungsbescheid zum Vorsteuererstattungsantrag 1999 vom
11. Jänner 2001 entschieden:
Der
Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 21. Dezember 2001 wurde vom
Finanzamt Graz-Stadt der Antrag auf Vorsteuererstattung für das Jahr 1999
der D.T. teilweise abgewiesen. Gegen diesen Antrag wurde am 11. Jänner
2002 Berufung erhoben. Seitens des Finanzamtes erfolgte keine Erledigung dieser
Berufung.
Gemäß
§ 260 BAO idF AbgRmRefG, BGBl. I Nr.
2002/97, obliegt die Entscheidung über Berufungen gegen von
Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide dem
unabhängigen Finanzsenat (§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde zweiter
Instanz durch Berufungssenate, soweit nicht anderes bestimmt ist. Ein Antrag auf
"Übergang der Zuständigkeit auf die Abgabenbehörde zweiter
Instanz" iSd § 311 BAO geht daher wegen der für
Berufungsentscheidungen bereits ex lege bestehenden Zuständigkeit der
Abgabenbehörde zweiter Instanz ins Leere. Die Verletzung der Pflicht zur
Entscheidung über Rechtsmittel fällt vielmehr unter die Sanktion des
§ 27 VwGG und nicht unter die des § 311 BAO (vgl Stoll,
BAO-Kommentar, 3013, VwGH vom 2.6.2004, 2004/13/0023; 13.10.1993, 91/13/0058;
vom 29.5.1996, 92/13/0301, Rombold in SWK 23,24/2001, S. 591 ff
mwN).
Graz,
am 3. August 2005
Normen und Schlagworte
- § 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RD/0009-G/05
- Stammnummer
- 17459
- Gültig
- 03.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF