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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RD/0009-G/05

Devolutionsantrag wegen Säumigkeit bei Erledigung einer Berufung

geltende FassungSonstiger BescheidRD/0009-G/05vom 03.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bescheid Der unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag vom 25. April 2005 der D.T., Adresse, vertreten durch Steuerberater, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend die Berufung gegen den Abweisungsbescheid zum Vorsteuererstattungsantrag 1999 vom 11. Jänner 2001 entschieden: Der Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen. Begründung Mit Bescheid vom 21. Dezember 2001 wurde vom Finanzamt Graz-Stadt der Antrag auf Vorsteuererstattung für das Jahr 1999 der D.T. teilweise abgewiesen. Gegen diesen Antrag wurde am 11. Jänner 2002 Berufung erhoben. Seitens des Finanzamtes erfolgte keine Erledigung dieser Berufung. Gemäß § 260 BAO idF AbgRmRefG, BGBl. I Nr. 2002/97, obliegt die Entscheidung über Berufungen gegen von Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide dem unabhängigen Finanzsenat (§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate, soweit nicht anderes bestimmt ist. Ein Antrag auf "Übergang der Zuständigkeit auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz" iSd § 311 BAO geht daher wegen der für Berufungsentscheidungen bereits ex lege bestehenden Zuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz ins Leere. Die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über Rechtsmittel fällt vielmehr unter die Sanktion des § 27 VwGG und nicht unter die des § 311 BAO (vgl Stoll, BAO-Kommentar, 3013, VwGH vom 2.6.2004, 2004/13/0023; 13.10.1993, 91/13/0058; vom 29.5.1996, 92/13/0301, Rombold in SWK 23,24/2001, S. 591 ff mwN). Graz, am 3. August 2005

Normen und Schlagworte

RechtsschutzSäumnisVerletzung der EntscheidungspflichtBerufungZuständigkeitBeschwerde

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Sonstiger Bescheid
Geschäftszahl
RD/0009-G/05
Stammnummer
17459
Gültig
03.08.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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