Findok · EAS-Auskünfte
EAS 551
Informationsbeschaffungsstelle für US-Unternehmen
geltende FassungEAS-AuskunftD 1007/18/1-IV/4/94vom 19.12.1994
Wortlaut laut Findok
Plant eine in den USA ansässige
Gesellschaft, die als Anbieter von Börseinformationen auftritt, in
Österreich einen Arbeitnehmer zu beschäftigen, der
österreichische Börseinformationen erheben soll, und wird dieser
Arbeitnehmer seiner Tätigkeit in einer in Österreich angemieteten
Wohnung nachkommen, wird hiedurch aller Voraussicht nach eine inländische
Betriebstätte im Sinn des § 29 BAO für die US-Gesellschaft
begründet.
Die Frage, ob diese Betriebstätte als bloße
"Einkaufstelle" im Sinn des Art. II Abs. 1 lit. f DBA-USA zu werten ist, stellt
eine Sachverhaltsfrage dar, die nicht im Rahmen des EAS-Verfahrens entschieden
werden kann. Sollte die Informationsbeschaffung in einer Art und Weise
abgewickelt werden, dass lediglich die betreffenden Daten eingeholt und in die
USA weitergeleitet werden, ohne dass eine den Betriebsgegenstand der
US-Gesellschaft bildende Datenaufarbeitung in Österreich erfolgt,
könnte in Anlehnung an die diesbezügliche Regelung für
Nachrichtenagenturen (BMF-Erlass vom 13. Juli 1961, 86.197-8/61) eine
Gleichbehandlung mit einer bloßen "Einkaufstelle" gerechtfertigt
sein.
19. Dezember
1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957
DienstvertragInlandsbetriebstättebetriebstättenbegründende RäumlichkeitenHilfseinrichtungHilfsstützpunktWohnstätte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- D 1007/18/1-IV/4/94
- Stammnummer
- 17447
- Gültig
- 19.12.1994 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF