Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0067-L/04
Dispositionsfähigkeit zeigt sich in einem tatsächlichen Handeln
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0067-L/04vom 02.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Unfall kann einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, wenn er die Dispositionsfähigkeit völlig ausschließt, dh. wenn der Verunfallte außerstande ist, als notwendig erkannte Handlungen fristgerecht zu setzen. In einem tatsächlichen Handeln (hier in Form diverser, bei der Behörde eingebrachter Schriftsätze) zeigt sich jedoch Dispositionsfähigkeit.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, Dr. Isolde Zellinger, in der Finanzstrafsache
gegen Mag. FH, L, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 7. Juli
2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 3. Mai 2004,
SN 2003/00547-001, betreffend Abweisung eines
Wiedereinsetzungsantrages
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 4. November 2003 hat das Finanzamt Linz als
Finanzstrafbehörde I. Instanzgegen den Bf ein Finanzstrafverfahren wegen gewerbsmäßiger
Abgabenhinterziehungen eingeleitet. Im Zuge einer Hausdurchsuchung sei
festgestellt worden, dass der Bf Umsätze und Gewinne in noch zu
bestimmender Höhe nicht erklärt habe. Insbesondere seien
Kalenderaufzeichnungen vorgefunden worden, bei deren Hochrechnung auf ein ganzes
Jahr erhebliche Abweichungen zu den erklärten Umsätzen zu Tage
getreten seien.
Dagegen hat der Bf am 9. Dezember 2003 ein Schreiben,
welches er mit Rechtfertigung/Beschwerde bezeichnet hat, eingebracht, in dem er
vorweg mitteilt, dass er seit 22. November 2003 nach einem Unfall im
Krankenhaus liege und seine körperliche Mobilität erst Mitte
Jänner 2004 wieder hergestellt sein werde. Im Übrigen enthält das
Schreiben inhaltlich eine Rechtfertigung dahin gehend, dass die
Berechnungsgrundlagen aus dem Abgabenverfahren unrichtig seien und hinsichtlich
Umsätze und Einnahmen mit dem Prüfer noch Einigung zu erzielen sei. Er
ersuche daher das Ergebnis des Abgabenverfahrens abzuwarten, wonach er sich noch
einmal gesondert rechtfertigen werde. Außerdem hat der Bf um Zuerkennung
der aufschiebenden Wirkung ersucht.
In der Folge hat die Finanzstrafbehörde dem Bf
aufgetragen, die inhaltlichen Mängel dieser Beschwerde gegen den
Einleitungsbescheid innerhalb einer Frist bis zum 5. Jänner 2004 zu
beheben.
Daraufhin hat der Bf am 5. Jänner 2004 per Fax
mitgeteilt, dass er derzeit nicht in der Lage sei, aufgrund der verwehrten
Akteneinsicht und Beschlagnahme seiner Akten, seine Verteidigung in
abgabenrechtlichen und finanzstrafrechtlichen Dingen wahrzunehmen.
Außerdem sei er wegen seines Unfalles nicht gehfähig und daher
zusätzlich in seiner Handlungsfähigkeit stark eingeschränkt. Die
entsprechenden Erklärungen und die Begründung könnten daher erst
nach Wegfall der Hinderungsgründe nachgereicht werden. Der Bf ersucht daher
um Verlängerung der Stellungnahmefrist (zur Rechtfertigung) und teilt im
übrigen mit, dass seine Eingabe vom 9. Dezember 2003 nicht als
Berufung (gemeint ist: Beschwerde gegen den Einleitungsbescheid) zu betrachten
sei.
Aufgrund dieser Eingabe hat die Finanzstrafbehörde die
Beschwerde als zurückgenommen erklärt.
Am 9. Februar 2004 hat der Bf allerdings einen Antrag
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, weil er durch seinen Unfall
gehindert gewesen sei, die Vorhalte und die Rechtslage ausreichend zu
prüfen und zu bearbeiten. Der Liegegips sei ihm erst am
19. Jänner 2004 abgenommen worden und er sei weiterhin sehr
beeinträchtigt. Gleichzeitig hat der Bf eine ausreichend begründete
Beschwerde gegen den Einleitungsbescheid nachgereicht.
Mit Bescheid vom 3. Mai 2004 hat die
Finanzstrafbehörde den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet
abgewiesen, weil ein Unfall nur dann zu einer Wiedereinsetzung führen
könne, wenn er zu einem Zustand der Dispositionsunfähigkeit
geführt habe. Aus den Eingaben des Beschuldigten sei jedoch ersichtlich
gewesen, dass eine solche Dispositionsunfähigkeit nicht vorgelegen sei. Dem
Beschuldigten seien die von ihm zu veranlassenden Verfahrensschritte bewusst
gewesen. Er habe zeitgerecht Beschwerde erhoben, welche er jedoch
ausdrücklich später zurückgenommen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 7. Juli 2004, in
welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Es sei erwiesen, dass der Bf während der
Beschwerdefrist durch einen Unfall verhindert gewesen sei, die Frist zu nutzen.
Zweitens sei ihm die Akteneinsicht gemäß
§ 79 FinStrG
verwehrt worden und seien seine eigenen Akten beschlagnahmt gewesen, sodass er
nicht in der Lage gewesen sei, seine Verteidigung vollständig wahrzunehmen.
Sein Schreiben vom 9. Dezember 2003 sei nur als Information über die
Handlungsunfähigkeit und nicht als Beschwerde gedacht gewesen. Das
Schreiben sei von seiner Frau nach seinen Anweisungen vom Krankenhausbett aus
geschrieben worden. Die erforderlichen Maßnahmen wie Aktenstudium,
Schreibtischarbeit und Besprechungen mit dem Steuerberater seien unmöglich
gewesen, sodass dem Bf unverständlich sei, wie bei Kenntnis seiner
Verletzung von einer Dispositionsfähigkeit ausgegangen werden
könne.
In Ergänzung zu dieser Beschwerde hat der Bf am
30. Juli 2005 zu dem von ihm geltend gemachten Wiederaufnahmsgrund der
Dispositionsunfähigkeit noch einmal Stellung genommen. In seinem Fall sei
nicht bloß eine Bettlägrigkeit im allgemeinen Sinn vorgelegen,
sondern sei es ihm in keiner Weise möglich gewesen entsprechende Schritte
zu unternehmen, Akten zur Hand zu nehmen oder Beratung in Anspruch zu nehmen.
Aus seinen Eingaben, welche er mit seinen unqualifizierten Kenntnissen von
seiner Lebensgefährtin habe schreiben lassen, könne nicht auf seine
Dispositionsfähigkeit geschlossen werden. Die Mangelhaftigkeit seiner
Eingabe sei ja geradezu der Beweis seiner damaligen Hilflosigkeit. Bei der
Aussage "im übrigen teile ich mit, dass diese Eingabe nicht als Berufung zu
betrachten ist", sei gemeint gewesen, dass es sich bei dem Schreiben um, keine
detailliert begründete Berufung handle und die detaillierten
Berufungsgründe nachgereicht würden.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 167 Abs. 1 FinStrG ist
gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag des Beschuldigten eines
Finanzstrafverfahrens die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen,
wenn der Antragsteller durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet
und glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen Monatsfrist
nach Aufhören des Hindernisses gestellt werden (Abs. 2).
Im Fall der Versäumung einer Frist hat der
Antragsteller die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem
Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen (Abs. 3).
Der Bf gründet seinen Wiedereinsetzungsantrag auf
einen Unfall, bei welchem er sich eine Luxationsfraktur des linken Beines
zugezogen hat, welche mehrmals operiert werden musste, sodass der Bf
nachgewiesenermaßen von 22. November 2003 bis 19. Jänner
2004 nicht gehfähig gewesen ist. Der Bf macht somit
Dispositionsunfähigkeit während der Berufungsfrist als
Wiedereinsetzungsgrund geltend.
Nach der ständigen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes kann eine Krankheit (Unfall) einen
Wiedereinsetzungsgrund darstellen, wenn sie so plötzlich und schwer
auftritt, dass die Partei nicht mehr in der Lage ist, nach der Sachlage gebotene
Maßnahmen zu treffen. Die Partei muss durch die Krankheit (Unfall) in
ihrer Handlungsfähigkeit in einem Ausmaß behindert sein, das es ihr
unmöglich macht, sich mit ihren Angelegenheiten zu befassen. Eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt jedoch nur dann in Frage, wenn durch
den Unfall die Dispositionsfähigkeit des Bf völlig ausgeschlossen war,
wenn also zufolge des Unfalles nicht einmal für eine Stellvertretung
vorgesorgt werden konnte.
Der während der Berufungsfrist eingetretene Unfall mit
seinen schweren Folgen wird nicht angezweifelt. Allerdings hat die
Finanzstrafbehörde aufgrund der Eingaben des Bf vom 9. Dezember 2003
und vom 5. Jänner 2004 geschlossen, dass trotz der
eingeschränkten Bewegungsfähigkeit des Bf dennoch keine völlige
Dispositionsunfähigkeit vorgelegen sei.
Dispositionsunfähigkeit liegt dann vor, wenn jemand
außer Stande ist, als notwendig erkannte Handlungen fristgerecht zu
setzen.
In diesem Sinn war der Bf jedoch nach dem festgestellten
Sachverhalt nicht völlig dispositionsunfähig, was daraus geschlossen
werden kann, dass er zunächst fristgerecht ein (wenn auch mangelhaftes)
Rechtsmittel gegen den Einleitungsbescheid eingebracht hat bzw. einbringen hat
lassen und damit verbunden einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden
Wirkung für diese Beschwerde gestellt hat. Es war dem Bf durch seinen
Zustand somit offenbar nicht gänzlich verwehrt, den Bescheidinhalt zu
erfassen und auch dementsprechend zu handeln.
Gleiches gilt hinsichtlich des
Mängelbehebungsauftrages vom 15. Dezember 2003. Der Bf ist unter
Einhaltung der gesetzten Frist der Behörde gegenüber tätig
geworden, wobei der Inhalt des Schreibens vom 5. Jänner 2004 nach
Ansicht des UFS nur so interpretiert werden kann, dass sich der Bf offenbar
nicht beschwert erachtet hat, dass ein Finanzstrafverfahren überhaupt
eingeleitet wurde, sondern dass er lediglich eine Fristerstreckung für die
Rechtfertigung (der Bf bezieht sich hiefür ausdrücklich auf den
§ 118 FinStrG) erreichen wollte, weil er sich aufgrund seiner
eingeschränkten Beweglichkeit nicht ausreichend zu dem grundsätzlich
zu Recht bestehenden Verdacht äußern könne. Der Bf hat ja auch
in seiner Beschwerde lediglich dargelegt, dass er sich mit dem Prüfer
hinsichtlich Umsätze und Einnahmen (offenbar der Höhe nach) noch
einigen müsse, er hat jedoch nicht behauptet, der Verdacht der
Finanzstrafbehörde bestehe dem Grunde nach zu Unrecht.
Wenn der Bf nunmehr in seinem ergänzenden Schreiben
vom 30. Juli 2005 erstmals, nach Rücksprache mit dem entscheidenden
Mitglied des UFS, behauptet, er habe niemals die Beschwerde zurückziehen
wollen, sondern lediglich auf die beabsichtigte Nachreichung detaillierter
Berufungsgründe hingewiesen, so handelt es sich dabei offensichtlich um
eine zweckdienliche Schutzbehauptung. Das Vorbringen ist nämlich
unglaubwürdig, weil es nicht mit dem eindeutigen Inhalt der Eingabe des Bf
in Einklang zu bringen ist und weil es dem Beschwerdevorbringen, wonach sein
Schreiben vom 9. Dezember 2003 nicht als Berufung zu betrachten gewesen
sei, widerspricht.
Sollte der Bf später zu der Einsicht gelangt sein,
dass die Zurückziehung seines Rechtsmittels nicht angebracht war, ist
entgegenzuhalten, dass sich Dispositionsfähigkeit auch in rechtlich
verfehlten Schritten zeigt. Sinngemäß kann in diesem Zusammenhang
auch auf die folgende Entscheidung hingewiesen werden: Keinen
Wiedereinsetzungsgrund stellt insbesondere der Irrtum hinsichtlich der Motive
eines Rechtsmittelverzichtes (VwSlg NF 4893/A) dar.
Ebenso wenig kann in einer mangelnden Rechtskenntnis oder
in einem Rechtsirrtum in ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ein unabwendbarer Umstand erblickt werden.
Die Ansicht der Finanzstrafbehörde wird insbesondere
auch durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Februar
1994, 90/13/0004, welches zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangen ist,
unterstützt und welches in sinngemäßer Anwendung auf den
gegenständlichen Fall ebenfalls zu folgendem Ergebnis führt:
Dispositionsunfähigkeit liegt dann vor, wenn jemand
außerstande ist, als notwendig erkannte Handlungen fristgerecht zu setzen.
Nach (nunmehriger) Meinung des Bf, wurde gegen ihn zu
Unrecht ein Finanzstrafverfahren eingeleitet. Deshalb wäre eine Beschwerde
gegen den Einleitungsbescheid geboten gewesen. Es stellt sich somit die Frage,
ob der Bf aufgrund seines Unfalles im fraglichen Zeitraum diese Einsicht
gewinnen und in die Tat umsetzen konnte.
Im gegebenen Fall hat die Finanzstrafbehörde an der
Handlungsfähigkeit des Bf zu Recht keinen Zweifel gehegt, da der Bf
innerhalb der Beschwerdefrist tatsächlich gehandelt hat. Er hat
nämlich rechtzeitig Beschwerde gegen die Einleitung des Strafverfahrens
erhoben und außerdem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt,
woraus sich gerade die Dispositionsfähigkeit im oben definierten Sinn
zeigt. Aus dem Schreiben vom 9. Dezember 2003 ergibt sich, dass der Bf alle
relevanten Umstände (Einleitung eines Finanzstrafverfahrens,
Beschwerdemöglichkeit, Frist) erkannt hat und in der Lage war, an die
Behörde heranzutreten. In diesem Zusammenhang ist es ohne Belang, dass
dieses Schreiben von der Lebensgefährtin jedoch unter Anleitung des Bf
verfasst worden ist. In jedem Fall konnte der Bf - wenn auch durch
Unterstützung dritter Personen - seinen Willen der
Finanzstrafbehörde gegenüber kundtun.
Damit ist die Finanzstrafbehörde aber zu Recht von der
Dispositionsfähigkeit des Bf ausgegangen und hat sie auch den
Wiedereinsetzungsantrag zu Recht abgewiesen, weil der vom Bf behauptete
Wiedereinsetzungsgrund nicht vorgelegen ist.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 2.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 167 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0067-L/04
- Stammnummer
- 17437
- Gültig
- 02.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF