Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0498-W/05
Eingaben an gerichtsäquivalente Kontollbehörden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0498-W/05vom 28.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Beim Bundesvergabeamt handelt es sich um eine Verwaltungsbehörde. Die Befreiungsbestimmung des § 14 TP6 Abs. 5 Z 1 GebG findet daher für Eingaben beim Bundesvergabeamt keine Anwendung (vgl. VwGH 6.10.1994, 94/16/0187 betr. Eingaben bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten).
Beilagen im Sinne des § 14 TP 5 GebG sind Schriften, die in der Absicht, eine gebührenpflichtige Eingabe zu stützen, beigelegt oder nachgereicht werden. Diese Absicht ist auch für weiterer Ausfertigungen einer Beilage gegeben, wenn die Beilage in mehrfacher Ausfertigung anzuschließen ist (vgl. Fellner, Stempel und Rechtsgebühren, 10. Auflage, RZ 8 zu § 14 TP 5 GebG).
Kommt es bei Übermittlung eines Konvolutes von Eingaben und Beilagen mittels Telefax auf Grund von Abbrüchen der Übermittlung zur Übermittlung mehrerer Telekopien eines Originals, so handelt es sich dabei weder um wiederholte Anbringen noch um mehrere Gleichschriften.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 28. Juni 2004,
ErfNr. betreffend Gebühren und Erhöhung entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene kombinierte Bescheid wird
abgeändert wie folgt:
1.
Gebührenbescheid: Die Gebühr für Eingaben wird
gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG mit € 52,00
festgesetzt. Die Gebühr für Beilagen wird gemäß
§ 14 TP 5 Abs. 1 GebG mit € 68,40 festgesetzt.
2. Bescheid über eine
Gebührenerhöhung: Die Gebührenerhöhung
gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG wird im Ausmaß von 50% der
verkürzten Gebühr von € 107,40 mit € 60,20
festgesetz
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2003, eingelangt beim
Bundesvergabeamt am 5. Dezember 2003 zur Zahl xxN-xxx/03 - 8,
übermittelte Dr.H. als Vertreter der O.GmbH dem Bundesvergabeamt postalisch
einen Antrag auf Nichtigerklärung einer Zuschlagsentscheidung in einem
Schriftsatz mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung
(zweifach, jeweils unterfertigt), sowie folgende 7 Beilagen mit 9 Bogen,
ebenfalls zweifach: 1. Zahlungsnachweise 2. Verständigung der
AUVA vom 4. Dezember 2003 3. Einladungsschreiben zur Anbotlegung vom 18.
August 2003 4. Niederschrift über die Angebotseröffnung vom 12.
September 2003 5. Begleitschreiben zum Anbot vom 8. September
2003 6. Zuschlagsentscheidung vom 20. November 2003 7. Schreiben
der AUVA vom 25. November 2003
Einen Tag zuvor übermittelte Dr.H. als Vertreter der
O.GmbH (Bw.) dem Bundesvergabeamt vorweg folgende Telefaxe: 1. Telefax
(11:50 Uhr bis 11:55 Uhr) - Antrag auf Nichtigerklärung samt Beilagen 1 bis
6. 2. Telefax (11:59 Uhr bis 12:03 Uhr) - Antrag auf
Nichtigerklärung samt Beilagen 1 bis 4 (Beilage 4 unvollständig)
3. Telefax (12:09 Uhr) - Halbschrift des Antrages auf
Nichtigerklärung samt Beilage 7. 4. Telefax (15:21 Uhr) - Auszug aus
der Leistungsbeschreibung Vergabe Rehaklinik Tobelbad. Diese Telefaxe
wurden vom Bundesvergabeamt am 4. Dezember 2003 unter ON 1 und ON 2 der Zl.
xxN-xxx/03 protokolliert. 5. Telefax (15:54 Uhr) - gesonderter Antrag auf
einstweilige Verfügung, vom Bundesvergabeamt protokolliert unter ON
4.
Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem
Bundesvergabeamt am 18. Dezember 2003, an welcher Dr.H. für den Bw.
teilnahm, wurde im Verhandlungsprotokoll festgehalten, dass die bisher
eingebrachten Schriftsätze (ua. insbesondere OZ 1,2,4 und 8) den
Verfahrensparteien bekannt sind.
Mit Bescheid vom 12. Dezember 2003 wurde vom
Bundesvergabeamt dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben und mit
Bescheid vom 23. Dezember 2003 wurde der Antrag auf Nichtigerklärung einer
Zuschlagsentscheidung abgewiesen. Die Zustellung erfolgte jeweils am Tag der
Bescheidausfertigung.
Mit Telefax vom 10. Februar 2004 teilte das
Bundesvergabeamt Dr.H. einen Befund über Gebühren gemäß
§ 14 TP 5 und 6 GebG in Höhe von € 207,60 mit (Telefaxe
vom 4. Dezember 2003: 3 Anträge auf Nichtigerklärung, 8 + 10 Beilagen,
1 Antrag auf einstweilige Verfügung; postalisch am 5. Dezember
2003: 1 Antrag auf Nichtigerklärung, zweifach und 7 Beilagen mit 9 Bogen,
wobei die Beilagen nicht als zweifach angegeben sind, jedoch im
Gebührenbetrag des Gebührenbefundes zweifach berücksichtigt
wurden).
In der Folge wurde ein an das Bundesvergabeamt gerichteter
Antrag auf bescheidmäßige Vorschreibung der Gebühren vom 11.
Februar 2004 vom Bundesvergabeamt mit Bescheid vom 11. März 2004
zurückgewiesen.
Nach einer Erinnerung durch das Bundesvergabeamt am 13. Mai
2004 erklärte Dr.H. gegenüber diesem, die Gebühren
gemäß
§ 14 TP 5 und 6 GebG widersprächen dem Institut der
Pauschalgebühren und es sei ein entsprechender Bescheid des Finanzamtes
allenfalls abzuwarten.
Auf Grund einer Notionierung durch das Bundesvergabeamt
setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG)
entsprechend dem Gebührenbefund des Bundesvergabeamtes gegenüber der
Bw. mit kombiniertem Bescheid vom 28. Juni 2004 für 3 Anträge auf
Nichtigerklärung, Beilagen und einen Antrag auf einstweilige
Verfügung, jeweils mit Fax vom 4. Dezember 2003 sowie einen Antrag auf
Nichtigerklärung und Beilage (jeweils 2fach) vom 5. Dezember 2003, eine
Eingabengebühr gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG für
6 Eingaben in Höhe von € 78,00 , und eine Beilagengebühr von
€ 129,60 für Beilagen mit 36 Bogen, sowie eine
Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG in Höhe
von € 103,80 fest.
In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten
Berufung wendete die Bw. im Wesentlichen ein, Eingaben an Gerichte und Eingaben
an Verwaltungsbehörden seien gebührenfrei. Das Bundesvergabeamt sei
eine Verwaltungsbehörde. Im Übrigen seien keine sechs Ansuchen eines
Privaten gestellt worden, sondern ein Antrag auf Nichtigerklärung einer
Zuschlagsentscheidung. Hierfür habe die Behörde, um überhaupt
tätig zu werden, die im Bundesvergabegesetz vorgesehene Pauschalgebühr
vorgeschrieben, die auch entrichtet worden sei. Mit einer Pauschalgebühr
seien auch alle anderen Gebühren bezahlt. Es handle sich nicht um
Privatinteressen, sondern um Geschäftsinteressen und um die zu waltende
Vergabegerechtigkeit. Es habe eine einzige Eingabe gegeben und nachgeschossen
einen Antrag auf einstweilige Verfügung. Es seinen also bestenfalls zwei
Eingaben zu werten und nicht sechs.
§ 9 Abs. 1 GebG habe keine
Anwendung zu finden, da keine Gebühren vorzuschreiben gewesen
wären.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung begründete das
FAG ua. damit, dass jede von mehreren überreichten Ausfertigungen einer
Eingabe für sich gesondert der Gebührenpflicht unterliege. Jede der
gegenständlichen Eingaben - mittels Telefax und im Postwege -
wiesen alle Merkmale einer gebührenpflichtigen Eingabe auf. Für
sämtliche im Betreff des Gebührenbescheides angeführten Eingaben
und Beilagen sei die Gebührenschuld mit Zustellung des Bescheides vom 23.
Dezember 2003 (abschließende Erledigung) entstanden.
In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag wendete die Bw.,
in Abänderung ihrer Feststellung in der Berufung, dass das Bundesvergabeamt
eine Verwaltungsbehörde sei, ein, es sei so ohne weiteres nicht zu
entscheiden, ob das Bundesvergabeamt eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde
sei. Weiters sah die Bw. in der an das Bundesvergabeamt zu entrichtenden
Pauschalgebühren und eine Parallele zu den
Gerichtsgebühren. Zum Privatinteresse erklärte die Bw., beim
Bundesvergabeamt sei ein Privatinteresse an deren Entscheidungen
auszuschließen. Es gehe hier nur um die Vergabe von Geschäften, ohne
jedes Privatinteresse. Zur Anzahl der Eingaben erkläre die Bw.
neuerlich, es seien nur zwei Eingaben zu verzeichnen, ohne auf die
diesbezüglichen Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung
einzugehen.
Bezüglich der oben unter Pkt. 1. bis 3.
angeführten Telefaxe stellte der unabhängige Finanzsenat mit
Niederschrift vom 26. Juli 2005 gegenüber dem FAG fest, dass die ersten
beiden Telefaxe offensichtlich unvollständig übermittelte Telefaxe
waren und die wiederholte Übersendung lediglich der Vervollständigung
diente, welche mit der Übermittlung der Beilage 7 (3.Telefax um 12:09 Uhr)
abgeschlossen war.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und
juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in
Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die
Privatinteressen der Einschreiter betreffen, unterliegen gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG einer feste Gebühr von €
13,00. Werden Eingaben in mehrfacher Ausfertigung überreicht, so
unterliegen die zweite und jede weitere Gleichschrift nach Abs. 4 leg.cit. nur
der einfachen Eingabengebühr.
Beilagen zu gebührenpflichtigen Eingaben unterliegen
nach § 14 TP 5 Abs. 1 GebG von jedem Bogen einer festen Gebühr vom
€ 3,60, jedoch nicht mehr als € 21,80 je Beilage.
Auf Grund des § 11 Abs. 1 Z. 1 GebG entsteht die
Gebührenschuld bei Eingaben und Beilagen in dem Zeitpunkt, in dem die das
Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung
über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt
wird. Automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch
möglichen Weise eingebrachte Eingaben und Beilagen stehen nach Abs. 2
leg.cit. schriftlichen Eingaben und Beilagen gleich.
Wird eine feste Gebühr, die nicht
vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist
gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im
Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.
Im gegebenen Fall wurden die Eingaben und Beilagen beim
Bundesvergabeamt in einem Verfahren nach dem BVergG 2002 eingebracht. Das
Bundesvergabeamt wurde auf Grund des § 135 BVergG 2002, BGBl. I Nr.
99/2002, als "gerichtsäquivalente Kontrollbehörde"
eingerichtet, die mit anderen bereits bestehenden Kontrollbehörden
(insbesondere mit den Unabhängigen Verwaltungssenaten) vergleichbar ist.
Es handelt sich bei dieser Sonderkontrollbehörde um eine
Verwaltungsbehörde (siehe Erläuterungen zu Art. I und zu §
135 BVergG 2002, RV 1087 GP XXI).
Im Erkenntnis vom 6. Oktober 1994, 94/16/0187, führte
der Verwaltungsgerichtshof aus, dass es sich bei den unabhängigen
Verwaltungssenaten nicht um Gerichte handle, und Eingaben an diese nicht von der
Befreiungsbestimmung des § 14 TP 6 Abs. 5 Z. 1 GebG erfasst
seien.
Die Befreiungsbestimmung des § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG
findet daher für Eingaben beim Bundesvergabeamt keine
Anwendung.
Der Ansicht, mit der Pauschalgebühr nach § 177
Abs. 1 BVergG 2002 seien auch die Eingaben- und Beilagengebühren nach dem
Gebührengesetz abgegolten, kann daher auch nicht gefolgt
werden.
Bei der Pauschalgebühr gemäß
§ 177
Abs. 1 BVergG 2002 handelt es sich um eine Bundesverwaltungsabgabe im Sinne des
§ 78 AVG, die der Abgeltung für die Inanspruchnahme des
Bundesvergabeamtes dient, und von diesem zu erheben ist (siehe VwGH 30.6.2004,
2004/04/0081; BVA 20.2.2004, 08N-128/03).
Bei den Eingaben- und Beilagengebühren nach dem
Gebührengesetz handelt es sich um gemäß
§ 1 lit. a BAO in
den Anwendungsbereich der Bundesabgabenordnung fallende Abgaben.
Da weder eine grundsätzliche Bestimmung, die
Bundesverwaltungsabgaben und Gebühren nach dem Gebührengesetz von
einander abgrenzen, noch eine besondere Bestimmung die Eingaben- und Beilagen
von den festen Stempelgebühren befreit, wenn dafür eine
Bundesverwaltungsabgabe erhoben wird, besteht, waren die Gebühren nach
§14 TP 5 und 6 GebG zu erheben. Fehlt es an einer
grundsätzlichen Abgrenzungsbestimmung, so ist davon auszugehen, dass selbst
ein und derselbe Rechtsvorgang mehreren Abgabenbelastungen unterliegen kann
(VwGH 18.11.1993, 93/16/0014 und VwGH 19.9.2001, 2001/16/0174).
Zur Behauptung, es lägen nur zwei Eingaben vor, ist zu
sagen, dass jede zusätzliche dem Organ der Gebietskörperschaft
überreichte Ausfertigung einer Eingabe der Eingabengebühr unterliegt
(siehe VwGH 26.6.1997, Zl. 97/16/0216).
Im gegebenen Fall wurden ein Antrag auf
Nichtigerklärung einer Zuschlagsentscheidung sowie ein gesonderter Antrag
auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mittels Telefaxe vorweg
übermittelt. In der Folge wurden diese Anträge in einen Schriftsatz
zusammengefasst und postalisch in zweifacher Ausfertigung nachgereicht.
Die Gebührenschuld ist auf Grund § 11 Abs. 1 GebG
mit den schriftlichen Erledigung der Anbringens durch das Bundesvergabeamt
(Bescheide vom 12. Dezember 2003 und
23. Dezember 2003) für sämtliche Eingaben, die dieses Anbringen
beinhalteten, entstanden.
Zur Beilagengebühr ist zu sagen, dass sowohl die
vorweg mit Telefax, wie auch die postalisch übermittelten Beilagen
offensichtlich in der Absicht erfolgten, die Erreichung des mit dem
gebührenpflichtigen Antrag verfolgten Zieles zu fördern (siehe dazu
VwGH 5.3.1990, 89/15/0061). Dass es sich zum Teil um inhaltlich gleiche
und nur in der Form unterschiedliche Schriften handelt, steht dem nicht
entgegen. Allerdings kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei der
postalischen Vorlage der Beilagen in doppelter Ausfertigung die Vorlage der
Zweitschriften in der Absicht erfolgte, die Anträge zu stützen, da es
sich bei den Zweitschriften um kein gesondertes Beweismittel handelt und die
Vorlage mehrerer Ausfertigungen nicht erforderlich war.
Zu dem oben unter Pkt. 1. bis 3. angeführten Telefax
ist zu sagen, dass vom Einschreiter offensichtlich beabsichtigt war, ein
Konvolut von Eingaben und Beilagen an das Bundesvergabeamt mit Telefax zu
übermitteln. Da das Telefax erst mit der Übermittlung der
letzten Beilage abgeschlossen war und daher die Übermittlung von 11:50 Uhr
bis 12:09 Uhr eine Einheit darstellt, war bei den mehrfachen Telekopien des
Antrages auf Nichtigerklärung nicht von wiederholten (gesonderten)
Anbringen auszugehen. Auch handelt es sich hier nicht um Gleichschriften,
sondern um mehrfach, in einem Telefax übermittelte Telekopien eines
einzigen Originals.
Zur Behauptung der Bw., dass ein Privatinteresse nicht
vorliege, ist zu sagen, dass ein Privatinteresse die Geschäftsinteressen
des Einschreiters umfasst, und lediglich vom öffentlichen Interesse
abzugrenzen ist.
Auf Grund des § 289 Abs. 2 BAO ist Abgabenbehörde
zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der
Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde
erster Instanz zu setzen und demgemäß auch den angefochtenen Bescheid
nach jeder Richtung abzuändern.
Da Eingaben- und Beilagengebühren nicht
vorschriftsmäßig entrichtet wurden und somit mit Bescheid
festzusetzen waren, war die Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG
im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr als zwingende
Rechtsfolge zu erheben.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 28.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 14 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 14 TP 6 Abs. 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 14 TP 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0498-W/05
- Stammnummer
- 17370
- Gültig
- 28.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF