Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0018-G/04
Liebhaberei bei einer Kleinlandwirtschaft (Betätigung iSd. § 1 Abs. 2 LVO)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0018-G/04vom 27.07.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
müßig" seien, da sich die erzeugte Menge weniger nach der
Ertragslage der gepflanzten Bäume richte und Obst jederzeit bzw. in jeder
Menge zugekauft werden könne. Das Finanzamt folgert in seiner
Berufungsvorentscheidung völlig zutreffend, dass diesfalls angesichts der
vom Bw. angegebenen Intention, aus der in Frage stehenden Betätigung den
Lebensunterhalt bestreiten zu wollen, ein massiver Zukauf von Fremdobst gerade
in der Anfangsphase geradezu zwingend logisch gewesen wäre. Das gilt umso
mehr, als die Kosten je zugekaufter Obsteinheit unter den Produktionskosten je
selbst gezogener Obsteinheit liegen (s. gutachtliche Stellungnahme vom
8. Oktober 2002 iVm. Niederschrift vom 7. Juni 2002).
Schließlich hat auch der Sachverständige dargelegt, dass im Hinblick
auf die vom Bw. im Jahr 2006 angestrebte Verarbeitungskapazität erhebliche
Zukäufe erforderlich wären. Letztlich hat der Bw. jedoch im Rahmen des
Lokalaugenscheines zu Protokoll gegeben, dass ein Zukauf von Fremdobst nicht
geplant sei.
All diese eben dargestellten Umstände machen evident,
dass die Tätigkeit des Bw. - mag sie auch ökologisch sinnvoll
sein - nur in geringem Maße nach betriebswirtschaftlichen
Grundsätzen ausgeübt wird.
Die angefochtenen Bescheide des Finanzamtes sind
vorläufig ergangen. Gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO ist
eine vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung
zu ersetzen, wenn die Ungewissheit (Abs. 1) beseitigt ist. Da
Berufungsentscheidungen den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung
abändern können (§ 289 Abs. 2 BAO), kann die
Abgabenbehörde zweiter Instanz eine erstinstanzliche vorläufige
Abgabenfestsetzung in ihrer Berufungsentscheidung (auch) in eine endgültige
Festsetzung abändern (s. zB Ritz,
BAO-Kommentar², § 200 Tz 18, mwN).
Nach Auffassung des UFS steht auf Grund obiger
Ausführungen bereits zum jetzigen Zeitpunkt mit ausreichender Gewissheit
fest, dass die Tätigkeit des Bw. in der geführten Art und Weise in
einem absehbaren Zeitraum die Erzielung eines Gesamtgewinnes nicht erwarten
lässt. Die vom Bw. angestellten Prognoserechnungen widersprechen in
wesentlichen Bereichen den tatsächlichen Verhältnissen (siehe oben)
und stimmen auch mit den derzeitigen, vom Referenten unmittelbar im Wege einer
Besichtigung vorgefundenen Umständen nicht überein. Selbst eine vom
UFS vorgenommene, auf einer für den Standpunkt des Bw. überaus
förderlichen Werten basierende Prognoserechnung ergibt für den (zwar
unstrittigen, jedoch nach ha. Ansicht als zu lang bemessenen) Zeitraum von
20 Jahren einen beträchtlichen Gesamtverlust.
Eine (weitere) Beobachtung der Betätigung ist daher
entbehrlich, da auf Grund der oben eingehend dargelegten Umstände die
Erzielung eines positiven Gesamterfolges von Vornherein aussichtslos erscheint.
Für eine vorläufige Veranlagung verbleibt daher kein Raum, weshalb die
Abgabenfestsetzung mittels vorliegender Berufungsentscheidung nunmehr
endgültig erfolgen
konnte.
Beilage 1 (Prognoserechnung des UFS)
Graz, am 27.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 200 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0018-G/04
- Stammnummer
- 17331
- Gültig
- 27.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF