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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0018-G/04

Liebhaberei bei einer Kleinlandwirtschaft (Betätigung iSd. § 1 Abs. 2 LVO)

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0018-G/04vom 27.07.2005Teil 2 von 2
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Wortlaut laut Findok

müßig" seien, da sich die erzeugte Menge weniger nach der Ertragslage der gepflanzten Bäume richte und Obst jederzeit bzw. in jeder Menge zugekauft werden könne. Das Finanzamt folgert in seiner Berufungsvorentscheidung völlig zutreffend, dass diesfalls angesichts der vom Bw. angegebenen Intention, aus der in Frage stehenden Betätigung den Lebensunterhalt bestreiten zu wollen, ein massiver Zukauf von Fremdobst gerade in der Anfangsphase geradezu zwingend logisch gewesen wäre. Das gilt umso mehr, als die Kosten je zugekaufter Obsteinheit unter den Produktionskosten je selbst gezogener Obsteinheit liegen (s. gutachtliche Stellungnahme vom 8. Oktober 2002 iVm. Niederschrift vom 7. Juni 2002). Schließlich hat auch der Sachverständige dargelegt, dass im Hinblick auf die vom Bw. im Jahr 2006 angestrebte Verarbeitungskapazität erhebliche Zukäufe erforderlich wären. Letztlich hat der Bw. jedoch im Rahmen des Lokalaugenscheines zu Protokoll gegeben, dass ein Zukauf von Fremdobst nicht geplant sei. All diese eben dargestellten Umstände machen evident, dass die Tätigkeit des Bw. - mag sie auch ökologisch sinnvoll sein - nur in geringem Maße nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ausgeübt wird. Die angefochtenen Bescheide des Finanzamtes sind vorläufig ergangen. Gemäß § 200 Abs. 2 BAO ist eine vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen, wenn die Ungewissheit (Abs. 1) beseitigt ist. Da Berufungsentscheidungen den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern können (§ 289 Abs. 2 BAO), kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz eine erstinstanzliche vorläufige Abgabenfestsetzung in ihrer Berufungsentscheidung (auch) in eine endgültige Festsetzung abändern (s. zB Ritz, BAO-Kommentar², § 200 Tz 18, mwN). Nach Auffassung des UFS steht auf Grund obiger Ausführungen bereits zum jetzigen Zeitpunkt mit ausreichender Gewissheit fest, dass die Tätigkeit des Bw. in der geführten Art und Weise in einem absehbaren Zeitraum die Erzielung eines Gesamtgewinnes nicht erwarten lässt. Die vom Bw. angestellten Prognoserechnungen widersprechen in wesentlichen Bereichen den tatsächlichen Verhältnissen (siehe oben) und stimmen auch mit den derzeitigen, vom Referenten unmittelbar im Wege einer Besichtigung vorgefundenen Umständen nicht überein. Selbst eine vom UFS vorgenommene, auf einer für den Standpunkt des Bw. überaus förderlichen Werten basierende Prognoserechnung ergibt für den (zwar unstrittigen, jedoch nach ha. Ansicht als zu lang bemessenen) Zeitraum von 20 Jahren einen beträchtlichen Gesamtverlust. Eine (weitere) Beobachtung der Betätigung ist daher entbehrlich, da auf Grund der oben eingehend dargelegten Umstände die Erzielung eines positiven Gesamterfolges von Vornherein aussichtslos erscheint. Für eine vorläufige Veranlagung verbleibt daher kein Raum, weshalb die Abgabenfestsetzung mittels vorliegender Berufungsentscheidung nunmehr endgültig erfolgen konnte. Beilage 1 (Prognoserechnung des UFS) Graz, am 27. Juli 2005

Normen und Schlagworte

KleinlandwirtschaftLand- und FortwirtschaftLiebhabereiPrognoserechnungObstbauSchnapsbrennerei.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0018-G/04
Stammnummer
17331
Gültig
27.07.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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