Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0018-G/04
Liebhaberei bei einer Kleinlandwirtschaft (Betätigung iSd. § 1 Abs. 2 LVO)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0018-G/04vom 27.07.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Beurteilung, ob eine bestimmte Betätigung typischerweise einer privaten Neigung entspricht, hängt wesentlich auch von der Größe des bewirtschafteten Wirtschaftsgutes ab. Im Betrieb einer Kleinlandwirtschaft ist jedenfalls eine solche Betätigung zu sehen (vgl. VwGH vom 21.5.1997, 92/14/0185, mwN).
Die Bewirtschaftung (hier der Obstanbau) einer Liegenschaft im Ausmaß von ca. 2 ha, welche sich in ruhiger und schöner Lage befindet und die überdies vom Abgabepflichtigen und seiner Familie als Wohnsitz genutzt wird, ist grundsätzlich als Betätigung gemäß § 1 Abs. 2 LVO zu qualifizieren (vgl. VwGH vom 21.10.2003, 97/14/0161).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Franz
Kollar, Wirtschaftstreuhänder, 8042 Graz, Gerhart-Hauptmann-Gasse 7,
vom 9. Oktober 2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldbach vom
17. September 2002 betreffend Umsatzsteuer für den Zeitraum 1998
bis 2001 sowie Einkommensteuer für den Zeitraum 1998 bis 2000
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der in den angefochtenen Bescheiden
angeführten Abgaben bleiben unverändert.
Die mit den
angefochtenen Bescheiden erfolgte Abgabenfestsetzung wird gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO für
endgültig erklärt.
Entscheidungsgründe
(1) Strittig ist im Berufungsfall, ob die vom Bw. unter dem
Titel "Land- und Forstwirtschaft" entfaltete Tätigkeit (Obstbau zum Zwecke
der Schnapserzeugung) eine steuerlich relevante Einkunftsquelle bzw. eine
unternehmerische Betätigung im umsatzsteuerlichen Sinne darstellt (so der
Bw.) oder aber als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei zu qualifizieren ist (so
das Finanzamt in den angefochtenen Bescheiden).
(2) Der Bw. und seine Ehegattin erwarben im
September 1997 je zur Hälfte eine in einer ruhigen und landschaftlich
schönen Gegend befindliche, ca. 2 ha große Liegenschaft in U
(Bezirk F), auf der sich ein altes Bauernhaus samt Nebengebäude befanden.
Die Liegenschaft war zum Teil mit alten Obstbäumen bepflanzt.
In der Folge pachtete der Bw. den Hälfteanteil seiner
Gattin und ließ ab dem Jahr 1998 umfangreiche Umbau- und
Sanierungsarbeiten am Altgebäude vornehmen. Neben dem Althaus wurde ein
- rein privaten Zwecken des Bw. und seiner Familie dienendes - (1999
fertig gestelltes) Wohnhaus errichtet. Unter Inanspruchnahme von
EU-Fördergeldern (Subvention zum Zwecke der Rekultivierung brach liegender
Flächen) wurden im Mai 1999 rund 190 neue Obstbäume (90 Äpfel-,
40 Birn-, 20 Kirsch-, 30 Pfirsich- und Zwetschkenbäume) angepflanzt. Von
den dafür erforderlichen Gesamtkosten iHv. ATS 30.730,-- wurden zwei
Drittel von der EU-Förderung abgedeckt. Im Jahr 2000 mussten elf Bäume
wegen Ausfalls neu gepflanzt werden. Aus der Obsternte sollte nach Angaben des
Bw. im Wege einer (auswärtigen) "Fremdbrennung" qualitativ hochwertiger
Schnaps erzeugt und dieser an Fremdenverkehrsbetriebe in Westösterreich
(vornehmlich am Arlberg) verkauft werden.
(3) Der Bw. erzielte bzw. erklärte in den Streitjahren
jeweils Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Hausverwaltung) sowie aus Vermietung
und Verpachtung. Überdies brachte er in den Einkommensteuererklärungen
der Jahre 1998 bis 2001 Verluste aus seiner "Land- und Forstwirtschaft" in
folgender Höhe zum Ansatz (jeweils in ATS):
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
Verlust
|
- 273.339,97
|
- 204.552,07
|
- 209.990,79
|
- 189.063,09
Im Zusammenhang mit dieser "Land- und Forstwirtschaft"
wurden in den Umsatzsteuererklärungen die nachfolgenden Umsatzerlöse
(aus dem Verkauf von Schnaps und Most) bzw. Vorsteuerbeträge sowie die
daraus resultierenden Gutschriften erklärt (in ATS):
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
Umsätze
|
0,--
|
11.250,--
|
2.750,--
|
40.033,--
|
Umsatzsteuer 20%
|
0,--
|
2.250,--
|
550,--
|
8.007,--
|
Vorsteuern
|
- 114.743,--
|
- 74.572,--
|
- 11.871,--
|
- 8.596,--
|
Gutschriften sohin
|
- 114.743,--
|
- 72.322,--
|
- 11.321,--
|
- 589,--
(4) Am 9. Februar 1999 legte der Bw. eine
(erste) Prognoserechnung für die
"Landwirtschaft" vor:
Dieser zufolge würden die 190 Bäume jeweils rund
150 kg Ertrag geben, sohin insgesamt ca. 28.500 kg. Diese Menge ergebe
rund 25.000 l Maische. Bei einer Ausbeute von 3% pro 100 l Maische
ließen sich rund 750 l reiner Alkohol bzw. rund 2.000 l
Edelbrand (Alkoholgehalt ca. 40%) herstellen. Je Liter sei ein
durchschnittlicher Ertrag von ATS 200,-- bis 300,-- zu erzielen. Die zu
erwartenden Erlöse würden sich sohin auf ca. ATS 500.000,--
belaufen. Diesen (jährlichen) Erlösen seien folgende Ausgaben
gegenüber zustellen:
|
|
AfA
|
90.000,--
|
|
Fremdarbeit (Baumpflege)
|
50.000,--
|
|
Brennkosten
|
40.000,--
|
|
Branntweinabgabe
|
35.000,--
|
|
Flaschen, Korken, Etiketten
|
15.000,--
|
|
Werbung, Reisekosten
|
30.000,--
|
|
Zinsen
|
50.000,--
|
|
Sonstiges
|
50.000,--
|
|
Gesamtausgaben daher
|
360.000,--
Daraus errechne sich ein Überschuss von
ATS 140.000,-- pro Jahr.
(5) Im Jahr 2002 wurde beim Bw. eine die Streitjahre
umfassende Betriebsprüfung durchgeführt.
Das Finanzamt hat - den Prüfungsfeststellungen folgend
- die aus der (teilweisen) Vermietung des 1997 erworbenen und in der Folge
renovierten Objektes in U resultierenden negativen Einkünfte sowie die
damit zusammenhängenden Vosteuerüberhänge auf Grund der vom
Betriebsprüfer getroffenen Feststellungen (Vermietung an die Ehegattin;
Objekt wurde von den beiden Söhnen des Bw. bewohnt; keine Vermietung an
Feriengäste) steuerlich nicht anerkannt (der Bw. hatte ursprünglich
65% der mit dem Gebäude zusammenhängenden Anschaffungs- und
Sanierungskosten dieser Vermietung zugeordnet, die restlichen 35% entfielen auf
die hier strittige "Landwirtschaft"). Die sich aus der Nichtanerkennung der
Vermietung ergebenden steuerlichen Konsequenzen sind nicht Gegenstand des
Berufungsverfahrens.
Bezüglich der Streuobstanlage wurde seitens des Bw. im
Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung folgende -
zweite - Prognoserechnung (datiert mit
23. April 2002) erstellt:
200 Bäume á 300 kg Obst ergeben insgesamt
60.000 kg Obst. Dies entspreche rund 50.000 l Maische. Bei einer
durchschnittlichen Ausbeute von 2% Alkohol würden sich ca. 1.000 l
Alkohol bzw. ca. 2.500 l Edelbrand (40% Alkohol) ergeben. Bei einem
Verkaufspreis von ATS 247,-- je Liter errechne sich ab dem Jahr 2006 ein
Jahresumsatz von ATS 619.213,-- (rund € 45.000,--).
Im Detail stellt sich diese Prognoserechnung wie folgt dar
(Angaben in €):
|
Jahr
|
Einnahmen
|
Gesamtausgaben
|
Ergebnis
|
1998
|
0,--
|
10.219,--
|
- 10.219,--
|
1999
|
818,--
|
16.324,--
|
- 15.506,--
|
2000
|
200,--
|
15.460,--
|
- 15.260,--
|
2001
|
2.909,--
|
16.649,--
|
- 13.740,--
|
2002
|
3.000,--
|
16.828,--
|
-13.828,--
|
2003
|
4.000,--
|
15.123,--
|
- 11.123,--
|
2004
|
10.000,--
|
13.034,--
|
- 3.034,--
|
2005
|
30.000,--
|
12.622,--
|
17.378,--
|
2006
|
45.000,--
|
10.648,--
|
34.352,--
|
2007
|
45.000,--
|
9.748,--
|
35.252,--
|
2008
|
45.000,--
|
9.848,--
|
35.152,--
Demnach lasse sich in den Jahren 1998 bis 2008 ein
Gesamtgewinn von € 39.424,-- (rund ATS 542.000,--)
erzielen.
Nach Durchführung einer Besprechung zwischen
Vertretern des Finanzamtes und dem Bw. bzw. seinem steuerlichen Vertreter wandte
sich der Bw. in seiner im Zuge des offenen Prüfungsverfahrens vorgelegten
Eingabe vom 7. August 2002 gegen die abgabenbehördliche
Einstufung seiner Tätigkeit als solche gemäß
§ 1
Abs. 2 LVO. Die Tätigkeit einer Schnapserzeugung aus selbst gezogenen,
gut gepflegten Früchten sei objektiv jedenfalls geeignet, wirtschaftlichen
Erfolg zu erzielen. Von einem abgeschlossenen Betätigungszeitraum
könne nicht ausgegangen werden, da aus der Anlage ca. 50 Jahre lang
Früchte geerntet werden könnten und eine Übernahme der
Landwirtschaft durch den Sohn vorgesehen sei. Die Prognoserechnung sehe ab dem
Jahr 2005 Gewinne sowie ab dem Jahr 2008 einen Gesamtgewinn vor. Eine
Gewinnerzielung zu einem früheren Zeitpunkt sei nicht möglich, da die
Bäume nicht schneller wachsen. Der Bw. verfolge jedenfalls eine
Gewinnerzielungsabsicht, da er ohne diese Einkunftsquelle seinen Lebensunterhalt
nicht vernünftig bestreiten könnte,
"zumal es sein einziges Erwerbseinkommen ist
und sein wird."
Hinsichtlich der vom Bw. aus dieser Streuobstanlage unter
dem Titel der Land- und Forstwirtschaft geltend gemachten Verluste bzw.
Vorsteuerbeträge - 35% des Altgebäudes und der damit verbundenen
Aufwendungen wurden wie bereits erwähnt dem Obstbau zugerechnet -
traf der Prüfer in seinem Bericht vom 24. September 2002 im
Wesentlichen folgende Feststellungen:
Der Bw. betreibe auf der gegenständlichen Liegenschaft
- seinen Angaben zufolge - einen Obstbau zum Zwecke der
Schnapsherstellung. Der Schnaps werde von der Fa. St gebrannt. Insgesamt habe
der Bw. rund ATS 7 Mio. in die Liegenschaft investiert und diese zu
einem großzügigen Familienwohnsitz hergerichtet. Zur Beurteilung der
objektiven Ertragsfähigkeit der "Schnapserzeugung" habe sich der Bw. zweier
widersprüchlicher Prognosen bedient. Zum Zwecke der Erhebung realistischer
Ertragswerte habe das Finanzamt bei einem Sachverständigen für Obstbau
der Kammer der Land- und Forstwirtschaft Auskunft eingeholt (Niederschrift mit
Herrn JW vom 7. Juni 2002). Diese dem Bw. zur Kenntnis gebrachte
Erhebung habe massive Abweichungen von dessen eigenen Ertragserwartungen
ergeben. Der vom Bw. prognostizierte Ertrag von rund 300 kg Obst pro Baum
und Jahr in den ersten zehn Jahren erweise sich als unrealistisch. Laut Erhebung
des Finanzamtes betrage der kumulierte Ertrag der ersten zehn Jahre bei Kernobst
ca. 250 bis 300 kg pro Baum, bei Steinobst ca. 100 kg. Erst im
Vollertragsalter (nach 15 bis 20 Jahren) könne bei Steinobst mit
150 kg je Baum und Jahr gerechnet werden, bei Steinobst mit ca. 50 bis
70 kg. Ausgehend von diesen Ertragswerten sowie von einer Alkoholausbeute
von 2% würden sich in den Jahren 1998 bis 2008 Einnahmen iHv. insgesamt
ATS 503.682,-- ergeben. Stelle man diesen die vom Bw. im Rahmen seiner
zweiten Prognoserechnung veranschlagten Ausgaben gegenüber, errechne sich
für die ersten zehn Jahre ein Gesamtverlust von ATS 1,512.243,--.
Für die ersten 20 Jahre ergebe sich auf Grund der vom Sachverständigen
bekannt gegebenen Ertragswerte - bei Annahme eines Vollertrages bereits
nach zehn Jahren - immer noch ein Gesamtverlust von ATS 447.306,--(siehe
dazu den Prüfungsbericht vom 24. September 2002, in welchem die
Prognoserechnung des Prüfers - etwas irreführend - unter
Tz 25, welche eigentlich die Vermietung betrifft, im Detail dargestellt
ist). Neben dem Umstand, dass der Bw. seinen Lebensunterhalt aus vorhandenem
Kapitalvermögen und aus der Vermietung in G, M-Gasse 45, mit insgesamt
64 Wohnungen bestreite, sei bei der gewählten Bewirtschaftung die Erzielung
eines zusätzlichen Einkommens aus der Schnapserzeugung in einem absehbaren
Zeitraum nicht denkbar. Bei Betrachtung der Kostenstruktur sei erkennbar, dass
ein Großteil der Kosten auf die Adaptierung des Altgebäudes, die
Verschönerung der Hofzufahrt und den Neubau eines Gerätehauses und die
damit zusammenhängenden Zinsaufwendungen entfalle. Dazu komme, dass die
eigentliche Schnapserzeugung nicht vom Bw. selbst durchgeführt, sondern als
Fremdleistung zugekauft werde.
Bei typischerweise einer in der Lebensführung
begründeten Neigung entsprechenden Betätigungen, wie etwa dem Betrieb
einer Kleinlandwirtschaft, sei zumeist ein mehrjähriger Zeitraum zur
Beurteilung des Vorliegens der objektiven Ertragsfähigkeit erforderlich.
Trotz durchgeführter Erhebungen sei ungewiss, ob sich die vom Bw.
beabsichtigte Schnapserzeugung als objektiv ertragsfähig erweisen wird.
Neben die untypische Bewirtschaftung (nahezu das gesamte Investitionsrisiko
begründe sich in der Adaption der Liegenschaft, wobei die eigentliche
Produktion außer Haus stattfinde) trete im vorliegenden Fall auch der
Umstand, dass die Bäume nicht sofort den vollen Ertrag erreichen, was eine
längere Beobachtung der Betätigung und damit eine vorläufige
Veranlagung unumgänglich mache. Die Abgabenbehörde erster Instanz gehe
dabei von der wahrscheinlicheren Variante, dem Vorliegen von Liebhaberei, aus.
Dies liege einerseits in der bereits dargelegten Kostenstruktur begründet,
die letztlich auf eine (vor)steuerbegünstigte Adaptierung der
Wohnsitzliegenschaft hinziele. Andererseits lasse auch eine realistischen
Verhältnissen angepasste Prognose in einem Zeitraum von 20 Jahren einen
Gesamtgewinn nicht erwarten. Daher sei vorläufig sowohl in ertrag- als auch
in umsatzsteuerlicher Hinsicht vom Vorliegen von Liebhaberei
auszugehen.
(6) Auf Grundlage dieser Prüfungsfeststellungen hat
das Finanzamt - hinsichtlich des Jahres 1998 im wieder aufgenommen
Verfahren - die nunmehr berufungsgegenständlichen Bescheide erlassen
und die vom Bw. erklärten Verluste aus Land- und Forstwirtschaft sowie die
damit zusammenhängenden Vorsteuergutschriften steuerlich vorläufig
nicht anerkannt.
(7) Mit der dagegen erhobenen Berufung wurde beantragt, die
Landwirtschaft als Einkunftsquelle iSd. § 1 Abs. 1
Liebhabereiverordnung 1993 (LVO) zu qualifizieren und die daraus resultierende
Vorsteuergutschriften iHv. insgesamt ATS 114.743,-- (1998),
ATS 72.322,-- (1999), ATS 11.321,-- (2000) und ATS 589,-- (2001)
sowie die ausgewiesenen Verluste iHv. ATS 273.394,-- (1998), ATS 204.552,--
(1999) und ATS 209.991,-- (2000) steuerlich anzuerkennen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Bw. 1994 im
Alter von 45 Jahren sein Angestelltenverhältnis bei der Fa. Sch nach
25-jähriger Tätigkeit verloren habe, in der Folge noch Einkünfte
als Konsulent, letztlich ab dem Jahre 1997 jedoch keine Erwerbseinkünfte
mehr erzielt habe. Daher habe sich 1997 mit dem Erwerb der Landwirtschaft die
Gelegenheit ergeben, eine Schnapsbrennerei zu beginnen. Der Bw. habe bisher im
Rahmen der Landwirtschaft das Gebäude renoviert, die Hofzufahrt gebaut, die
notwendigen Geräte (Freischneidegerät, Traktor, Anhänger,
Sichelmulde, Schneefräse etc.) angeschafft, die Pflanzung der
Obstbäume vorgenommen, Etiketten entwerfen lassen und Kundenkontakte
geknüpft. Ziel sei es, Schnaps von gehobener Qualität zu erzeugen und
diesen zu einem guten Preis zu verkaufen, um damit seinen Lebensunterhalt zu
verdienen. Sein Sohn besuche seit September 2002 die land- und
forstwirtschaftliche Fachschule, Fachrichtung Obstwirtschaft und EDV-Technik,
und sollte das Unternehmen nach der Pensionierung des Bw. in rund 15 Jahren
- zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes - einmal
übernehmen.
Gegen die abgabenbehördliche Einstufung des Betriebes
als Betätigung iSd. § 1 Abs. 2 LVO spreche ua., dass die
EU-Förderstelle die Obstanlage des Bw. als wirtschaftlich sinnvolles
Projekt erachtet und 66% der Anschaffungskosten der Pflanzen übernommen
habe. Es stehe auch im Interesse des Umweltschutzes, extensiven Obstbau ohne
Einsatz von Spritzmitteln zu fördern. Die teilweise Finanzierung der
Pflanzen aus EU-Geldern erhöhe den Gesamtgewinn und sei daher ein Argument
für eine Qualifikation als Tätigkeit gemäß
§ 1
Abs. 1 LVO.
Die vom Finanzamt erstellte Prognoserechnung sei in
folgenden Punkten zu berichtigen:
-- Altbestand laut Gutachten, 140 Apfel- und Birnbäume
in Neulage;
-- Jahreszahlen 2000 bis 2019, da die Anlage erst 1999
gepflanzt wurde;
-- Ausbeute an Alkohol entsprechend den vom Zollamt
veröffentlichten Sätzen.
Die Spekulation mit der Ertragslage sei letztlich
müßig, da sich die erzeugte Menge vielmehr nach der möglichen
Verkaufsmenge am Markt richte. Obst sei in der Region in jeder Menge vorhanden
und könne jederzeit zugekauft werden. Gemäß LVO sei von einem
20-jährigen (mit Anlaufzeit 23-jährigen) Beobachtungszeitraum
auszugehen. Der Bw. möchte die Vermietung von 64 Zimmern (Anm.: in der
M-Gasse in G) an völlig unterprivilegierte Mieter möglichst bald
aufgeben, zumal sein Einkommen daraus sehr schwanke und daher für die
Bestreitung eines ordentlichen Lebensunterhaltes nicht ausreichend sei. Das
Vorliegen einer Kapitalanlage, die Befriedigung eines Wohnbedürfnisses oder
das Ziel einer Steuerverminderung könnten dem Bw. nicht unterstellt werden.
Wenn ihm die Kostenstruktur als Indiz für eine Liebhaberei vorgeworfen
werde, so sei darauf hinzuweisen, dass der Bw. wie jeder Unternehmer
möglichst viele Kosten solange auszulagern versuche, bis sich eine weitere
Investition rechne. Bisher seien insgesamt rund ATS 2,2 Mio. in die
Landwirtschaft inklusive Grundanteil investiert worden, unübliche
Investitionen seien nicht vorgenommen worden. Wenn es die
betriebswirtschaftlichen Überlegungen günstig erscheinen lassen, werde
auch eine eigene Destillationsanlage im Haus gebaut werden. Dies wäre
derzeit jedoch unvernünftig.
Die (nunmehr
dritte) Prognoserechnung stellt sich
laut Berufung wie folgt dar (s. dazu im Detail S. 5 der
Berufungsschrift):
Für die ersten 10 Jahre wurde für das Kernobst
ein kumulierter Ertrag von 300 kg, für das Steinobst ein solcher von
100 kg angesetzt. Die Alkoholausbeute wurde nunmehr mit 3% (Kernobst) bzw.
5 sowie 5,5% (Steinobst) angenommen. Daraus wurde eine produzierte Gesamtmenge
von 3.362 l Schnaps (40% Alkoholgehalt) errechnet. In den Folgejahren wurde
ein Jahresertrag je Baum von 150 kg (Kernobst) bzw. 60 kg (Steinobst)
angenommen. Das ergibt laut Prognose des Bw. - auf Grundlage der
vorgenannten Ausbeute - eine Gesamterzeugung von ca. 17.550 l in den
Jahren 2010 bis 2019. Für den Altbestand wurde bei den 15
Äpfelbäumen ein Jahresertrag von jeweils 300 kg angesetzt, bei
den sieben Steinobstbäumen ein solcher iHv. 30 kg, beim Wein
800 kg. Daraus ermittelte der Bw. für die nächsten zwanzig Jahre
eine Gesamtproduktion von 7.576 l Schnaps. Bei einem Verkaufspreis von
ATS 250,-- je Liter Schnaps und bei Aufwendungen in Gesamthöhe von ca.
ATS 3,2 Mio. ergibt sich laut dieser Rechnung ein Gesamtgewinn (bis
zum Jahre 2019) von ca. ATS 3,9 Mio.
Ergänzend wurde ein von Herrn Ing. JW, Obstbauberater
der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft F, welcher bereits vom
Finanzamt im Rahmen des Prüfungsverfahrens befragt wurde, unterzeichnetes
Schreiben vom 8. Oktober 2002 vorgelegt, welchem zufolge Herr Ing. JW
am 1. Oktober 2002 eine Besichtigung der Obstanlage des Bw.
vorgenommen hat. Das Schreiben hat - auszugsweise wörtlich
wiedergegeben - folgenden Inhalt:
"Wunschgemäß
gebe ich Ihnen eine geschätzte Ernteerwartung für das Jahr 2006 bei
normalen Witterungsverhältnissen, gleich bleibendem Pflegezustand sowie des
zu erwartenden Kronenvolumens der Junganlage bekannt:
|
Altbestand:
|
Äpfel (15
Bäume á 300 kg)
|
4.500
kg
|
|
Zwetschken, Kriecherl (7
Bäume á 30 kg)
|
150
kg
|
|
Weinstöcke, sehr
groß
|
einige
hundert kg Ertrag
|
Junganlage:
|
Äpfel (100
Bäume á 30 kg)
|
3.000
kg
|
|
Birnen (40 Bäume
á 30 kg)
|
1.200
kg
|
|
Kirschen (20 Bäume
á 20 kg)
|
400
kg
|
|
Zwetschken (20
Bäume á 20 kg)
|
400
kg
|
|
Sonstiges Obst (30
Bäume á 20 kg)
|
600
kg
..... Bei der Junganlage
ist mit dem Eintritt des Vollertrages im Alter von etwa 20 bis 25 Jahren zu
rechnen. Nachdem Sie mir aber mitgeteilt haben, dass Sie für das Jahr 2006
eine Verarbeitungskapazität von 30 bis 35 Tonnen Obst anstreben, wird die
Differenzmenge durch Zukauf oder Nutzung anderer Flächen ergänzt
werden müssen. Realistisch erscheint mir, die fehlenden Mengen aus den im
großen Umfange vorhandenen Streuobstbeständen der
Nachbarschaftsbetriebe zu besorgen. Die Preise für Verarbeitungsware
beliefen sich beim Apfel in den letzten Jahren bei etwa ATS 0,80 bis
1,--/kg .... (heuer € 0,04 bis 0,06/kg) ...."
(8) Die abweisende Berufungsvorentscheidung wurde -
unter Hinweis auf die Ausführungen im Prüfungsbericht - im
Wesentlichen folgendermaßen begründet:
Die vom Bw. im Jahr 1997 erworbene und hinsichtlich der
Obstanlage bewirtschaftete Kleinlandwirtschaft mit einer ca. 1, 4 ha
großen Obstanlage und einer 0,6 ha großen Hufweide mit einem
Altbestand an Obstbäumen stelle in typisierender Betrachtungsweise ein
Wirtschaftgut dar, dessen Bewirtschaftung sich nach der Art, Größe
und Ausstattung typischerweise für eine Nutzung im Rahmen der
Lebensführung eigne. Bei einer Begehung sei zudem festgestellt worden, dass
die ehemalige Kleinlandwirtschaft unter Aufwendung beträchtlicher Mittel
zum Teil in liebevoller Kleinarbeit restauriert bzw. - den Bedürfnissen des
Bw entsprechend - als angemessener Familienwohnsitz mit angrenzender
Streuobstanlage adaptiert wurde. Wenn in der Berufung gegen eine Einstufung
gemäß
§ 1 Abs. 2 LVO ins Treffen geführt werde, dass
die Obstanlage von der EU-Förderstelle als wirtschaftlich sinnvolles
Projekt erachtet und gefördert worden sei, so sei dem mehrfach zu
entgegnen: So habe der Bw. auf Befragung am 23. April 2002 im Detail
nicht angeben können, aus welchem Grund er die Förderung erhalten bzw.
welche Verpflichtungen er damit übernommen habe. Es sei dies eine
(Vulkanland)Streuobstförderung gewesen, wobei er nur die Fläche
anzugeben hatte und ihm eine Mindestbepflanzungsdichte vorgegeben wurde. Die
Förderung habe er für diese Streuobstanlage unabhängig davon
erhalten, was er damit in der Folge machte. Für die bei einer Einstufung
gemäß
§ 1 Abs. 2 LVO anzuwendende typisierende
Betrachtungsweise sei aus dem Umstand, dass der Bw eine - noch dazu so
gestaltete - Förderung erhalten hat, nichts zu gewinnen.
Die Darlegung des Bw., sein Ziel sei die Erzeugung (und
folglich der Verkauf) "gehobener
Schnäpse", um damit seinen Lebensunterhalt zu verdienen, könne
bei der gewählten Art der Bewirtschaftung genauso wenig überzeugen,
wie die Aussage, er würde ein Unternehmen aufbauen, welches nach seiner
Pensionierung in rund 15 Jahren von seinem
Sohnübernommen werde. Nach
Absolvierung seiner Ausbildung stehe dem Sohn ein breites Berufsfeld offen,
insbesondere auch aufgrund der Spezialisierung im Bereich EDV- Technik.
Ins Zentrum der Überlegungen rücke, dass der Bw.
die gegenständliche Kleinlandwirtschaft um insgesamt ca. ATS 7 Mio.
erworben und adaptiert habe. In das Konzept der steuerbegünstigten, weil
vorsteuerabzugsberechtigten Adaptierungdes Altgebäudes passe dabei sowohl die Nutzung gewisser
Räumlichkeiten des Altgebäudes für die Schnapserzeugung, als auch
die Vermietung von Wohnräumlichkeiten an die Ehegattin zum Zwecke der
Befriedigung des Wohnbedürfnisses der unterhaltsberechtigten Kinder.
Auch wenn der Bw mit immer neuen Konzepten und Prognosen
die Gewinnträchtigkeit der Streuobstanlage und damit - als Ausbeute dieser
Anlage - der Schnapserzeugung darzulegen suche, erachte er die
"Spekulation mit der Ertragslage der Anlage
selbst als müßig". Obst sei nach den Ausführungen des Bw
"in der
Region in jeder Menge vorhanden und könne
jederzeit zugekauft werden." Führe man diese Argumentation des Bw
mit der Aussage, er möchte seinen Lebensunterhalt mit der Schnapserzeugung
verdienen, zusammen, so wäre ein massiver Zukauf in der Anfangsphase
geradezu zwingend logisch.
Trotz durchgeführter Erhebungen und auch nach
Durchsicht der erwarteten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für das Jahr 2002 sei
ungewiss, ob sich die vom Bw. beabsichtigte Schnapserzeugung als objektiv
ertragsfähig erweisen werde. Neben die nur für eine
Hobbyschnapserzeugung typische Bewirtschaftung - nahezu das gesamte
Investitionsrisiko begründe sich in der Adaptierung der Liegenschaft, wobei
die eigentliche Produktion außer Haus stattfinde
-trete auch der Umstand, dass sich die
konkrete Art der Bewirtschaftung durch den Bw, wie er selbst richtig
ausführt, nicht im Ertrag der Bäume und der entsprechenden
Alkoholausbeute, sondern in der aufgrund der Zukaufsmöglichkeit bestehenden
übrigen Ausgestaltung der Betätigung zeige. Nach Meinung der
Behörde sei eine Beobachtung der Betätigung von weiteren zwei bis drei
Jahren ab dem Berufungszeitraum für eine verlässliche endgültige
Beurteilung erforderlich.
Für Betätigungen gemäß
§ 1
Abs. 2 LVO finde sich keine zeitliche Regelung des "absehbaren Zeitraumes".
Laut VwGH sei unter einem absehbaren Zeitraum zur Möglichkeit der Erzielung
eines wirtschaftlichen Gesamterfolges eine Zeitspanne zu verstehen, die zum
getätigten Mitteleinsatz bei Betrachtung der Umstände des konkreten
Falles in einer nach der Verkehrsauffassung vernünftigen, üblichen
Relation stehe. Im gegenständlichen Fall trete die Intention, die
Liegenschaft (für Wohnzwecke zu erwerben und) zu adaptieren sehr stark in
den Vordergrund, anderenfalls nicht erklärbar wäre, dass
"nahezu die gesamte Investition dieser
Betätigung in der Adaptierung der Liegenschaft, wobei die eigentliche
Produktion (die Schnapsbrennerei) sogar außer Haus stattfinde,
begründet" liege. Gehe man von dem darüber hinausgehenden,
unabhängig vom Erwerb der Liegenschaft für Wohnzwecke bzw. der
Adaptierung der Liegenschaft, verursachten Kostenaufwand für die
Schnapserzeugung aus, sei ein absehbarer Zeitraum von 20 Jahren jedenfalls als
zu hoch einzustufen. Ausgehend von den bisher erklärten Ergebnissen des
Steuerpflichtigen bis zum Jahr 2002 verbunden mit der, wie bereits oben
dargestellt, beizupflichtenden Erkenntnis des Bw, dass die Problematik nicht in
der Frage liege, in welchem Zeitpunkt welche Menge Obst produziert werden
könnte und welche Ausbeute an Alkohol sich daraus ergeben könne,
sondern vielmehr im realistischen Ansatz Schnaps höherer Qualität als
Hobbyschnapserzeuger veräußern zu können, sei allerdings selbst
in einem absehbaren Zeitraum von 20 Jahren nicht mit einem Gesamtgewinn zu
rechnen. Die Behörde gehe daher bei der im Beobachtungszeitraum
vorzunehmenden vorläufigen Veranlagung von der wahrscheinlicheren Variante,
nämlich dem Vorliegen von Liebhaberei - sowohl in ertragsteuerlicher
als auch in umsatzsteuerlicher Hinsicht - aus.
(9) Im daraufhin eingebrachten Vorlageantrag wurde nochmals
auf die Ausführungen in der Berufungsschrift vom 9. Oktober 2002
verwiesen.
(10) Der Referent des UFS hat am 28. Juni 2005
eine Besichtigung der gegenständlichen - auf einer sonnseitig und
ruhig gelegenen Anhöhe befindlichen - Liegenschaft in U durchgeführt
(s. Protokoll über den Verlauf des Ortsaugenscheines bzw.
Erörterungsgespräches vom 28. Juni 2005 sowie das
ergänzende Gedächtnisprotokoll vom 29. Juni 2005). Dabei
konnte ua. festgestellt werden, dass die 1999 gepflanzten Bäume zum Teil
sehr schlecht entwickelt sind und kaum bzw. keine Früchte tragen. Im
Altgebäude befinden sich drei - vom Bw. so bezeichnete -
"Präsentierräume" (zum Verkosten der Schnäpse). Zwei dieser
Räume sind "stubenartig" mit Holzmöbeln eingerichtet, einer davon
verfügt über einen angrenzenden Wintergarten. Der dritte Raum befindet
sich im Keller. Pro Jahr finden jeweils im Sommer den Angaben des Bw. zufolge
fünf bis sechs Schnapspräsentationen statt. An diesen würden vier
bis acht Personen (im Regelfall Hoteliers) teilnehmen, die einige Tage in der
Region - zum Golfen, "Relaxen", aber auch um Einkäufe zu tätigen
- verbringen. Die Schnapsverkäufe würden jedoch vom Bw. im Winter vor
Ort - am Arlberg - erfolgen. Produktwerbung im eigentlichen Sinne
werde vom Bw. nicht betrieben. Mit seinen Abnehmern trete er auf Grund seiner
Mitgliedschaft zu zwei Vereinen - der BSC sowie dem SA - in Kontakt.
Zukäufe (von Fremdobst) seien aus Qualitätsgründen bislang nicht
getätigt worden und seien auch in Zukunft nicht geplant. Ebenso wenig seien
in absehbarer Zeit Neupflanzungen von Bäumen beabsichtigt. In den
vergangenen drei Jahren habe die Ernte auf Grund verschiedener Umstände
- extreme Trockenheit, Schädlinge, der vorjährige Herzinfarkt
des Bw. - "nahezu Null" betragen.
In den Jahren davor sei auf Grund des geringen Alters der Bäume nicht mehr
Ertrag zu erwarten gewesen. Aufzeichnungen über die geernteten Obstmengen
würden nicht geführt. Die Menge der Maische ergebe sich aus den
Unterlagen des Schnapsbrenners (Abfindungsanmeldungen). Die bisher erzielten
Umsätze würden ausschließlich aus Erträgen der
Altbäume resultieren.
(11) Mit ha. Schreiben vom 1. Juli 2005 wurde der
Bw. um Vorlage der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2004, der Schnaps- und
Mostverkaufsbelege 2000 bzw. 2002 bis 2004 und der Abfindungsanmeldungen der
Jahre 2002 bis 2004 sowie um Bekanntgabe der in den Jahren 2000 bis 2004
für das "Fremdbrennen" entstandenen Kosten ersucht.
Daraufhin übermittelte der Bw. dem UFS via Mail vom
18. Juli 2005 (lediglich) die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung des Jahres
2004.
(12) Ab dem Jahre 2002 erklärte bzw. beanspruchte der
Bw. für seine "Land- und Forstwirtschaft" die folgenden Ergebnisse bzw.
Beträge (in €):
|
|
2002
|
2003
|
2004
|
Umsätze (20% bzw. 12%)
|
2.835,-
|
4.241,-
|
2.179,80
|
Vorsteuern
|
543,97
|
437,17
|
?
|
Ausgaben (ua.):
|
|
|
|
AfA
|
5.416,54
|
5.271,11
|
4.330,65
|
Verbrauchsmaterial
|
1.330,42
|
0,-
|
1.109,05
|
Bankzinsen
|
6.639,58
|
6.304,62
|
5.029,65
|
Verlust:
|
- 13.798,19
|
- 11.544,36
|
- 11.536,02
Aus den vorliegenden Abfindungsanmeldungen gehen folgende
Mengen an vom Bw. produzierter Maische bzw. daraus hergestelltem Alkohol hervor
(in Litern):
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
Maische
|
460
|
300
|
400
|
450
|
Alkoholmenge
|
13,4
|
12,75
|
10,5
|
16
Die Anmeldungen der übrigen Jahre wurden trotz
entsprechender Aufforderung - siehe oben - nicht
beigebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw. wendet sich zunächst gegen die Einstufung
seiner Tätigkeit, der Bewirtschaftung einer rund 2 ha großen
Liegenschaft, als solche gemäß
§ 1 Abs. 2 LVO 1993. Im
Weiteren versucht er mittels - mehrmals adaptierter - Prognoserechnung
darzustellen, dass binnen eines 20-jährigen Zeitraumes die Erzielung eines
Gesamtgewinnes (bzw. Gesamtüberschusses) zu erwarten sei.
Nach § 1 Abs. 2 der für den
Berufungsfall maßgeblichen LVO 1993 ist Liebhaberei bei einer
Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen 1.) aus der Bewirtschaftung
von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem
besonderen Maße für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung
eignen (zB Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung
dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der
Lebensführung begründeten Neigung entsprechen, oder 2.) aus
Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der
Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind.
Die Frage, ob sich ein Wirtschaftsgut iSd. § 1
Abs. 2 LVO in besonderem Maß für die private Nutzung eignet bzw.
einer privaten Neigung entspricht, ist abstrakt nach der Verkehrsauffassung und
nicht nach den Verhältnissen des jeweiligen Steuerpflichtigen zu
beurteilen. Als typischerweise besondere in der Lebensführung
begründete Neigungen gelten neben der Sport- und Freizeitgestaltung
insbesondere die menschlichen Grundbedürfnisse, wie zB die Wohnversorgung
(für sich und nahe Angehörige). Die Beurteilung der Eignung eines
Wirtschaftsgutes für eine "private Nutzung" hängt maßgeblich von
dessen Beschaffenheit (Art, Größe, Ausstattung) ab (vgl.
Herzog/Zorn, RdW 1990, 265). Auf
die konkrete Nutzung kommt es dabei nicht an (zB VwGH vom
26. Jänner 1999, 98/14/0041).
Der VwGH teilt in diesem Zusammenhang die in der Literatur
vertretene Ansicht, dass die Beurteilung, ob eine bestimmte Betätigung
typischerweise einer privaten Neigung entspricht, wesentlich auch von der
Größe des bewirtschafteten Wirtschaftsgutes abhängt und daher
ua. im Betrieb einer Kleinlandwirtschaft jedenfalls eine solche Betätigung
zu sehen ist (s. zB VwGH vom 21. Mai 1997, 92/14/0185, mwN).
So hat der VwGH etwa in seinem Erkenntnis 87/07/0070 vom
19. Mai 1988 eine Liegenschaft mit einer Gesamtgrundfläche von
3,75 ha als Kleinlandwirtschaft beurteilt. Im bereits zitierten Erkenntnis
92/14/0185 vom 21. Mai 1997 wurde eine Betätigung in einem
Landwirtschaftsbetrieb allein im Hinblick auf seine Größe von rund
1,8 ha als solche im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO qualifiziert.
Nach einem weiteren Erkenntnis des VwGH (97/14/0161 vom
21. Oktober 2003) spricht gerade die mit hohem Aufwand erfolgte
Restaurierung eines in einer ruhigen, landschaftlich schönen Gegend
befindlichen Gebäudeensembles, wo die Freizeit verbracht werden kann und
dabei Hobbys ausgeübt werden können, in Anbetracht der qualifizierten
Nahebeziehung zur Lebensführung für das Vorliegen von Liebhaberei im
engsten und klassischen Sinn.
Auf Grund dieser Judikatur ist auch in der vom Finanzamt
vorgenommenen Einstufung der berufungsgegenständlichen Bewirtschaftung
einer Liegenschaft im Ausmaß von ca. 2 ha - zumal sich diese in
ruhiger und schöner Lage befindet und diese überdies unmittelbar nach
Erwerb unter großem finanziellen Aufwand zum Wohnsitz des Bw. und seiner
Familie hergerichtet und in der Folge auch als solcher genutzt wurde - als
Betätigung gemäß
§ 1 Abs. 2 LVO keine
Rechtswidrigkeit zu erblicken.
Daran vermag auch die im konkreten Fall zum Zwecke der
(Re-)Kultivierung brach liegender Flächen gewährte EU-Subvention
nichts zu ändern, da diese nicht die Entfaltung einer steuerlich
beachtlichen Tätigkeit, sondern eben (bloß) die (Wieder-)Bepflanzung
leer stehender Flächen zur Voraussetzung hatte. Die Gewährung einer
wie auch immer gestalteten Förderung impliziert nicht per se das Vorliegen
einer ertragsteuerlich relevanten Einkunftsquelle. Zudem war im vorliegenden
Fall auch kein Nachweis bzw. keine Überprüfung hinsichtlich der
Folgenutzung der (re-)kultivierten Flächen vorgesehen.
Maßgeblich für die Einstufung der Tätigkeit
des Bw. ist im Sinne der oa. Rechtslage primär die Beschaffenheit
(insbesondere die Größe) der gegenständlichen Liegenschaft. Dazu
kommt die enge Nahebeziehung zur persönlichen Wohnversorgung des Bw. und
seiner Familie. In zumindest geringem Umfange kommen überdies auch
"soziale" bzw. repräsentative Aspekte (Verkostung an
"Geschäftsfreunde" bzw. Vereinskollegen, die einige Tage "zum Relaxen" in
der Region verbringen; der Bw. nutzt die "Gegenbesuche" in der Wintersportregion
seiner Geschäftsfreunde zum Skifahren) - sohin Aspekte der
Freizeitgestaltung - zum Tragen. Letztlich kommt noch der Umstand hinzu,
dass der Bw. auch über andere Einkunftsquellen - insbesondere aus
Vermietung und Verpachtung - verfügt, wenngleich er angibt, diese in
absehbarer Zeit aufgeben zu wollen (die Vermietungstätigkeit ist jedoch
nach wie vor aufrecht; s. Niederschrift vom
28. Juni 2005).
Nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 LVO kann
jedoch die Annahme von Liebhaberei ausgeschlossen sein (§ 1
Abs. 2 vorletzter Satz der Verordnung): Bei Betätigungen
gemäß
§ 1 Abs. 2 liegt Liebhaberei dann nicht vor,
wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren
Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über
die Werbungskosten erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von
Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art
der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden
Satzes geändert wird.
Die Anerkennung einer Betätigung als Einkunftsquelle
setzt also nach der LVO deren objektive
Ertragsfähigkeit, dh. die Eignung der Betätigung, in der
geführten Art und Weise trotz Auftretens zeitweiliger Verluste innerhalb
eines absehbaren Zeitraumes einen Gesamtgewinn zu erzielen, voraus.
Der rechnerische Nachweis, dass in einem absehbaren
Zeitraum ein Gesamtgewinn zu erwarten ist, tritt bei der Liebhabereibeurteilung
von typischerweise einer in der Lebensführung begründeten Neigung
entsprechenden Betätigungen maßgeblich in den Vordergrund. Kann
dieser Nachweis vom sich Betätigenden nicht erbracht werden, so ist die
Betätigung von Beginn an Liebhaberei (vgl. zB
Rauscher/Grübler, Steuerliche
Liebhaberei, 151).
Maßgeblich für eine derartige der Beurteilung
der objektiven Ertragsfähigkeit einer Betätigung dienende
Prognoserechnung sind die tatsächlichen Verhältnisse und nicht etwa
Wunschvorstellungen des sich Betätigenden. Steht die Prognose in
Widerspruch zu offensichtlich realistischen Annahmen, so ist sie an die
Realität anzupassen. Im Falle der Beobachtung der Betätigung ist die
Prognose an die dadurch gewonnenen Erkenntnisse anzupassen. In die
Prognoserechnung sind sämtliche Kalenderjahre der - in der gleichen
Bewirtschaftung ausgeübten - Betätigung einzubeziehen, und zwar
auch die von bloßer Vorbereitung betroffenen Jahre (s. zB
Langheinrich/Ryda,, FJ 2001, 90).
Im Rahmen der Prognose sind gewöhnliche Risiken
realistisch abzuschätzen. Während der (allfälligen) Beobachtung
aufgetretene gewöhnliche Risiken sind bei der Prognose der zukünftigen
Ergebnisse entsprechend zu berücksichtigen (zB
Rauscher/Grübler, aaO, 170).
Der Bw. hat nun versucht, die Einkunftsquelleneigenschaft
seiner Tätigkeit mittels mehrerer - unterschiedlicher -
Prognoserechnungen zu belegen. Die vom Bw. im vorliegenden Fall angestellten
Prognoserechnungen sind allerdings aus folgenden Gründen nicht geeignet,
die objektive Ertragsfähigkeit der in Frage stehenden Tätigkeit zu
dokumentieren:
Die erste
Prognoserechnung (am 9. Februar 1999 vorgelegtes "Konzept") ist de
facto keine Prognoserechnung, sondern lediglich eine Gegenüberstellung der
- nach Ansicht des Bw. - in einem
(einzigen) Vollertragsjahr erzielbaren Erlöse mit den durchschnittlich
anfallenden Ausgaben. Dabei wurden die Jahre
vor Eintritt des Vollertrages der neu
gepflanzten Bäume völlig unberücksichtigt gelassen. Überdies
wurde in dieser Rechnung der Vollertrag sämtlicher Bäume mit
150 kg pro Jahr angenommen, welcher Wert jedoch zumindest hinsichtlich des
Steinobstes nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Der von
beiden Parteien des zweitinstanzlichen Berufungsverfahrens beigezogene
"Gutachter" gab den Vollertrag des Steinobstes mit höchstens 70 kg an
(s. Niederschrift vom 7. Juni 2002). Zudem wird in diesem "Konzept"
der Eintritt des Vollertrages - abgesehen davon, dass die Jahre bis zum
Eintritt dieses Vollertrages in der Berechnung ohnehin außer Acht gelassen
wurden - bereits nach rund vier bis fünf Jahren angenommen. Diese Annahme
steht in eklatantem Widerspruch zu den Angaben des Sachverständigen Ing. JW
(Eintritt des Vollertrages frühestens nach 15 Jahren, laut
Stellungnahme vom 8. Oktober 2002 sogar erst nach 20 bis
25 Jahren), aber auch zu den vom Referenten anlässlich eines im Juni
2005 vorgenommenen Augenscheins getätigten Wahrnehmungen über den
Zustand der betreffenden Bäume (s. Niederschrift vom
28. Juni 2005 bzw. ergänzendes Gedächtnisprotokoll vom
29. Juni 2005).
Die im Zuge der Betriebsprüfung beigebrachte
zweite Prognoserechnung vom
23. April 2002 steht mit den tatsächlichen Verhältnissen
ebenfalls nicht in Einklang: In dieser Rechnung wurde zum Einen der Vollertrag
mit 300 kg je Baum und Jahr angesetzt. Dieser Wert entspricht dem Doppelten
(Kernobst) bzw. ca. dem Fünffachen (Steinobst) der vom Vertreter der Land-
und Forstwirtschaftskammer, Herrn Ing. JW, angegebenen Werte. Zum Anderen geht
diese Berechnung offenbar davon aus, dass bei den neu gepflanzten Bäumen
der Vollertrag bereits im Jahre 2006, sohin im siebenten Jahr nach der 1999
erfolgten Anpflanzung, eintritt. Wie bereits erwähnt tritt jedoch der
Vollertrag den Ausführungen des Sachverständigen zufolge -
entsprechende Pflege vorausgesetzt - (frühestens) erst nach 15 bis 20
Jahren (Kernobst) bzw. mit etwa 15 Jahren (Steinobst) ein (Niederschrift vom
7. Juni 2002). Derselbe "Gutachter" prognostiziert in seiner - nach
Durchführung einer Besichtigung der gegenständlichen Junganlage des
Bw. verfassten - Stellungnahme vom 8. Oktober 2002 den Eintritt
des Vollertrages der Bäume im Alter von etwa 20 bis 25 Jahren.
Schließlich vermag auch die in der Berufungsschrift
dargestellte, auf einen Zeitraum von 20 Jahren ausgerichtete
dritte Prognoserechnung nicht zu
überzeugen. Dieser Berechnung liegt ebenfalls der Ansatz eines
unzutreffenden - weil weitaus verfrüht angenommenen - Eintritts
des Vollertragsalters zugrunde: Entgegen den bereits mehrfach zitierten
Ausführungen des Ing. JW wurde dabei schon nach zehn Jahren der Eintritt
von Vollerträgen angenommen. Dazu kommt, dass sich aus dieser Rechnung
allein aus dem zum Erwerbszeitpunkt bereits vorhandenen Altbestand an
Bäumen in den ersten 20 Jahren eine produzierte Schnapsmenge von insgesamt
rund 7.576 l - sohin ca. 379 l pro Jahr - ergibt. Bei den vom
Bw. angegebenen Verkaufspreisen von ca. ATS 250,- je Liter würde sich
- allein aus dem Altbestand - ein Jahresumsatz von rund
ATS 95.000,- errechnen. Diese Schnapsmengen bzw. Umsätze wurden jedoch
vom Bw. bislang bei weitem nicht erreicht. Den für die Jahre 1998 bis 2001
vorliegenden Abfindungserklärungen zufolge hat der Bw. in den genannten
Jahren Schnapsmengen von jeweils 26 bis 40 l hergestellt bzw. herstellen
lassen. Auch die bisher tatsächlich erzielten Gesamterlöse
(einschließlich Junganlage!) liegen weit unter den sich aus dieser
Prognoserechnung allein schon aus dem Altbestand ergebenden Umsätzen von
ca. ATS 95.000,- pro Jahr. Unklar bleibt des Weiteren, worauf sich die
Annahme der Weinertragsmenge von 800 kg jährlich gründet, finden
sich doch in den diversen von beiden Parteien eingeholten Informationen
diesbezüglich keine konkreten Angaben.
Insoweit nun die Prognoserechnungen des Bw. auf den von der
Baumschule Gr per Telefax vom 24. Juni 2002 (in diesem werden die
durchschnittlichen Erträge einer Obstplantage mit 80 -100 kg ab
dem fünften Jahr, sowie mit 150 -500 kg ab dem achten Jahr
angegeben) bekannt gegebenen Ertragswerten beruhen sollten, ist darauf zu
verweisen, dass nach Auffassung des UFS den Angaben des Vertreters der Land- und
Forstwirtschaftskammer die größere Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit
zukommt. Zum Einen liegt den Angaben des Ing. JW eine persönliche und somit
unmittelbare Besichtigung der in Frage stehenden Bäume zugrunde. Zum
Anderen stimmen die Angaben der Baumschule Gr bezüglich der nach fünf
Jahren erzielbaren Erträge von rund 80 -100 kg weder mit den
Wahrnehmungen des Referenten anlässlich des durchgeführten
Ortsaugenscheins noch mit den vom Bw. erzielten Ergebnissen überein: Diese
Ertragsmengen werden derzeit - ca. sechs Jahre nach Anpflanzung der
Junganlage - bei weitem nicht erreicht.
Der Bw. hat die ausbleibenden Erträge der letzten
Jahre vor allem mit dem Auftreten von Schädlingen und der extremen
Trockenheit zu erklären versucht (s. Niederschrift vom
28. Juni 2005). Diese Umstände stellen jedoch keine
Unwägbarkeiten, sondern gewöhnliche - in der Prognose bereits zu
berücksichtigende - Risiken dar. Einzig die vorjährige
Erkrankung des Bw. wäre grundsätzlich geeignet, als unwägbares
Ereignis allenfalls eine Abweichung zwischen Prognose und Realität zu
begründen.
Tatsächlich bauen die Prognoserechnungen des Bw. aber
- wie oben dargelegt - schon dem Grunde nach auf völlig
unzutreffenden Voraussetzungen auf. Während der Bw. in seinen Berechnungen
davon ausgeht, dass bereits nach ca. sieben bzw. zehn Jahren das
Vollertragsalter der neu gepflanzten Bäume eintritt, prognostiziert der
Sachverständige der Land- und Forstwirtschaftskammer den Eintritt des
Vollertrages erst nach 15 bis 20 Jahren bzw. nach Besichtigung der
gegenständlichen Junganlage gar erst nach 20 bis 25 Jahren. Zudem weichen
die bisher produzierten und verkauften Schnapsmengen erheblich von den in den
Prognoserechnung angesetzten Mengen ab. So würde sich etwa auf Grund der in
der Berufung angestellten dritten
Prognoserechnung eine durchschnittliche Ausbeute an reinem Alkohol von
ca. 286 l jährlich (davon 151,50 l auf den Altbestand bzw.
134,50 l auf den Neubestand entfallend ) ergeben. Tatsächlich ergibt
sich aus den Abfindungsanmeldungen der Jahre 1998 bis 2001 - die Belege
der Folgejahre wurden dem UFS trotz Ersuchens nicht vorgelegt - , dass eine
Ausbeute von höchstens 16 l (!) , also lediglich rund 5,6% der
prognostizierten Menge, erzielt wurde. Im bislang mit Abstand
umsatzstärksten Jahr 2003 (Umsätze aus Schnapsverkauf:
ATS 58.350,-) errechnet sich auf Basis eines Verkaufspreises von ca.
ATS 250,- je Liter eine insgesamt verkaufte Schnapsmenge von ca. 240 l
(eine Menge, welche im Übrigen auf Grund der vorliegenden
Abfindungsanmeldungen in den Jahren 1998 bis 2001 nicht einmal
insgesamt produziert werden konnte!).
Laut dritter Prognose des Bw. vom
9. Oktober 2002 sollte sich diese jedoch auf 715 l pro Jahr
- also auf die rund dreifache Menge - belaufen. Die Besichtigung der
Obstanlage des Bw. durch den Referenten hat überdies ergeben, dass auf
Grund des derzeitigen Entwicklungsstandes der Bäume auch in den kommenden
Jahren nicht mit einer erheblichen Steigerung der Ertragsmengen zu rechnen sein
wird.
In diesem Zusammenhang ist überdies darauf
hinzuweisen, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen (s.
Stellungnahme vom 8. Oktober 2002, wonach im Jahr 2006 ein Ernteertrag
von ca. 10 t zu erwarten sei - selbst dieser Wert erscheint
allerdings auf Grund der derzeitigen tatsächlichen Verhältnisse
überhöht) die vom Bw. ins Auge gefasste Verarbeitungskapazität
von 30 bis 35 Tonnen Obst den Zukauf von "Fremdobst" oder die Nutzung anderer
Flächen voraussetzen würde. Nach Angaben des Bw. ist jedoch weder der
Obstzukauf noch die Anpflanzung weiterer Bäume geplant (s. Niederschrift
vom 28. Juni 2005). Es bleibt somit aus Sicht des UFS im Dunkeln, wie
die vorhergesagten Erntemengen in den kommenden Jahren jemals erreicht werden
sollen.
Schließlich fällt auch auf, dass die Anzahl der
neu gepflanzten Bäume mit jeder von Seiten des Bw. vorgelegten
Prognoserechnung "zugenommen" hat: Waren es im
ersten "Konzept" - übrigens
analog den Angaben des Bw. im Zuge des Ortsaugenscheines am
28. Juni 2005 - noch 190 Bäume, basierte die
zweite Rechnung bereits auf 200
Bäumen. Die dritte
Prognoserechnung ging letztlich sogar von einem Neubestand von 210 Bäumen
aus. Demgegenüber ist in der Rechnung über die Anschaffung der
Bäume (Streuobstprojekt A vom 5. Mai 1999) lediglich von 180
Obstbäumen die Rede, elf weitere Bäume wurden im Frühjahr 2000
geliefert.
Da somit die Prognosen des Bw. in maßgeblichen
Punkten ganz offensichtlich nicht den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechen, waren diese nicht geeignet, die objektive Ertragsfähigkeit der
Betätigung des Bw. plausibel zu machen. Die gemäß
§ 1
Abs. 2 LVO bestehende Liebhabereivermutung konnte vom Bw. mit diesen den
realen Umständen widersprechenden Berechnungen nicht widerlegt
werden.
Das Finanzamt hat demgegenüber seiner (ebenfalls) auf
einen Zeitraum von 20 Jahren ausgerichteten Prognoserechnung die vom
beigezogenen Sachverständigen angegebenen Ertragsmengen sowie einen
Ausbeutesatz von generell 2% zugrunde gelegt. Der Eintritt des Vollertrages
wurde hinsichtlich der Junganlage bereits nach 10 Jahren angenommen. Hiezu ist
Folgendes auszuführen:
Die Ausbeutesätze sind auf Grund der zollamtlich
publizierten Sätze für das Kernobst richtigerweise mit 3%, für
das Steinobst mit 5% bzw. 5,5% anzusetzen.
Der Eintritt des Vollertrages ist hinsichtlich der
Junganlage auf Grund der gutachtlichen Äußerungen des Ing. JW erst
nach Ablauf von 20 Jahren anzunehmen.
Die vom Sachverständigen bis zum Eintritt des
Vollertragsalters prognostizierten (kumulierten) Erträge liegen erheblich
über den bislang offenbar tatsächlich geernteten Mengen. Da
sämtliche bisher erfolgten Verkäufe ausschließlich aus
Ernterträgen des Altbestandes resultieren (s. Niederschrift vom
28. Juni 2005) und eine Rückrechnung von den bisherigen
Erlösen auf die verkauften bzw. produzierten Schnapsmengen ebenfalls
weitaus geringere als die vorhergesagten Mengen ergibt (s. obiges Beispiel
für das bis dato umsatzstärkste Jahr 2003), entsprechen auch die in
den Prognoserechnungen für den Altbestand herangezogenen Erträge bei
weitem nicht den tatsächlichen Verhältnissen.
Wie bereits oben dargelegt wurde, sind zur Beurteilung der
objektiven Ertragsfähigkeit die tatsächlichen Verhältnisse
(einschließlich gewöhnlicher Risiken) heranzuziehen. Steht die
Prognose in Widerspruch zur Realität, ist sie den realen Umständen
bzw. den allenfalls aus der Beobachtung der Tätigkeit gewonnenen
Erkenntnissen anzupassen.
Seitens des UFS wurde nunmehr die in der
Beilage 1 ersichtliche
Prognoserechnung erstellt, in welcher zwar aus Vereinfachungsgründen
hinsichtlich des Neubestandes ebenfalls von den - angesichts der
derzeitigen Verhältnisse als überhöht anzusehenden -
Ertragswerten laut Stellungnahme des Ing. JW vom 8. Oktober 2002
vor Eintritt des Vollertrages
ausgegangen wird; im Gegensatz zur Prognose des Finanzamtes werden darin jedoch
die in der Berufung begehrten - den zollrechtlichen Vorschriften
entsprechenden - Ausbeutesätze zur Anwendung gebracht. Überdies wird
der Eintritt des Vollertrages ebenfalls der vorgenannten Stellungnahme des
Sachverständigen folgend erst ab einem Alter von 20 Jahren angenommen.
Zur Ermittlung der aus dem Altbestand produzierten Alkoholmenge ging der UFS von
den laut vorgelegten Abfindungsanmeldungen 1998 bis 2001 gewonnenen (reinen)
Alkoholmengen aus und brachte den dreifachen (!) Wert der in diesen Jahren
maximal hergestellten Alkoholmenge (von 16 l im Jahr 2001) zum Ansatz. Als
Verkaufspreis wurde analog dem Berufungsvorbringen ein Betrag von ATS 250,-
le Liter herangezogen. In dieser Berechnung wurde darüber hinaus das
einnahmenlose Jahr 1998 noch gar nicht berücksichtigt.
Selbst diese auf für den Bw. überaus
günstigen - weil in der Realität bislang nie erreichten -
Ertragswerten beruhende Berechnung ergibt für einen Zeitraum von
20 Jahren immer noch einen Gesamtverlust von rund ATS 1,3 Mio.
Selbst bei einem angenommenen Verkaufspreis von rund ATS 300,- je
verkauftem Liter Schnaps verbleibt ein Gesamtverlust von über
ATS 900.000,-. Die Tätigkeit des Bw., in concreto der Anbau und die
Ernte von Obst zum Zwecke der Herstellung von Maische, welche letztlich von
einem Dritten zu Schnaps gebrannt wird, ist somit in der geführten Art und
Weise objektiv nicht ertragsfähig iSd. der oa.
Rechtsausführungen.
Bezüglich der gegenständlichen Art der
Bewirtschaftung seien ergänzend folgende Anmerkungen gestattet: Der Bw.
betreibt keine wie immer geartete Werbung für seine Produkte, seine
Abnehmer sollen (Ausgangsrechnungen der Jahre 2002ff. wurden dem UFS nicht
vorgelegt) vorwiegend aus - in Westösterreich angesiedelten - Vereinen
stammen, denen auch der Bw. angehört. Der Bw. führt keine
Grundaufzeichnungen über seine Tätigkeit bzw. bewahrt diese nicht auf.
Die rund 210 Bäume befinden sich derzeit in einem weniger guten
Entwicklungszustand, von den prognostizierten Ertragswerten sind sie derzeit
jedenfalls weit entfernt. Die Anpflanzung zusätzlicher Bäume ist nicht
vorgesehen. Schon die Ausgabenpositionen "AfA" sowie "Bankzinsen"
übersteigen - jede für sich allein gesehen - die bisher erzielten
Einnahmen beträchtlich. Der Schnaps wird vom Bw. nicht selbst gebrannt.
Nicht nachvollziehbar sind zudem die Ausführungen in der Berufung, wonach
"Spekulationen mit der Ertragslage der Anlage
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 200 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0018-G/04
- Stammnummer
- 17331
- Gültig
- 27.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF