Findok · EAS-Auskünfte
EAS 574
Geschäftsführung der österreichischen Tochtergesellschaft einer schweizerischen Muttergesellschaft
geltende FassungEAS-AuskunftI 39/45/1-IV/4/95vom 07.02.1995
Wortlaut laut Findok
Übernimmt eine schweizerische
Gesellschaft die Geschäftsführung für ihre österreichische
Tochtergesellschaft und entsendet sie zu diesem Zweck einen ihrer leitenden
Mitarbeiter laufend nach Österreich (40% seiner Arbeitszeit sind dieser auf
österreichischem Staatsgebiet ausgeübten
Geschäftführertätigkeit gewidmet), so erbringt die schweizerische
Muttergesellschaft hiedurch ihrer österreichischen Tochtergesellschaft eine
Assistenzleistung, die es jedenfalls rechtfertigt, dass 40% des Gehaltes und der
Gehaltsnebenkosten des Geschäftsführers seitens der Muttergesellschaft
ihrer österreichischen Tochtergesellschaft im Verrechnungspreisweg
angelastet werden.
Allerdings ist zu beachten, dass nach den Erfahrungen des
täglichen Lebens einem Geschäftsführer auch Räumlichkeiten
in der von ihm geleiteten Gesellschaft zur Ausübung seiner Tätigkeit
zur Verfügung gestellt werden. Da der Geschäftsführer aber in
Ausübung seiner Tätigkeit in Österreich seinen
dienstvertraglichen Verpflichtungen gegenüber seinem schweizerischen
Arbeitgeber (= schweizerische Muttergesellschaft) nachkommt, stellen die
hiefür zugewiesenen Arbeitsräume inländische Betriebstätten
eben dieser schweizerischen Muttergesellschaft dar; denn es ist die
schweizerische Muttergesellschaft, die diese Arbeitsräume benötigt, um
ihre Assistenzleistung im Wege der Dienstnehmerentsendung zu
erfüllen.
Unter diesen Gegebenheiten ist es nicht relevant, ob sich
der schweizerische Geschäftsführer über oder unter 183 Tagen
jährlich in Österreich aufhält. Denn wenn der schweizerische
Arbeitgeber in Österreich über eine Betriebstätte verfügt,
unterliegen die Arbeitslöhne, der in dieser Betriebstätte tätigen
Arbeitnehmer ungeachtet der in Art. 15 Abs. 2 DBA-Schweiz genannten
183-Tage-Frist jedenfalls der österreichischen Besteuerung (und sind in der
Schweiz von der Besteuerung freizustellen). Die Steuer ist in Österreich
hiebei im Lohnsteuerabzugsweg zu entrichten. Die Lohnsteuerhaftungspflicht
trifft hiebei die schweizerische Muttergesellschaft und nicht die
österreichische Tochtergesellschaft.
7. Februar
1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
DienstnehmerentsendungGeschäftsführerGeschäftsleitung im InlandVerrechnungspreiseInlandsbetriebstätteArbeitskräfteentsendungGeschäftsführerbezügeGeschäftsführervergütungDienstvertragDienstverhältnis183-Tages-Frist183-Tage-KlauselFreistellungLohnsteuerabzugspflichtLohnsteuerbetriebstätteSteuerfreistellungbetriebstättenbegründende RäumlichkeitenArbeitsort
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- I 39/45/1-IV/4/95
- Stammnummer
- 17323
- Gültig
- 07.02.1995 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF