Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL ZRV/0245-Z2L/2002
Unzulässigkeit einer meritorischen Berufungsentscheidung bei unbehobenen inhaltlichen Mängeln der Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0245-Z2L/2002vom 08.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ergeht trotz inhaltlicher Mängel einer Berufungseingabe vor deren Behebung eine meritorische Berufungserledigung, so ist diese infolge Unzuständigkeit der Berufungsbehörde rechtswidrig.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom
17. März 1999, GZ. 100/68732/97, betreffend die Aussetzung der
Vollziehung,
entschieden: Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Berufung vom 10. Dezember 1998 gegen den
Abgabenbescheid des Hauptzollamtes Wien vom 2. Dezember 1998,
Zl. 100/68732/97, hat die Bf. gleichzeitig den Antrag gestellt, die
Vollziehung der angefochtenen Entscheidung bis zur Erledigung dieser Berufung
auszusetzen.
Den Aussetzungsantrag hat das Hauptzollamt Wien mit
Bescheid vom 21. Dezember 1998, Zl. 100/68732/97, als unbegründet
abgewiesen, weil keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit
der angefochtenen Entscheidung bestünden und keine Anhaltspunkte für
den Eintritt eines unersetzbaren Schadens vorlägen.
Mit Schriftsatz vom 20. Jänner 1999 hat die
Bf. Berufung gegen den Bescheid über die Aussetzung der Vollziehung erhoben
und im Wesentlichen dargelegt, warum begründete, die Aussetzung der
Vollziehung rechtfertigende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
angefochtenen Abgabenbescheides bestünden.
Vom Hauptzollamt Wien wurde diese Berufung als Antrag auf
Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung über die Abgabenvorschreibung
wiederum mit (Erst)bescheid (diesmal vom 27. Jänner 1999,
Zl. 100/68732/97) aus den bereits eingangs erwähnten Gründen
abgewiesen.
In der Sache selbst wurde über die Berufung gegen den
Abgabenbescheid vom Hauptzollamt Wien mit Berufungsvorentscheidung vom
11. Februar 1999, Zl. 100/68732/97-22, abweisend
entschieden.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung hat die Bf. mit
Schreiben vom 24. Februar 1999 die als Berufung bezeichnete und in der
Folge zur Vorlage an den Unabhängigen Finanzsenat geführte Beschwerde
eingebracht, nach deren Inhalt ihr die Eingangsabgaben zu Unrecht vorgeschrieben
worden seien.
Gleichzeitig stellte die Bf. den Antrag, die Vollziehung
der angefochtenen Berufungsvorentscheidung bis zur Erledigung des dagegen
eingebrachten Rechtsbehelfs auszusetzen.
Dieser Aussetzungsantrag wurde vom Hauptzollamt Wien als
Berufung gegen den Bescheid vom 27. Jänner 1999,
Zl. 100/68732/97, mit Berufungsvorentscheidung vom
17. März 1999, Zl. 100/68732/97, in Ermangelung der in
Art. 244 ZK genannten Voraussetzungen als unbegründet abgewiesen.
Dagegen erhob die Bf. mit Eingabe vom
15. April 1999 innerhalb offener Frist den Rechtsbehelf der Beschwerde
gem. § 85c Abs. 1 ZollR-DG, im Wesentlichen mit der nicht
näher ausgeführten Begründung, dass ihr ein unersetzbarer
wirtschaftlicher Schaden entstünde, sollte im Verfahren der
Abgabenvorschreibung ihre Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung vom
24. Februar 1999 abgewiesen werden.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gem. § 85c Abs. 1 ZollR-DG
(Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994) ist gegen
Berufungsvorentscheidungen sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch
die Berufungsbehörde der ersten Stufe als Rechtsbehelf der zweiten Stufe
gem. Art. 243 Abs. 2 lit. b ZK (Zollkodex-Verordnung (EWG)
Nr. 2913/92) die Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat
(§ 1 UFSG) zulässig.
Gem. § 120 Abs. 1h ZollR-DG geht die
Zuständigkeit für Entscheidungen über Beschwerden, die mit
In-Kraft-Treten am 1. Jänner 2003 noch nicht entschieden waren,
mit diesem Zeitpunkt auf den Unabhängigen Finanzsenat über
(Übergangsbestimmung).
Gem. § 85c Abs. 8 ZollR-DG iVm
§ 289 Abs. 2 BAO (Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194/1961) ist die Abgabenbehörde zweiter Instanz
berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung den Fall
nach eigener Anschauung zu beurteilen und demgemäß den angefochtenen
Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Beschwerde als
unbegründet abzuweisen.
Gem. Art. 244 ZK wird durch die Einlegung des
Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht
ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der
Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn den
Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von
Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer
Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese braucht jedoch nicht gefordert
zu werden, wenn eine derartige Forderung auf Grund der Lage des Schuldners zu
ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen
könnte.
Abgesehen von den dargestellten materiell-rechtlichen
Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung (bei Abgabenbescheiden
eine Aussetzung der Verpflichtung zur Abgabenentrichtung) und den Vorschriften
über die Sicherheitsleistung liegt es gem. Art. 245 ZK in der
Zuständigkeit der nationalen Gesetzgebung, die Einzelheiten des
Aussetzungsverfahrens festzulegen. Daher ist die in § 212a BAO
vorgesehene Aussetzung der Einhebung insoweit anzuwenden, als diese Regelung
durch Art. 244 ZK nicht überlagert wird. Das gesamte Verfahren der
Aussetzung der Vollziehung durch die Zollbehörden wird daher vom
einzelstaatlichen Recht (vgl. § 212a BAO) bestimmt.
Gem. § 212a Abs. 3 BAO können
Anträge auf Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die
Berufung gestellt werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die
Darstellung der Ermittlung des für die Aussetzung in Betracht kommenden
Abgabenbetrages enthalten.
Die Aussetzung der Einhebung setzt also einen
diesbezüglichen Antrag voraus. Dieser ist bei der für die Einhebung
der betreffenden Abgabe zuständigen Abgabenbehörde erster Instanz
einzubringen und hat die Darstellung der Ermittlung des für die Aussetzung
in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten. Fehlt eine solche
Darstellung, so ist der Aussetzungsantrag zurückzuweisen (§ 212a
Abs. 3 BAO).
Gem. § 85a Abs. 1 ZollR-DG steht gegen die
Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung als Rechtsbehelf der
ersten Stufe (Art. 243 Abs. 2 lit. a ZK) die Berufung zu,
worüber die Zollbehörden mit Berufungsvorentscheidung zu entscheiden
haben (§ 85b Abs. 2 ZollR-DG).
Gegen die Berufungsvorentscheidung der
Berufungsbehörde erster Stufe ist als Rechtsbehelf der zweiten Stufe
(Art. 243 Abs. 2 lit. b ZK) die Beschwerde an den
Unabhängigen Finanzsenat zulässig.
Soweit nichts anderes bestimmt, gelten für die
Einbringung der Rechtsbehelfe und das Rechtsbehelfsverfahren, sowie für die
Rechtsbehelfsentscheidungen die diesbezüglichen Bestimmungen der
Bundesabgabenordnung.
Beschwerdegegenstand im anhängigen Verfahren ist die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom
17. März 1999, Zl. 100/68732/97, womit die als Berufung
gegen den Abweisungsbescheid vom 27. Jänner 1999,
Zl. 100/68732/97, gesehene Eingabe vom 24. Februar 1999 als
unbegründet abgewiesen wurde.
§ 250 Abs. 1 BAO sieht für Berufungen
insgesamt vier Inhaltserfordernisse vor:
|
a)
|
die Bezeichnung
des Bescheides, gegen den sie sie richtet;
|
b)
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die
Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
|
c)
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die
Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
|
d)
|
eine
Begründung.
Entspricht die Berufung nicht den in § 250 BAO
umschriebenen Erfordernissen, so hat gem. § 275 leg.cit. die
Abgabenbehörde erster Instanz den Berufungswerber die Behebung dieser
inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach
fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist als
zurückgenommen gilt.
Ergeht trotz solcher inhaltlicher Mängel vor deren
Behebung eine meritorische Berufungserledigung, so ist sie in Folge
Unzuständigkeit der Berufungsbehörde rechtswidrig (VwGH 14.9.1992,
91/15/0135).
In der angesprochenen Eingabe vom
24. Februar 1999 erhebt die Bf. zunächst konkret einen
Rechtsbehelf gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom
11. Februar 1999, Zl. 100/68732/92-22 (gemeint: Zl. 100/68732/97-22),
womit die Berufung gegen den Abgabenbescheid als unbegründet abgewiesen
worden ist.
Darüber hinaus hat der Rechtsbehelf auch die
Aussetzung der Vollziehung der Abgabenschuld zum Inhalt, wofür sich im
Schriftsatz folgendes Begehren findet: "Gleichzeitig ersuchen wir bis zur
Erledigung dieses Rechtsmittels um Aussetzung der Eingangsabgaben in der
Höhe von 55.209,00 ATS - Abgabenkonto
Nr. 015-2340".
Nach der Bezeichnung und dem Inhalt richtet sich das
Anbringen jedenfalls zunächst einmal gegen die Berufungsvorentscheidung vom
11. Februar 1999, Zl. 100/68732/97-22. Zum Weiteren kommt es nicht auf
die Bezeichnung des Anbringens, sondern auf seinen Inhalt an, wenn zu beurteilen
ist, welches Begehren dem Anbringen zu Grunde liegt. Danach möchte die Bf.
die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung offensichtlich
auch im Verfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Selbst wenn man von einer Berufung über die Aussetzung
der Vollziehung der Abgabenschuld ausgeht, mangelt es der Eingabe an den
Inhaltserfordernissen des § 250 Abs. 1 BAO. Ergeht dessen
ungeachtet aber eine meritorische Entscheidung, so ist diese jedenfalls wegen
Unzuständigkeit mit Rechtswidrigkeit belastet.
Als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bis zur
Erledigung der Sachentscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
hätte die Erledigung aber durch einen Bescheid iSd. § 92 BAO und
nicht durch Berufungsvorentscheidung nach § 85b ZollR-DG, die im
Beschwerdefall eine Verkürzung des Instanzenzuges zur Folge hat, erfolgen
müssen.
Die angefochtene Berufungsvorentscheidung des
Hauptzollamtes Wien vom 17. März 1999, Zl. 100/68732/97, war
daher wegen Rechtswidrigkeit aus dem Rechtsbestand zu nehmen.
Linz,
8. Juli 2005
Der
Referent:
HR
Dr. Andreas Hartl
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Aussetzung der VollziehungAussetzungsverfahrenAussetzungsantragRechtsbehelfInhaltserfordernisseMängelbehebungsauftrag
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0245-Z2L/2002
- Stammnummer
- 17310
- Gültig
- 08.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF