Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4559-W/02
Nachversteuerung von Schwarzlöhnen im Baugewerbe
geltende FassungSonstiger BescheidRV/4559-W/02vom 18.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung vom 16. Juli 2002 der Bw., vertreten
durch Mehmet TURAN, 1150 Wien, Weiglgasse 10 Block C/5/1, gegen den
Haftungs- und Abgabenbescheid vom 24. Juni 2002 des Finanzamtes Wien
9/18/19 Klosterneuburg betreffend Haftung für Lohnsteuer und Festsetzung
des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie
des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1. Jänner
1999 bis 30. Dezember 2001 wie folgt entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird gemäß
§ 289 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Begründung
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung wurde
festgestellt, dass von der Berufungswerberin (Bw.) Rechnungen zuzüglich
Umsatzsteuer gelegt worden waren, welchen keine tatsächlichen Leistungen
der Rechnungsleger zu Grunde liegen würden. Es wurde davon ausgegangen,
dass die Arbeiten von nicht angemeldeten Arbeitskräften der Bw.
durchgeführt worden seien.
Das Finanzamt folgte den Feststellungen des
Prüfungsorgans ua. dadurch, dass es die Bw. mit angefochtenem Bescheid zur
Haftung für Lohnsteuer heranzog. Zugleich wurde der auf die
"Schwarzlöhne" entfallende Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag nachgefordert.
Dagegen berief die Bw.
Gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, wenn eine Berufung weder
zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen
(§ 85 Abs. 2, § 275) oder als gegenstandslos
(§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären ist, die
Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger
Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115
Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders
lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung
hätte unterbleiben können. Im weiteren Verfahren sind die
Behörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im
Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Durch die Aufhebung des
angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es
sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
Nach § 115 Abs. 1 BAO haben die
Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts
wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die
für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Nach
Abs. 3 haben die Abgabenbehörden Angaben der Abgabepflichtigen und
amtsbekannte Umstände auch zu Gunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen
und zu würdigen.
Es ist es im Baugewerbe zwar nicht unüblich,
Aufträge wegen fehlender eigener Ressourcen zum Teil oder zur Gänze an
Subunternehmer weiterzugeben. Bekannt ist allerdings auch die Praxis,
kurzfristigen Personalbedarf durch das Eingehen illegaler
Beschäftigungsverhältnisse (insbesondere durch Anwerbung
ausländischer Arbeitskräfte) zu decken und die dafür nötigen
Geldmittel unter einem anderen Titel als Betriebsausgaben abzusetzen. Der
Umstand, dass die auf die Eingangsrechnungen entfallende Umsatzsteuer nicht zum
Vorsteuerabzug zugelassen wurde reicht jedoch für die Annahme, die Bw. habe
sich letzterer Methode bedient, nicht hin (vgl. auch VwGH vom 26. Juni
2002, 2000/13/0013).
Die durch das Finanzamt in seinem Bescheid nicht näher
begründete Annahme, die Bw. habe sich zur Durchführung der Bauarbeiten
Schwarzarbeiter bedient, stellt einen Begründungsmangel dar, der seine
Ursache in einem mangelhaften Ermittlungsverfahren hat.
Da im gegenständlichen Fall somit grundlegende
Ermittlungsschritte unterlassen worden sind, ist es zweckmäßig, dass
diese von der Abgabenbehörde erster Instanz nachgeholt werden. Darüber
hinaus erscheint es durchaus zweckmäßig, die Ergebnisse des
Ermittlungsverfahrens von der Abgabenbehörde erster Instanz neu
würdigen zu lassen (vgl. auch ecolex 2005, S 325, Johann
Fischerlehner: Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde erster
Instanz).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden
Wien, am 18.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/4559-W/02
- Stammnummer
- 17074
- Gültig
- 18.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF