Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0047-I/04
Abgrenzung zwischen Erhaltungs- und Herstellungsaufwand bei einem Versorgungsunternehmen (Elektrizitätswerk)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0047-I/04vom 15.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Werden bei einem Versorgungsunternehmen (Elektrizitätswerk) sowohl im Hochspannungs- als auch Niederspannungsbereich ältere Kabelleitungen teilweise durch neue Kabelleitungen ersetzt, dann liegt sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand vor, wenn das bereits hergestellte Wirtschaftsgut "Kabelleitung" zwar verändert, aber weder erweitert noch über seinen ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich verbessert wird. Wenn alte Leitungen durch solche mit höherer Leistungsfähigkeit ersetzt werden, um gegenwärtige oder zukünftige Kapazitätsengpässe des jeweiligen Netzes zu beseitigen, dann sind die Aufwendungen für den Bau der Ersatzleitung weitere Herstellungskosten des jeweiligen Leitungsnetzes. Erhaltungsaufwand sind jedoch die Aufwendungen, die durch den bloßen Ersatz einer Leitung entstanden sind, wenn der Austausch nur dazu dient, die Nutzungsfähigkeit des Netzes im bisherigen Umfang zu erhalten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dipl.-Vw. Hubert
Rauch, vom 24. Juni 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom
16. Juni 2003 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1999
bis 2001 sowie Körperschaftsteuer für die Jahre 1999 bis 2001
entschieden:
Die Berufung
gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1999
bis 2001 wird als unbegründet abgewiesen.
Der Berufung
gegen die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1999
bis 2001 wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1999 bis 2001 werden
abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben
betragen:
Gesamtbetrag
der Einkünfte 1999: 16.978,70 €; Einkommen 1999: 11.575,40 €;
Körperschaftsteuer 1999 nach Berücksichtigung der einbehaltenen
Steuerabzugsbeträge: 3.932,47 €
Gesamtbetrag
der Einkünfte 2000: 28.435,64 €; Einkommen 2000: 28.435,64 €;
Körperschaftsteuer 2000 nach Berücksichtigung der einbehaltenen
Steuerabzugsbeträge: 9.665,34 €
Gesamtbetrag
der Einkünfte 2001: 5.394,36 €; Einkommen 2001: 5.394,36 €;
Körperschaftsteuer 2001 nach Berücksichtigung der einbehaltenen
Steuerabzugsbeträge: 1.830,85 €
Entscheidungsgründe
Die Gemeinde betreibt ein Elektrizitätswerk (Betrieb
gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts iSd §
2 Abs. 1 KStG 1988). Anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung
dieses Betriebes, umfassend die Jahre 1999 bis 2001, stellte der Prüfer
fest, dass Aufwendungen für die
"Instandhaltung Austausch Freileitungen und
Kabelleitungen" im gesamten Prüfungszeitraum gewinnmindernd gebucht
worden seien. Lt. Auskunft der Gemeinde handle es sich dabei um die Verlegung
der Freilandleitung in die Erde. Diese Anschaffung könne nicht als
Erhaltungsaufwand iSd § 6 EStG 1988 bewertet werden, da sich Wesen und
Struktur in einer Weise geändert haben, dass das Vorliegen eines neuen
Wirtschaftsgutes angenommen werden könne. Die dafür geleisteten
Aufwendungen von 763.834,29 S (im Jahr 1999), 1,462.732,29 S (im Jahr 2000) und
1,224.990,35 S (im Jahr 2001) seien daher zu aktivieren und im Wege der AfA
verteilt auf die Nutzungsdauer jährlich gewinnmindernd abzuschreiben. Die
Nutzungsdauer werde anhand der deutschen AfA-Tabelle mit 20 Jahren ermittelt.
Aufgrund eines Antrages des steuerlichen Vertreters werde ein
Investitionsfreibetrag im Ausmaß von 9 % der Herstellungskosten (somit
68.745 S im Jahr 1999 und 131.646 S im Jahr 2000) gewinnmindernd
berücksichtigt (vgl. Tz 13 und 14 des Bp-Berichtes vom 12. Juni 2003,
Bp123, iVm Tz 1 und 2 der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 9.
Mai 2003).
Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers
und erließ - nach Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§
303 Abs. 4 BAO von Amts wegen - am 16. Juni 2003 neue Sachbescheide
betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1999 bis 2001. Am 24. Juni
2003 erhob die Abgabepflichtige gegen diese Wiederaufnahms- und Sachbescheide
fristgerecht Berufung. In den Jahresabschlüssen der Jahre 1999 bis 2001,
die den entsprechenden Steuererklärungen beigefügt worden seien, finde
sich bei den Erläuterungen zur Gewinn- und Verlustrechnung jeweils die
Position "Instandhaltung Austausch Freileitung
- Kabelleitung". Mittels dieser Textierung seien die zugrunde
liegenden Umstände erläutert worden. Anlässlich der
gemäß
§ 150 BAO durchgeführten Buch- und
Betriebsprüfung sei die Anerkennung als Erhaltungsaufwand verneint worden
und die unter diesen Positionen ausgewiesenen Beträge als neues
Wirtschaftsgut aktiviert und verteilt auf die Nutzungsdauer von 20 Jahren
gewinnmindernd abgezogen worden. Im Zuge der Schlussbesprechung sei die
Berücksichtigung des Investitionsfreibetrages im gesetzlichen
Höchstausmaß begehrt worden. Die von der Erstveranlagung abweichende
rechtliche Beurteilung des Austausches der Frei- bzw. Kabelleitung als
aktivierungspflichtiges Wirtschaftsgut stelle den einzigen Wiederaufnahmsgrund
dar. Der VwGH habe schon mehrmals zum Ausdruck gebracht, dass eine andere
rechtliche Beurteilung keine Tatsache darstelle, die zur Wiederaufnahme des
Verfahrens berechtige. Die getroffene steuerliche Feststellung lt.
Prüfungsbericht könne somit eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht
rechtfertigen.
Im Hinblick auf die angefochtenen Sachbescheide wurde der
Antrag gestellt, die Erhaltungsaufwendungen für den Austausch Freileitung
- Kabelleitung entsprechend der Erstveranlagung sofort als Aufwand zu
berücksichtigen. Das Ortsnetz von Versorgungsunternehmen sei als
wirtschaftliche Einheit zu betrachten, wobei es sich um ein einheitliches,
unbewegliches Wirtschaftsgut handle. Im Prüfungszeitraum seien im Ortsnetz
der Gemeinde Freileitungen durch Kabelleitungen ausgetauscht bzw. ältere
Kabelleitungen durch neuere ersetzt worden. Dieser Vorgang sei entsprechend der
Rechtsprechung des VwGH als Erhaltungsaufwand behandelt worden, da lediglich
vorhandene Teile ausgetauscht worden seien, wobei besseres oder
längerlebiges Material zum Einsatz gekommen sei. Auch dem HGB zufolge liege
Erhaltungsaufwand vor, wenn lediglich der ursprüngliche Zustand (das
ursprüngliche Nutzenpotenzial) wiederhergestellt werde. Der Rechtsprechung
des BFH zufolge habe diese handelsrechtliche Begriffsbestimmung auch
Gültigkeit im Steuerrecht, und zwar auch bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung. Durch den Austausch von Freileitungen (Anbindung der
einzelnen Haushalte an das Ortsnetz von Dach zu Dach) durch Kabelleitungen
(Anbindung der einzelnen Haushalte an das Ortsnetz durch ein Erdkabel)
ändere sich die Wesensart des einheitlichen Wirtschaftsgutes
"Ortsnetz" nicht, da sowohl die
Funktion als auch die Zweckbestimmung und Nutzungsmöglichkeit gleich
geblieben seien.
Die Berufung vom 24. Juni 2003 wurde - ohne Erlassung
einer Berufungsvorentscheidung - unmittelbar der Abgabenbehörde zweiter
Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Wiederaufnahme des
Verfahrens: Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ua. in allen Fällen
zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis
dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist das
Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln nur aus der Sicht des jeweiligen
Verfahrens zu beurteilen. Es kommt also darauf an, ob der Abgabenbehörde im
jeweils wieder aufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig
bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger
rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wieder aufgenommenen Verfahren
erlassenen Entscheidung hätte gelangen können. Das
"Neuhervorkommen von Tatsachen und
Beweismitteln" iSd § 303 Abs. 4 BAO bezieht sich auf den
Wissensstand des jeweiligen Veranlagungsjahres; maßgebend ist allein der
Wissensstand des Finanzamtes über die Verhältnisse der betreffenden
Besteuerungsperiode (vgl. VwGH 11.12.1996, 94/13/0070; VwGH 22.3.2000,
99/13/0253; VwGH 31.10.2000, 95/15/0114; VwGH 30.1.2001, 99/14/0067; VwGH
28.3.2001, 98/13/0026).
Das
"Neuhervorkommen von Tatsachen und
Beweismitteln" ist im Streitfall ausschließlich aus der Sicht
der Körperschaftsteuerverfahren für die Jahre 1999 bis 2001 zu
beurteilen. Entscheidend für die in der Berufung bestrittene Berechtigung
zur Wiederaufnahme dieser Verfahren ist somit, ob beim Ergehen der
entsprechenden Erstbescheide betreffend Körperschaftsteuer für die
Jahre 1999 bis 2001 der Sachverhalt in Bezug auf die erfolgten
streitgegenständlichen Maßnahmen (Austauscharbeiten) der
Abgabenbehörde so vollständig bekannt war, dass sie schon in diesen
Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nach durchgeführter
Wiederaufnahme erlassenen Entscheidung hätte gelangen können.
In den mit den Steuererklärungen gleichzeitig
eingereichten Jahresabschlüssen zum 31. Dezember 1999, 31. Dezember 2000
und 31. Dezember 2001 findet sich bei den Erläuterungen zur Gewinn- und
Verlustrechnung die Textzeile "Instandhaltung
Austausch Freileitung und Kabelleitung". Der zugrunde liegende
Sachverhalt wurde von der Berufungswerberin nicht näher erläutert.
Diese Textierung ließ insbesondere offen, ob mit den getätigten
Maßnahmen bestehende Freileitungen durch andere Freileitungen und/oder
bestehende Freileitungen durch Kabelleitungen und/oder - wie dies erstmals
in der Berufung vom 24. Juni 2003 zum Ausdruck gebracht wurde - bereits
vorhandene ältere Kabelleitungen durch neuere Kabelleitungen ersetzt
wurden. Dazu hätte es einer expliziteren Darstellung bedurft. Aus der
Textierung allein war nicht ersichtlich, ob mit den durchgeführten
Austauscharbeiten tatsächlich sofort absetzbarer Erhaltungsaufwand (etwa
durch den Austausch vorhandener Teile bei den bereits bestehenden
Wirtschaftsgütern "Freileitung und
Kabelleitung", um diese in einem ordnungsgemäßen Zustand zu
erhalten bzw. in einen solchen zu bringen) oder aber aktivierungspflichtiger
Herstellungsaufwand getätigt wurde. Das Finanzamt durfte daher im Zuge der
Erstveranlagungen ohne weiteres davon ausgehen, dass die geltend gemachten
Beträge - wie von der Berufungswerberin erklärt -
tatsächlich und ausschließlich sofort absetzbare
Instandhaltungsarbeiten betrafen.
Das Finanzamt hatte auch keine Veranlassung, im Zuge der
Erstveranlagungen von sich aus Erhebungen zum geltend gemachten
Erhaltungsaufwand durchzuführen, zumal an der Rechtsnatur der geltend
gemachten Beträge a priori kein Zweifel bestand. Selbst wenn der
Abgabenbehörde wegen des Unterlassens von entsprechenden Ermittlungen der
Vorwurf der Nachlässigkeit, Oberflächlichkeit oder Sorgfaltsverletzung
träfe, ist die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen nicht
ausgeschlossen (VwGH 5.10.1987, 85/15/0372; VwGH 20.9.1989, 88/13/0072). Wird
daher ein Erstverfahren (nur) unter Zugrundelegung eines vom Abgabepflichtigen
bekannt gegebenen Sachverhaltes durchgeführt und stellt sich später
heraus, dass die Erklärungen des Abgabepflichtigen nicht vollständig
waren, so ist eine spätere Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund der erst
später festgestellten Tatsachen zulässig (VwGH 8.9.1983, 81/15/0033).
Im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung wurden
erstmals Erhebungen zu den geltend gemachten
"Instandhaltungen" durchgeführt.
Der Prüfer ließ sich die Hauptabschlussübersichten und
Umbuchungslisten zum 31. Dezember 1999, 31. Dezember 2000 und 31. Dezember 2001
sowie die Konten "Instandhaltung Austausch
Freileitung und Kabelleitung" (Aufwandskonto Nr. 7240) vorlegen. Daraus
ist der Leistungsinhalt der von den jeweiligen Auftragnehmern
durchgeführten Arbeiten mit dem entsprechenden Rechnungsbetrag ersichtlich.
Auch wurden Gespräche mit der Berufungswerberin und ihrem steuerlichen
Vertreter geführt (vgl. Tz 1 der Niederschrift über die
Schlussbesprechung vom 9. Mai 2003). Demnach ist erst anlässlich der
abgabenbehördlichen Prüfung im Jahr 2003, somit nach Erlassung der
Erstbescheide betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1999 bis
2001, neu hervorgekommen, dass die geltend gemachten Aufwendungen auch dazu
dienten, die bisher in Verwendung gestandenen Freileitungen durch Kabelleitungen
(Erdkabel) zu ersetzen. Damit wurde aber aktivierungspflichtiger
Herstellungsaufwand getätigt (vgl. Pkt. 2 dieser Berufungsentscheidung).
Die Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund neu
hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel bietet die Möglichkeit, bisher
unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu
tragen; sie dient - worauf auch die Berufungswerberin ihre Argumentation
stützt - aber nicht dazu, bloß die Folgen einer unzutreffenden
rechtlichen Würdigung eines offen
gelegten Sachverhaltes zu beseitigen (VwGH 14.12.1995, 94/15/0003; VwGH
9.7.1997, 96/13/0185). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das
Finanzamt zum Zeitpunkt der Erlassung der Erstbescheide betreffend
Körperschaftsteuer für die Jahre 1999 bis 2001 die geltend gemachten
"Instandhaltungen" gar nicht rechtlich
würdigen konnte, weil diesbezüglich keine Unterlagen zwecks Erhellung
des Sachverhaltes vorgelegen sind. Von einem gegenüber der zuständigen
Organisationseinheit offen gelegten Sachverhalt kann keineswegs gesprochen
werden. Der Textierung "Instandhaltung
Austausch Freileitung und Kabelleitung" kann vor allem nicht entnommen
werden, dass von der Gemeinde (auch) Herstellungsaufwand getätigt wurde.
Durch die Anführung dieser Textzeile allein war das Vorliegen von
aktivierungspflichtigem Herstellungsaufwand nicht erkennbar.
Gemäß
§ 119 Abs. 1 BAO sind die für
den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung
abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom
Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die
Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Vollständig und wahrheitsgemäß offen legen bedeutet, der
Abgabenbehörde nicht nur ein richtiges und vollständiges, sondern auch
ein klares Bild von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen
Umständen zu verschaffen (VwGH 20.9.1989, 88/13/0072; OGH 18.12.1995, 14 Os
83/95). Was bei einer Abgabenerklärung zu einer vollständigen
Offenlegung gehört, hat der Erklärungspflichtige in der
Abgabenerklärung zunächst selbst nach bestem Wissen und Gewissen, dh.
nach der äußersten, ihm nach seinen Verhältnissen zumutbaren
Sorgfalt zu beurteilen. Objektiv setzt die Vollständigkeit die Offenlegung
aller für eine ordnungsgemäße Feststellung des Sachverhaltes
notwendigen Tatsachen voraus (VwGH 11.4.1991, 90/16/0231). Mit der bloßen
Textierung "Instandhaltung Austausch
Freileitung und Kabelleitung" wurde der vollständigen Offenlegung
des Sachverhaltes nicht Genüge getan, weil für das Finanzamt nicht
erkennbar war, welche (entweder zu Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand
führenden) Maßnahmen von der Gemeinde in den Jahren 1999 bis 2001
tatsächlich gesetzt wurden. Dazu bedurfte es weiterer Erhebungen.
Neben der Rechtsfrage, ob der Tatbestand einer
Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens gegeben ist, hat die Abgabenbehörde im
Rahmen ihres Ermessens zu entscheiden, ob die amtswegige Wiederaufnahme zu
verfügen ist. Dabei sind der Sinn des Gesetzes und § 20 BAO als
Ermessensrichtlinien zu berücksichtigen. Bei der Ermessensübung ist
grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor jenem der
Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) zu geben (VwGH 30.5.1994, 93/16/0096;
VwGH 28.5.1997, 94/13/0032). Nach § 20 BAO sind Ermessensentscheidungen
nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller
in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Im Hinblick auf die den
Bescheiden betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1999 bis 2001
anhaftende, nicht bloß geringfügige Rechtswidrigkeit (vgl. Pkt. 2
dieser Berufungsentscheidung iVm Tz 13 und 14 des Bp-Berichtes vom 12. Juni
2003, Bp123) wurde durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens
von dem durch § 303 Abs. 4 BAO eingeräumten Ermessen im Sinne des
Gesetzes Gebrauch gemacht.
2) Abgrenzung
Erhaltungsaufwand - Herstellungsaufwand: Der Aktenlage ist zu
entnehmen, dass das Ortsnetz der Gemeinde im Jahr 1998 mit der Errichtung der
Trafostationen "R" und "P" und der zugehörigen Hochspannungs-Kabelleitungen
entsprechend erweitert wurde. Dadurch sei ein wesentlicher Schritt zur
Verbesserung der Versorgungsqualität geleistet worden (vgl. die
Stellungnahme des technischen Betriebsleiters PV). Die dafür angefallenen
Aufwendungen wurden als Herstellungsaufwand aktiviert (vgl. das
Anlagenverzeichnis zum 31. Dezember 1998). Die streitgegenständlichen
Maßnahmen der Jahre 1999 bis 2001 betrafen demgegenüber das
bestehende Ortsnetz, konkret den "Austausch
Freileitungen durch Kabelleitungen" sowie den
"Ersatz älterer Kabelleitungen durch
neuere Kabelleitungen" (vgl. die Berufung vom 24. Juni 2003). Zum einen
wurden bestehende Freileitungen (sowohl im Hochspannungs- als auch
Niederspannungsbereich) durch Kabelleitungen, zum anderen bestehende
Kabelleitungen (sowohl im Hochspannungs- als auch Niederspannungsbereich) durch
neue Kabelleitungen ersetzt. Die dafür angefallenen Aufwendungen im
Ausmaß von 763.834,29 S (im Jahr 1999), 1,462.731,29 S (im Jahr 2000) und
1,224.990,35 S (im Jahr 2001) wurden als Erhaltungsaufwand eingestuft und sofort
als "Instandhaltung Austausch Freileitung und
Kabelleitung" gewinnmindernd geltend gemacht. Der maßgebliche
Beweggrund, die streitgegenständlichen Maßnahmen in den Jahren 1999
bis 2001 zu setzen, sei in der erzielten Kostenersparnis gelegen. Im Zuge der
gleichzeitig erfolgten Kanalisierungsarbeiten habe sich das
Elektrizitätswerk durch die Mitverlegung von Erdkabeln Kosten von ca.
100.000 € (im Vergleich zu einem späteren Austausch) ersparen
können (vgl. das Schreiben vom 8. April 2005).
Vom technischen Betriebsleiter PV wurde eine grobe
Aufschlüsselung der einzelnen Maßnahmen vorgenommen (vgl. die dem
Schreiben vom 8. April 2005 beigelegte Stellungnahme). Die bestehenden
Freileitungen wurden dabei wie folgt durch Kabelleitungen ersetzt (die
Grabungslängen wurden von der Berufungswerberin mit 6.830 lfm ermittelt und
betrafen offensichtlich ausschließlich den Niederspannungsbereich -
vgl. das Schreiben vom 27. Mai 2005):
Ortsteil
Elektrizitätswerk V bis L: Diese Freileitung habe auch das
Freileitungssteuerkabel (Wasserfassung bis Elektrizitätswerk V) enthalten.
Durch Windwurf im Winter sei diese Leitung mehrmals beschädigt worden, was
neben der Versorgungsunterbrechung der Wohnhäuser in diesem Bereich auch
einen Stillstand der Maschinen im Kraftwerk V bedeutet habe
Ortsbereich
G: Die bestehenden Niederspannungs-Freileitungen seien im Zuge der Kanalisierung
durch Niederspannungs-Kabelleitungen ersetzt
worden
Die bestehenden
alten Kabelleitungen (sowohl im Hochspannungs- als auch Niederspannungsbereich)
wurden wie folgt durch neue Kabelleitungen ersetzt:
Hochspannungsbereich:
Schaltschrank
"M" bis Trafostation "O" (ca. 700 lfm)
Trafostation
"O" bis Trafostation "U" (ca. 900
lfm)
Niederspannungsbereich:
Bereich
Haus Re bis J ("W")
Trafostation
"A" bis Bauernhaus K
Standverteiler
HG bis JR
Standverteiler
HG bis Haus Ob
Wasserfassung
Elektrizitätswerk V bis Haus FM (Gesamtlänge der verlegten Erdkabel
ca. 850 lfm)
Erneuerung
der Hausanschlüsse im Niederspannungsbereich: Hausanschluss I, Mu, MP, EG,
Widum V, Gasthaus V, V Nr. 333 bis 336 (Gesamtlänge der erneuerten Erdkabel
Hausanschlüsse ca. 600
m)
Herstellungsaufwand
ist als aktivierungspflichtiger Aufwand vom sofort absetzbaren Erhaltungsaufwand
zu trennen. Der Erhaltungsaufwand dient dazu, das Wirtschaftsgut in einem
ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten oder in einen solchen zu bringen.
Dazu gehören insbesondere die regelmäßig notwendigen
Ausbesserungen und zwar unabhängig davon, ob der Wert des Wirtschaftsgutes
dadurch gesteigert wird. Erhaltungsaufwand liegt insbesondere dann vor, wenn
vorhandene Teile ausgetauscht werden, wobei auch ein besseres oder
längerlebiges Material verwendet werden kann. Herstellungsaufwand liegt
demgegenüber dann vor, wenn durch den Aufwand die Wesensart des
Wirtschaftsgutes geändert wird. Die Wesensart des Wirtschaftsgutes kann
sich dadurch ändern, dass sich die Funktion, also die Zweckbestimmung,
ändert (vgl. Doralt/Mayr, EStG, 6. Lieferung, § 6 Tz 123-125).
Die Berufungswerberin ging von einem einheitlichen
Wirtschaftsgut, nämlich dem
"Ortsnetz" aus. Durch den Austausch von
Freileitungen (Anbindung der einzelnen Haushalte an das Ortsnetz von Dach zu
Dach) durch Kabelleitungen (Anbindung der einzelnen Haushalte an das Ortsnetz
durch ein Erdkabel) wie auch durch den Austausch von alten Kabelleitungen durch
neue Kabelleitungen ändere sich die Wesensart des einheitlichen
Wirtschaftsgutes "Ortsnetz" nicht, da
sowohl die Funktion als auch die Zweckbestimmung und Nutzungsmöglichkeit
gleich geblieben seien.
Für den unabhängigen Finanzsenat ist
entscheidend, dass es sich bei der
Hochspannungs-Freileitung, der
Niederspannungs-Freileitung, der
Hochspannungs-Kabelleitung und der
Niederspannungs-Kabelleitung nicht um
ein einheitliches Wirtschaftsgut (das
"Ortsnetz" an sich), sondern um
verschiedene, jeweils für sich einheitliche und selbständig bewertbare
Wirtschaftsgüter handelt. Dazu ist festzuhalten, dass auch die
Berufungswerberin dies grundsätzlich so gesehen hat, indem sie im Hinblick
auf bisher angefallene Herstellungskosten eine gesonderte Aktivierung von
Wirtschaftsgütern (je nachdem, ob der Aufwand Hochspannungs- oder
Niederspannungsleitungen, Frei- oder Kabelleitungen betroffen hat) vorgenommen
hat. Auf die Anlagenverzeichnisse zu den einzelnen Bilanzstichtagen und die
darin enthaltenen Konten 200 (Hochspannungs-Freileitungen), 210
(Hochspannungs-Kabelleitungen), 230 (Niederspannungs-Freileitungen) und 240
(Niederspannungs-Kabelleitungen) wird verwiesen.
Gegenstand der Bewertung ist das Wirtschaftsgut in seiner
Einheit. Zur Frage, wann ein Wirtschaftsgut entsteht, gibt es in der
Rechtsprechung und Literatur eine einheitliche Auffassung. Es besteht
Übereinstimmung, dass das Entstehen eines Wirtschaftsgutes im Sinn der
einkommensteuerlichen Bestimmungen sich nicht nach den sachenrechtlichen Normen
des bürgerlichen Rechts oder nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes
orientiert, sondern allein auf der
Verkehrsauffassung basiert.
Voraussetzung für die Annahme eines Wirtschaftsgutes ist demnach, dass
Aufwendungen getätigt werden, deren Nutzung sich über den Zeitraum von
mehr als einem Jahr erstreckt und die nach der Verkehrsauffassung einer
besonderen Abgrenzung und Bewertung zugänglich sind, sodass ein gedachter
Erwerber des Betriebes bereit wäre, im Rahmen des Gesamtkaufpreises ein
gesondertes Entgelt anzusetzen.
Dass es sich bei Hochspannungsleitungen zum einen und
Niederspannungsleitungen zum anderen um verschiedene Wirtschaftsgüter
handelt, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Die Versorgung mit
Niederspannung wird gewählt, wenn es sich um die Versorgung weniger Objekte
mit einem geringen Leistungsbedarf handelt, die in einem Umkreis von etwa 250 m
von einer bestehenden Transformatorenstation entfernt liegen. Es wird diesfalls
entweder von einem geeigneten Anschlusspunkt im Niederspannungsnetz
(Kabelverteilerkasten) oder direkt von der nächstgelegenen
Transformatorenstation eine Niederspannungsleitung (Erdkabel) als Zuleitung in
das neu zu erschließende Versorgungsgebiet verlegt und in einen oder
mehrere Verteilerkästen geführt. An diesen Verteilerkästen werden
sodann die einzelnen Stromabnehmer über eine jeweils separate Leitung
(Erdkabel) angeschlossen (Hausanschluss).
Ist eine größere Anzahl von Stromabnehmern mit
einem entsprechend größeren Leistungsbedarf zu versorgen und
beträgt die Entfernung zur nächstgelegenen Transformatorenstation
über 250 m, so wird die Versorgung mit Hochspannung durchgeführt.
Diesfalls ist in dem neu zu erschließenden Gebiet möglichst zentral
gelegen eine Transformatorenstation zu errichten, welche mit einem
Hochspannungskabel an einen geeigneten Punkt im Hochspannungsnetz
anzuschließen ist. In der Transformatorenstation wird sodann die
Hochspannung auf Niederspannung umgespannt (Umspannstation). Die Versorgung der
Stromabnehmer erfolgt sodann in gleicher Weise, wie sie bei der Niederspannung
beschrieben wurde. Für die Errichtung von Hochspannungsanlagen (Errichtung
von Trafostationen bzw. Verlegung von Hochspannungskabeln) ist die von der
zuständigen Bezirkshauptmannschaft zu erteilende
elektrizitätsrechtliche Bewilligung erforderlich.
Die Hochspannungsleitungen zur Versorgung des
Niederspannungsnetzes sind daher jeweils als ein Wirtschaftsgut anzusehen. Im
Niederspannungsbereich selbst werden die Leitungen (Erdkabel) samt den
Kabelverteilern und Hausanschlüssen als Wirtschaftsgut anzusehen sein (vgl.
Igerz, "Das Wirtschaftsgut bei
Energieversorgungsunternehmen", in ÖStZ 1987, 111). Bei einem
größeren Versorgungsgebiet wird man das gesamte Niederspannungsnetz
in örtliche Niederspannungsbereiche aufteilen müssen, sodass das
Niederspannungsnetz in mehrere selbständige Wirtschaftsgüter
zerfällt. Dieses Wirtschaftsgut umfasst die von der Transformatorenstation
bis zum Endverbraucher verlegten Erdkabel einschließlich der
Kabelverteiler, denen keine Selbständigkeit im Sinne eines Wirtschaftsgutes
zugebilligt werden kann. Jeder Niederspannungsbereich, der unmittelbar aus dem
Hochspannungsnetz versorgt wird, wird demnach ein Wirtschaftsgut darstellen.
Wird dieser Niederspannungsbereich durch weitere Kabelverlegungen erweitert,
stellt dies eine Erweiterungsinvestition auf ein bereits bestehendes
Wirtschaftsgut dar. Jede neue Ableitung aus dem Hochspannungsnetz zur Versorgung
eines Niederspannungsbereiches wird ein neues Wirtschaftsgut begründen.
In diesem Sinn auch der BFH, der in seinem Urteil vom
16.12.1987, X R 12/82, BStBl. II 1988, S. 539, ausgesprochen hat, dass das
Leitungsnetz eines Versorgungsunternehmens entsprechend seinen Teilfunktionen
(Antransport, Fern- und Zwischentransport, Abnehmergruppen) in mehrere
Wirtschaftsgüter aufgeteilt werden kann. Es ist entscheidend auf die
Funktionen des Gesamtnetzes und seiner Teile abzustellen. Das Gesamtnetz dient
regelmäßig einem Gesamtzweck: der Zuführung von flüssigen
oder gasförmigen Verbrauchsgütern oder - wie im Streitfall
- von Energien zu den Abnehmern eines Versorgungsgebietes. Innerhalb
dieser übergeordneten Funktion lassen sich jedoch vielfach Einzelfunktionen
ausmachen, die - treten sie verselbständigt in Erscheinung -
einzelne Teile des Netzes als gesonderte Wirtschaftsgüter erscheinen
lassen. Dies kann nach Auffassung des BFH dann zutreffen, wenn
Verbrauchsgüter oder Energien herangeführt, weitertransportiert und
auf Abnehmergruppen verteilt werden. So hat die (deutsche) Finanzverwaltung
Elektrizitätsleitungen nach Hochspannungs- und Mittelspannungsleitungen und
im Niederspannungsbereich nach Ortsnetzen unterschieden.
Dass es sich auch bei Freileitungen zum einen und
Kabelleitungen zum anderen um verschiedene Wirtschaftsgüter handelt, ergibt
sich aus folgenden Überlegungen: Bezüglich Leitungsanlagen eines
Elektrizitätsversorgungsunternehmens hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom
24.2.1982, 2471/80, 82/13/0021, entschieden, dass eine Hochspannungs-Freileitung
(einschließlich der Masten) ein einheitliches (unbewegliches)
Wirtschaftsgut darstellt. Dem einzelnen Teil wie Mast, Leitung usw. kann bei
einer allfälligen Veräußerung keine besonders ins Gewicht
fallende Selbständigkeit zugebilligt werden; die Funktion der
Hochspannungsleitung stünde dem Ansatz eines besonderen Entgeltes für
diese Teile im Rahmen des Gesamtkaufpreises entgegen. Die
Hochspannungs-Freileitung entsteht erst durch die feste Verbindung mit Grund und
Boden und sie endet mit der Lösung dieser Verbindung mit Grund und Boden.
Und weiter:
"Die Versetzung
derselben Hochspannungsleitung ist deshalb ausgeschlossen; die eine
Hochspannungsleitung kann nur abgetragen und anderwärts
eine andere
Hochspannungsleitung neu aufgebaut
werden."
Damit hat der VwGH in seinem
Erkenntnis vom 24.2.1982, 2471/80, 82/13/0021, unmissverständlich zum
Ausdruck gebracht, dass eine Hochspannungs-Freileitung, die an die Stelle einer
anderen Hochspannungs-Freileitung tritt, ein neues einheitliches Wirtschaftsgut
darstellt. Das muss erst recht beim Austausch einer Hochspannungs-Freileitung
durch eine Hochspannungs-Kabelleitung gelten. Bei der Hochspannungs-Kabelleitung
handelt es sich um ein von der Hochspannungs-Freileitung verschiedenes
einheitliches Wirtschaftsgut (diese Überlegungen gelten im Übrigen
auch für den Niederspannungsbereich).
Auch nach der hier maßgeblichen Verkehrsauffassung
ergibt sich eindeutig, dass es sich bei Freileitungen zum einen und
Kabelleitungen zum anderen um verschiedene Wirtschaftsgüter handelt. Zwar
dienen sowohl Freileitungen als auch Kabelleitungen ausschließlich der
Beförderung von elektrischer Energie; damit sind die Gemeinsamkeiten aber
auch schon erschöpft. Die einzelnen Teile einer Freileitung (zB
Leitungsstraße, Masten, Seile mit Isolatoren, Schutzeinrichtungen usw.)
sind von jenen einer Kabelleitung auch nach der Verkehrsauffassung
grundsätzlich verschieden. Auch gelangen in beiden Bereichen verschiedene
Materialien zum Einsatz. Erdverkabelungen werden in erster Linie aus
Gründen der Sicherheit, der ästhetischen Ortsbildverschönerung
und auch aus Gründen der Verfügbarkeit des öffentlichen Grundes
errichtet. Freileitungen zur Stromübertragung führen demgegenüber
zu flächenbezogenen Einwirkungen, die mit den Schlagworten
"Landschaftsverbrauch" und
"Zerschneidung" charakterisiert werden
können. Sie beeinträchtigen neben der land- und forstwirtschaftlichen
Bodennutzung insbesondere den Landschaftscharakter und das Landschaftsbild.
Neben der optischen Landschaftsbeeinträchtigung können Freileitungen
auch eine Gefahr für verschiedene Tiergruppen darstellen. Bei einer
Stromversorgung durch Freileitungen entwickelt sich ein flächendeckendes
elektromagnetisches Feld, das permanent auf die im Siedlungsgebiet lebenden
Menschen und Tiere einwirkt. Die Umwelteinflüsse von Erdkabeln,
insbesondere in der Nieder- und Mittelspannungsebene sind wesentlich geringer
(zB gewisse Bodenaustrocknung und Erwärmung) und bei Verlegung in
Straßen und Wegen weitgehend bedeutungslos.
Letztlich wird auch darauf verwiesen, dass der VwGH mit
Erkenntnis vom 26.5.1981, 3642, 3888/80, entschieden hat, dass verlegte Erdkabel
eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens grundsätzlich als
bewegliche Wirtschaftsgüter anzusehen sind. Als ein einheitliches
Wirtschaftsgut kann eine Investition immer nur zur Gänze beweglich oder
unbeweglich sein (VwGH 14.2.1973, 1015/72; VwGH 24.2.1982, 2471/80, 82/13/0021).
Allein daraus ergibt sich, dass es sich bei (unbeweglichen) Freileitungen und
Kabelleitungen um verschiedene Wirtschaftsgüter handeln muss. (Der
Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass mit dem VwGH-Erkenntnis vom
26.5.1981, 3642, 3888/80, nur die Frage beantwortet wurde, ob ein Erdkabel seine
Eigenschaft als bewegliches Wirtschaftsgut dadurch verliert, dass es in die Erde
verlegt wird. Es wurde nicht davon ausgegangen, dass Gegenstand der Beurteilung
als Wirtschaftsgut die Leitung, somit das
"Kabelnetz" oder das
"Netzsystem" wäre. Insoweit
relativierte der VwGH seine Ansicht - vgl. das Erkenntnis vom 23.10.1990,
89/14/0118.)
Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass es sich
bei der Hochspannungs-Freileitung, der Niederspannungs-Freileitung, der
Hochspannungs-Kabelleitung und der Niederspannungs-Kabelleitung jeweils um
einheitliche, selbständig bewertbare Wirtschaftsgüter handelt. Damit
ist aber auch das weitere Schicksal der Berufung entschieden.
a) "Austausch
Freileitungen durch Kabelleitungen": In dem Bereich, in dem mit den
streitgegenständlichen Maßnahmen bestehende Freileitungen durch
Kabelleitungen ersetzt wurden (vgl. die dem Schreiben vom 8. April 2005
beigelegte Stellungnahme des technischen Betriebsleiters PV), wurden neue
selbständig bewertbare Wirtschaftsgüter (Kabelleitungen) hergestellt
bzw. bereits bestehende Wirtschaftsgüter (Kabelleitungen) dadurch
erweitert. Der dafür angefallene Aufwand ist als Herstellungsaufwand zu
aktivieren und im Wege der AfA auf die Nutzungsdauer verteilt abzuschreiben. Auf
das Erkenntnis des VwGH vom 24.2.1982, 2471/80, 82/13/0021, wonach bereits der
Austausch einer Hochspannungs-Freileitung durch eine andere
Hochspannungs-Freileitung zur Herstellung eines neuen Wirtschaftsgutes
führt, wird nochmals verwiesen.
b) "Ersatz älterer
Kabelleitungen durch neuere Kabelleitungen": In dem Bereich, in dem mit
den streitgegenständlichen Maßnahmen bestehende Kabelleitungen
(sowohl im Hochspannungs- als auch Niederspannungsbereich) durch neue
Kabelleitungen ersetzt wurden (vgl. die dem Schreiben vom 8. April 2005
beigelegte Stellungnahme des technischen Betriebsleiters PV), ist Folgendes
wesentlich: Mit den Maßnahmen wurden (sowohl im Hochspannungs- als auch
Niederspannungsbereich) lediglich Teile der bereits vorhandenen
Wirtschaftsgüter (und nicht die Wirtschaftsgüter als Ganzes)
ausgetauscht. Die Aufwendungen führten somit nicht zur erstmaligen
Herstellung eines Wirtschaftsgutes. So wurden im Bereich der
Hochspannungs-Kabelleitung die alten Bleimantelkabel auf einer Länge von
ca. 1.600 lfm (die Grabungslänge wurde aufgrund einer nachträglich
durchgeführten Vermessung auf 1.910 lfm berichtigt - vgl. das
Schreiben vom 27. Mai 2005) durch neue Kupferkabel ersetzt. Die
Niederspannungs-Kabelleitungen (einschließlich der Hausanschlüsse)
wurden auf einer Länge von ca. 1.450 m ausgetauscht, wobei die bestehenden
Kupferkabel vorwiegend durch Aluminiumkabel ersetzt wurden. Die an sich
höherwertigen Kupferkabel seien aufgrund des höheren
Rohmaterialpreises zu teuer gewesen. Der Austausch der Kabelleitungen sei durch
dem Stand der Technik entsprechendes Material erfolgt (vgl. das Schreiben vom 8.
April 2005). Die Ersatzleitungen waren - auch wenn zu ihrer Verlegung nur
neues Material verwendet wurde und sie somit neuwertig waren - keine
selbständigen, neu hergestellten Wirtschaftsgüter, sondern Teile der
bestehenden Wirtschaftsgüter
"Hochspannungs-Kabelleitung" und
"Niederspannungs-Kabelleitung", in die
sie eingefügt wurden.
§ 203 Abs. 3 HGB bezeichnet auch all jene Aufwendungen
als Herstellungskosten, die bei der Erweiterung oder einer über den
ursprünglichen Zustand hinausgehenden wesentlichen Verbesserung eines
bereits existenten Vermögensgegenstandes entstehen. Damit umfasst der
bilanzielle Herstellungskostenbegriff auch die (ertragsteuerlich als solche
bezeichneten) nachträglichen Herstellungsaufwendungen. Durch diese
umfassende Definition der Herstellungskosten im § 203 Abs. 3 HGB ist auch
die Grenze zum Erhaltungsaufwand vollzogen: Alles, was nicht im
Herstellungskostenbegriff des § 203 Abs. 3 HGB Deckung findet, ist nicht
aktivierungsfähig und damit sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand
(vgl. Bertl/Fraberger, "Erhaltungs- und
Herstellungsaufwand", in RWZ 1999, 266). Aufwendungen, durch die ein
bereits hergestelltes Wirtschaftsgut zwar verändert, aber weder erweitert
noch über seinen ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich verbessert
wird, sind keine Herstellungskosten, sondern sofort abzuziehender
Erhaltungsaufwand. Dies gilt insbesondere für Aufwendungen, die lediglich
dazu dienen, die Nutzungsfähigkeit des Wirtschaftsgutes zu erhalten (vgl.
BFH 9.11.1976, VIII R 27/75, BStBl. II 1977, S. 306; BFH 30.5.1974, IV R 56/72,
BStBl. II 1974, S. 520).
Erweiterung im
vorhin genannten Sinn bedeutet Substanzmehrung im Zusammenhang mit einem bereits
vorhandenen Vermögensgegenstand. Diese Substanzmehrung muss jedoch dazu
dienen, etwas Neues, bisher nicht Vorhandenes zu schaffen (BFH 9.5.1995, BStBl.
II 1996, S. 628 ff sowie 632 ff), eine Substanzmehrung im Zusammenhang mit dem
Ersatz bestehender Teile eines Vermögensgegenstandes führt nicht zur
Schaffung neuer Substanz im Sinn des § 203 Abs. 3 HGB. Eine
Verbesserung eines vorhandenen
Vermögensgegenstandes über seinen ursprünglichen Zustand hinaus
liegt vor, wenn durch Maßnahmen die Kapazität quantitativ oder
qualitativ verbessert, die Nutzungsdauer verlängert oder die
Leistungserstellung rationalisiert wird. Von entscheidender Bedeutung ist dabei,
ob durch derartige Maßnahmen das Nutzungspotenzial des Wirtschaftsgutes
erhöht wird. Der ursprüngliche Zustand im Sinn des § 203 Abs. 3
HGB ist grundsätzlich der Zustand des Vermögensgegenstandes zu dem
Zeitpunkt, in dem ihn der Steuerpflichtige in sein Vermögen aufgenommen
hat. Dies ist der Zeitpunkt der Fertigstellung (bei einem Herstellungsvorgang)
oder Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums (bei einem
Anschaffungsvorgang).
In seinem Urteil vom 10.6.1992, I R 9/91, BStBl. II 1993,
S. 41, befasste sich der BFH mit der Frage, ob bei einem Versorgungsunternehmen
die Folgekosten allenfalls Aufwendungen zur Erweiterung oder Verbesserung des
jeweiligen Wirtschaftsgutes (Teilnetzes) sind, zu dem die entfernten oder
aufgegebenen Leitungen gehörten und in das die Ersatzleitungen
eingefügt wurden. Dabei führte er aus wie folgt: Ein Leitungsnetz wird
erweitert, wenn seine Kapazität vergrößert wird. Dies ist der
Fall, wenn das Netz um zusätzliche Leitungen verlängert oder die
Leistungsfähigkeit der vorhandenen Leitungen erhöht wird, damit
zusätzliche Abnehmer beliefert und/oder die vorhandenen Kunden mit mehr
Energie bzw. Wasser versorgt werden können. Das Leitungsnetz wird
verbessert, wenn es durch zusätzliche Leitungen enger vermascht wird, um
die Versorgungssicherheit zu erhöhen, oder wenn technisch oder
wirtschaftlich verbrauchte Teile des Netzes ersetzt werden.
Wenn alte Leitungen - so der BFH in seinem Urteil vom
10.6.1992, I R 9/91, weiter - durch Leitungen mit höherer
Leistungsfähigkeit ersetzt werden, um gegenwärtige oder künftige
Kapazitätsengpässe des jeweiligen Netzes zu beseitigen, dann sind die
Aufwendungen für den Bau der Ersatzleitung weitere Herstellungskosten des
jeweiligen Leitungsnetzes. Keine Herstellungskosten, sondern Erhaltungsaufwand
sind jedoch die Aufwendungen, die durch den bloßen Ersatz einer Leitung
entstanden sind. Dies gilt auch dann, wenn die ersetzte Leitung technisch oder
wirtschaftlich verbraucht war. Wird eine alte Leitung durch eine neuwertige
Leitung ersetzt, so wird dadurch zwar in der Regel das Leitungsnetz verbessert.
Die Ersatzleitung ist aber keine über den ursprünglichen Zustand
hinausgehende wesentliche Verbesserung des Netzes. Sie dient nur dazu, dessen
Nutzungsfähigkeit im bisherigen Umfang zu erhalten.
Mit dem "Ersatz
älterer Kabelleitungen durch neuere Kabelleitungen" war eine
Erweiterung bereits vorhandener Vermögensgegenstände unzweifelhaft
nicht verbunden. Zu prüfen ist, ob diese Maßnahmen eine über den
ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung der
bestehenden Kabelleitungen (sowohl im Hochspannungs- als auch
Niederspannungsbereich) bewirkten. Das Ortsnetz der Gemeinde umfasst ca. 425
Stromanschlüsse. Es war das Ziel der Berufungswerberin,
"die in den abgelaufenen 50 Jahren
gewährleistete Versorgungssicherheit und Leistungsfähigkeit auch
für die nächsten Dekaden zu sichern". Aus technischer Sicht
bestand die Vorgabe darin, die gesetzlichen Mindestanforderungen an einen
Ortsnetzbetreiber (Garantie einer Spannung von 230 Volt mit einer Toleranz von
+6 % bzw. -10 %) so kostengünstig wie möglich zu erreichen. Es sollten
keine über diese Mindestanforderungen hinausgehenden Kapazitäten
geschaffen werden. (Da nicht ins Ortsnetz eingespeister Strom von der
Berufungswerberin an die T veräußert wird, wäre eine
Kapazitätserweiterung wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen.)
In diesem Zusammenhang kamen der Berufungswerberin
Kanalisierungsarbeiten im Ortsgebiet der Gemeinde gelegen. Im Zuge dieser
Kanalisierungsarbeiten konnte sich das Elektrizitätswerk durch die
gleichzeitige Mitverlegung von Erdkabeln Kosten von ca. 100.000 € (im
Vergleich zu einem späteren Austausch) ersparen. Der maßgebliche
Beweggrund, die streitgegenständlichen Maßnahmen bereits in den
Jahren 1999 bis 2001 zu setzen, lag somit in der erzielten Kostenersparnis. Das
Einsparungspotenzial von ca. 100.000 € habe den betriebswirtschaftlich
sinnvollen Zeitpunkt für den Austausch der Kabelleitungen wesentlich nach
vorne verlagert. Ohne die günstigen Rahmenbedingungen hätte die
Berufungswerberin im Jahr 1999 keine diesbezügliche
Investitionsentscheidung getroffen. Aus technischer Sicht habe dazu auch keine
Notwendigkeit bestanden. Im Zusammenhang mit dem Austausch der bestehenden
Freileitungen durch Kabelleitungen habe die Berufungswerberin bei der Abnahme
von großen Kabelmengen bessere Einkaufskonditionen erzielt. Dies sei ein
weiterer Grund dafür gewesen, gleichzeitig auch die älteren
Kabelleitungen durch neuere Kabelleitungen zu ersetzen (vgl. die Schreiben vom
8. April und 27. Mai 2005 samt beigelegter Stellungnahme des technischen
Betriebsleiters PV).
Damit steht für den Unabhängigen Finanzsenat
fest, dass mit den streitgegenständlichen Maßnahmen ein bloßer
Ersatz der bisherigen Kabelleitungen vorgenommen wurde, wobei die ersetzten
Leitungen technisch oder wirtschaftlich noch keineswegs verbraucht waren.
Zusatznutzen, wie zB die Anbindung an das Internet über die Steckdose oder
Ähnliches, war mit diesen Maßnahmen nicht geplant. Mit den neuen
Kabelleitungen sollte auch nicht - etwa zur Beseitigung von
Kapazitätsengpässen - eine höhere Leistungsfähigkeit erzielt
werden. So kam es auch zu keinen Ansiedlungen von Gewerbe- oder
Industriebetrieben, die eine über das Normalmaß hinausgehende
Dimensionierung des Ortsnetzes notwendig gemacht hätten. Es sollte vielmehr
die von den Abnehmern "gewohnte und
geschätzte Versorgungsqualität der vergangenen Jahre ... für die
kommenden Dekaden gesichert" werden. Es versteht sich von selbst, dass
für diesen Zweck Kabelmaterial verwendet wurde, das dem Stand der Technik
für ein Ortsnetz entsprach. So wurden im Bereich der
Hochspannungs-Kabelleitungen die alten Bleimantelkabel durch neue Kupferkabel
ersetzt, die sich durch eine bessere Leitfähigkeit auszeichnen. (Dieser
Vorteil wurde allerdings durch eine geringere Dimensionierung ausgeglichen.)
Für die Qualifizierung als Erhaltungsaufwand ist es nicht schädlich,
wenn vorhandene Teile ausgetauscht werden und dabei auch ein besseres oder
längerlebiges Material verwendet wird (VwGH 12.3.1969, 1741/68). Die
Modernisierung bereits vorhandener Einrichtungen führt typischerweise zu
Erhaltungsaufwand (vgl. nochmals Bertl/Fraberger,
"Erhaltungs- und Herstellungsaufwand",
in RWZ 1999, 266). Im Bereich der Niederspannungs-Kabelleitungen wurden die
bestehenden Kupferkabel vorwiegend durch Aluminiumkabel ersetzt. Somit entschied
man sich in diesem Bereich für Erdkabel, die sogar eine schlechtere
Leitfähigkeit als die bisherigen aufweisen. Die an sich höherwertigen
Kupferkabel seien jedoch aufgrund des höheren Rohmaterialpreises zu teuer
gewesen. Zusammenfassend kann davon ausgegangen werden, dass mit dem
"Ersatz älterer Kabelleitungen durch
neuere Kabelleitungen" keine über den ursprünglichen Zustand
hinausgehende wesentliche Verbesserung des Netzes herbeigeführt wurde.
Diese Maßnahmen dienten dazu, dessen Nutzungsfähigkeit im bisherigen
Umfang zu erhalten.
In den Jahren 1999 bis 2001 wurden Aufwendungen im
Ausmaß von 763.834,29 S (im Jahr 1999), 1,462.731,29 S (im Jahr 2000) und
1,224.990,35 S (im Jahr 2001) als Erhaltungsaufwand gewinnmindernd geltend
gemacht. Mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom 7. März und
26. April 2005 wurde die Berufungswerberin um Aufschlüsselung ersucht,
inwieweit die geltend gemachten Aufwendungen den Bereichen
"Austausch Freileitungen durch
Kabelleitungen" bzw. "Ersatz
älterer Kabelleitungen durch neuere Kabelleitungen" konkret
zugeordnet werden können. Mit Schreiben vom 27. Mai 2005 wurde folgende
Aufschlüsselung bekannt gegeben, der vom Finanzamt nicht widersprochen
wurde:
|
|
1999
|
2000
|
2001
|
gesamt
|
|
S
|
S
|
S
|
S
|
Austausch
Freileitungen durch Kabelleitungen
|
443.087,83
|
1,114.069,24
|
888.872,32
|
2,446.029,39
|
Ersatz Kabelleitungen
durch neue Kabelleitungen
|
320.746,46
|
348.662,05
|
336.118,03
|
1,005.526,54
|
gesamt
|
763.834,29
|
1,462.731,29
|
1,224.990,35
|
3,451.555,93
Der aktivierungspflichtige
Herstellungsaufwand (betrifft den Bereich
"Austausch Freileitungen durch
Kabelleitungen") ist mit insgesamt 2,446.029,39 S, der sofort als
Betriebsausgabe absetzbare Erhaltungsaufwand (betrifft den Bereich
"Ersatz älterer Kabelleitungen durch
neuere Kabelleitungen") mit insgesamt 1,005.526,54 S zu erfassen. Der
aktivierungspflichtige Herstellungsaufwand ist im Wege der AfA verteilt auf die
Nutzungsdauer (von unbestritten 20 Jahren) jährlich gewinnmindernd
abzuschreiben, wobei im Jahr der Aktivierung lediglich eine Halbjahres-AfA
anzusetzen ist. Für den aktivierungspflichtigen Herstellungsaufwand
ermitteln sich die jährlichen AfA-Beträge demnach wie folgt: 11.077 S
(im Jahr 1999), 50.006 S (im Jahr 2000) und 100.080 S (im Jahr 2001). Tz 13 des
Bp-Berichtes vom 12. Juni 2003, Bp123, ändert sich wie folgt:
|
Technische Anlagen und
Maschinen
|
1999
|
2000
|
2001
|
|
S
|
S
|
S
|
lt.
Erklärung
|
104.316,--
|
15.217,--
|
23.622,--
|
lt.
Berufungsentscheidung
|
536.326,83
|
1,511.291,07
|
2,308.488,39
|
+/-
Betriebsvermögen
|
432.010,83
|
1,496.074,07
|
2,284.866,39
|
+/-
Gewinn
|
432.010,83
|
1,064.063,24
|
788.792,32
Aufgrund eines Antrages des
steuerlichen Vertreters wird ein Investitionsfreibetrag im Ausmaß von 9 %
der Herstellungskosten (somit 39.878 S im Jahr 1999 und 100.266 S im Jahr 2000)
gewinnmindernd berücksichtigt.
Für den Berufungszeitraum 1999 bis 2001 ermitteln sich
die berichtigten Ergebnisse wie folgt:
|
|
1999
|
2000
|
2001
|
|
S
|
S
|
S
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb lt. Bp
|
774.156,--
|
683.812,--
|
368.473,--
|
Technische Anlagen und
Maschinen (Tz 13) lt. Bp
|
-744.738,29
|
-1,387.972,29
|
-1,083.037,06
|
Technische Anlagen und
Maschinen (Tz 13) lt. BE
|
432.010,83
|
1,064.063,24
|
788.792,32
|
Investitionsfreibetrag
(Tz 14) lt. Bp
|
68.745,--
|
131.646,--
|
-,--
|
Investitionsfreibetrag
(Tz 14) lt. BE
|
-39.878,--
|
-100.266,--
|
-,--
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb lt. BE
|
490.295,54
|
391.282,95
|
74.228,26
Die Berechnung der
Körperschaftsteuer für die Jahre 1999 bis 2001 (in Schilling) ist den
beiliegenden Berechnungsblättern zu entnehmen, die insoweit Bestandteil
dieser Berufungsentscheidung sind. Die Umrechnung in Euro erfolgte mit dem in
der EG-Verordnung 2866/98, ABl. L 359, festgelegten Kurs von 1 € = 13,7603
S.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilagen:
3 Berechnungsblätter
Innsbruck,
am 15. Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 203 Abs. 3 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
HerstellungsaufwandErhaltungsaufwandAktivierungspflichtElektrizitätswerkVersorgungsunternehmenFreileitungenKabelleitungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0047-I/04
- Stammnummer
- 17035
- Gültig
- 15.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF