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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSZ2L ZRV/0086-Z2L/04

1. Zollschuldentstehung nach Art 203 ZK bei Falschtarifierung 2. Ermessensübung bei der Auswahl des Zollschuldners

geltende FassungSonstiger BescheidZRV/0086-Z2L/04vom 13.07.2005Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Aus diesem Grunde hätte die Frage der Verjährung durch das Hauptzollamt gesondert geprüft werden müssen, insbesondere im Hinblick auf die erstmalige buchmäßige Erfassung der EUSt. Die EUSt wurde nach Aktenlage erstmalig mit der angefochtenen Entscheidung - vermutlich mit 6.8.2003 - buchmäßig erfasst und gefordert. Die Abgabenschuld ist - wie bereits ausgeführt - hingegen mit 21.12.1998 entstanden. Die Zollbehörde hat die EUSt erst nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist gefordert, sodass auch für diese Einfuhr die Frage der Verjährung gesondert zu prüfen gewesen wäre. Siehe ergänzend unter 1 c). d) Zollwert und Höhe der Abgaben Mit Bescheid des Hauptzollamtes Salzburg vom 21. Dezember 1998, WE-Nr. 600/000/804630/08/8 wurde 1 "uvp" der Warennummer 87059090 zur Abfertigung gestellt. Es wurden für diese Anmeldung die Abgaben in folgender Höhe festgesetzt: Zoll (Z1): ÖS 10.986,00 und EUSt: ÖS 55.212,00. Mit Bescheid des Hauptzollamtes Salzburg 25. Oktober 2000, Zahl: 600/09778/2000-2 wurden für diese Verzollung die Abgaben wie folgt neu festgesetzt: Zoll (Z1): ÖS 58.190,00 und EUSt: ÖS 70.501,00. In Folge wurde der Differenzbetrag an Zoll (Z1) in Höhe von ÖS 47.204,00 vorgeschrieben. Der Differenzbetrag an EUSt in Höhe von ÖS 15.289,00 wurde aufgrund des § 72a ZollR-DG nicht zur Vorschreibung gebracht. Mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Salzburg vom 6. August 2003, Zahl: 600/09778/3/2000 wurden die Abgaben wie folgt neu festgesetzt: Zoll (Z1) ÖS 57.547,00 und EUSt: ÖS 64.524,00. Aus diesem Grunde wurde der Differenzbetrag an Zoll (Z1) in Höhe von ÖS 10.343,00 und EUSt in Höhe von ÖS 64.524,00 nacherhoben. Für die ggstl. WE wurde ein Betrag an Zoll (Z1) in Höhe von € 798,38 (ÖS 10.985,95) und EUSt in Höhe von € 4.012, 41 (ÖS 55.211,97) nach Art 236 Zollkodex erstattet. Es ist hier anzunehmen, dass die neuerliche Abgabenfestsetzung des Hauptzollamtes Salzburg in der angefochtenen Entscheidung mit der stattgegebenen Entscheidung hinsichtlich Erstattung im engen Zusammenhang steht, was aber weder im Spruch des angefochtenen Bescheides, noch in der Begründung zum Ausdruck gebracht wird. Dem Abgabenbescheid fehlt aber - im Gegensatz zu den anderen Einfuhrfällen - die Abgabenberechnung nicht, sodass die Abgabenberechnung nachvollziehbar ist. Nach § 198 Abs 2 BAO haben Abgabenbescheide ua die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Das bedeutet nun nicht automatisch, dass alle Faktoren, die Festsetzung der Abgaben infolge ihrer Tatbestandsmäßigkeit beeinflussen im Spruch angeführt werden müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 4.9.1992, 90/13/0164) bedeutet der Umstand, dass auch die Bemessungsgrundlage der vorgeschriebenen Abgabe in den Spruch des Abgabenbescheides aufzunehmen ist, nicht zwingend, dass alle Faktoren, die die Festsetzung der Abgabe zufolge ihrer Tatbestandsmäßigkeit beeinflussen, "Bemessungsgrundlage" im Sinne der angeführten Gesetzesstelle sind (vgl. Stoll, a.a.O., S. 467). Daraus ist im Beschwerdefall abzuleiten, dass es die belangte Behörde verabsäumt hat, im Spruch oder in der Begründung auszuführen, inwieweit der Bescheid des Hauptzollamtes Salzburg, Zahl: 600/09778/11/2000 (ohne angefügtes Datum), in dem für die betreffende WE-Nr. Abgaben erstattet wurden, Auswirkung hatte, vor allem hinsichtlich der Beurteilung der Vorfrage der Verjährung. Dieser Umstand führt aber nicht dazu, dass dies hinsichtlich dieses Punktes zu einer Zurückweisung führt, da die Berechnung nachvollziehbar ist. e) Ermessensübung Siehe unter 1 e) 10) 600/000/800344/02/9 vom 29.1.1999 a) Grundsätzliches Mit Bescheid des Hauptzollamtes Salzburg vom 29. Jänner 1999, WE-Nr 600/800344/02/9 wurde 1 "Dodge Ram Winterstreufahrzeug" (Dodge 2500 RAM) der Warennummer 87059090 zur Abfertigung gestellt (Fahrgestellnummer: 3B7KF26D9WM234009) und innerlich beschaut. Nach Auffassung des Hauptzollamtes Salzburg sei die angegebene Warennummer unrichtig, die richtige Warennummer wäre 87043131 (unter Hinweis auf Tz 5.2 der ggstl. Niederschrift). Die belangte Behörde begründet die Einreihung wie folgt: "Maßgebend für die Einreihung in die Position 8705 des Harmonisierten Systems ist, dass es sich um ein besonders konstruiertes oder umgebautes Fahrzeug handelt. Bei den gegenständlichen Fahrzeugen handelt es sich um ihrer Bauart entsprechenden als Lastkraftwagen einzureihende Pickups. Bei der Befestigung der jeweiligen Aufsätze (Campingaufsatz, Aggregat, Streuaufsatz) auf der Ladefläche mittels Schrauben handelt es sich nicht um einen Umbau des Fahrzeuges, zumal der Aufsatz leicht montiert bzw. abmontiert werden kann. Es ist daher nicht relevant, ob der Aufsatz durch Verschweißen oder mittels Schrauben befestigt ist und damit dem Stand der Technik entspricht. Daher ist eine Einreihung in die Position 8705 des Harmonisierten Systems unter Berücksichtigung der entsprechenden Erläuterungen ausgeschlossen." Außerdem sei - so die belangte Behörde - ein unrichtiger Zollwert angemeldet worden (anzumeldender Rechnungswert CAD 41.750,00; Tz 3.6.2 der zit. Niederschrift). Die belangte Behörde führt in der angefochtenen Entscheidung dazu aus, dass keine Zollschuld entstanden sei, da der Aufsatz nicht in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wurde (vgl. VwGH 24.9.2002, 2001/16/0135). b) Zur Frage der Tarifierung Das Zollamt Salzburg führt dazu unter anderem aus, dass die Typisierung als LKW vorgenommen worden sei und dass das BMF für das Modell "Dakota" die steuerliche Einreihung als LKW anerkannt habe. Unter Hinweis auf den VwGH kommt die belangte Behörde zum Ergebnis, dass die Pick-ups als Lastkraftwagen einzureihen seien (Verweis auf VwGH 24.9.2002, 2001/16/0135). Des Weiteren verweist die belangte Behörde darauf, dass es den vorgelegten vZTA an der Bindungswirkung fehle, wie auch der VwGH ausgesprochen habe (VwGH 24.9.2002, 2001/16/0135). Dazu ist auszuführen: - Typisierung als LKW: Das Zollamt verkennt die Bedeutung des Kraftfahrgesetzes. Die Frage der Typisierung als LKW hängt von der Tarifierung nicht ab. Vielmehr hat die Abgabenbehörde selbständig eine Einreihung vorzunehmen, sodass etwa eine Vorfrage oder gar Tatbestandswirkung einer Bestimmung im KFG aufgrund eines etwaigen Umbaues, der nach einem Statuswechsel vorgenommen wird, nicht erkannt werden kann. - E VwGH 24.9.2002, 2001/16/0135 - Steuerliche Anerkennung durch das BMF für das Modell "Dakota" - Keine Bindungswirkung der vorgelegten vZTA´s Im zitierten Erkenntnis war ua die Tarifierung eines Lastkraftwagens der Marke "Dodge Ram Pickup" mit einer montierten Streuvorrichtung strittig. Schon aus diesem Grunde ist ersichtlich, dass eine Vergleichbarkeit mit der im Beschwerdefall fraglichen Einreihung erkannt werden kann. Die Bf. hat zu Unrecht eine Einreihung in die Position 8705 vorgenommen, wie auch der VwGH ausgesprochen hat (vgl. VwGH 24.9.2002, 2001/16/0135). - Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung oder nachträgliche buchmäßige Erfassung? Im Bescheid vom 25.10.2000 führt das Hauptzollamt aus, dass die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wurde und deswegen die Abgaben nach Art 220 ZK nachträglich buchmäßig zu erfassen wären. Das ist ein Widerspruch: Entweder ist die Abgabenschuld durch Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung nach Art 203 ZK entstanden oder die Abgaben sind nach Art 220 Zollkodex nachträglich buchmäßig zu erfassen. Nur im zweiten Fall kommt es zur Prüfung, ob aus Gründen des Vertrauensschutzes eine nachträgliche buchmäßige Erfassung möglich ist, oder nicht (vgl. Art 220 Abs 2 Buchstabe b ZK). Das Zollamt hätte in der angefochtenen Berufungsvorentscheidung diesen Widerspruch auflösen müssen, insbesondere deswegen, da im erstinstanzlichen Bescheid vom 25.10.2000 nach Art 220 Zollkodex iVm § 72a ZollR-DG von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der EUSt Abstand genommen wurde. Eine Änderung des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides ist durch die angefochtene Berufungsvorentscheidung im Hinblick auf Art 220 ZK nicht erfolgt. c) Verjährung Die Abgabenschuld zu WE-Nr. 600/000/800344/02/9 ist mit 29.1.1999 in der richtigen Höhe ex lege entstanden. Das Zollamt hat es im erstinstanzlichen Bescheid vom 25. Oktober 2000 unterlassen, dh darauf verzichtet, die EUSt buchmäßig zu erfassen, wie dem Spruch zu entnehmen war: Mit dem angefochtenen Bescheid - ohne Datumsangabe - wurden - vermutlich mit 6. März 2003 - zum Teil Abgaben neuerlich festgesetzt, buchmäßig erfasst und vom Bf. gefordert, insbesondere hinsichtlich der EUSt. Das Zollamt hätte auch diesbezüglich zu prüfen gehabt, ob eine Verböserung im Rahmen der angefochtenen Entscheidung zulässig war oder nicht. Aus diesem Grunde hätte die Frage der Verjährung durch das Hauptzollamt gesondert geprüft werden müssen, insbesondere im Hinblick auf die erstmalige buchmäßige Erfassung der EUSt. Die EUSt wurde nach Aktenlage erstmalig mit der angefochtenen Entscheidung - vermutlich mit 21.12.1998 - buchmäßig erfasst und gefordert. Die Abgabenschuld ist - wie bereits ausgeführt - hingegen mit 29. Jänner 1999 entstanden. Die Zollbehörde hat die EUSt erst nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist gefordert, sodass auch für diese Einfuhr die Frage der Verjährung gesondert zu prüfen gewesen wäre. Siehe ergänzend unter 1 c). d) Zollwert und Höhe der Abgaben Mit Bescheid des Hauptzollamtes Salzburg vom 29. Jänner 1999, WE-Nr. 600/000/800344/02/9 wurde 1 "Dodge Ram Winterfahrzeug" der Warennummer 87059090 zur Abfertigung gestellt. Es wurden für diese Anmeldung die Abgaben in folgender Höhe festgesetzt: Zoll (Z1): ÖS 10.994,00 und EUSt: ÖS 62.124,00. Mit Bescheid des Hauptzollamtes Salzburg 25. Oktober 2000, Zahl: 600/09778/2000-2 wurden für diese Verzollung die Abgaben wie folgt neu festgesetzt: Zoll (Z1): ÖS 65.863,00 und EUSt: ÖS 78.924,00. In Folge wurde der Differenzbetrag an Zoll (Z1) in Höhe von ÖS 54.869,00 vorgeschrieben. Der Differenzbetrag an EUSt in Höhe von ÖS 16.800,00 wurde aufgrund des § 72a ZollR-DG nicht zur Vorschreibung gebracht. Mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Salzburg vom 6. August 2003, Zahl: 600/09778/3/2000 wurden die Abgaben wie folgt neu festgesetzt: Zoll (Z1) ÖS 65.368,00 und EUSt: ÖS 72.999,00. Aus diesem Grunde wurde der Differenzbetrag an Zoll (Z1) in Höhe von ÖS 10.499,00 und EUSt in Höhe von ÖS 72.999,00 nacherhoben. Für die ggstl. WE wurde ein Betrag an Zoll (Z1) in Höhe von € 798,97 (ÖS 10.994,07) und EUSt in Höhe von € 4.514,73 (ÖS 62.124,04) nach Art 236 Zollkodex erstattet. Es ist hier anzunehmen, dass die neuerliche Abgabenfestsetzung des Hauptzollamtes Salzburg in der angefochtenen Entscheidung mit der stattgegebenen Entscheidung hinsichtlich Erstattung im engen Zusammenhang steht, was aber weder im Spruch des angefochtenen Bescheides, noch in der Begründung zum Ausdruck gebracht wird. Nach § 198 Abs 2 BAO haben Abgabenbescheide ua die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Das bedeutet nun nicht automatisch, dass alle Faktoren, die Festsetzung der Abgaben infolge ihrer Tatbestandsmäßigkeit beeinflussen im Spruch angeführt werden müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 4.9.1992, 90/13/0164) bedeutet der Umstand, dass auch die Bemessungsgrundlage der vorgeschriebenen Abgabe in den Spruch des Abgabenbescheides aufzunehmen ist, nicht zwingend, dass alle Faktoren, die die Festsetzung der Abgabe zufolge ihrer Tatbestandsmäßigkeit beeinflussen, "Bemessungsgrundlage" im Sinne der angeführten Gesetzesstelle sind (vgl. Stoll, a.a.O., S. 467). Daraus ist im Beschwerdefall abzuleiten, dass es die belangte Behörde verabsäumt hat, im Spruch oder in der Begründung auszuführen, inwieweit der Bescheid des Hauptzollamtes Salzburg, Zahl: 600/09778/11/2000 (ohne angefügtes Datum), in dem für die betreffende WE-Nr. Abgaben erstattet wurden, Auswirkung hatte, vor allem hinsichtlich der Beurteilung der Vorfrage der Verjährung. Eine Neuberechnung der Abgaben ist hingegen erfolgt. e) Ermessensübung Siehe unter 1 e) 11) 600/000/800133/01/0 vom 13. Jänner 2000 a) Grundsätzliches Mit Bescheid des Hauptzollamtes Salzburg vom 13. Jänner 2000, WE-Nr. 600/000/800133/01/0 wurde ua 1 "Dodge RAM Generatorfahrzeug" der Warennummer 87059090 zur Abfertigung gestellt (Fahrgestellnummer: 3B7KF2364XG219973). Das Fahrzeug wurde im Zuge der Amtshandlung vom Zollorgan innerlich beschaut und eine Unregelmäßigkeit hinsichtlich der Einreihung in den Tarif festgestellt. Nach Auffassung des Hauptzollamtes Salzburg sei die angegebene Warennummer unrichtig, die richtige Warennummer wäre. 87043131 (unter Hinweis auf Tz 5.2 der ggstl. Niederschrift). Die belangte Behörde begründet die Einreihung wie folgt: "Maßgebend für die Einreihung in die Position 8705 des Harmonisierten Systems ist, dass es sich um ein besonders konstruiertes oder umgebautes Fahrzeug handelt. Bei den gegenständlichen Fahrzeugen handelt es sich um ihrer Bauart entsprechenden als Lastkraftwagen einzureihende Pickups. Bei der Befestigung der jeweiligen Aufsätze (Campingaufsatz, Aggregat, Streuaufsatz) auf der Ladefläche mittels Schrauben handelt es sich nicht um einen Umbau des Fahrzeuges, zumal der Aufsatz leicht montiert bzw. abmontiert werden kann. Es ist daher nicht relevant, ob der Aufsatz durch Verschweißen oder mittels Schrauben befestigt ist und damit dem Stand der Technik entspricht. Daher ist eine Einreihung in die Position 8705 des Harmonisierten Systems unter Berücksichtigung der entsprechenden Erläuterungen ausgeschlossen." Außerdem sei - so die belangte Behörde - ein unrichtiger Zollwert angemeldet worden (richtig: CAD 51.761,92; Tz 3.6.3 der zit. Niederschrift). Die belangte Behörde führt in der angefochtenen Entscheidung dazu aus, dass keine Zollschuld für den Aufsatz entstanden sei, da dieser nicht in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden sei (VwGH 24.9.2002, 2001/16/0135). b) Zur Frage der Tarifierung Das Zollamt Salzburg führt dazu unter anderem aus, dass die Typisierung als LKW vorgenommen worden sei und dass das BMF für das Modell "Dakota" die steuerliche Einreihung als LKW anerkannt habe. Unter Hinweis auf den VwGH kommt die belangte Behörde zum Ergebnis, dass die Pick-ups als Lastkraftwagen einzureihen seien (Verweis auf VwGH 24.9.2002, 2001/16/0135). Des Weiteren verweist die belangte Behörde darauf, dass es den vorgelegten vZTA an der Bindungswirkung fehle, wie auch der VwGH ausgesprochen habe (VwGH 24.9.2002, 2001/16/0135). Dazu ist auszuführen: - Typisierung als LKW: - E VwGH 24.9.2002, 2001/16/0135 - Steuerliche Anerkennung durch das BMF für das Modell "Dakota" - Keine Bindungswirkung der vorgelegten vZTA´s - Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung oder nachträgliche buchmäßige Erfassung? Siehe unter 1 b) c) Verjährung Die Abgabenschuld zu WE-Nr. 600/000/800133/01/0 ist mit 13. Jänner 2000 in der richtigen Höhe ex lege entstanden. Das Zollamt hat es im erstinstanzlichen Bescheid vom 25. Oktober 2000 unterlassen, dh darauf verzichtet, die EUSt buchmäßig zu erfassen, wie dem Spruch zu entnehmen war: Mit dem angefochtenen Bescheid - ohne Datumsangabe - wurden - vermutlich mit 6. März 2003 - zum Teil Abgaben neuerlich festgesetzt, buchmäßig erfasst und vom Bf. gefordert, insbesondere hinsichtlich der EUSt. Das Zollamt hätte auch diesbezüglich zu prüfen gehabt, ob eine Verböserung im Rahmen der angefochtenen Entscheidung zulässig war oder nicht. Aus diesem Grunde hätte die Frage der Verjährung durch das Hauptzollamt gesondert geprüft werden müssen, insbesondere im Hinblick auf die erstmalige buchmäßige Erfassung der EUSt. Die EUSt wurde nach Aktenlage erstmalig mit der angefochtenen Entscheidung - vermutlich mit 6. März 2003 buchmäßig erfasst und gefordert. Die Abgabenschuld ist - wie bereits ausgeführt - hingegen mit 13. Jänner 2000 entstanden. Die Zollbehörde hat die EUSt erst nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist gefordert, sodass auch für diese Einfuhr die Frage der Verjährung gesondert zu prüfen gewesen wäre. Siehe ergänzend unter 1 c). d) Zollwert und Höhe der Abgaben Mit Bescheid des Hauptzollamtes Salzburg vom 13. Jänner 2000, WE-Nr. 600/000/800133/01/0 wurde 1 "Generatorfahrzeug" der Warennummer 87059090 zur Abfertigung gestellt. Es wurden für diese Anmeldung die Abgaben in folgender Höhe festgesetzt: Zoll (Z1): ÖS 16.508,00 und EUSt: ÖS 93.112,00. Mit Bescheid des Hauptzollamtes Salzburg 25. Oktober 2000, Zahl: 600/09778/2000-2 wurden für diese Verzollung die Abgaben wie folgt neu festgesetzt: Zoll (Z1): ÖS 97.310,00 und EUSt: ÖS 121.273,00, davon betreffend die Position 1 mit Zoll (Z1): ÖS 95.215,51 und EUSt mit ÖS 106.201,51. In Folge wurde der Differenzbetrag an Zoll (Z1) in Höhe von ÖS 80.802,00 vorgeschrieben. Der Differenzbetrag an EUSt in Höhe von ÖS 28.161,00 wurde aufgrund des § 72a ZollR-DG nicht zur Vorschreibung gebracht. Mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Salzburg vom 6. August 2003, Zahl: 600/09778/3/2000 wurden die Abgaben wie folgt neu festgesetzt: Zoll (Z1) ÖS 95.647,00 und EUSt: ÖS 106.764,00. Aus diesem Grunde wurde der Differenzbetrag an Zoll (Z1) in Höhe von ÖS 14.845,00 und EUSt in Höhe von ÖS 106.764,00 nacherhoben. In der der Berufungsvorentscheidung angeschlossenen Abgabenberechnung zur ggstl. WE wurden die Abgaben hingegen mit Zoll: ÖS 96.069,00 und EUSt in Höhe von ÖS 109.024,00 neu festgesetzt. Eine neuerliche Abgabenberechnung für diese WE-Nr ist der angefochtenen Entscheidung zu entnehmen. Für die ggstl. WE wurde ein Betrag an Zoll (Z1) in Höhe von € 1.169,02 (ÖS 16.086,07) und EUSt in Höhe von € 6.602,47 (ÖS 90.851,97) nach Art 236 Zollkodex erstattet. Es ist hier anzunehmen, dass die neuerliche Abgabenfestsetzung des Hauptzollamtes Salzburg in der angefochtenen Entscheidung mit der stattgegebenen Entscheidung hinsichtlich Erstattung im engen Zusammenhang steht, was aber weder im Spruch des angefochtenen Bescheides, noch in der Begründung zum Ausdruck gebracht wird. Nach § 198 Abs 2 BAO haben Abgabenbescheide ua die Grundlagen der Abgabenfestesetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Das bedeutet nun nicht automatisch, dass alle Faktoren, die Festsetzung der Abgaben infolge ihrer Tatbestandsmäßigkeit beeinflussen im Spruch angeführt werden müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 4.9.1992, 90/13/0164) bedeutet der Umstand, dass auch die Bemessungsgrundlage der vorgeschriebenen Abgaben in den Spruch des Abgabenbescheides aufzunehmen ist, nicht zwingend, dass alle Faktoren, die die Festsetzung der Abgabe zufolge ihrer Tatbestandsmäßigkeit beeinflussen, "Bemessungsgrundlage" im Sinne der angeführten Gesetzesstelle sind (vgl. Stoll, a.a.O., S. 467). Daraus ist im Beschwerdefall abzuleiten, dass die belangte Behörde Folgendes verabsäumt hat: Zumindest in der Begründung des angefochtenen Bescheides hätte ausgeführt werden müssen, inwieweit der Bescheid des Hauptzollamtes Salzburg, Zahl: 600/09778/11/2000 (ohne angefügtes Datum), in dem für die betreffende WE-Nr. Abgaben erstattet wurden, auf die Bemessungsgrundlagen im angefochtenen Bescheid Auswirkung hatte. Sollte es sich um keine Neufestsetzung der Höhe der Abgaben, sondern um eine Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides handeln, hätte dies im Spruch des angefochtenen Bescheides bestimmt und deutlich zum Ausdruck gebracht werden müssen. Indessen bleibt das Zustandekommen, dh die Berechnung der nachgeforderten Abgaben im Dunklen: Wenn die Zollabgabe mit der angefochtenen Entscheidung mit ÖS 95.647,00 neu festgesetzt wurde, ergibt dies nach Abzug der bereits entrichteten ÖS 80.802,00 in der Tat einen Differenzbetrag von ÖS 14.845,00. Allerdings bleibt fraglich, weshalb die Positionen 2 bis 6 der ggstl. WE (Beleuchtungsgeräte, Bremsenteile, Rückspiegel, Fußmatten und Karosserieteile) bei der neuerlichen Abgabenberechnung im Spruch des angefochtenen Bescheides außer Acht gelassen wurden, da nur die Abgaben zu Position 1 festgesetzt wurden. Die Abgabenberechnung ist nach Auffassung des UFS nur wenig nachvollziehbar. e) Ermessensübung Siehe unter 1 e) 12) 690/000/902383/01/7 vom 5.5.1997 a) Grundsätzliches Mit Bescheid des Hauptzollamtes Salzburg vom 5. Mai 1997, WE-Nr. 690/000/902383/01/7 wurde ua 1 "Dodge RAM 2500 (Camping)" der Warennummer 87032311 zur Abfertigung gestellt (Fahrgestellnummer: 1B7KF26DXVJ523458). Die Ware wurde im Zuge der Abfertigung nicht beschaut. Nach Auffassung des Hauptzollamtes Salzburg sei die angegebene Warennummer unrichtig, die richtige Warennummer wäre 87043131 (unter Hinweis auf Tz 5.2 der ggstl. Niederschrift). Die belangte Behörde begründet die Einreihung wie folgt: "Maßgebend für die Einreihung in die Position 8705 des Harmonisierten Systems ist, dass es sich um ein besonders konstruiertes oder umgebautes Fahrzeug handelt. Bei den gegenständlichen Fahrzeugen handelt es sich um ihrer Bauart entsprechenden als Lastkraftwagen einzureihende Pickups. Bei der Befestigung der jeweiligen Aufsätze (Campingaufsatz, Aggregat, Streuaufsatz) auf der Ladefläche mittels Schrauben handelt es sich nicht um einen Umbau des Fahrzeuges, zumal der Aufsatz leicht montiert bzw. abmontiert werden kann. Es ist daher nicht relevant, ob der Aufsatz durch Verschweißen oder mittels Schrauben befestigt ist und damit dem Stand der Technik entspricht. Daher ist eine Einreihung in die Position 8705 bzw. 8703 des Harmonisierten Systems unter Berücksichtigung der entsprechenden Erläuterungen ausgeschlossen." Die tarifliche Einreihung des Campaufsatzes allein habe in die Warennummer 9406 0090 00 zu erfolgen (Tz 3.4 der zit. Niederschrift). Der Campingaufsatz sei - so die belangte Behörde - am 6.5.1997 aus Slowenien importiert worden. Außerdem sei - so die belangte Behörde - ein unrichtiger Zollwert angemeldet worden (Tz 3.6.4 der zit. Niederschrift). b) Zur Frage der Tarifierung Das Zollamt Salzburg führt dazu unter anderem aus, dass die Typisierung als LKW vorgenommen worden sei und dass das BMF für das Modell "Dakota" die steuerliche Einreihung als LKW anerkannt habe. Unter Hinweis auf den VwGH kommt die belangte Behörde zum Ergebnis, dass die Pick-ups als Lastkraftwagen einzureihen seien (Verweis auf VwGH 24.9.2002, 2001/16/0135). Des Weiteren verweist die belangte Behörde darauf, dass es den vorgelegten vZTA an der Bindungswirkung fehle, wie auch der VwGH ausgesprochen habe (VwGH 24.9.2002, 2001/16/0135). Dazu ist auszuführen: - Typisierung als LKW: - E VwGH 24.9.2002, 2001/16/0135 - Steuerliche Anerkennung durch das BMF für das Modell "Dakota" - Keine Bindungswirkung der vorgelegten vZTA´s - Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung oder nachträgliche buchmäßige Erfassung? Siehe unter 1 b) c) Verjährung Die Abgabenschuld zu WE-Nr. 690/000/902383/01/7 ist mit 5. Mai 1997 in der richtigen Höhe ex lege entstanden. Das Zollamt hat es im erstinstanzlichen Bescheid vom 25. Oktober 2000 unterlassen, dh darauf verzichtet, die EUSt buchmäßig zu erfassen, wie dem Spruch zu entnehmen war: Mit dem angefochtenen Bescheid - ohne Datumsangabe - wurden - vermutlich mit 6. März 2003 - zum Teil Abgaben neuerlich festgesetzt, buchmäßig erfasst und vom Bf. gefordert, insbesondere hinsichtlich der EUSt. Das Zollamt hätte auch diesbezüglich zu prüfen gehabt, ob eine Verböserung im Rahmen der angefochtenen Entscheidung zulässig war oder nicht. Aus diesem Grunde hätte die Frage der Verjährung durch das Hauptzollamt gesondert geprüft werden müssen, insbesondere im Hinblick auf die erstmalige buchmäßige Erfassung der EUSt. Die EUSt wurde nach Aktenlage erstmalig mit der angefochtenen Entscheidung - vermutlich mit 6. März 2003 - buchmäßig erfasst und gefordert. Die Abgabenschuld ist - wie bereits ausgeführt - hingegen mit 5. Mai 1997 entstanden. Die Zollbehörde hat die EUSt erst nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist gefordert, sodass auch für diese Einfuhr die Frage der Verjährung gesondert zu prüfen gewesen wäre. Siehe ergänzend unter 1 c). d) Zollwert und Höhe der Abgaben Mit Bescheid des Hauptzollamtes Salzburg vom 5. Mai 1997, WE-Nr. 690/000/902383/01/7 wurde 1 Fahrzeug der Warennummer 87059090 zur Abfertigung gestellt. Es wurden für diese Anmeldung die Abgaben in folgender Höhe festgesetzt: Zoll (Z1): ÖS 46.776,00 und EUSt: ÖS 117.186,00. Mit Bescheid des Hauptzollamtes Salzburg 25. Oktober 2000, Zahl: 600/09778/2000-2 wurden für diese Verzollung die Abgaben wie folgt neu festgesetzt: Zoll (Z1): ÖS 86.153,00 und EUSt: ÖS 125.061,00. In Folge wurde der Differenzbetrag an Zoll (Z1) in Höhe von ÖS 39.377,00 vorgeschrieben. Der Differenzbetrag an EUSt in Höhe von ÖS 7.875,00 wurde aufgrund des § 72a ZollR-DG nicht zur Vorschreibung gebracht. Mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Salzburg vom 6. August 2003, Zahl: 600/09778/3/2000 wurden die Abgaben wie folgt neu festgesetzt: Zoll (Z1) ÖS 78.718,00 und EUSt: ÖS 95.905,00. Aus diesem Grunde wurde der Differenzbetrag an Zoll (Z1) in Höhe von ÖS 39.341,00 und EUSt in Höhe von ÖS 95.905,00 nacherhoben. Eine neuerliche Abgabenberechnung für diese WE-Nr ist der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen. Für die ggstl. WE wurde ein Betrag an Zoll (Z1) in Höhe von € 2.859,09 (ÖS 39.341, 94) und EUSt in Höhe von € 6.397,32 (ÖS 88.029,04) nach Art 236 Zollkodex erstattet. Es ist hier anzunehmen, dass die neuerliche Abgabenfestsetzung des Hauptzollamtes Salzburg in der angefochtenen Entscheidung mit der stattgegebenen Entscheidung hinsichtlich Erstattung im engen Zusammenhang steht (Abgabenfestsetzung zu Position 1 der WE), was aber weder im Spruch des angefochtenen Bescheides, noch in der Begründung zum Ausdruck gebracht wird. Nach § 198 Abs 2 BAO haben Abgabenbescheide ua die Grundlagen der Abgabenfestesetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Das bedeutet nun nicht automatisch, dass alle Faktoren, die Festsetzung der Abgaben infolge ihrer Tatbestandsmäßigkeit beeinflussen im Spruch angeführt werden müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 4.9.1992, 90/13/0164) bedeutet der Umstand, dass auch die Bemessungsgrundlage der vorgeschriebenen Abgabe in den Spruch des Abgabenbescheides aufzunehmen ist, nicht zwingend, dass alle Faktoren, die die Festsetzung der Abgabe zufolge ihrer Tatbestandsmäßigkeit beeinflussen, "Bemessungsgrundlage" im Sinne der angeführten Gesetzesstelle sind (vgl. Stoll, a.a.O., S. 467). Daraus ist im Beschwerdefall abzuleiten, dass die belangte Behörde Folgendes verabsäumt hat: Zum ersten fehlt eine Neuberechnung des Abgaben, da die Höhe der vorgeschriebenen Abgaben von der erstinstanzlichen Vorschreibung abweicht. Außerdem hätte zumindest in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt werden müssen, inwieweit der Bescheid des Hauptzollamtes Salzburg, Zahl: 600/09778/11/2000 (ohne angefügtes Datum), in dem für die betreffende WE-Nr. Abgaben erstattet wurden, auf die Bemessungsgrundlagen im angefochtenen Bescheid und auch auf die Frage der Verjährung Auswirkung hatte. e) Ermessensübung Siehe unter 1 e) 13) 600/000/801618/11/0 vom 5.5.2000 a) Grundsätzliches Mit Bescheid des Hauptzollamtes Salzburg vom 5. Mai 2000, WE-Nr. 600/000/801618/11/0 wurde ua 1 "2000 Dodge RAM Generatorfahrzeug" der Warennummer 87059090 zur Abfertigung gestellt (Fahrgestellnummer: 1B7KF23671J196307). Das Fahrzeug wurde im Zuge der Amtshandlung vom Zollorgan innerlich beschaut. Nach Auffassung des Hauptzollamtes Salzburg sei die angegebene Warennummer unrichtig, die richtige Warennummer wäre 87043131 (unter Hinweis auf Tz 5.2 der ggstl. Niederschrift). Die belangte Behörde begründet die Einreihung wie folgt: "Maßgebend für die Einreihung in die Position 8705 des Harmonisierten Systems ist, dass es sich um ein besonders konstruiertes oder umgebautes Fahrzeug handelt. Bei den gegenständlichen Fahrzeugen handelt es sich um ihrer Bauart entsprechenden als Lastkraftwagen einzureihende Pickups. Bei der Befestigung der jeweiligen Aufsätze (Campingaufsatz, Aggregat, Streuaufsatz) auf der Ladefläche mittels Schrauben handelt es sich nicht um einen Umbau des Fahrzeuges, zumal der Aufsatz leicht montiert bzw. abmontiert werden kann. Es ist daher nicht relevant, ob der Aufsatz durch Verschweißen oder mittels Schrauben befestigt ist und damit dem Stand der Technik entspricht. Daher ist eine Einreihung in die Position 8705 des Harmonisierten Systems unter Berücksichtigung der entsprechenden Erläuterungen ausgeschlossen." Außerdem sei - so die belangte Behörde - ein unrichtiger Zollwert angemeldet worden (richtig: CAD 45.081,90; Tz 3.6.3 der zit. Niederschrift). Die belangte Behörde führt in der angefochtenen Entscheidung dazu aus, dass keine Zollschuld für den Aufsatz entstanden sei, da dieser nicht in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden sei (VwGH 24.9.2002, 2001/16/0135). b) Zur Frage der Tarifierung Das Zollamt Salzburg führt dazu unter anderem aus, dass die Typisierung als LKW vorgenommen worden sei und dass das BMF für das Modell "Dakota" die steuerliche Einreihung als LKW anerkannt habe. Unter Hinweis auf den VwGH kommt die belangte Behörde zum Ergebnis, dass die Pick-ups als Lastkraftwagen einzureihen seien (Verweis auf VwGH 24.9.2002, 2001/16/0135). Des Weiteren verweist die belangte Behörde darauf, dass es den vorgelegten vZTA an der Bindungswirkung fehle, wie auch der VwGH ausgesprochen habe (VwGH 24.9.2002, 2001/16/0135). Dazu ist auszuführen: - Typisierung als LKW: - E VwGH 24.9.2002, 2001/16/0135 - Steuerliche Anerkennung durch das BMF für das Modell "Dakota" - Keine Bindungswirkung der vorgelegten vZTA´s - Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung oder nachträgliche buchmäßige Erfassung? Siehe unter 1 b) c) Verjährung Die Abgabenschuld zu WE-Nr. 600/000/801618/11/0 ist mit 5. Mai 2000 in der richtigen Höhe ex lege entstanden. Das Zollamt hat es im erstinstanzlichen Bescheid vom 25. Oktober 2000 unterlassen, dh darauf verzichtet, die EUSt buchmäßig zu erfassen, wie dem Spruch zu entnehmen war: Mit dem angefochtenen Bescheid - ohne Datumsangabe - wurden - vermutlich mit 6. März 2003 - zum Teil Abgaben neuerlich festgesetzt, buchmäßig erfasst und vom Bf. gefordert, insbesondere hinsichtlich der EUSt. Das Zollamt hätte diesbezüglich nicht zu prüfen gehabt, ob eine Verböserung im Rahmen der angefochtenen Entscheidung zulässig war oder nicht. Die EUSt wurde nach Aktenlage erstmalig mit der angefochtenen Entscheidung - vermutlich mit 6. März 2003 - buchmäßig erfasst und gefordert. Die Abgabenschuld ist - wie bereits ausgeführt - hingegen mit 5. Mai 2000 entstanden. Die Zollbehörde hat die EUSt innerhalb des Ablaufes der Drei-Jahres-Frist gefordert, sodass für diese Einfuhr die Frage der Verjährung nicht gesondert zu prüfen gewesen war. d) Zollwert und Höhe der Abgaben Mit Bescheid des Hauptzollamtes Salzburg vom 5. Mai 2000, WE-Nr. 600/000/801618/11/0 wurde 1 "Generatorfahrzeug" der Warennummer 87059090 zur Abfertigung gestellt. Es wurden für diese Anmeldung die Abgaben in folgender Höhe festgesetzt: Zoll (Z1): ÖS 14.182,00 und EUSt: ÖS 80.194,00. Mit Bescheid des Hauptzollamtes Salzburg 25. Oktober 2000, Zahl: 600/09778/2000-2 wurden für diese Verzollung die Abgaben wie folgt neu festgesetzt: Zoll (Z1): ÖS 85.994,00 und EUSt: ÖS 106.547,00. In Folge wurde der Differenzbetrag an Zoll (Z1) in Höhe von ÖS 71.762,00 vorgeschrieben. Der Differenzbetrag an EUSt in Höhe von ÖS 26.353,00 wurde aufgrund des § 72a ZollR-DG nicht zur Vorschreibung gebracht. Mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Salzburg vom 6. August 2003, Zahl: 600/09778/3/2000 wurden die Abgaben wie folgt neu festgesetzt: Zoll (Z1) ÖS 84.324,00 und EUSt: ÖS 94.223,00. Aus diesem Grunde wurde der Differenzbetrag an Zoll (Z1) in Höhe von ÖS 12.562,00 und EUSt in Höhe von ÖS 94.223,00 nacherhoben. Eine neuerliche Abgabenberechnung für diese WE-Nr ist der angefochtenen Entscheidung zu entnehmen. Für die ggstl. WE wurde ein Betrag an Zoll (Z1) in Höhe von € 1.030,65 (ÖS 14.182,05) und EUSt in Höhe von € 5.827,93 (ÖS 80.194,07 ) nach Art 236 Zollkodex erstattet. Es ist hier anzunehmen, dass die neuerliche Abgabenfestsetzung des Hauptzollamtes Salzburg in der angefochtenen Entscheidung mit der stattgegebenen Entscheidung hinsichtlich Erstattung im engen Zusammenhang steht, was aber weder im Spruch des angefochtenen Bescheides, noch in der Begründung zum Ausdruck gebracht wird. Nach § 198 Abs 2 BAO haben Abgabenbescheide ua die Grundlagen der Abgabenfestesetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Das bedeutet nun nicht automatisch, dass alle Faktoren, die Festsetzung der Abgaben infolge ihrer Tatbestandsmäßigkeit beeinflussen im Spruch angeführt werden müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 4.9.1992, 90/13/0164) bedeutet der Umstand, dass auch die Bemessungsgrundlage der vorgeschriebenen Abgabe in den Spruch des Abgabenbescheides aufzunehmen ist, nicht zwingend, dass alle Faktoren, die die Festsetzung der Abgabe zufolge ihrer Tatbestandsmäßigkeit beeinflussen, "Bemessungsgrundlage" im Sinne der angeführten Gesetzesstelle sind (vgl. Stoll, a.a.O., S. 467). Daraus ist im Beschwerdefall abzuleiten, dass die belangte Behörde Folgendes verabsäumt hat: Zumindest in der Begründung des angefochtenen Bescheides hätte ausgeführt werden müssen, inwieweit der Bescheid des Hauptzollamtes Salzburg, Zahl: 600/09778/11/2000 (ohne angefügtes Datum), in dem für die betreffende WE-Nr. Abgaben erstattet wurden, auf die Bemessungsgrundlagen im angefochtenen Bescheid Auswirkung hatte. Sollte es sich um keine Neufestsetzung der Höhe der Abgaben, sondern um eine Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides handeln, hätte dies im Spruch des angefochtenen Bescheides bestimmt und deutlich zum Ausdruck gebracht werden müssen. Eine Abgabenberechnung ist dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen. e) Ermessensübung Siehe unter 1 e) 14) 600/000/801161/01/9 vom 29.3.1999 a) Grundsätzliches Mit Bescheid des Hauptzollamtes Salzburg vom 29. März 1999, WE-Nr. 600/000/801161/01/9 wurde ua 1 "KFZ-Dodge3 RAM 4x4" der Warennummer 87033319 zur Abfertigung gestellt (Fahrgestellnummer: 1B7KF2367XJ562873). Das Fahrzeug wurde im Zuge der Amtshandlung vom Zollorgan innerlich beschaut. Nach Auffassung des Hauptzollamtes Salzburg sei die angegebene Warennummer unrichtig, die richtige Warennummer wäre. 87043131 (unter Hinweis auf Tz 5.2 der ggstl. Niederschrift). b) Zur Frage der Tarifierung Das Zollamt Salzburg führt dazu unter anderem aus, dass die Typisierung als LKW vorgenommen worden sei und dass das BMF für das Modell "Dakota" die steuerliche Einreihung als LKW anerkannt habe. Unter Hinweis auf den VwGH kommt die belangte Behörde zum Ergebnis, dass die Pick-ups als Lastkraftwagen einzureihen seien (Verweis auf VwGH 24.9.2002, 2001/16/0135). Des Weiteren verweist die belangte Behörde darauf, dass es den vorgelegten vZTA an der Bindungswirkung fehle, wie auch der VwGH ausgesprochen habe (VwGH 24.9.2002, 2001/16/0135). Dazu ist auszuführen: - Typisierung als LKW: - E VwGH 24.9.2002, 2001/16/0135 - Steuerliche Anerkennung durch das BMF für das Modell "Dakota" - Keine Bindungswirkung der vorgelegten vZTA´s - Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung oder nachträgliche buchmäßige Erfassung? Siehe unter 1 b) c) Verjährung Die Abgabenschuld zu WE-Nr. 600/000/801161/01/9 ist mit 29. März 1999 in der richtigen Höhe ex lege entstanden. Das Zollamt hat es im erstinstanzlichen Bescheid vom 25. Oktober 2000 unterlassen, dh darauf verzichtet, die EUSt buchmäßig zu erfassen, wie dem Spruch zu entnehmen war: Mit dem angefochtenen Bescheid - ohne Datumsangabe - wurden - vermutlich mit 6. März 2003 - zum Teil Abgaben neuerlich festgesetzt, buchmäßig erfasst und vom Bf. gefordert, insbesondere hinsichtlich der EUSt. Das Zollamt hätte auch diesbezüglich zu prüfen gehabt, ob eine Verböserung im Rahmen der angefochtenen Entscheidung zulässig war oder nicht. Aus diesem Grunde hätte die Frage der Verjährung durch das Hauptzollamt gesondert geprüft werden müssen, insbesondere im Hinblick auf die erstmalige buchmäßige Erfassung der EUSt. Die EUSt wurde nach Aktenlage erstmalig mit der angefochtenen Entscheidung - vermutlich mit 6. März 2003 - buchmäßig erfasst und gefordert. Die Abgabenschuld ist - wie bereits ausgeführt - hingegen mit 29. März 1999 entstanden. Die Zollbehörde hat die EUSt erst nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist gefordert, sodass auch für diese Einfuhr die Frage der Verjährung gesondert zu prüfen gewesen wäre. Siehe ergänzend unter 1 c). d) Zollwert und Höhe der Abgaben Mit Bescheid des Hauptzollamtes Salzburg vom 29. März 1999, WE-Nr. 600/000/801161/01/9 wurde 1 "KFZ-Dodge3 RAM 4x4" der Warennummer 8703319 zur Abfertigung gestellt. Es wurden für diese Anmeldung die Abgaben in folgender Höhe festgesetzt: Zoll (Z1): ÖS 38.884,00 und EUSt: ÖS 86.045,00. Mit Bescheid des Hauptzollamtes Salzburg 25. Oktober 2000, Zahl: 600/09778/2000-2 wurden für diese Verzollung die Abgaben wie folgt neu festgesetzt: Zoll (Z1): ÖS 85.545,00 und EUSt: ÖS 95.378,00. In Folge wurde der Differenzbetrag an Zoll (Z1) in Höhe von ÖS 46.661,00 vorgeschrieben. Der Differenzbetrag an EUSt in Höhe von ÖS 9.333,00 wurde aufgrund des § 72a ZollR-DG nicht zur Vorschreibung gebracht. Mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Salzburg vom 6. August 2003, Zahl: 600/09778/3/2000 wurden die Abgaben wie folgt neu festgesetzt: Zoll (Z1) ÖS 85.545,00 und EUSt: ÖS 95.378,00. Aus diesem Grunde wurde der Differenzbetrag an Zoll (Z1) in Höhe von ÖS 38.884,00 und EUSt in Höhe von ÖS 95.378,00 nacherhoben. Eine neuerliche Abgabenberechnung für diese WE-Nr ist der angefochtenen Entscheidung zu entnehmen. Für die ggstl. WE wurde ein Betrag an Zoll (Z1) in Höhe von € 2.825,81 (ÖS 38.883,99) und EUSt in Höhe von € 6.253,13 (ÖS 86.044, 94) nach Art 236 Zollkodex erstattet. Es ist hier anzunehmen, dass die neuerliche Abgabenfestsetzung des Hauptzollamtes Salzburg in der angefochtenen Entscheidung mit der stattgegebenen Entscheidung hinsichtlich Erstattung im engen Zusammenhang steht, was aber weder im Spruch des angefochtenen Bescheides, noch in der Begründung zum Ausdruck gebracht wird. Nach § 198 Abs 2 BAO haben Abgabenbescheide ua die Grundlagen der Abgabenfestesetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Das bedeutet nun nicht automatisch, dass alle Faktoren, die Festsetzung der Abgaben infolge ihrer Tatbestandsmäßigkeit beeinflussen im Spruch angeführt werden müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 4.9.1992, 90/13/0164) bedeutet der Umstand, dass auch die Bemessungsgrundlage der vorgeschriebenen Abgabe in den Spruch des Abgabenbescheides aufzunehmen ist, nicht zwingend, dass alle Faktoren, die die Festsetzung der Abgabe zufolge ihrer Tatbestandsmäßigkeit beeinflussen, "Bemessungsgrundlage" im Sinne der angeführten Gesetzesstelle sind (vgl. Stoll, a.a.O., S. 467). Daraus ist im Beschwerdefall abzuleiten, dass die belangte Behörde Folgendes verabsäumt hat: Zumindest in der Begründung des angefochtenen Bescheides hätte ausgeführt werden müssen, inwieweit der Bescheid des Hauptzollamtes Salzburg, Zahl: 600/09778/11/2000 (ohne angefügtes Datum), in dem für die betreffende WE-Nr. Abgaben erstattet wurden, auf die Bemessungsgrundlagen im angefochtenen Bescheid Auswirkung hatte, auch wenn dies im gegenständlichen Fall nachvollziehbar erscheint. Sollte es sich um keine Neufestsetzung der Höhe der Abgaben, sondern um eine Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides handeln, hätte dies im Spruch des angefochtenen Bescheides bestimmt und deutlich zum Ausdruck gebracht werden müssen. e) Ermessensübung Siehe unter 1 e) Aufgrund der oa Gründe war in allen Fällen eine Zurückverweisung auszusprechen. Zusammenfassung der Zurückverweisungsgründe: Im Einzelnen haben - kurz zusammengefasst - folgende Gründe zur Zurückverweisung geführt: 1) Das Zollamt Salzburg hat Ermittlungen unterlassen, um die Übereinstimmung der vorgelegten vZTA mit den zur Abfertigung vorgelegten Waren zu prüfen. Selbst wenn die vZTA nicht verbindlich sind, hätten weitere Ermittlungsschritte eingeleitet werden müssen, vor allem Hinblick auf Einwendungen, die die Anzahl der Sitzplätze und Tarifierung der Aufsätze betrifft. 2) Das Zollamt hat des Weiteren Ermittlungen unterlassen, um die Frage der Verjährung im Zusammenhang mit der EUSt unter besonderer Berücksichtigung der Erstattung von Abgaben nach Art 236 ZK zu prüfen. Im engen Zusammenhang steht dazu, dass die Berechnung der Abgaben zum Teil wenig nachvollziehbar, was aber auf die Beurteilung der Vorfrage "Verjährung" Auswirkung haben könnte. 3) Die Abgabenbehörde hat Ermittlungen unterlassen, inwiefern der Bf. ein besonderes Naheverhältnis zur Zollschuldentstehung im Vergleich zum Geschäftsführer der Fa. S. auszeichnet. Aus den oa Gründen ist nicht auszuschließen, dass bei vollständigen Ermittlungen durch das Zollamt Salzburg ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden müssen. Wurden seitens der Abgabenbehörde erster Instanz Ermittlungen im Sinne des § 115 Abs. 1 BAO unterlassen, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können, kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß § 289 Abs. 1 BAO die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Bei der Entscheidung, ob der angefochtene Bescheid unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben werden soll, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 20 BAO zu treffen ist. Entsprechend dieser Bestimmungen sind Ermessensentscheidungen innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen. Die Klärung der Frage, ob die oben ausgeführten Umstände richtig ermittelt wurden, erfordert zusätzliche Erhebungen, ohne die eine abschließende rechtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme der Bf nicht getroffen werden kann und die zur Erlassung eines anders lautenden Bescheides führen könnte. Da sich das Zollamt Salzburg mit diesen Fragen zum Teil bereits im Zuge eines Finanzstrafverfahrens auseinandergesetzt hat, erscheint es zweckmäßig, die gegenständlichen Erhebungen von dieser Behörde durchführen zu lassen. Zudem ist auch § 115 Abs. 2 BAO zu beachten, wonach den Parteien Gelegenheit zu geben ist, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen. Da das Zollamt Amtspartei ist, müsste der unabhängige Finanzsenat jede Stellungnahme und Erklärung zur Ermittlung der Abgabenansprüche, die von Seiten der Bf. einlangen würde, dem Zollamt zur Gegenstellungnahme übermitteln, wie auch jede Stellungnahme seitens des Zollamtes der Bf. zur Gegenäußerung bekannt gegeben werden müsste. Diese Vorgangsweise würde das Verfahren erheblich aufblähen und zeitlich verzögern. Salzburg, am 13. Juli 2005

Normen und Schlagworte

ErmessensübungFalschtarifierungPickups

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Sonstiger Bescheid
Geschäftszahl
ZRV/0086-Z2L/04
Stammnummer
16960
Gültig
13.07.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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